Entscheidungsdatum
15.04.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
VVGText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adrese 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2018, Zl ***, ***, betreffend Kostenvorschreibung für eine Ersatzvornahme, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Restbetrages in der Höhe von Euro 8.372,29 betreffend die Begleichung sämtlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Abflussbereich des DD auf Gst **1 KG X gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.05.2012, Zl ***, in der Fassung der Berufungsbescheide der Landesregierung bzw des Landeshauptmannes vom 05.09.2012 bzw 02.10.2012, Zl *** bzw ***, angeordnet.
Festgehalten wird, dass mit dieser Restzahlung die Begleichung der Differenz zwischen der Vorauszahlung, vorgeschrieben mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.11.2016, Zl ***, in der Höhe von Euro 9.690,00 sowie den tatsächlich verrechneten Kosten in der Höhe von Euro 18.062,29 vorgeschrieben wurde.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend vorgebracht wird, dass die Kostenerhöhung im Verhältnis zum Vorauszahlungsbescheid von der belangten Behörde damit begründet werde, dass im Zuge der Wiederherstellungsmaßnahmen diverse Rohre und Leitungen freigelegt worden seien, deren Existenz und Anzahl und vor allem Lage und Zustand vorher nicht bekannt gewesen sei. Diese Feststellung wird als unrichtig bekämpft. So seien die Rohre und Leitungen immer schon bekannt gewesen, wozu auf das Vorverfahren verwiesen wurde. Verwiesen wurde außerdem auf § 1170a ABGB, wonach die ausführende Firma einen Kostenvoranschlag gegeben habe und daher die belangte Behörde aufmerksam zu machen gewesen wäre, dass es zu einer Kostenüberschreitung kommt. Zumal diese Anzeige nicht erfolgt sei, sei der Anspruch wegen der Mehrarbeiten verwirkt, wozu auf § 1170a Abs 2 letzter Satz AGBG verwiesen wurde. Warum diese Bestimmung nicht anwendbar sein solle, könne die belangte Behörde nicht nachvollziehbar erklären. Wenn die ausführende Baufirma darüber hinaus noch Leitungen der Firma CC gefunden habe, dann hätte die Firma CC aufgefordert werden müssen, diese Leitungen zu verlegen, zumal nicht bekannt sei, dass dieser Firma ein Leitungsrecht eingeräumt worden wäre.
In der vorliegenden Beschwerdesache wurde antragsgemäß am 19.03.2019 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Neben dem Beschwerdeführer wurde dazu auch ein Vertreter der ausführenden Baufirma als Zeuge einvernommen.
II. Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.05.2012 wurden dem Beschwerdeführer mehrere Maßnahmen zur Wiederherstellung des Bachlaufes beim DD aufgetragen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel sind nicht erfolgreich gewesen.
Die aufgetragenen Rückbaumaßnahmen wurden vom Beschwerdeführer in weiterer Folge lediglich zum Teil ausgeführt. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Sodann wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2016 die Ersatzvornahme angeordnet und dem Beschwerdeführer gleichzeitig aufgetragen, als Vorauszahlung für die veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme einen Betrag in der Höhe von insgesamt Euro 9.690,00 einzuzahlen. Auch das dagegen erhobene Rechtsmittel ist nicht erfolgreich gewesen. Vom Beschwerdeführer wurden sodann die vorgeschriebenen Kosten in der Höhe von Euro 9.690,00 bei der belangten Behörde erlegt.
In weiterer Folge wurden dann die Rückbaumaßnahmen zwischen dem 02.07.2018 und dem 09.07.2018 durchgeführt. Mit Eingabe vom 30.07.2018 wurde von der bauausführenden Firma die Rechnung für die Arbeiten vorgelegt.
Die verrechneten Tätigkeiten entsprechen dem behördlichen Auftrag. Aufgrund vorgefundener Leitungen und Rohre, der notwendigen neuen Ausgestaltung des Bachlaufes und weiterer Arbeiten sind die Gesamtkosten im Verhältnis zum Kostenvoranschlag deutlich höher geworden. Dies resultiert daraus, dass bei den Arbeiten Rohre und Leitungen gefunden wurden, zu deren Absicherung ein weiterer Bauarbeiter an Ort und Stelle verbleiben musste; bedingt durch diese Leitungen ist ein erheblich höheres Ausmaß an Baggerarbeiten angefallen.
Weiters wurde bei der Durchführung der Arbeiten festgestellt, dass der Bachlauf betreffend die Sohl-/ Kolksicherung insofern nicht korrekt ausgeführt wurde, als dass es sich bei den verwendeten Flussbaustein lediglich um Platten gehandelt hat, welche für einen Wiederaufbau des Flussgerinnes nicht verwendet werden konnten. Aus diesem Grund mussten die Steinplatten von der bauausführenden Firma abtransportiert und durch entsprechende Blöcke ersetzt werden. Bedingt durch diese Arbeiten im Bachlauf waren weitere Baggerbewegungen notwendig, welche – aufgrund der örtlichen Verhältnisse – auch am gegenüberliegenden Bachufer durchgeführt werden mussten. Bedingt dadurch hat sich auch die Gesamtfläche, welche nach Abschluss der Arbeiten rekultiviert werden musste, erhöht.
Festgestellt wird, dass sämtliche verrechnete Leistungen den tatsächlich erbrachten entsprechen. Die belangte Behörde war nach dem Akteninhalt zu jedem Zeitpunkt über die erforderlichen Mehrarbeiten informiert. Inwiefern und in welchem Umfang die in Rechnung gestellten Leistungen nicht zur Gänze zur Herstellung des bescheidgemäß geforderten Zustandes erforderlich gewesen wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht konkretisiert. Zumal daher der Beweisantrag auf Einholung eines tiefbautechnischen Sachverständigen völlig unbestimmt geblieben ist, war diesem nicht weiter zu entsprechen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die durchgeführten Arbeiten beziehen sich auf die Abrechnung der ausführenden Firma sowie auf die Einvernahme des Bauleiters bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Der Bauleiter konnte in Bezug auf jede einzelne Position konkret darlegen, aus was die Kostensteigerung resultiert ist.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Einvernahme dieses Zeugens keinerlei Bedenken daran, dass seine Ausführungen den Tatsachen entsprechen. Auch konnten vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung kein Wiederspruch aufgezeigt werden, vielmehr konnte der Bauleiter sämtliche an ihn gestellte Fragen beantworten.
Weshalb daher ein weiteres Gutachten eines tiefbautechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür notwendig sein sollte, dass die in Rechnung gestellten Leistungen nicht zur Gänze zur Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes erforderlich waren bzw welche Leistungen erbracht wurden, welche nicht durch den Wiederherstellungsbescheid gedeckt gewesen wären, konnte vom Beschwerdeführer nicht näher spezifiziert werden. Insbesondere konnte vom Bauleiter dargelegt werden, dass sämtliche Leistungen, welche nicht bereits im Kostenvoranschlag vorhanden waren, zur Umsetzung des Wiederherstellungsauftrages tatsächlich erforderlich waren.
IV. Rechtslage:
„§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
V. Erwägungen:
Festgehalten wird, dass soweit vom Beschwerdeführer bekämpft wird, dass die tatsächlich verrechneten Kosten bedeutend höher sind als im Kostenvoranschlag der bauausführenden Firma vorgesehen, kein für das Verfahren relevanter Widerspruch vorliegt. Aus der Judikatur ergibt sich, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind (vgl etwa VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191). Dass die tatsächlich erwachsenen Kosten daher höher sind wie im Kostenvoranschlag bzw durch die Kostenvorschreibung im Vollstreckungsverfahren vorgesehen, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Relevant ist viel mehr, dass durch das Ermittlungsverfahren geklärt wurde, dass tatsächlich nur jene Leistungen erbracht wurden, welche durch den Wiederherstellungsauftrag auch vorgesehen waren. Weshalb im Zuge der Bauabwicklung höhere Kosten angefallen sind, konnte vom Zeugen ausreichend geklärt werden. So resultieren die höheren Kosten aus nicht vorhergesehenen Arbeiten, wie insbesondere der Verlegung von Leitungen und Rohren, sowie aus der Sanierung nicht fachgerecht vorgenommener Arbeiten. So konnte etwa festgestellt werden, dass zur Verbauung des Bachbettes statt Steinblöcken lediglich Steinplatten verwendet wurden, welche nicht dazu geeignet sind, ein Unterspülen zu verhindern. Aus diesem Grund mussten diese Platten entfernt und durch neue Steinblöcke ersetzt werden. Dass dafür auch die entsprechenden Kosten anfallen, liegt auf der Hand. Bedingt durch diese Arbeiten mussten auch weitere Geländestellen mit Baggern befahren werden, was wiederum höhere Kosten für die Rekultivierung zur Folge hatte.
Insgesamt bestehen dem Landesverwaltungsgericht Tirol daher keinerlei Bedenken, dass die verrechneten Kosten den tatsächlichen Kosten entsprechen und sind die Restkosten daher vom Beschwerdeführer entsprechend der Vorschreibung der belangten Behörde zu begleichen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass es sich bei der Vorschreibung der Kosten nur um eine Vorschreibung nach Verrechnung im Nachhinein handelt, ergibt sich wie in der Begründung dargestellt bereits aus der Judikatur. Im Übrigen wurden im vorliegenden Fall nur sachverhaltsbezogene Einzelfragen beantwortet.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
Vorschreibung eines Kostenvorschusses; tatsächlich erwachsene höhere Kosten im Vollstreckungsverfahren nicht zu begleichenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.15.2703.3Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019