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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des NR in T, vertreten durch DDr. Christa Fries, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Erzherzog-Rainer-Ring 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. April 1998, Zl. 200.480/0-IV/10/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 13. März 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 14. März 1997 die Gewährung von Asyl. Er wurde am 21. März 1997 niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er an, er stamme aus dem Kosovo, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens.
Die Behörde erster Instanz gab sein damaliges Vorbringen in ihrem den Asylantrag abweisenden Bescheid vom 21. März 1997 folgendermaßen wieder:
"Mitte Jänner 1997 seien uniformierte Polizisten in Ihrem Elternhaus im Heimatdorf erschienen und hätten Ihren Vater zur Abgabe von Schußwaffen aufgefordert. Ihr Vater habe wahrheitsgemäß geantwortet, keine Waffe zu besitzen. Die Polizisten hätten Ihren Vater zur Polizeistelle in Suhareke eskortiert. Ihr Vater sei dort oftmals zur Abgabe von Schußwaffen aufgefordert, mit Gummiknüppeln geschlagen und nach einer Woche entlassen worden.
Sie seien vor etwa einem halben Jahr in Nis bei der militärischen Musterung gewesen.
Mitte Jänner 1997 sei Ihrer Mutter im Elternhaus im Heimatdorf von Polizisten hinsichtlich Ihrer Person ein Einberufungsbefehl zugestellt worden. Ihre Mutter habe Ihnen den Einberufungsbefehl eine Woche später ausgefolgt, als Sie nach Hause gekommen seien. Sie würden Serbokroatisch nicht beherrschen und hätten den Einberufungsbefehl deshalb nicht lesen können. Ihre Mutter habe zu Ihnen gesagt, dem Einberufungsbefehl sei zu entnehmen gewesen, daß Sie vermutlich im April 1997, zu einer Einheit in Nis hätten einrücken sollen.
Sie seien nach Österreich geflohen, da Sie den Militärdienst nicht hätten leisten wollen. Sie hätten den Militärdienst nicht leisten wollen, da Sie wegen Ihrer albanischen Volksgruppenzugehörigkeit befürchtet hätten, von einfachen Soldaten serbischer Volksgruppe mißhandelt und umgebracht zu werden.
Vor etwa einem Jahr sei ein junger Kosovo-Albaner aus dem Nachbardorf während des Militärdienstes umgebracht worden. Sie würden nicht wissen, wo der Kosovo-Albaner getötet worden sei.
Im Falle einer Rückkehr in die Jugoslawische Föderation würden Sie befürchten, wegen Wehrdienstverweigerung strenger bestraft zu werden, als z.B. ein Serbe oder ein Angehöriger einer anderen Volksgruppe, weil Sie der albanischen Volksgruppe angehören. Sie würden befürchten, wegen Wehrdienstverweigerung von einem Militärgericht zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von höchstens einem Jahr verurteilt und nach Verbüßung der Freiheitsstrafe zur Ableistung des Militärdienstes eingezogen zu werden.
Sie hätten im Jänner 1997 im Kosovo in der Zeitung 'Rilindja' gelesen, daß Kosovo-Albaner bei Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von sechs Monaten bis zu einem Jahr verurteilt würden. Ebenso im Jänner 1997 hätten Sie aus Erzählungen im Kosovo gehört, daß Angehörige der serbischen Volksgruppe im Falle von Wehrdienstverweigerung zu Freiheitsstrafen im Ausmaß bis zu 40 Tagen verurteilt würden."
Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung ua. damit, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. April 1998 wies die belangte Behörde ua. die Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab. Sie erhob die vom Bundesasylamt in dessen Bescheid "richtig und vollständig" wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Berufung und allgemeinen rechtlichen Ausführungen gab die belangte Behörde das Geschehen in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wieder. Zusätzlich zu dem sich aus der erstinstanzlichen Einvernahme ergebenden Sachverhalt, welcher im Strafrahmen nach dem Militärpflichtgesetz zu berichtigen sei (30 Tage seien die übliche Bestrafung, aber nicht der gesetzliche Strafrahmen), führte die belangte Behörde folgende ergänzende "Feststellungen" aus:
"1. Es konnte eindeutig festgestellt werden, daß bei den Ereignissen Jänner 1997 sich die Intention der Amtshandlung nicht gegen den Asylwerber, sondern gegen seinen Vater richtete. Nur dieser wurde nach Waffen befragt, die Polizei richtete an den Asylwerber keine wie auch immer gearteten Fragen, nicht einmal die Personalien des Asylwerbers wurden aufgenommen.
2. Alle weiteren Behördenkontakte standen nicht mit der Waffensuche beim Vater bzw. in dessen Haus in Verbindung, sondern mit einer Ladung vor die Stellungskommission.
Bei dieser Stellung waren, aus der eigenen Gemeinde des Asylwerbers Personen dabei, andere Albaner und weitere Personen von sonstigen Nationalitäten. Für Stellungspflichtige wurde soweit sie nicht serbokroatisch konnten, ein Dolmetsch bereit gehalten.
3. Bei der Stellungskommission wurde ordentlich über die Möglichkeit eines Zivildienstes, eine Belehrung abgegeben.
Über die Dauer und Möglichkeit hat sich der Asylwerber jedoch nicht weiter erkundigt.
4. In der Folge erhielt der Asylwerber eine Einberufung für die allgemeine 12monatige Wehrdienstzeit; es ist ihm bekannt diesen Wehrdienst ableisten zu müssen, die Verweigerung ist in einem Appell der LDK, einer Partei für ethnische Albaner im Kosovo, begründet, welche zum Boykott des Militärs oder Zivildienstes aufruft.
Aus diesem Appell vermeint er zu wissen, daß man als Albaner beim Militär getötet wird, wobei nebst einem Vorfall aus dem Jahre 1991 keine neuen Fälle insbesondere nicht zur Stellungs- und Einberufungszeit genannt werden könne.
Glaubens- oder Gewissensgründe zur Wehrdienstverweigerung konnten nicht festgestellt werden. Wenn es eine albanische Armee im Kosovo gäbe, würde der Asylwerber nach eigenen Angaben mit der Waffe kämpfen auch wenn ein Autonomie Status wäre, und alle Albaner hingehen würden.
Somit ist seine Wehrdienstverweigerung eindeutig nicht auf Glaubens- und Gewissensgründe zurückzuführen, sondern auf die grundsätzliche Verweigerung des serbischen Staatssystems durch ethnische Albaner, welche Parteiprogramm der LDK ist, und als Mittel eingesetzt wird, um die verlorengegangene Autonomie im Rahmen der Jugoslawischen Föderation wieder zu erlangen.
...
5. Aus den vorgelegten Dokumenten A, B und C konnte zunächst einmal festgestellt werden, daß die Urkunde ./A ausschließlich auf Non-Refoulement hinzielende Ausführungen im Sinne einer erheblichen Problematik aus der derzeitigen Abschiebungspraxis der Bundesrepublik Deutschland hinweist.
Konkrete Sachverhalte insbesondere in Hinsicht auf besondere Gefährdung oder unangemessene Verfolgung im Rahmen des ordentlichen Wehrdienstes lassen sich dieser Urkunde nicht entnehmen.
Da die - als vertraulich einzustufende und daher der Parteieneinsicht entzogene - Urkunde Beilage B - Auskunft des Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten mit Stand 2. Juli 1997 davon spricht, daß nur freiwillige und von lokalen Behörden als loyal befundenen albanische Volkszugehörigkeit zum Wehrdienst eingezogen werden und sich im Berichtszeitpunkt ca. 100 ethnische Albaner in der Armee der Jugoslawischen Föderation befindet, ist es bloß nur scheinbarer Widerspruch, wenn laufend die zur Stellung anreifenden Jahrgänge vor die Stellungskommission gerufen werden, hier werden sie sogar - wie sich eindeutig aus der Aussage des Asylwerbers ergibt - auf die Möglichkeit eines Zivildienstes hingewiesen.
Um das Jahr 1990/91 hat es einige Vorfälle gegeben, die mit der Affäre Kelmendi begannen, als ein albanischer Rekrut mit seinem Maschinengewehr 9 Kameraden im Schlaf ermordete.
Obgleich die Affäre keine vollkommene Klärung gefunden hat, ist lange Zeit überhaupt keine bzw. kaum eine Einberufung erfolgt; hierauf zielt die im Bericht der österr. Botschaft gemachte Andeutung, daß Albaner de facto den Militärdienst zur Gänze verweigern.
Aus gegebenem Anlaß hat die Berufungsbehörde eine neuere Information vom 31.3. betreffend der Gesetzeslage und des tatsächlichen Vollzuges eingeholt (Urkunde ./C der neuerlichen Berufungsverhandlung).
Es ergibt sich, daß die normale Wehrdienstverweigerung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen ist, bei Versteckthalten erhöht sich der Strafrahmen auf 3 Monate bis 5 Jahre; im Falle des absichtlichen Verlassen des Landes, um der Musterung oder Militärdienst zu entgehen, steigt der Strafrahmen auf 1-10 Jahre.
Gemäß Artikel 214 Abs. 5 gibt es außerordentliches Milderungsrecht: Der Täter der Straftaten aus Abs. 2 (Versteckthaltung und somit 1. Strafrahmenerhöhung) und Abs. 3 (bewußtes Verlassen des Landes und somit 2. Strafrahmenerhöhung), der sich beim zuständigen Staatsorgan meldet, kann milder bestraft werden oder von der Strafe befreit werden.
In der Praxis werden (laut Verfasser der Auskunft der als Rechtsanwalt laufend praktiziert), Albaner die den Militärdienst nicht ausüben, nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft, auch wenn sie aus dem Ausland zurückkommen. Die Strafbestimmung des Bundesgesetzbuches existieren eher formell.
Dies deckt sich mit der Information der österr. Botschaft aus dem vergangenen Jahr, wobei insbesondere festzustellen ist, wenn die Albaner tatsächlich konsequent alle der Einberufung folgen würden, müßte sich ihr Anteil in der Armee der Jugoslawischen Föderation auf 40 % der Mannschaftstärke berufen (richtig wohl: belaufen).
6. Eine Strafverschärfung wegen albanischer Volkszugehörigkeit in Militärurteilen läßt sich nicht belegen."
In rechtlicher Sicht folgerte die belangte Behörde daraus, daß die Flucht des Beschwerdeführers wegen Einberufung zum Militärdienst im konkreten Fall nicht asylrechtlich relevant sei. Auch die in der Berufung behauptete Gruppenverfolgung aller Albaner im Kosovo liege nicht vor.
Dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 7 Asylgesetz 1997 (siehe Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention) nicht zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde ist damit im Recht, daß die Ereignisse betreffend die Waffensuche im Jänner 1997 ausschließlich seinen Vater betrafen. Ein asylrechtlich relevanter Schluß auf ein eventuelles Vorgehen der Behörden gegen den Beschwerdeführer selbst ist daraus nicht ableitbar.
Auch hinsichtlich der Einberufung zur Militärdienstleistung ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt zu entnehmen. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - sei es durch Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls, sei es durch Desertion - für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müßte, daß er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde oder in denen davon auszugehen ist, daß dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, Slg. Nr. 14.089/A).
Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Beweiswürdigung ein Denkprozeß ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur).
Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner Einvernahmen zwar Ausführungen gemacht, die auf das Vorliegen von Verfolgung im Sinne des obzitierten Erkenntnisses vom 29. Juni 1994 hindeuten. Die belangte Behörde hat aber zu diesem Thema Ermittlungen angestellt und einen Bericht der österreichischen Botschaft in Belgrad vom 23. Juni 1997 (Beilage B zum Verhandlungsprotokoll) eingeholt, welcher zwar von der Einsicht ausgenommen wurde, aber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in den Punkten betreffend Militärdienstverweigerung "verlesen und im Sinne erörtert" wurde. Des weiteren holte die belangte Behörde einen Bericht vom 31. März 1998 des Dr. Simic (Beilage C zum Verhandlungsprotokoll) zu diesem Thema ein, welcher ebenfalls in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung einen Bericht von amnesty international vom 12. März 1998 (Beilage A) vor, der sich mit Menschenrechtsverletzungen im Kosovo befaßt, zur Behandlung von Wehrdienstverweigerern jedoch keine konkreten Aussagen enthält.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den wesentlichen Inhalt der Berichte der österreichischen Botschaft und des Dr. Simic richtig wiedergegeben, deren inhaltliche Übereinstimmung und Aktualität hervorgehoben und sie als wahr zur Grundlage ihrer Feststellungen gemacht. Sie hat auch darauf hingewiesen, daß der Bericht von amnesty international keine konkreten Aussagen zum Thema Wehrdienstverweigerung enthält. Dem tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur durch Hinweis auf seine eigenen, nicht durch konkrete Beweismittel belegten, Angaben entgegen. Es gelingt ihm damit nicht, die auf konkreten, in der Berufungsverhandlung erörterten Beweismitteln beruhende Beweiswürdigung der belangten Behörde samt den darauf fußenden Feststellungen zu erschüttern.
Danach war der Beschwerdeführer aus dem von ihm geltend gemachten Fluchtgrund der Wehrdienstverweigerung und ihrer von ihm befürchteten Folgen nicht der drohenden Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt, weil eine Schlechterbehandlung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo aus diesem Grund nicht hervorgekommen ist. Es kann dahingestellt bleiben, aus welchen subjektiven Gründen der Beschwerdeführer dem Einberufungsbefehl nicht nachkam, weil diese dann keine Rolle spielen, wenn aus der Militärdienstverweigerung keine Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erwächst.
Den weiteren Ausführungen der belangten Behörde, welche auch die in der Berufung behauptete Gruppenverfolgung aller ethnischen Albaner im Kosovo als nicht zutreffend wertete, tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann diese Ansicht aufgrund des von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegten Materials nicht als rechtswidrig ansehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010371.X00Im RIS seit
20.11.2000