TE Lvwg Beschluss 2019/3/13 VGW-151/016/999/2019

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z1
AVG §10 Abs1
AVG §62 Abs1
ZustG §5
ZustG §9 Abs1
ZustG §9 Abs3
ZustG §13 Abs1
ZustG §19 Abs1
ZustG §19 Abs2
ZustG §21
ZustG §22 Abs1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde der A. B., geb. am ...1996, Staatsangehörige von Usbekistan, wohnhaft in …, Usbekistan, vom 21.12.2018 gegen die Erledigung des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 26.11.2018, Zl. ..., mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin vom 4.9.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ gemäß § 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018 abgewiesen wurde, den

BESCHLUSS

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Mit – als „Bescheid“ titulierter – Enderledigung des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 26.11.2018, Zl. ..., wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 4.9.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ gemäß § 64 Abs. 1 NAG mit näherer Begründung abgewiesen.

Mit E-Mail vom 23.12.2018 brachte die Beschwerdeführerin den mit 21.12.2018 datierten Beschwerdeschriftsatz ein.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien (einlangend am 17.1.2019) vor.

Einem hg. Ersuchen vom 22.1.2019 kam die belangte Behörde mit E-Mail vom 25.2.2019 – auszugsweise – wie folgt nach:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in Beantwortung Ihrer Anfrage vom 22.1.2019 wird mitgeteilt, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, zur GZ: ..., vom 26.11.2018, mit Poststempel vom 30.11.2018 an Frau A. B., mittels RsA, an deren Wohnsitz in Wien, C.-gasse, versendet wurde.

Zum Zeitpunkt des Expedits war Frau A. B. an dieser Adresse aufrecht gemeldet.

Am 11.12.2018 gab die Antragstellerin bekannt, sich nicht mehr im Bundesgebiet aufzuhalten.

Am 13.12.2018 wurde der Bevollmächtigten eine Bescheidausfertigung zur Information, mit dem Hinweis, dass dies keinen neuen Fristenlauf bewirkt, ausgefolgt.

Am 02.01.2019 wurde das RsA-Kuvert (Bescheid) mit dem Post-Vermerk vom 3.12.2018, dass der Empfänger verzogen ist, rückgemittelt.

Entsprechend den nunmehr abgefragten Meldedaten war Frau A. B. am obzitierten Wohnsitz bis 05.12.2018 gemeldet.“

(Unkorrigiertes Originalzitat)

Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt fest:

Mit – als „Bescheid“ titulierter – Enderledigung des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 26.11.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 4.9.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ gemäß § 64 Abs. 1 NAG mit näherer Begründung abgewiesen.

Die Zustellung wurde an „Frau A. B., C.-gasse; Wien RSa“ verfügt und das Schriftstück am 28.11.2018 expediert. Am 2.1.2019 (bei der belangten Behörde einlangend) wurde jenes mit einer Stampiglie „nicht behoben“ samt dem nicht ausgefüllten Rückschein und einem handschriftlichen – teils unleserlichen – Vermerk vom 3.12.2018 „laut […] verzogen“ retourniert. Eine Zustellung wurde auf dem Zustellnachweis nicht beurkundet.

Am 30.11.2018 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine rechtsgültige Vollmachtsurkunde vor, wonach D. E. von der Beschwerdeführerin als Vertreterin im behördlichen Verfahren bestellt und ausdrücklich festgehalten wurde, dass diese Vollmacht als Zustellvollmacht gelte.

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache der Vertreterin vor der belangten Behörde am 13.12.2018 wurde jener eine Ausfertigung der Erledigung vom 26.11.2018 zur Information ausgehändigt. Die Ausfertigung der Erledigung im Original ist der Vertreterin bis dato nicht zugekommen.

Mit E-Mail vom 23.12.2018 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Zur Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen sowie den verwaltungsgerichtlichen Akt.

Der Inhalt der Erledigung vom 26.11.2018 sowie der Zustellvorgang betreffend dieses Schriftstück ergeben sich einerseits aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, welchem dieses Schriftstück einliegt, und andererseits aus der von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Kopie des von der Post retournierten, ungeöffneten Kuverts, mit welchem die Zustellung verfügt wurde.

Die Vollmachtsurkunde liegt dem behördlichen Akt ein.

Dass der Vertreterin im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 13.12.2018 vor der belangten Behörde eine Ausfertigung der Erledigung zur Information ausgehändigt wurde, ergibt sich aus den entsprechenden Dokumentationen im Akt sowie aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.2.2019. Dass das Original der Erledigung der Vertreterin tatsächlich nie zugekommen ist, ergibt sich schon daraus, dass jenes der belangten Behörde vom Zustelldienst (einlangend am 2.1.2019) ungeöffnet retourniert und am Zustellnachweis keine Zustellung dokumentiert wurde. Im Übrigen wurde auch von keiner Partei der Erhalt des Originals der Erledigung durch die Vertreterin behauptet, vielmehr gibt auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25.2.2019 an, das Kuvert sei mit dem Vermerk, die Empfängerin sei verzogen, rückübermittelt worden.

Das von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsmittel liegt dem verwaltungsbehördlichen Akt ein.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lauten in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 – auszugsweise – wie folgt:

„Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) – (6) […]

4. Abschnitt: Zustellungen

§ 21. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

§ 22. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

[…]

§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) – (4) [...]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, lauten in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2018 – auszugsweise – wie folgt:

„Zustellverfügung

§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

[…]

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) […]

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) – (6) […]

2. Abschnitt

Physische Zustellung

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) – (4) […]

Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung

§ 19. (1) Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.

(2) Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.

[…]

Zustellung zu eigenen Handen

§ 21. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

[…]

Zustellnachweis

§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

        (2) – (4) […]“

Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lautet in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 – auszugsweise – wie folgt:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2., 3. [...]

(1a) – (5) […]“

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Sofern Beschwerden nicht zurückzuweisen sind oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache nach § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen; soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen seine Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss.

Gegenstand der Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sind Entscheidungen, die in Bescheidform ergangen sind. Bescheide müssen, um rechtliche Wirkungen zu entfalten, der Partei, an die sie gerichtet sind, förmlich bekannt gegeben werden (vgl. VfSlg. 7934/1976, VwSlg. 6289 A/1964).

Zur Zustellung der Erledigung an die Beschwerdeführerin:

Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist gemäß § 22 AVG eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Gemäß § 13 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen, wobei gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis zu beurkunden ist. Dokumente, die nicht zugestellt werden können, sind gemäß § 19 Abs. 1 ZustG u.a. an den Absender zurückzusenden. Nach Abs. 2 par. cit. ist der Grund der Rücksendung auf dem Zustellnachweis zu vermerken.

In der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 26.11.2018 verfügte die belangte Behörde die Zustellung an die Beschwerdeführerin zu eigenen Handen. Die schriftliche Erledigung wurde am 28.11.2018 expediert.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde diese Erledigung der Beschwerdeführerin jedoch nicht zugestellt, zumal das ungeöffnete Kuvert am 2.1.2019 der belangten Behörde als „nicht behoben“ sowie mit dem handschriftlichen Vermerk „verzogen“ retourniert wurde. Eine – wie auch immer geartete – Zustellung wurde auf dem Zustellnachweis nicht beurkundet. Eine Zustellung der Erledigung im Sinne des ZustG muss daher verneint werden.

Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung wurde gegenüber der Beschwerdeführerin sohin bis dato nicht, jedenfalls aber nicht vor dem 30.11.2018, erlassen.

An diesem Tag langte bei der belangten Behörde die Vollmachtsurkunde vom 23.11.2018 ein und wurde daher die Vertretungsbefugnis der D. E. rechtswirksam angezeigt.

Zur Zustellung der Erledigung an die Vertreterin der Beschwerdeführerin:

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich Beteiligte durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Schriftsätze wie die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht sind bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, sodass eine vor Erlassung der Berufungsentscheidung eingelangte Anzeige der Vertretungsvollmacht von der Behörde zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 4.3.2011, 2007/02/0376, mwN).

Mit Vorlage der Vollmachtsurkunde vom 23.11.2018 am 30.11.2018 wurde die von der Beschwerdeführerin der D. E. eingeräumte Vertretungsbefugnis der belangten Behörde rechtswirksam angezeigt. Die vor Erlassung des Bescheides an die Beschwerdeführerin eingelangte Anzeige der Vertretungsvollmacht, welche ausdrücklich auch eine Zustellvollmacht umfasste, war daher von der belangten Behörde bei der Zustellung der Erledigung zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können Parteien, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche Personen gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Gemäß Abs. 3 par. cit. hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. hiezu etwa VwGH 9.3.2018, Ra 2017/02/0263).

Ab Einlangen der Vollmachtsurkunde am 30.11.2018 konnte sohin nur noch an die Vertreterin der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt werden. Dass die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides an jene verfügt hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Zuge einer Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw. der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

Bei der im Zuge einer persönlichen Vorsprache der Vertreterin vor der belangten Behörde am 13.12.2018 jener ausgehändigten Ausfertigung der Erledigung vom 26.11.2018, welche selbst laut Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.2.2019 lediglich „Informationszwecken“ diente, kommt im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Heilung des Zustellmangels nicht in Betracht. Zudem wurde auch die Erledigung im Original nicht der im Verfahren ausgewiesenen Vertreterin zugestellt. Vielmehr wurde dieses Dokument am 2.1.2019 (einlangend) an die belangte Behörde retourniert.

Sohin wurde auch gegenüber der Vertreterin der Bescheid nicht wirksam erlassen.

Zur Beschwerde vom 21.12.2018 gegen die als „Bescheid“ titulierte Erledigung vom 26.11.2018:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Im Einparteienverfahren (als solches stellt sich im konkreten Fall das behördliche Verwaltungsverfahren dar) setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

Wie oben ausgeführt, ist im konkreten Fall die Zustellung – und sohin eine Erlassung des Bescheides – nicht rechtswirksam erfolgt.

Die gegen die als „Bescheid“ titulierte Erledigung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher mangels rechtsgültiger Erlassung eines zugrundeliegenden Bescheides als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da – wie dargelegt – die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zudem wurde die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt.

Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. etwa VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Schlagworte

Bescheidbeschwerde; Bescheiderlassung; Zustellung; Zustellungsvollmacht; Empfänger; Zustellverfügung; Heilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.016.999.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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