Entscheidungsdatum
22.03.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
I413 2212589-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Dr Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom XXXX, Zl. XXXX, ((nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung)) beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.07.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Die beigezogene amtliche Sachverständige XXXX erstattete am 04.10.2018 ein medizinisches Gutachten, in welchem der Sachverständige zum Schluss gelangte, dass aufgrund von Stoffwechselstörungen leichten Grades, Zöliakie und Polyglobulie, (Pos.Nr. 09.03.012) ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 % vorliege.
3. Mit Bescheid vom XXXX, OB: XXXX, wies die belangte Behörde aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 20 % den Antrag vom 27.07.2018 ab.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.12.2018, welche lautet (wörtlich) wie folgt:
"Sehr geehrte Damen & Herren,
hiermit möchte ich entsprechend Ihres Schreibens vom XXXX (OB XXXX), sowie auf Anraten von Herrn XXXX von der BASB Landesstelle XXXX (mit dem ich telefoniert habe) in "technischer Form" Beschwerde gegen Ihren Bescheid einlegen.
Ich möchte vorausschicken, daß es mir NICHT um die Ausstellung eines Behindertenpasses geht, sondern um adäquate Einstufung des Grades der Behinderung durch LEBENSLANGE Zöliakie!
Mein Antrag bei Ihrem Ministerium wurde durch das Anraten des Finanzamtes XXXX ausgelöst, welches mir erklärte, daß ich den Freibetrag für Zöliakie nicht geltend machen kann ohne eine Bestätigung (in Form eines Behindertenpasses, oder wie ich es jetzt verstehe, der Einstufung meiner Lebenseinschränkung durch o.g. Krankheit) Ihres Amtes..
Was ich an Ihrem Bescheid beanstanden möchte ist der Fakt, Daß die prozentuale Einstufung Ihrerseits NUR in 10-er Schritten möglich ist, das Finanzamt jedoch ein Minimum von 25 % einer Behinderung erwartet, um eben diesen Freibetrag zu berücksichtigen.
Meine Frage liegt nun offen auf der Hand: Wie soll man Zöliakie bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen, wenn Sie Zöliakie mit "nur" 20% veranschlagen????Sollte da nicht an einer Absprache zwischen den Institutionen gearbeitet werden???
Herr XXXX erklärte mir geduldig, daß die Einstufung prozentual höher ausgefallen wäre, wenn mein Gesundheitszustand schlechter wäre,also z. B. Zöliakie erst festgestellt worden wäre. Aber ist das nicht ein Widerspruch??? Ich verdanke meine relativ sorgenfreie Gesundheit nur meiner strikten Diät - weswegen ich ja den Freibetrag gern geltend machen würde, da die glutenfreien Produkte ja wesentlich teurer sind.
Was wäre da jetzt der Weg, die prozentuale Stufe der Behinderung nach Ihren Masstäben zu erhöhen??? Die Diät NICHT einhalten, dementsprechend meine Werte bei einer weiteren Untersuchung bei einem Facharzt schlechter aussehen lassen, den Ärzten (die schon genug zu tun haben) noch mehr Arbeit machen & mir selbst das Leben zur Hölle zu machen????
Das ist doch Quatsch, da sind wir uns ja wohl hoffentlich einig!
Fakt ist, daß ich Zeit meines Lebens an Zöliakie leide & auch bis zum Lebensende diese Diät beibehalten muß!
Fakt weiterhin ist, daß man die Krankheit als Freibetrag beim Finanzamt offensichtlich geltend machen kann. & ich doch dumm wäre es nicht zu tun.
Unverständlich ist nun, warum nun vom Finanzamt mindestens 25% Behinderung erwartet werden & Ihrerseits nur mit 20% eingestuft wird. Wenn das nun nicht zum Nachdenken anregt, weiß ich auch nicht.
Meine Bitte geht nun dahingehend entweder den Bescheid nochmals zu reversieren oder mal zumindest zu versuchen eine klare Linie zwischen den Behörden (in dem Fall Finanzwesen & Ihre Institution) anstreben. Sollte Letzteres gesetzt werden würde, oder zumindest erfahren darf wo man sich dahin gehend immer aktuelle Information besorgen kann, sollte da mal eine Änderung in Aussicht stehen!
Ich bedanke mich auf das Höflichste für Ihre Bemühungen & wünsche Ihnen noch besinnliche Feiertage
Mit freundlichen Grüßen
Ihre XXXX"
5. Mit Schriftsatz vom 10.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schreiben vom 11.01.2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag und forderte diese auf, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, auszuführen, da aus dem Vorbringen nur zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin die Einschätzung des Grades der Behinderung als zu gering erachte, aber nicht aus welchen Gründen die Einschätzung unrichtig sei (zB weil wesentliche Befunde ignoriert wurden, die die Notwendigkeit therapeutischer Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Körperfunktionen belegen oder sonstige Umstände bestehen, die das Arbeits- und Alltagsleben oder die Freizeitgestaltung weitgehend behindern oder verunmöglichen). Solche Umstände müssten bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im behördlichen Verfahren vorgelegen haben, um vom Bundesverwaltungsgericht Berücksichtigung zu finden, da nach dem Zeitpunkt der Entscheidung durch das Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX erstmals hervorkommende Leiden vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden dürften. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin auf, diesen Mangel fristgerecht zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.
Eine Stellungnahme bzw Mängelbehebung langte nicht ein
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erhob am 21.12.2017 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde.
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt.
Die Beschwerdeführerin brachte aufgrund der Aufforderung zur Verbesserung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe vor, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs 3 BBG). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem Beschwerdeschriftsatz sind keine Beschwerdegründe zu entnehmen.
Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdegründe, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2212589.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019