TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 W264 2168285-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W264 2168285-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX 1997, alias XXXX .1999, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl: 1067336301-150459308, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit shiitischem Glaubensbekenntnis. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 5.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Ersteinvernahme gab der BF an, er kenne sein Geburtsdatum nicht und sei in Afghanistan in Maidan Wardak geboren. Er habe eine Mutter namens XXXX [Anm: im Strafregister der Republik Österreich als " XXXX " geführt], einen Vater namens XXXX .

Er sei nach der Scheidung der Eltern beim Großvater aufgewachsen und habe mit diesem gemeinsam die Heimat verlassen, es habe damals keinen Fluchtgrund für ihn gegeben. Den Iran habe er wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und weil ihm die Abschiebung drohte, verlassen. In Afghanistan habe er niemanden mehr und auch keinen Kontakt zu seinen Eltern. Dies sei sein Asylgrund.

2. Eine medizinische Sachverständigenbeurteilung ergab beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 1/2 Jahren bzw. als Geburtsdatum den XXXX .1997 [Anm: bei der belangten Behörde als " XXXX 1997" geführt].

3. Der BF legte an medizinischen Unterlagen vor:

* Kurzarztbrief des LK XXXX vom 2.6.2015, PatZahl XXXX , vor, wonach der BF eine ambulante Wundversorgung erhielt (nicht wiederbestellt)

* Kurzarztbrief der Nervenklinik XXXX vom 3.6.2015, Dok-ID XXXX :

Diagnose bei Entlassung: Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion und Schnittverletzung am linken Unterarm in nicht suizidaler Absicht

* Arztbrief der Nervenklinik XXXX vom 3.6.2015, Dok-ID XXXX , mit folgender Anamnese: laut begleitender "Cousine" habe sich der BF am Unterarm in suizidaler Absicht eine Verletzung zugefügt und bestätigt er dies getan zu haben, um bei seiner "Cousine" leben zu können und nicht in Traiskirchen. Er habe sich die Verletzung nicht in suizialer Absicht zugefügt. Er habe weder im vor seiner Ankunft in Österreich, noch seither sich psychisch krank gefühlt. Er habe "sehr viele Probleme", beim Großvater sei es ihm nicht gut gegangen, dieser habe ihn zum Arbeiten ausgenutzt.

* Kurzbrief des LK XXXX , XXXX, Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 25.8.2015, Diagnose: Anpassungsstörung, Gespräch nach Polizeieinsatz mit Gegenwehr

4. Betreffend den BF liegen folgende Polizeiprotokolle im Fremdakt ein:

* Meldung der PI XXXX vom 10.9.2015, XXXX : BF ritzte sich vorsätzlich mit einem Küchenmesser an rechter Schulter und linkem Handgelenk, schlug sich selbst gegen den Kopf, deutete Kopfstöße gegen die Glastüre an, wütende Schimpftiraden

* Meldung der PI XXXX vom 11.10.2015, XXXX , Verdacht auf Körperverletzung

* Meldung der PI XXXX vom 27.4.2016, XXXX , Verdacht auf § 107b StGB (Fortgesetzte Gewaltausübung gegen eine andere Person)

* Abtretungsbericht der PI XXXX , Kriminalreferat Suchtmitteldelikte vom 3.6.2016, XXXX : Sicherstellung von 2,2, Gramm Marihuana / Cannabiskraut am 9.4.2016 beim BF

* Abschlussbericht der PI XXXX , Kriminalreferat Suchtmitteldelikte vom 12.8.2016, XXXX , Einlieferung des BF in das Polizeianhaltezentrum nach Festnahme durch die Kripo am 11.8.2016 ( XXXX ), Tatverdacht Suchtmittelverkauf

* Meldung der PI XXXX vom 7.12.2016, XXXX , Delikt Sachbeschädigung

5. Betreffend den BF liegen folgende Gerichtsurteile im Fremdakt ein:

* Urteil des LG XXXX vom 2.8.2016, XXXX , womit der BF schuldig gesprochen wurde und als Strafe 4 Monate Freiheitsstrafe bedingt unter dreijähriger Probezeit wegen

o Suchtmittelverkaufs am 10.6.2016

o Erwerb und Eigenkonsum von Suchtmitteln ab Ende April 2016

* Urteil des OLG XXXX vom 15.11.2016, XXXX , womit die Berufung des BF gegen das Urteil des LG XXXX vom 2.8.2016 nicht Folge gegeben wurde.

6. Am 2.07.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen, bei welcher er seine Fluchtgründe detaillierter schilderte.

7. Der BF legte dem BFA vor wie folgt:

* Trauungsurkunde des Islamischen Kulturvereins XXXX , wonach die Trauung nach islamischem Ritus vollzogen wurde, vom 17.9.2015

* Deutschkurs-Teilnahmebestätigung von XXXX vom 28.3.2017

* Prüfungszeugnis A1 des ÖIF, undatiert

* Schreiben des AMS vom 2.2.2017, GZ XXXX , betreffend Lehrstellenangebot

* Kursteilnahmebestätigung Deutschkurs der XXXX vom 13.4.2016

8. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV). Mit Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.9.2016 verloren hat.

9. Gegen den BF wurden zweimal Wegweisung und Betretungsverbote ausgesprochen:

* Am 27.2.2016 wegen Angabe der augenscheinlich verletzten XXXX :

"Mein Mann hat mich geschlagen. Er schlägt mich immer wieder. Mehrmals wöchentlich"; es bestand Verdacht auf § 107b StGB (Fortgesetzte Gewaltausübung gegen eine andere Person)

* Am 13.8.2017 wegen gefährlicher Drohung mit einem Messer mit 8cm Klingenlänge gegen den Gefährdeten Ahmad A., Polizeibericht der PI XXXX ; es bestand Verdacht auf schwere Nötigung

10. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 4.8.2017 und wurde darin unter Hinweis auf einigen Quellen dazu näher ausgeführt und die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen BMI von Dezember 2016, die drei Artikel F. Stahlmann "Überleben in Afghanistan?" und "Bedrohungen im sozialen Alltag in Afghanistan", "Der fehlende Schutz bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure", alle Asylmagazin 3/2017, in das Verfahren eingebracht. Für den Inhalt der Beschwerde wird auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen.

11. Der bezughabende Akt wurde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und langte beim BVwG am 22.8.2017 ein.

12. Am 19.3.2018 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in welche im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung ARGE Rechtsberatung - Diakonie der BF angehört wurde.

Der auf seine Mitwirkungspflicht nach § 15 AslyG hingewiesene BF wurde zu seinen Fluchtgründen befragt und beschrieb diese - wie bisher im Verfahren - und beantwortete die Fragen zu dem Fluchtvorbringen.

Auf die Frage warum er in Österreich sei, gab er an: "ich habe in meiner Heimat niemanden gehabt, der auf mich aufpasst. Ich hatte keinen Vater und mein Leben war dort in Gefahr." Er habe nach der Scheidung seiner Eltern mit dem Großvater im Iran gelebt, später habe er mit seinem Vater und dessen zweiter Frau in Afghanistan für 2-3 Jahre gelebt. Er habe mit seinem Vater und der Stiefmutter in Kabul zusammengelebt. Zuletzt habe er für 2 Jahre in Dashte Barchy hinter der Moschee XXXX gelebt. Er brachte vor, in Afghanistan im Auftrag seiner Stiefmutter Männer - für welche sich die Mutter prostituiert hätte - bestohlen zu haben. Sie haben ihn seines Wissens auch an einen Mann verkaufen wollen, davor sei er mit Hilfe eines Nachbarn aber geflüchtet.

Die Stiefmutter habe ihn geschlagen und schlecht behandelt. Sie habe seine linke Hand gebrochen und im Kopfbereich habe er noch Spuren ihrer Misshandlungen. Die erkennende Richterin konfrontierte ihn mit seinen Angaben bei der Altersfeststellung: "in Afghanistan [...] hätte sich 1x den linken Unterarm gebrochen. [...] Er hätte mehrere Narben am Körper, diese stammen von Verletzungen, welche er sich selbst zugefügt hätte. Dann hätte er noch eine Narbe über der rechten Augenbraue. Die zugrundeliegende Verletzung hätte er sich zugefügt als er als Kind gestürzt sei. Sonst hätte er keine Narben nach Verletzungen am Körper." (AS 113 im Fremdakt). Dazu gab er an, bloß die Narben an seinem linken Arm gemeint zu haben.

Als weitere Fluchtgründe nannte er die Sicherheitslage und habe er gehört, dass Organhandel mit Kindern betrieben werde.

Auf die Frage "Welche Gründe gab es noch, warum Sie aus Afghanistan weggegangen sind?" gab er an: "Die Gründe waren die, die ich Ihnen bereits erzählt habe". Daraufhin wurde er aufgefordert nachzudenken, ob es weitere Fluchtgründe gab und gab er an: "Nein".

Er habe keine Geschwister, die Großeltern - zu denen er keinen Kontakt habe - seien im Iran. Die drei Onkel väterlicherseits seien auch im Iran, jene mütterlicherseits kenne er nicht.

Er habe illegal im Iran gelebt und Schuhe produziert, womit er zwischen 150.000 und 200.000 Toman verdiente und sich damit für eine Woche Essen und Getränke sowie Schuhe und Hose kaufen konnte.

Er habe im Iran über Facebook seine "Frau" kennengelernt, sie sei in Österreich gewesen.

Nach einer 5minütigen Verhandlungspause kam der BF wieder und gab an "ich habe etwas vergessen und wollte Ihnen sagen, dass ich Streit mit meiner Frau hatte und dadurch die Polizei kommen musste".

Daraufhin stellt die Richterin die Frage: "Fällt Ihnen sonst noch etwas ein, das Sie vergessen haben?" und gab er an: "Nein, bis jetzt nicht". Die darauffolgende Frage "Haben Sie bis jetzt alles sagen können, dass Sie zu Ihrer Flucht veranlasst hat?" und gab er zur Antwort: "Das war's".

Er verneinte in Afghanistan wegen Volksgruppe und / oder Religionszugehörigkeit je verfolgt worden zu sein, er sei dort weder Mitglied einer Partei oder politisch tätig gewesen, noch in Haft. Er habe sei in Afghanistan weder vorbestraft, noch werde er dort gesucht. Er verneinte Probleme mit afghanischen Behörden, der dortigen Polizei oder einem Gericht gehabt zu haben und habe er auch nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Er verneinte in Afghanistan jemals von irgendjemandem bedroht oder verfolgt wegen Blutfehde oder einem Racheakt worden zu sein und sei er auch niemals von irgendjemandem bedroht oder verfolgt worden.

Für den Fall der Rückkehr wisse er nicht, was alles passieren kann. Unterwegs nach Österreich hätten einige Afghanen sein "christliches" Tattoo am Oberarm entdeckt und hätten ihn köpfen wollen. Entkommen sei er weil diese ihn aufforderten aus dem Betbuch zu lesen und er habe dies gemacht.

Das Tattoo stamme aus dem Iran. Auf die Frage warum er dies erstmalig in der Verhandlung vor dem Gericht erwähne gab er ausweichend an: "Wenn sowas ein Taliban in Afghanistan sieht, dann tötet er mich". Die Frage wurde wiederholt und gab er ausweichend zur Antwort "Das war noch nicht Thema".

Er wurde aufgefordert sein Tattoo zu zeigen: er wies seinen rechten Unterarm vor.

Erst nachdem ihn die Richterin fragte ob dies sein einziges Tattoo sei, brachte eines am linken Schulterblatt vor. Jenes am Unterarm [Anm: fälschlich protokolliert als "Oberarm"] habe er in Österreich anfertigen lassen. Es wurde ein Foto des Tattoos am rechten Unterarm angefertigt [Anm: im folgenden als " XXXX " bezeichnet]:

Bild kann nicht dargestellt werden

Auf die Frage der Richterin wer " XXXX " sei, gab er an: "Soweit ich weiß, war sie die Ehefrau von David". Auf die Frage, wie er gerade auf dieses Motiv komme, wich er aus: "Es gibt viele Fotos. Das Foto habe ich dem Tätowierer selbst gegeben, dass er es mir sticht".

Befragt nach dem Warum: "Das ist selbst für mich eine Religion und ich akzeptiere diese Religion". Er besuche jetzt eine Kirche. Er möchte "diese Religion" kennenlernen. Auf Befragen gab er an, sie heiße "Christentum". Nun sehe er, dass es anders sei als ihm als

Kind gesagt wurde: Christen seien gute Leute. Wenn er hierbleiben dürfe "kann sein, dass ich konvertiere". Über die "eigene Religion weiß ich auch nicht viel", so der BF.

Auf die Frage ob er dazu noch etwas sagen wolle gab er an "nein, glaube ich nicht".

Foto eines weiteren am BF befindlichen Tattoos (linker Deltoidbereich):

Bild kann nicht dargestellt werden

Die Rechtsvertreterin brachte vor:

13. Die Rechtsvertreterin übermittelte die Stellungnahme vom 17.4.2018, worin sie den BF als verwestlicht bezeichnete, auf die Lage der Rückkehrer einging und auf die Lage von Tätowierten und die Haltung der afghanischen Gesellschaft solchen Personen gegenüber.

Dafür wurden zwei Anfragebeantwortungen angeführt:

14. Der die Altersfeststellung durchgeführt habende Mediziner wurde mit Erledigung vom 15.5.2018 ersucht zu beantworten, ob der BF bereits bei Begutachtung am XXXX, Untersuchungsort XXXX, Tattoos am Körper aufwies bzw ob - wenn eine zu begutachtende Person Tattoos trägt - dies im Gutachten unter dem Befund festgehalten wird (allenfalls Körperstelle, Motiv etc).

15. Auszug aus der Beantwortung des Mediziners vom 18.5.2018:

"Hr. XXXX zeigte bei der körperlichen Untersuchung, welche im Rahmen der altersdiagnostischen Befunderhebung am 11.06.2015 von mir durchgeführt wurde, zwei tätowierte Körperareale:

* Am medialen, rechten Unterarm war eine betende, geflügelte Figur mit Nim-busenface erkennbar, über welcher in Großbuchstaben der weibliche Vorname " XXXX " geschrieben stand;

* Am proximalen, streckseitigen, linken Oberarm waren zwei Fledermäuse (?) im Flug erkennbar.

Die Tätowierungen wurden von mir photographiert sowie im Befund auf Seite 7 des Gutachtens aufgeführt.

Frage1:

Wies der Asylwerber bereits bei Begutachtung am 11.06.2015 Tattoos am Körper auf?

Ja, Hr. XXXX wies bereits bei Begutachtung am 11.06.2015 Tätowierungen an zwei Körperregionen auf.

Frage2:

Wird, wenn eine zu begutachtende Person Tattoos trägt, dies im Gutachten unter dem Befund festgehalten (allenfalls Körperstelle, Motiv etc.)?

Ja, wenn eine zu begutachtende Person Tattoos am Körper trägt, werden diese - soweit sie von einem/r Ast zugänglich gemacht werden - anläßlich der gutachterlichen, körperlichen Untersuchung üblicherweise dokumentiert (inkl. Körperstelle, Motiv sowie ggf. Entzündungszustand) und zumeist auch photographiert."

16. Aufgrund Ihrer Angaben in ihrem Gerichtsverfahren - welches ebenso in der Gerichtsabteilung W264 geführt wurde - wurde die XXXX mit Erledigung vom 1.2.2019 kontaktiert und zur Stellungnahme aufgefordert, da aus einer aktuellen Auskunft des österreichischen Melderegisters (ZMR) hervorging, dass sie seit 16.11.2018 in der XXXX in XXXX gemeldet ist, wohingegen XXXX an ihrer zuvor gemeinsamen Adresse, XXXX , in XXXX , gemeldet ist.

Sie wurde daher ersucht dem Bundesverwaltungsgericht Mitteilung unter Beilage allenfalls vorhandener Unterlagen zu erstatten darüber,

1. ob Sie - wie aus der Auskunft des zentralen Melderegisters ersichtlich - nicht mehr im gemeinsam Haushalt mit XXXX lebt;

2. weshalb sie nunmehr getrennt wohnen;

3. ob Sie sich allenfalls von XXXX "scheiden" habe lassen;

4. ob Sie und Ihre Kinder Kontakt zu XXXX halten

17. Im Wege der Familienbegleiterin XXXX übermittelte die XXXX dem Bundesverwaltungsgericht eine Email mit folgendem Inhalt:

"Ich habe seit 16.11.2018 in der XXXX gewohnt, weil ich seit 8. August 2018 anerkannter Flüchtling bin und meine beiden Kinder ebenso. Daher musste ich das Asylwerberquartier verlassen. Ich bekam eine Übergangswohnung der Caritas XXXX in der XXXX . Mein Mann XXXX hat noch immer den Status als Asylwerber und konnte daher einstweilen in der XXXX XXXX bleiben.

Die mir zugesagte Wohnung in XXXX , XXXX konnten wir erst heute beziehen, da die Wohnung zuvor von der Genossenschaft renoviert wurde. Ich habe die Geburtsurkunden der beiden Kinder sowie die Meldezettel von mir, meinem Mann und unseren beiden Kindern beigelegt.

Mein Mann und ich leben nun wieder zusammen, wir waren nicht getrennt, sondern hatten durch die Umstände verschiedene Meldeadressen. Wir sind immer noch verheiratet und haben nicht vor uns scheiden zu lassen.

Wir hoffen, dass auch mein Mann bald einen positiven Asylbescheid bekommt, damit er arbeiten gehen kann und so unsere Familie unterstützen kann.

Dieses Email wurde im Büro der Familienbegleiterin XXXX von Frau XXXX geschrieben."

Beigelegt waren unter anderem:

* Geburtsurkunde der XXXX , geb. XXXX .2018, ausgestellt vom Standesamt XXXX zu Zahl XXXX

* Geburtsurkunde des XXXX , geb. XXXX .2017, ausgestellt vom Standesamt XXXX zu Zahl XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen zum Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Die Identität des BF steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und wird sein Geburtsdatum im österreichischen Strafregister nach durchgeführter Altersfeststellung mit XXXX 1997 geführt.

1.1.2. Er ist unrechtmäßig in Umgehung der Grenzkontrollen zu der in Österreich befindlichen XXXX eingereist, wo er am 5.5.2015 den Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.3. Er ist der Volksgruppe der Hazara und der schiitisch islamischen Glaubensgemeinschaft zugehörig.

1.1.4. Er ist nach islamischen Ritus mit XXXX XXXX verheiratet und hat in Österreich mit dieser die beiden unmündigen Minderjährigen XXXX (geb. 2017) und XXXX (geb. 2018) gezeugt.

1.1.5. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er verfügt über eine im Iran erlangte Schulbildung und über im Iran erlangte Berufserfahrung. Ausmaß von Schulbildung und Berufserfahrung kann jeweils nicht festgestellt werden.

Seine Herkunftsprovinz im Herkunftsstaat ist Maidan Wardak.

Er war vor seiner Einreise nach Europa nicht bloß im Herkunftsstaat, sondern auch im Iran aufhaltig.

1.1.6. Der BF hat den Antrag auf internationalen Schutz am 5.5.2015, somit vor dem 15.11.2015, gestellt.

1.1.7. Der BF ist gesund und weist Tätowierungen am rechten Unterarm und auf der linken Schulter auf.

1.1.8. Bei dem BF handelt es sich nicht um einen Konvertiten, welcher vom Islam abgefallen ist und handelt es sich nicht um einen verwestlichten Mann.

1.1.9. In Österreich lebt der BF von der Grundversorgung und ist in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht.

1.1.10. Im österreichischen Strafregister scheinen den BF betreffend zwei Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) auf: Verurteilung des LG XXXX vom 13.9.2016 und Verurteilung des LG XXXX vom 2.8.2016.

1.1.11. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse und verfügt über das Sprachdiplom A1.

1.1.12. Der BF verfügt über Familienangehörige in Österreichs: die nach islamischem Ritus in Österreich geheiratete XXXX XXXX und die in Österreich von ihm gezeugten unmündigen Minderjährigen XXXX (geb. 2017) und XXXX (geb. 2018).

1.1.13. Der BF konnte in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht: es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wäre.

1.1.14. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitscher Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.1.15. Es kann weder festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich auch im Iran und zuletzt in Europa aufgehalten hat, noch dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus dem Iran oder aus Pakistan sowie aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.1.16. Dier Herkunftsprovinz Maidan Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv - speziell in den Distrikten nächst der Autobahn. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 81 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle der Rückkehr in die Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde, sodass zu prüfen ist, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich wäre.

1.1.17. Auch nach Herausgabe der UNCHR-Richtlinien vom 30.8.2018 gelten nach wie vor als innerstaatliche Fluchtalternativen die Mazar-e Sharif und Herat.

1.1.17.1. Der BF kann sich in Afghanistan in der Provinz Balkh in Mazar-e Sharif ansiedeln.

Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri, sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Laut Länderbericht wurden im Dezember 2017 verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).

Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz bloß 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen und ist daher eine gefahrlose Rückkehr von Österreich über den Luftweg möglich.

1.1.17.2. Der BF kann sich bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat auch in der innerstaatlichen Fluchtalternative Herat ansiedeln.

Laut Länderbericht ist Herat eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat. Herat verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass der BF Herat von Österreich aus gefahrlos über den Fluchtweg erreichen kann.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat

(basierend auf dem Länderbericht der Staatendokumentation sowie auf den

untenstehend angeführten weiteren Quellen):

Aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 29.06.2018 Fassung der Aktualisierung idF 1.3.2019:

Der Inhalt dieser Kurzinformation wurde mit 1.3.2019 in das LIB Afghanistan übernommen (Relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage).

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im

Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen

Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete

Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der

sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was

möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad

liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte

stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und

der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die

Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz

und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden

waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan

Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher

Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar,

Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand

und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die

Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben

könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen

Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach

Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter

Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine

Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter

Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge

eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben

Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen

Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang

der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den

betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den

Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und

Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route

Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz

verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018

gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss

der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21.

Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban

und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC

7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz

Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war,

wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte

entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte

Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden

Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan

(UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den

Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert

(UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52

Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48

Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47

weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15

Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der

Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission

(IEC) (UNAMA

11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen

Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder

beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen,

konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz

der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS)

Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber

dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3%

befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung

leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in

Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften

Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss

von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu

Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in

Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe

zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten

Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und

Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der

Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

(BFA Staatendokumentation 20.02.2019a)

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im

Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189

Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um

11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und

3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen

regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der

Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen

Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die

bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul

war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten

Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit

insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul

erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen).

Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen

komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und

regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382;

davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem

Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher

Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn

besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und

die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der

bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei

gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und

Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber

2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als

auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für

1.871 zivile Opfer

verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban

für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von

Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive

religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen.

Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem

Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste

Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 -

31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das

entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP

und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des

Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist

durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren.

Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische

Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über

anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil

der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen

zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile

Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019).

Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden

regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen

Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten

regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht

auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen

Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019).

Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während

Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die

Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019).

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt.

Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans.

Maidan Wardak

(Maidan) Wardak ist eine der zentralen Provinzen Afghanistans (Pajhwok o.D.). Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad. Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud/Behsood und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.; vgl. UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 615.992 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben hauptsächlich ethnische Paschtunen, Tadschiken und Hazara; auch Kuchis sind in der Vergangenheit insbesondere in den Distrikt Behsood gezogen (EASO 12.2017).

Die Hauptautobahn (Ring Road) Kabul-Kandahar führt durch die Provinz Maidan Wardak, von wo aus sie die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen des Landes mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Khaama Press 6.5.2016; vgl. Tolonews 23.1.2018). Polizisten arbeiten hart daran, die Autobahn von Minen zu befreien, da der südliche Abschnitt der Kabul-Kandahar Autobahn neun Provinzen mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Tolonews 23.1.2018).

Mit Stand November 2017 ist die Provinz Wardak zumindest seit dem Jahr 2006 komplett opiumfrei - im Jahr 2005 wurden in Daimirdad noch 106 Hektar Mohnanbauflächen verzeichnet (UNODC 11.2017). Drei Frauen haben bei der Provinzwahl von Maidan Wardak Sitze für den Provinzrat erhalten (GV 8.3.2018). Im März 2018 hat eine Gruppe junger Frauen in der Provinz die Kunstbewegug "Village Sisters Art Movement" gegründet, wodurch Lyrik-Vorträge organisiert werden. Das Projekt wird vom Kultur- und Informationsdepartment begrüßt (Pajhwok 9.3.2018).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv - speziell in den Distrikten nächst der Autobahn (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 1.1.2018, Khaama Press

Khaama Press 8.12.2017, Khaama Press 23.11.2017, FN 8.11.2017, Khaama Press 21.8.2018, Khaama Press 11.7.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 81 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten/willkürlichen Tötungen und Luftangriffen. Dies deutet einen Rückgang von 35% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Wardak

In der Provinz Wardak werden groß angelegte militärische Operationen durchgeführt (Tolonews 23.11.2017; vgl. Xinhua 18.3.2018, Tolonews 18.3.2018, Tolonews 22.11.2017, Tolonews Pajhwok 19.5.2017);

Aufständische werden getötet und festgenommen (Xinhua 18.3.2018;

vgl. Tolonews 18.3.2018, Tolonews 23.11.2017). Bei diesen Operationen werden unter anderem auch Führer von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet (Xinhua 14.1.2018; vgl. Khaama Press 23.11.2017, Tolonews 1.7.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt; bei diesen werden auch Aufständische getötet. Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (Pajhwok 3.3.2018; vgl. Tolonews 7.11.2017, Tolonews 11.7.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Wardak

Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv (Khaama Press 11.3.2018). Dazu zählen u. a. die Taliban (Tolonews 18.2.2018; vgl. Xinhua 14.1.2018, Khaama Press 9.12.2017); Quellen zufolge hat das Haqqani-Netzwerk in einem Teil der Provinz Wardak eine Zentrale gehabt (ATN 23.11.2017; vgl. Tolonews 23.11.2017, Khaama Press

23.11.2017, SP 13.3.2018, UW 3.2012). Das Haqqani-Netzwerk operiert großteils in Ostafghanistan und der Hauptstadt Kabul (Xinhua 18.3.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017-31.1.2018 wurden keine IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet (ACLED 23.2.2018).

Herat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten