TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 W162 2169858-1

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Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W162 2169858-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 27.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Paschtune und Sunnit zu sein, keine Schule besucht zu haben und Analphabet zu sein. Sein Vater, seine Mutter und sieben Schwestern würden noch in Afghanistan leben. Sein Bruder sei bereits verstorben. Er hätte sich zunächst nach Pakistan begeben und von dort sodann nach Europa. Als Fluchtgrund nannte er, dass er bei der Nationalarmee gewesen sei und die Taliban ihn ein paar Mal mit dem Umbringen bedroht hätten, wenn er seine Tätigkeit bei der Armee nicht aufgebe. Sie hätten auch gesagt, dass sie seine Familie töten würden. Weiters hätten sie ihn aufgefordert, seinen Kommandanten umzubringen und zu spionieren. Er hätte diese Drohungen nicht sehr ernst genommen, da auch andere Kollegen von ihnen telefonisch bedroht worden wären. Die Taliban seien eines Abends zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Familie bzw. seinen Vater bedroht und jenen aufgefordert, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Nationalarmee beendet. Eine Zeit lang später nach diesem Vorfall hätten sie seinen Bruder entführt. Die Taliban hätten verlangt, dass er zu ihnen gehen solle als Austausch für seinen Bruder, ansonsten sie den Bruder umbringen würden. Sie hätten nicht gewusst, was sie tun sollen. Sein Vater hätte gesagt, dass er den Forderungen nicht nachkommen solle, da die Taliban seinen Bruder vielleicht freilassen würden, da er noch jung gewesen sei. Ein paar Tage später hätten sie aber den Leichnam seines Bruders in einer Decke eingewickelt vor ihre Tür gelegt. Sodann hätten sie den Beschwerdeführer noch einmal aufgefordert, dass er zu ihnen gehen solle, ansonsten die ganze Familie dasselbe Schicksal wie sein Bruder erleiden würde. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und hätte seinen Vater angerufen, dass er zu dem Begräbnis kommen wolle. Dieser hätte gesagt, dass er nicht kommen soll, da er Angst hätte, dass die Taliban ihn dort umbringen würden. Deshalb sei ihm keine andere Wahl geblieben, als Afghanistan zu verlassen und zu flüchten. Er sei sodann nach Pakistan und sei dort zwei Monate geblieben. Anschließend sei er nach Europa ausgereist.

Am 04.10.2016 und 20.10.2016 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.09.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit ca. vier Jahren an Depressionen leide und Tabletten dagegen einnehme sowie monatlich zum Arzt gehe. Er sei auch schon in Afghanistan ca. ein- bis eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise deswegen in Behandlung gewesen und habe Medikamente bekommen. Er legte eine Kopie seines Antrages um Asyl bim UNHCR in Pakistan, eine Bestätigung über einen Schulabschluss, eine Kopie seines Bakkontoauszuges, eine Kopie seines Armeeausweises, eine Kopie der Nummer seiner Erkennungsmarke, 11 Fotos, drei Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeit und ein A1-Deutschkurszertifikat vor. Sein Originalausweis der Armee befinde sich noch in der Kaserne in Afghanistan. Er könne lesen und schreiben, sei 12 Jahre lang in die Schule gegangen und hätte mit Matura abgeschlossen. Schon während der Schule hätte er mit seinem Vater als Elektriker gearbeitet. Nach dem Schulabschluss sei er kurz zu Hause gewesen und sodann für ca. zwei Jahre und drei Monate bei der Armee gewesen und dann geflüchtet. Er sei bei der Armee einfacher Soldat gewesen und hätte noch keinen Dienstgrad gehabt. Er hätte zwar die Prüfung zum Offizier bereits geschafft, sei aber davor geflüchtet. Seine Verwandten seien nunmehr in Norwegen. In Afghanistan lebe nur mehr eine Schwester von ihm und zwei Onkel väterlicherseits. Er hätte keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Afghanistan. Er sei in Mazar-e Sharif stationiert gewesen.

Befragt zum Fluchtgrund gab er an, dass er bei der Armee und 2013 im Dienst im Hauptquartier gewesen sei. Da hätte ihn plötzlich jemand angerufen, der sich vorgestellt hätte als Sprecher der Taliban mit dem Namen Herr XXXX . Er hätte gesagt, dass er seine Familie und ihn kenne und sie genau wüssten, wo diese zu Hause seien. Wenn er weiter bei der Armee arbeite, dann würde das nicht gut für ihn und seine Familie ausgehen. Diese Drohanrufe hätten drei Mal stattgefunden. Drei Tage nach dem letzten Anruf seien die Taliban in ihr Dorf gegangen und hätten seinen Vater geschlagen und ihm ein Bein gebrochen. Zehn Tage danach hätten sie seinen Bruder entführt und immer wieder verlangt, dass er bei ihnen erscheinen solle. Das hätte er alles von seinem Vater am Telefon erfahren. Sein Vater hätte ihm verboten, nach Hause zu kommen, da er gedacht hätte, dass sie seinen Bruder, der klein gewesen sei, ohnehin freilasen würden. Drei Tage danach hätten die Taliban seinen Bruder mit einem Messer umgebracht und ihn in eine Decke eingewickelt und zum Haus seiner Familie vor die Tür gelegt. Der Beschwerdeführer hätte nicht an seinem Begräbnis teilnehmen können, weil sein Vater gesagt hätte, dass sie ihn umbringen würden, wenn er in ihre Nähe komme. Dann hätte der Beschwerdeführer wieder einen Drohanruf bekommen. Sie hätten ihm sogar gesagt, wo er sich beim Anruf gerade befunden hätte. Ziel dieser Anrufe sei immer wieder gewesen, dass er die Armee verlässt und zu den Taliban kommt, um für sie zu kämpfen. Er glaube auch, dass sie ihn als Agenten verwenden hätten wollen. Er hätte sehr große Angst gehabt, dass sie ihn töten würden. Beim letzten Telefonat hätte der Sprecher zu ihm gesagt, dass er es nicht kapiere. Er hätte gesagt, dass sie dasselbe mit ihm machen würden, wie mit seinem Bruder. Der Beschwerdeführer hätte die gesamten Vorkommnisse seinem Kommandanten gemeldet, der jedoch gesagt hätte, dass sie vorerst nichts tun könnten. Diese Drohanrufe seien weitergegangen und die Taliban hätten auch seinen Vater weiter gewarnt. Da er Angst um sein Leben gehabt hätte, sei er geflüchtet. Er hätte nach der Schule seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen, bevor er zum Militär gegangen sei. Er hätte sechs bis sieben Drohanrufe insgesamt erhalten. Einen Monat vor der Flucht hätte er den letzten Anruf erhalten. Zwischen dem letzten Drohanruf und der Flucht sei er im Dienst in der Kaserne gewesen. Nach dem dritten Anruf hätte er die Telefonnummer gewechselt, doch sie hätten ihn wieder erreicht. Er sei nach dem Tod seines Bruders noch ca. sechs bis acht Monate in der Armee gewesen. Nach dem Tod seines Bruders seien die Taliban weitere zwei bis drei Mal zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten seinen Vater wieder geschlagen und gedroht ihn mitzunehmen, falls der Beschwerdeführer nicht komme. Er wisse nicht, ob die Taliban seine Eltern nach seiner Reise noch einmal aufgesucht hätten. Er hätte nunmehr eine andere Sim-Karte. Die afghanische hätte er nicht mehr. Er sei desertiert, hätte den Dienst sohin nicht offiziell beendet. Befragt, gab er an, dass ihm auch aufgrund der Desertion Verfolgung durch den Staat drohen würde. Die Behörden würden ihn sofort ins Gefängnis bringen, ihn foltern und sogar an die Taliban ausliefern. Solche Leute gebe es ja in der Armee.

Mit Bescheid vom 02.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet wurde. Überdies wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem für die Beurteilung seines Falles zentralen Themenkomplex der Gefährdungslage von Soldaten befasst hätte. Als Soldat gehöre er dezidiert zu einer gefährdeten Personengruppe. Zudem hätte sie ermitteln müssen, aus welchen Gründen seine Familie nach Norwegen flüchten habe müssen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul liege nicht vor und drohe ihm nunmehr auch aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa Gefahr. Zudem sei er sehr gut integriert und sei eine Rückkehrentscheidung schon allein aus diesem Grund nicht zulässig. Der Beschwerdeführer legte überdies Integrationsunterlagen und eine Liste von Medikamenten vor.

Mit Schreiben vom 18.12.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine A2-Deutschprüfungsbestätigung sowie weitere Intergrationsunterlagen.

Mit Schreiben vom 29.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einer klinisch- gesundheitlichen Psychologin zu seinem Gesundheitszustand.

Mit Schreiben vom 05.07.2018 wurde das BVwG vom BFA über eine Amtshandlung betreffend den Beschwerdeführer, wegen einer gegenseitigen Körperverletzung mit einem Mitbewohner in seiner Unterkunft in Kenntnis gesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2018 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und wies erneut auf sein besonderes Risikoprofil als Soldat hin. Zudem besäßen die Taliban ein landesweites Netzwerk und Spione im Militär wie auch in der Hauptstadt Kabul. Des Weiteren drohe ihm aufgrund seiner Desertion Verfolgung durch den Staat. Die Haftbedingungen dort entsprächen aber nicht den internationalen Standards. Der Beschwerdeführer legte zudem Integrationsunterlagen, eine Arbeitsplatzzusage sowie eine Stellungnahme einer klinischgesundheitlichen Psychologin vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, ledig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist Sunnit, spricht Paschtu als Muttersprache und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Er wurde in der Provinz Kabul, Distrikt Serubi, geboren und hat dort zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und abgeschlossen. Die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise nach Europa hat er in Pakistan gelebt. Seine Familie (Vater, Mutter, sieben Schwestern, ein Bruder), mit der er in Afghanistan im gemeinsamen Familienverband zusammenlebte, lebt nunmehr in Norwegen. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat nach und zum Teil während der Schulzeit in Afghanistan mit seinem Vater als Landwirt bzw. Elektriker und sodann als Soldat gearbeitet, jedoch keine exponierte Stelle innerhalb der afghanischen Nationalarmee innegehabt.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer noch Verwandte in Afghanistan hat bzw. ob er noch Kontakt zu diesen hat. Es kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass ihn seine Familie bei einer Rückkehr finanziell unterstützen würde.

Aufgrund seines psychischen Zustandes (posttraumatische Belastungsstörung) ist der Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung. Er ist auch schon in Afghanistan manchmal zum Psychotherapeuten gegangen und hat gelegentlich Medikamente eingenommen. Seine psychische Verfassung ist unter Medikamenteneinnahme durchwegs stabil. Eine entsprechende Behandlung ist auch in Mazar-e Sharif oder Herat möglich.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen wie seines langjährigen Aufenthalts in Europa) zu erwarten hätte. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nicht von den Taliban bedroht wurden und ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine individuelle Gefahr durch die Taliban droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung durch seine Tätigkeiten als Landwirt, Elektriker und Soldat. Überdies hat er eine zwölfjährige Schulbildung mit Abschluss genossen.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit September 2014 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er gehört keinem Verein in Österreich an. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt und auch einige gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse, hat die A2-Deutschprüfung positiv absolviert und spricht schon gut Deutsch. Er hat einen Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit als Produktions- und Logistikmitarbeiter vom 19.09.2018 vorgelegt.

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Zu Afghanistan:

Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Anschläge in Nangarhar 11.9.2018

Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).

Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).

Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018

Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).

Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018

Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).

Quellen:

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AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-school-doc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018

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AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoud-supporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018

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AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club-180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018

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CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018

-

Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince,

https://www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018

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Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018

-

LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-district-in-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018

-

LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threat-as-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/29483707.html, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts,

https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-in-suicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembers-afghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

-

SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a-1226712.html, Zugriff 11.9.2018

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TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separate-bombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018

-

Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed,

https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018

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Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban,

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-district-falls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018

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Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll-%C2%A0north, Zugriff 11.9.2018

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TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-in-nangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html?noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c, Zugriff 11.9.2018

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).

Quellen:

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AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,

https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018

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AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack-180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018

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AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns,

https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns-180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018

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ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018):

Afghanistan: talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018

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ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (13.8.2018):

Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 21.8.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2018): Afghan Taliban kidnap dozens of bus passengers near Kunduz, https://www.bbc.com/news/world-asia-45244339, Zugriff 21.8.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2018): Kabul suicide bomber kills 48 in tuition centre attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-45199904, Zugriff 20.8.2018

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BZ - Berliner Zeitung (15.8.2018): Erneute Attacken Mindestens 40 Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, https://www.berliner-zeitung.de/politik/erneute-attacken-mindestens-40-tote-bei-taliban-angriffen-in-afghanistan-31111842, Zugriff 21.8.2018

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CBS - CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,

https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killed-ghazni-fight/, Zugriff 21.8.2018

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DS - Der Standard (13.8.2018): Taliban töten mindestens 100 Sicherheitskräfte in afghanischer Stadt Ghazni, https://derstandard.at/2000085221814/Dutzende-Tote-bei-Gefechten-um-ostafghanische-Stadt-Ghazni, Zugriff 21.8.2018

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018

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France 24 (24.7.2018): Multiple explosions rock Afghan capital Kabul,

http://www.france24.com/en/20180724-afghanistan-kabul-multiple-blasts-rockets-residential-area-casualties, Zugriff 20.8.2018

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IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebani-rapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.8.2018): Bewaffnete greifen Geheimdienst-Einrichtung in Kabul an, https://www.nzz.ch/international/dutzende-tote-bei-selbstmordanschlag-in-kabul-ld.1411834, Zugriff 20.8.2018

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Repubblica (15.8.2018): Caos Afghanistan: kamikaze a Kabul tra i giovani diplomati, 34 studenti uccisi, http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/15/news/afghanista_i_talebani_attaccano_una_base_militare_44_morti-204161975/, Zugriff 20.8.2018

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Repubblica (13.8.2018): Afghanistan, Ghazni sotto assedio da quattro giorni,

http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/13/news/afghanistan_ghazni_sotto_assedio_da_quattro_giorni-204035288/, Zugriff 21.8.2018

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Reuters (20.8.2018): Taliban reject Afghan ceasefire, kidnap nearly 200 bus passengers,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/taliban-reject-afghan-ceasefire-kidnap-nearly-200-bus-passengers-idUSKCN1L50GZ, Zugriff 22.8.2018

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Reuters (16.8.2018a): Death toll in suicide attack on Afghan students revised down to 34,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/death-toll-in-suicide-attack-on-afghan-students-revised-down-to-34-idUSKBN1L10FD, Zugriff 20.8.2018

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Reuters (16.8.2018b): Afghan school hit as militants seek soft targets,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-schools/afghan-schools-hit-as-militants-seek-soft-targets-idUSKBN1L10XI, Zugriff 20.8.2018

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Reuters (3.8.2018): Suicide bomb attack on Afghan Shi'ite mosque kills 39, 80 injured,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/suicide-bomb-attack-on-afghan-shiite-mosque-kills-39-80-injured-idUSKBN1KO1DF, Zugriff 21.8.2018

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Reuters (23.7.2018): Afghanischer Vizepräsident entgeht knapp einem Anschlag,

https://de.reuters.com/article/afghanistan-dostum-idDEKBN1KD0GD, Zugriff 20.8.2018

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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembers-afghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

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SI - Sicurezza Internazionale (4.8.2018): Afghanistan: attentato Isis moschea schiita, 39 morti e 80 feriti, http://sicurezzainternazionale.luiss.it/2018/08/04/afghanistan-attentato-moschea-sciita-39-morti-80-feriti/, Zugriff 21.8.2018

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Tolonews (20.8.2018): 3 Passenger Buses Seized On Takhar-Kunduz Highway,

https://www.tolonews.com/afghanistan/3-passenger-buses-seized-takhar-kunduz-highway, Zugriff 21.8.2018

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Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 22.8.2018

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Tolonews (12.8.2018): 17 Soldiers Killed in Faryab Army Base Attack,

https://www.tolonews.com/afghanistan/17-soldiers-killed-faryab%C2%A0army-base-attack, Zugriff 21.8.2018

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Xinhua - Xinhuanet (15.8.2018): Life returns normal in Ghazni city as Afghan forces drive out militants, http://www.xinhuanet.com/english/2018-08/15/c_137392677_2.htm, Zugriff 21.8.2018

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ZO - Zeit Online(15.8.2018): Viele Tote und Verletzte bei Anschlag in Kabul,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-08/afghanistan-anschlag-kabul-tote, Zugriff 20.8.2018

1. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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