Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
AlVG §7Spruch
I404 2209163-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS, Feldkirch vom 14.08.2018, Zl. 2018-0566-8-000115|AMS||ALV|||1, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Feldkirch (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.08.2018 wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld von Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) "keine Folge gegeben". Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Mutter von zwei Kindern sei. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung zweijährige Benedikt sei in der Spielgruppe untergebracht und der einjährige Clemens werde von der Nachbarin und dem Kindsvater betreut. Die Beschwerdeführerin stehe daher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2018 behoben (Spruchpunkt 1). Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Zuerkennung stattgegeben wird und der Beschwerdeführerin bei Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen in einem gesonderten Verfahren Arbeitslosengeld in gesetzlich zulässiger Höhe zuerkannt wird (Spruchpunkt 2). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach dem vorliegenden Sachverhalt die Beschwerdeführerin trotz Sorgepflichten für ihre beiden minderjährigen Kinder einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden nachgehen könne. Dem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld sei daher stattzugeben und bei Erfüllung aller sonstiger Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld zu gewähren, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und in einem gesonderten Verfahren beurteilt werde.
4. Gegen Spruchpunkt 2) dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag eingebracht, welchen sie dahingehend begründete, dass kein Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei, obwohl die Voraussetzungen, über dieses abzusprechen, vorliegen würden.
5. Mit Bescheid vom 30.10.2018 wurde der Vorlageantrag von der belangten Behörde zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im wesentlich damit, dass verspätete und unzulässige Vorlageanträge gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen seien. Da Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung nur die mit Bescheid vom 14.08.2018 erledigte Verwaltungssache sei, habe für die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung keine Veranlassung bestanden, neben der Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit auch über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen von Arbeitslosengeld abzusprechen. Zudem hätte zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nach dem vorliegenden Sachverhalt noch nicht einmal festgestellt werden können, ob alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung überhaupt vorliegen würden. Es wäre unzulässig, dass das Bundesverwaltungsgericht über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes entscheiden würde, denn das würde bedeuten, dass das Verwaltungsgericht als 2. Instanz über eine Sache entscheide, die noch nicht einmal Gegenstand eines mit Bescheid abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens gewesen wäre. Aus diesem Grund sei der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, dass es notwendig sei, ihr einen Leistungsanspruch zuzuerkennen.
7. Der Akt wurde dem BVwG am 09.11.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
8. Auf Nachfrage wurde dem BVwG am 22.01.2019 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.12.2018 Arbeitslosengeld zuerkannt wurde und gegen diesen Bescheid auch Beschwerde erhoben wurde. Dieses Verfahren ist seit 05.02.2019 beim BVwG zu der GZ I407 2214085-1 anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.07.2018 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2018 wurde dieser Antrag mangels Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt abgewiesen. Über die dagegen erhobene Beschwerde entschied die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 dahingehend, dass mit Spruchpunkt 1) der Bescheid vom 14.08.2018 behoben wurde. Gelichzeitig sprach sie in Spruchpunkt 2) aus, dass der Anspruch des Arbeitslosengeldes bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in einem gesonderten Verfahren zuerkannt werde.
1.3. Der ausschließlich gegen Spruchpunkt 2) eingebrachte Vorlagenantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2018 zurückgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingebracht, weil inhaltlich nicht über ihren Antrag auf Arbeitslosengeld vom 04.07.2018 entschieden wurde.
1.4. Mit Bescheid vom 28.12.2018 wurde über den Arbeitslosenantrag der Beschwerdeführerin vom 04.07.2018 abgesprochen und der Beschwerdeführerin ab dem 10.07.2018 für die Dauer von 20 Wochen Arbeitslosengeld in der Höhe von € 38,12 täglich zuerkannt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde ist unter der GZ I407 2214085-1 anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und durch Einsicht in den elektronischen Akt zu GZ I407 2214085-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2, 30 Abs. 1 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
3.3.2. Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Mit der Klaglosstellung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens im betroffenen Umfang auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]).
Die Beschwerdeführerin hat gegen Spruchpunkt 2) der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag eingebracht, da die belangte Behörde nicht inhaltlich über ihren Antrag auf Arbeitslosengeld abgesprochen hat und ihr auch kein Arbeitslosengeld zuerkannt hat.
Da die belangte Behörde in der Zwischenzeit jedoch mit Bescheid vom 28.12.2018 über diesen Antrag abgesprochen hat und der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld zuerkannte, ist ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin nicht mehr ersichtlich. Über Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes ist im Verfahren GZ I407 2214085-1 zu entscheiden.
Dieses Verfahren war daher einzustellen.
Schlagworte
Klaglosstellung, Rechtsschutzinteresse, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2209163.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019