TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/4 W136 2196929-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W136 2196929-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , geboren am 20.09.XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. 1089647405-151479315, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in die Republik Österreich ein und stellte am 02.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 03.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, er habe Afghanistan mit seiner Familie vor einem Jahr verlassen, da sie Probleme mit dem Onkel gehabt hätten. Im Iran, wo sie sich in einem Militärgebiet aufgehalten hätten, habe er Angst vor einer Abschiebung gehabt. Zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr befragt, gab der Beschwerdeführer an, er fürchte um sein Leben.

3. Am 17.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei Hazara, in der Provinz Bamiyan, Distrikt XXXX geboren zu sein. Er sei als Schiit geboren, jedoch jetzt zum Christentum konvertiert. Zu seiner Kirche, der Freien Christengemeinde-Pflingstgemeinde sei er über einen Iraner, der in seiner Einrichtung gewohnt habe, gekommen. Seit Juni 2016 sei er mit Frau XXXX , wh. in Kabul im Stadtviertel Barchi, verlobt. Die Verlobung habe ohne seine Anwesenheit stattgefunden, es sei nur wichtig, dass der Vater der Braut dabei sei.

Befragt gab er an, er sei im ersten Lebensjahr wegen der allgemeinen Sicherheitslage und den Taliban mit seiner Familie in den Iran gezogen sei, dort habe er 15 Jahre gelebt, das Studium der Grafik in Teheran abgeschlossen, danach seien sie zurück an die ehmalige Wohnanschrift in Bamiyan gezogen, dort drei Jahrgeblieben, danach für drei Monate nach Kabul gezogen und dann wieder in den Iran gefahren, von wo er seine Reise nach Europa angetreten habe. Sein Vater sei am 16.01.1394 von Unbekannten in Maidan Wardak ermordet worden. Ein Onkel väterlicherseits namens XXXX lebe noch mit seiner Familie in ihrem Heimatort, er sei Immobilienmarkler. Seine Familie im Iran lebe vom Erbe des Vaters, sein jüngerer Bruder arbeite auch. Im Heimatdorf gäbe es noch ein landwirtschaftliches Grundstück von 1.000 Hektar, in Kabul gäbe es noch ein Haus und einen Baugrund.

Die Frage nach konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte oder staatliche Stellen verneinet der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass Hazara von Privaten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bei Spitalsbehandlungen diskriminiert würden. Nach wiederholter Aufforderung, seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass nach der Ermordung seines Vaters, sein Onkel väterlicherseits seiner Mutter einen Heiratsantrag gemacht habe, weil er das ganze Erbe habe an sich reißen wollen. Er und seine Mutter seien damit nicht zufrieden gewesen. Der Onkel sei zu Ihnen nach Hause gekommen, habe ihn und seine Mutter geschlagen und bedroht. Er habe sie sowohl körperlich als auch seelisch unter Druck gesetzt, sie hätten mehr arbeiten müssen. Daher hätten sie nach Kabul ziehen müssen, wo der Onkel sie aber ebenfalls bedroht habe. Anzeige hätten sie nicht erstatten können, da der Onkel ein sehr reicher und mächtiger Mann gewesen sei. Da der Onkel sie auch in Kabul aufgespürt habe, hätten sie sich für eine Ausreise in den Iran entschieden.

Zu seinen Beweggründen für den bevorstehenden Glaubenswechsel gab der Beschwerdeführer an, er habe sich für das Christentum interessiert, um von seinen Sünden befreit und gerettet zu werden. Er sei schon im Iran in Pakhdasht heimlich in eine private Kirche gegangen, manchmal sei er auch in die aramäische Kirche in Teheran gegangen.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Bestätigungen betreffend seine Integration in Österreich zur Vorlage.

Im September 2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde seinen Taufschein der " XXXX ".

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor Verfolgung durch seinen Onkel nicht glaubhaft sei, da er mehrmals unterschiedliche Angaben über sein Geburtsdatum, seinen Aufenthalt im Iran und das Todesdatum seines Vaters getätigt habe und seine Fluchtgründe nur sehr vage und abstrakt dargestellt habe. Sonstige gegen seine Person gerichtete Verfolgung habe er nicht geltend gemacht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aufgrund seiner erfolgten Konversion zum Christentum in Afghanistan mit Verfolgung rechnen müsste. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar darzulegen, dass eine innere Konversion zum Christentum stattgefunden habe. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks bei der Einvernahme habe die belangte Behörde nicht auf inneres religiöses Bedürfnis des Glaubenswechsels schließen können und sei von einer "Scheinkonversion" auszugehen. Der Beschwerdeführer könne in seine Herkunftsprovinz Bamiyan zurückkehren und stehe es ihm auch frei, sich in einer der als vergleichsweise sicher einzustufenden größeren Stadte, wie zB. Kabul niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine nahen Familienangehörigen und auch sein mit den vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben dokumentiertes Privatleben in Österreich sei nicht hinreichend, um einer Rückkehr in die Heimat entgegenzustehen, zumal er seine privaten Bindungen im Wissen um seinen unsicheren Aufenthaltsstatus aufgebaut hat.

5. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel erhoben. In der Begründung wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers kurz zusammengefasst, der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und Vorbringen insbesondere zu Apostasie, Konversion zum christlichen Glauben und der Situation der Hazara in Afghanistan erstattet. Vor allem habe sich die belangte Behörde iZm den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde weder mit der psychischen noch dem physischen Zustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Sicherheitslage sei höchst volatil und dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Er habe in Österreich ein schützenswertes Privatleben, sei gut integriert, habe einen Deutschkurs absoviert und freiwillige Tätigkeiten geleistet. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 30.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.12.2018 und am 13.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt am 13.02.2019 teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Über einen Antrag der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde überdies unter Beiziehung einer Englisch-Dolmetscherin der Pastor der XXXX , der den Beschwerdeführer getauft hat, zur inneren christlichen Überzeugung des Beschwerdeführers befragt. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Konversion zum Christentum wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom selben Tag zu dem bereits zusammen mit der Ladung ins Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation nochmals auf die darin enthaltenen Passagen zur Apostasie hingewiesen, sowie aus weitere Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Situation von Apostaten, christlichen Konvertitinnen, Personen die Kritik am Islam äußern oder die sich nicht an die Regeln des Islam halten sowie die Lage von Rückkehrern aus Europa, zitiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er ist schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist und hat am 02.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu diesem Zeitpunkt gab er an, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung zu sein.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in der Provinz Bamiyan geboren. Als der Beschwerdeführer etwa ein Jahr alt war, zog er mit seiner Familie in den Iran. Er hat im Iran zwölf Jahre die Schule besucht und im Jahr 2013 abgeschlossen. Unmittelbar nach Erhalt des Abschlusszeugnisses zog die Familie zurück nach Afghanistan/Bamiyan und verblieb dort zwei etwa Jahre, während dieser Zeit verstarb der Vater des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zog danach mit seiner Familie nach Kabul, verblieb dort einige Monate und reiste wieder in den Iran. Die erwachsenen Geschwister des Beschwerdeführers leben im Iran, wo seine Mutter im Februar 2018 verstorben ist.

Der Beschwerdeführer hat einen Onkel in Bamiyan. Im August 2016 hat sich der Beschwerdeführer mit einer Bekannten aus Kabul verlobt, zu der er regelmäßig Kontakt hat.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen schweren Krankheiten und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat neben bzw. während seiner 12-jährigen schulischen Ausbildung eine Ausbildung als Grafiker gemacht und hat in den Sommerferien sowie fallweise neben der Schule im Baugewerbe bzw. im Handel gearbeitet.

1.2. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine nahen Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, nicht legal in das Bundesgebiet eigereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, verfügt aber nur über marginale Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat ehrenamtliche Tätigkeiten sowie gemeinnützige Hilfstätigkeiten für gemeinnützige Vereine bzw. im XXXX spital verrichtet und an einem Integrationskurs teilgenommen. Er ist bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde nach dem Besuch von Bibelkursen und einem Taufkurs am 09.09.2017 in der XXXX getauft. Bei dieser Kirche handelt es sich um den Internationalen Zweig einer amerikanischen Pfingstkirche ( XXXX ), die in Österreich als Freikirche eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft ist. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig Gottesdienst und Veranstaltungen dieser Kirche. Der Beschwerdeführer war nie Mitglied in der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreichs (IGGÖ).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glauben wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinem Interesse für den christlichen Glauben weiter nachgehen bzw. nach dem christlichen Glauben leben oder sich öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde.

Die Geschwister und die im Vorjahr verstorbene Mutter im Iran hat der Beschwerdeführer über seine Konversion nicht informiert. Bis zum 04.12.2018 hat der Beschwerdeführer seine Verlobte in Afghanistan nicht darüber informiert, dass er Christ ist, weil er sonst eine Trennung befürchtete. In seiner Flüchtlingsunterkunft in Österreich hat der Beschwerdeführer sein christliches Engagement geheim gehalten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Konversion des Beschwerdeführers bisher in seinem Heimatland bekannt geworden ist.

1.4. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen religiösen Aktivitäten in Österreich, seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder aufgrund eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr nach Afghanistan physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung droht. Auch eine sonstige, dem Beschwerdeführer konkret drohende Verfolgung kann nicht festgestellt werden.

1.5. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch seinen Onkel oder seinen Cousin droht.

1.6. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

In Afghanistan leben laut Schätzungen aus dem Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 % Pashtunen, rund 30 % Tadschiken, ca. 10 % Hazara, 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.

Die schiitische Minderheit der Hazara besiedelt traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert, in der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Es kommt fallweise zu Entführungen und vereinzelten Selbstmordattentaten. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10 % in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.

Etwa 99,7 % der Bevölkerung Afghanistans sind Muslime, der Großteil davon sind Sunniten. Schätzungen zufolge, sind etwa 10 bis 19 % der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie beispielsweise Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden. Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikhs, Hindus und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch.

Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt. Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Personen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen.

Eine Person wird allerdings in Afghanistan - insbesondere im städtischen Raum - nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnimmt, da es auch viele Muslime gibt, die nicht regelmäßig die Moschee besuchen. Auch für strenggläubige Muslime kann es darüber hinaus legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben.

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte - sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Keiner wurde bisher aufgrund einer Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet, einige Fälle von Konversion zum Christentum haben in Afghanistan aber zu harten Strafen geführt.

Es gibt keine öffentlichen Kirchen in Afghanistan. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.

Zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers:

Bamiyan liegt im Süden des Hindukusch und im Norden des Koh-e-Baba

Gebirges. Die Provinz besteht aus sieben Distrikten: Bamyan City, Kahmard, Panjab, Sayghan, Shaibar/Shibar, Waras und Yakawlang (Pajhwok o.D.h; vgl. UN OCHA 4.2014). In Bamiyan existiert ein nationalerFlughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.), der z.B. von der afghanischen Fluglinie Kam Air angeflogen wird (HT 25.5.2017; vgl. AJ 25.5.2017).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 462.144 geschätzt (CSO 4.2017). Bamiyan-City gilt als die inoffizielle Hauptstadt der Hazara (Al-Jazeera 27.6.2016). Der Großteil der Bevölkerung besteht aus Hazara, gefolgt von Tadschiken, Tataren und Pashtunen. Etwa 96% der Bevölkerung spricht Dari, die restlichen 4% sprechen Paschtu. Mehr als 90% der Bevölkerung fühlt sich dem schiitischen Islam zugehörig (GN 2013).

Am 29.8.2016 wurde die Straße Kabul-Bamiyan eingeweiht. Das von der italienischen Agentur für Entwicklung finanzierte Straßenprojekt sollte die Verbindungen zwischen Kabul und Bamyan erleichtern und den wirtschaftlichen Aufschwung in der Region unterstützen. Durch die neu errichtete Straße beträgt die Reisezeit von Kabul nach Bamyan zweieinhalb Stunden (Farnesina 29.8.2016). Ausgeführt durch eine chinesische Firma, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes "Dare-e-Sof and Yakawlang Road" gegeben. In der ersten bereits fertiggestellten Phase wurde Mazar-e Sharif mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden. Der zweite Teil dieses Projektes, eine Straße mit 178 km, die durch mehr als 37 Dörfer gehen soll, wird den Distrikt Dare-e-Sof in der Provinz Samangan mit dem Distrikt Yakawlang verbinden; angedacht ist eine dritte Phase - dabei sollen die Provinzen Bamyan und Kandahar durch eine 550 km lange Straße verbunden werden (Xinhua 9.1.2017).

Laut Vereinten Nationen (UN) war Bamiyan mit Stand November 2017 landesweit die einzige Opium-freie Provinz (UNODC 11.2017).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

Bamiyan wird als relativ friedliche Provinz erachtet; die Ursache dafür ist, laut UNAMA, die aktive Einbindung religiöser Gelehrter in Friedensprozesse, sowohl auf Gemeinde- als auch Regierungsebene (UNAMA 20.11.2017). Die Provinz wird trotz der Armut und Vernachlässigung durch die Zentralregierung als sicherer Hafen betrachtet (GV 16.4.2017; vgl. LP 18.10.2017, Tolonews 28.6.2017). Mit Stand April 2017 war die Provinz laut Berichten sicher und war offen für den lokalen und internationalen Tourismus (GV 16.4.2017; vgl. Pajhwok 3.9.2017). So hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 die Anzahl inländischer und ausländischer Touristen verdoppelt (Pajhwok 3.9.2017).

Im Zuge einer Befragung wurde die Verbesserung der Sicherheitslage im Jahr 2017 als Grund zum Optimismus angeführt (AF 2017). Bamyan hat in den letzten 15 Jahren weniger Gewalt als die anderen Provinzen durchlebt (VA 5.7.2017). Sogar Frauen können in Bamyan sicher und allein in eigens für sie errichtete Cafés gehen, ohne belästigt zu werden (AN 19.11.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 10 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 4 zivile Opfer (0 getötete Zivilisten und 4 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Drohungen, Einschüchterungen und Belästigungen, gefolgt von Blindgängern/Landminen und Bodenoffensiven. Dies bedeutet einen Rückgang von 60% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Bamiyan

Der Zusammenhalt zwischen den Bewohnern ethnisch homogenerer Gesellschaften wie in Panjsher, Bamyan und Daikundi wird als Grund für die geringe Anzahl an Anschlägen betrachtet:

Da die Bewohner dieser Provinzen mehrheitlich einer Ethnie zugehören, würden diese keine aufständischen Aktivitäten erlauben (Pajhwok 14.1.2018). So nahmen im Juli 2017 elf Talibanmitglieder an den Friedensverhandlungen in der Provinz Bamyan teil (Pajhwok 8.7.2017). Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in Bamyan gemeldet (ACLED 23.2.2018).

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. In Kabul sowie im Umland sind Unterkünfte grundsätzlich verfügbar, die Mietkosten in der Stadt Kabul sind allerdings höher als in den Vororten oder in anderen Provinzen. Rückkehrer können bis zu zwei Wochen von IOM untergebracht werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen insofern plausiblen, im Wesentlichen zumindest vor dem Bundesamt und dem erkennenden Gericht gleichbleibenden Angaben.

Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

2.2. Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die vorgelegten Urkunden, Bestätigungen und Empfehlungsschreiben den Feststellungen zugrunde gelegt.

Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Die Feststellungen zu den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der Taufe in einer freikirchlichen Gemeinde beruhen auf dessen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, vorgelegten Bestätigungsschreiben sowie der glaubhaften Zeugenaussage von XXXX , jenem Pastor, der in getauft hat. Insoweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreichs (IGGÖ) ausgetreten zu sein, ist darauf zu verweisen, dass er eine Bestätigung, wonach er nicht Mitglied derselben ist, vorgelegt hat. Im Hinblick auf die christlich-religiöse Betätigung, von der der Beschwerdeführer angibt, diese bereits Mitte 2016 aufgenommen zu haben, ist daher davon auszugehen, dass er niemals Mitglied der IGGÖ war.

In Anbetracht der offenbar regelmäßigen Teilnahme des Beschwerdeführers an religiösen Veranstaltungen, wie Glaubenskurse und Bibelstunden über einen längeren Zeitraum und schließlich seiner Taufe im September 2017 ist durchaus von einem Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist auch gewisses religiös-historisches Detailwissen über Martin Luther zuzugestehen, was insofern erstaunt, als jene Kirche, der er angehört, nämlich eine amerikanische Pfingstkirche, nicht in lutheranischer Tradition steht (siehe Ausführungen Pastors XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht) und den Reformationstag am 31.10. - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - nicht mit einem Gottesdienst feiert (siehe XXXX .at/)

Dennoch war aufgrund des von der erkennenden Richterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des mündlich sowie schriftlich erstatteten Vorbringens und der Aussage des befragten Zeugen festzustellen, dass der christliche Glauben (noch) nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist und er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinem Interesse für den christlichen Glauben nicht weiter nachgehen bzw. auch nicht nach dem christlichen Glauben leben und sich öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde:

Zunächst erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bereits im Iran heimlich in die Kirche gegangen sei, nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in seiner Wohngemeinschaft seine Beschäftigung mit dem Christentum und seine Konversion geheim gehalten, weil er negative Reaktionen seiner Mitbewohner befürchtet. Wenn nun also der Beschwerdeführer selbst in Österreich seinen christlichen Glauben in seinem engsten Lebensumfeld aus Angst geheim hält, obwohl - ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dies behauptet, - Christen in Österreich nicht um ihr Leben fürchten müssen - erscheint es umso weniger nachvollziehbar dass der Beschwerdeführer bereits im Iran heimlich in die Kirche ging, obwohl dies für ihn als Muslim, wie er selbst angab, lebensgefährlich gewesen sei. Im Übrigen war jenem Pastor, der den Beschwerdeführer getauft hat und mit dem er bereits seit Jahren Glaubensgespräche- und kurse führt, über christliche Aktivitäten des Beschwerdeführers im Iran nichts bekannt, obwohl der Pastor angab, in der Regel über das Leben der zu Taufenden in ihren Herkunftsländern, gut Bescheid zu wissen.

Der Beschwerdeführer wurde sowohl beim Bundesamt als auch beim Bundesverwaltungsgericht nach den Beweggründen seines Glaubenswechsels befragt. Abgesehen von allgemeinen Floskeln, wie "Es ist eine Friedensreligion. Es gibt im Islam viele Lügen, sehr viel Krieg und viele Traditionen" bzw. "Im Islam ist alles mit Zwang verbunden. [.....] Im Christentum hingegen ist alles mit Liebe, man hat den Gottvater immer bei sich und trägt ihn im Herzen. Man kann in Liebe mit ihm sprechen", gab der Beschwerde vor dem Bundesamt an, sich für das Christentum interessiert zu haben, um von seinen Sünden befreit zu werden, vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen, dass im Islam seine Gebete nicht erhört worden seien.

Dass beim Beschwerdeführer keine von innerer Überzeugung getragene Konversion zum Christentum vorliegt, zeigt sich insbesondere auch darin, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, mit seiner afghanischen Verlobten, die in Kabul lebt, jedenfalls (Arg.: "Ich muss auf jeden Fall zurückgehen, um zu heiraten.") im Iran eine muslimische Ehe ("durch einen Mullah") schließen zu wollen, um später in Österreich christlich zu heiraten. Allein aus diesen Angaben ist zuschließen, dass der Beschwerdeführer zum einen bei einer Rückkehr keinesfalls weiter seinen christlichen Glauben nachgehen würde und zum anderen trotz christlicher Taufe nach wie im Islam wesentlich verhafteter ist als im Christentum. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Pastor, der den Beschwerdeführer getauft hat, vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er vor einer Taufe eines Konvertiten ganz sicher sein müsse, dass dieser den Islam und alle früheren Verbindungen zum Islam sowie jegliche Aktivitäten des Islam vollständig abgelegt habe, weil man nicht Christ und Moslem gleichzeitig sein könne. Um hier sicher zu gehen führe er ausführliche Gespräche und lasse er die zu Taufenden auch ein sehr umfangreiches Dokument unterzeichnen, wonach sie sämtliche Verbindung zum Islam ablegen wollen. Ausdrücklich wies der Zeuge darauf hin, dass gerade eine christliche Ehe etwas ganz anderes sei, als eine muslimische. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geplante muslimische Eheschließung trotz erfolgter Taufe ist unter Bedachtnahme auf die zitierten Ausführungen des Taufpaters des Beschwerdeführers gerade nicht von einer Konversion aus innerer Glaubensüberzeugung auszugehen, sondern davon, dass der Beschwerde sich hat taufen lassen, um damit einen für ihn günstigen Verfahrensausgang durch Schaffung eines Nachfluchtgrundes zu ermöglichen.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, das die erkennende Richterin davon ausgeht, dass der zeugenschaftlich vernommene Pastor, der den Beschwerdeführer getauft hat, ohne Zweifel davon überzeugt ist, dass beim Beschwerdeführer eine Hinwendung zum Christentum aus tiefer Glaubensüberzeugung stattgefunden hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Pastor angegeben hat, dass er gerade Konvertiten nur dann tauft, wenn er zur Überzeugung gelangt ist, dass sie vom Islam in jeder Hinsicht abgefallen sind. Die erkennende Richterin geht allerdings davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Taufpater diesbezüglich getäuscht hat. Im Hinblick auf die Ausführungen des Pastors scheint es nämlich unwahrscheinlich, dass er den Beschwerdeführer getauft hätte, wenn dieser ihn über seine nach wie vor bestehenden Pläne betreffende eine islamische Eheschließung im Iran informiert hätte.

2.4. Im Ergebnis ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiter nachgehen würde und aus diesem Grund einer Gefährdung ausgesetzt wäre.

Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass die Familie bzw. das soziale Umfeld des Beschwerdeführers oder die Behörden in Afghanistan von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich und seinem Interesse für das Christentum erfahren hätten. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, sowohl seiner Familie als auch bis Dezember 2018 seiner Verlobten nicht von seiner Taufe erzählt zu haben. Der Beschwerdeführer hat am 13.02.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, zwischenzeitlich mit seiner Verlobten über seinen Glaubenswechsel gesprochen zu haben, jedoch habe sich diese für ihn gefreut und gemeint, sie habe mit seinem Glauben nichts zu tun, sondern sie wolle den Beschwerdeführer. In Anbetracht des Umstandes, dass die Verlobte an der Verlobung festhält, ist nicht davon auszugehen, dass die Verlobte bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan anderen Leuten von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich berichten würde.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan hervorgeht, dass Muslime, denen ein Abfall vom Glauben bzw. eine Konversion zum Christentum vorgeworfen wird, grundsätzlich drei Tage Zeit haben, um zu widerrufen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich ferner, dass im urbanen Bereich allein aufgrund mangelnder religiöser Betätigung nicht ohne weiteres mit einer Gefährdung - etwa aufgrund eines unterstellten Glaubensabfalls - zu rechnen ist.

2.5. Die Negativfeststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beruhen auf folgenden Erwägungen:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entspre-chende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.3.1999, 98/20/0559). Dabei bedarf es zunächst einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive be-wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegrün-det und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berück-sichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; die-ses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht:

Bereits vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführe, wie diese zutreffend ausführt, abgesehen von nicht nachvollziehbaren unterschiedlichen Angaben zu den persönlichen Daten (Geburtsdatum, Schulbildung, Dauer des Aufenthaltes im Iran), zu den behaupteten fluchtauslösenden Vorfällen nur äußerst vage und allgemeine Angaben ("Probleme mit dem Onkel") gemacht. Der Beschwerdeführer gab dabei auch nach zweimaliger ausdrücklicher Aufforderung, ausführlich und detailliert vom Bedrohungsszenario zu berichten, lediglich an, dass der Onkel sie, nachdem er bzw. seine Mutter dessen Heiratsantrag abgelehnt hätten, geschlagen und bedroht bzw. körperlich als auch seelisch sehr unter Druck gesetzt habe.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu seinen Fluchtgründen ergänzend zu berichten, diesbezüglich gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er bei seinem Vorbringen bliebe, und er von seinem Onkel bedroht worden sei. Zum ersten Mal überhaupt im Verfahren gab er an, dass er auch von den Söhnen seines Onkels bedroht worden sei, und auch von diesen, sofern sein Onkel nicht mehr am Leben sein sollte, Gefahr ausginge. Details dieses Bedrohungsszenarios gab er nicht an, sondern meinte er lediglich, viel Angst zu haben, nachts nichts gut zu schlafen und zur Beruhigung in die Kirche zu gehen.

Die Glaubhaftigkeit seiner ohnehin vagen, jegliches Detail vermissen lassende Fluchtgeschichte, wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht auch noch dadurch in Mitleidenschaft gezogen, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen anderen Namen jenes Onkels, von dem das angebliche Bedrohungsszenario ausgehen sollte, angab und dafür Protokollierungsfehler verantwortlich machte, obwohl er zuvor angegeben hatte, dass ihm das gesamte Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt von der iranischstämmigen Dolmetscherin, die er ausgezeichnet verstanden habe, rückübersetzt worden sei.

2.6. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Asylantragstellung sowie seiner rechtswidrigen Ausreise beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde vom Beschwerdeführer auch keine dahingehende Verfolgungsgefahr substantiiert vorgebracht. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach bereits erfolgter persönlicher Verfolgung bzw. Bedrohung und gab auch an, dass seine Familie momentan keine Probleme habe. Erst in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde betreffend Hazara ausführlicheres Vorbringen zu Diskriminierungen und Übergriffen erstattet, eine Bedrohung des Beschwerdeführers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht, wurde damit allerdings nicht dargetan.

2.7. Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (letzte Aktualisierung am 22.01.2019), das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen - deren Zugrundelegung von Entscheidungen vom Verwaltungsgerichtshof in Vergangenheit in zahlreichen Fällen bestätigt wurde - einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet. Der Beschwerdeführer ist dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation nicht entgegengetreten, sein Vertreter hat dazu eine Stellungnahme abgegeben. Hinsichtlich der Lage von Apostaten und Konvertiten in Afghanistan wurde ergänzend eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 01.06.2017 herangezogen.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).

Aus den Feststellungen geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Sein Vorbringen, dass er von seinem Onkel väterlicherseits aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten nach dem Tod seines Vaters in Afghanistan bedroht werde, hat sich, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, als widersprüchlich und nicht plausibel - somit als zur Gänze nicht glaubhaft - erwiesen. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Situation von Konvertiten bzw. Apostaten in Afghanistan, dass das Christentum nicht wesentlicher Bestandteil des Lebens des Beschwerdeführers ist und bei ihm nicht von einer tatsächlichen inneren Überzeugung vom christlichen Glauben auszugehen ist, die der Beschwerdeführer in Afghanistan allenfalls verleugnen müsste. Daher ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - bzw. von staatlicher Seite ausgesetzt.

Soweit eine drohende Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara behauptet wurde, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung der Hazara ergeben, vielmehr hat sich deren Situation seit dem Ende der Talibanherrschaft deutlich und nachhaltig verbessert. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde - teilweise auch nach Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten - eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verneint (vgl. Gutachten von Dr. Rasuly vom 15.02.2017, BVwG W119 2142462-1/10E). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner aktuellen Rechtsprechung keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan judiziert (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089). Schließlich verwies auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 05.07.2016 (Zl. 29094/09, A.M. v. the Netherlands) auf die schlechte Situation für die Angehörigen der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.

3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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