Entscheidungsdatum
17.04.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs3 Z8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2018, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 infolge Missachtung wasserpolizeilicher Aufträge, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch bei der Anlastung des Tatzeitraumes das Wort „zumindest“ vor die Datumsangabe „02.08.2016“ verschoben wird, sodass sich das Wort „zumindest“ nur noch auf das Ende der Tatzeit bezieht.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,-- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Vorgeschichte:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.1965, ***, wurde der Republik Österreich die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Sickerwässern aus einem Damm der X Autobahn erteilt. Hierbei wurde eine Konsenswassermenge von 0,25 l/s bewilligt. Durch ein mit dieser Ableitung in Verbindung stehendes Bewilligungsprojekt trat im Jahr 2011 zu Tage, dass der Beschwerdeführer über diesen Ableitungskanal (nunmehr der CC) Wässer ableitet.
Mit Bescheid vom 06.11.2012, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y unter Spruchpunkt IV. Herrn AA (in weiterer Folge der Beschwerdeführer) die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis längstens 30.09.2013 dahingehend aufgetragen, dass dieser die Einleitung der Niederschlagswässer aus Bereichen seiner Grundstücke sowie der Überwässer aus seiner Abwasserbeseitigungsanlage in den Ableitungskanal der CC GmbH zu unterlassen hat und bestehende, von ihm genutzte Einläufe in diesen Ableitungskanal zu entfernen hat. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wäre der Behörde unaufgefordert schriftlich mitzuteilen gewesen.
2)
Wegen Nichterfüllung der unter Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.11.2012, Zl ***, aufgetragenen Maßnahmen wurde der Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.11.2013, vom 12.05.2014, vom 21.10.2014 sowie auch vom 02.03.2015, somit in Summe bereits viermal, rechtskräftig bestraft.
Diese Strafentscheidungen waren Gegenstand von vier Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol. In einem Fall erfolgte eine Beschwerdezurückziehung, in den drei anderen Fällen erfolgte im Wesentlichen eine Bestätigung der erstinstanzlichen Strafentscheidung.
3)
Der Beschwerdeführer legte ein privates Gutachten des DI DD aus dem Jahr 2013 vor, worin hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit von Wässern auf dem Eigengrund des Beschwerdeführers zusammengefasst beschrieben wurde, dass der Untergrund im Zuge der vorgenommenen Untersuchungen als schlecht versickerungsfähig eingestuft werde, weshalb eine entsprechend ausreichende Dimensionierung der Sickerschächte und eine Zwischenspeicherung der bei starken Kurzregen anfallenden Wässer für erforderlich erachtet werde.
Zudem brachte der Beschwerdeführer mit einem neuerlichen privaten geologisch-hydrogeologischen Gutachten von Herrn EE vom Mai 2015 zusammengefasst vor, dass die Versickerung der Oberflächenwässer des „FF Hofes“ aufgrund der Untergrundverhältnisse und der wahrscheinlichen Auswirkungen auf das unterliegende Grundstück nicht ratsam sei.
Im Gutachten der Amtssachverständigen GG vom 15.09.2015, ***, wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die beiden Gutachten des DI DD aus dem Jahr 2013 wie auch des Dr. EE vom Mai 2015 aus fachlicher Sicht weder ausreichend noch plausibel oder nachvollziehbar seien.
4)
Im Zuge eines Lokalaugenscheines durch die Bezirkshauptmannschaft Y am 02.08.2016 unter Beiziehung eines siedlungswasserbautechnischen Amtssachverständigen konnte schließlich festgestellt werden, dass die aufgetragenen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom Beschwerdeführer noch nicht durchgeführt waren und die Niederschlagswässer nach wie vor über den Kanal der CC abgeleitet werden.
5)
Am 21.11.2018 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Y das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis zu Zahl ***, womit über den Beschwerdeführer aufgrund Nichtdurchführung der unter Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.11.2012, Zl ***, aufgetragenen Maßnahmen eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt wurde, zugleich wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde in der Höhe von EUR 400,-- festgesetzt.
6)
In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer am 17.12.2018 bei der belangten Behörde innerhalb offener Frist das nunmehr zu prüfende Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ein.
Darin wurde zusammengefasst dargelegt, dass es für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, den bereits erwähnten Aufträgen nachzukommen, da es dadurch zu einer Gefährdung von Nachbarliegenschaften durch unkontrolliertem Abfluss der Oberflächenwässer käme, weshalb der Beschwerdeführer seine Oberflächenwässer weiterhin über den CC-Kanal ableiten habe müssen. Zudem wäre bei einer Versickerung auf eigenem Grund des Beschwerdeführers dessen Liegenschaft so sehr in Mitleidenschaft gezogen worden, dass die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers nicht mehr gewährleistet gewesen wäre.
Überdies wäre ihm mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2018, Zl ***, nunmehr eine Genehmigung für ein Entwässerungsprojekt erteilt worden, in welchem ihm die Bauvollendung bis 31.12.2018 aufgetragen worden sei. Die Realisierung eines solchen Projektes bedürfe nun eben einmal einer gewissen Zeit.
Weiters wäre die getroffene Aussage im Straferkenntnis vom 21.11.2018, ***, er - der Beschwerdeführer - wäre hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung völlig uneinsichtig, unzutreffend.
Im Beschwerdeschriftsatz wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlose Behebung des bekämpften Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens wie auch in eventu auf Herabsetzung der Strafhöhe gestellt.
7)
In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.02.2019 wurde der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einvernommen und wurde ihm auch die Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Aktenunterlagen wie auch durch Vornahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Einvernahme des Beschwerdeführers.
II. Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2018, Zl ***, womit dem Beschwerdeführer wegen Nichtdurchführung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.11.2012, Zl ***, unter Spruchpunkt IV aufgetragenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,-- auferlegt wurde.
Mit dem genannten auf § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 gestützten Bescheid vom 06.11.2012 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verpflichtet, bis längstens 30.09.2013 die Einleitung von Niederschlagswässern aus dem Bereich seiner Grundstücke und von Überwässern aus seiner Abwasserbeseitigungsanlage in einen näher bezeichneten Ableitungskanal der CC GmbH zu unterlassen und die entsprechenden Einläufe in diesen Ableitungskanal zu entfernen.
Eine gegen diesen Verpflichtungsbescheid vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung blieb erfolglos, mit Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Bislang ist der Beschwerdeführer den rechtskräftig erteilten Aufträgen nicht nachgekommen.
So führte die belangte Behörde am 02.08.2016 unter Beiziehung eines Sachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft einen Lokalaugenschein durch, wobei festgestellt wurde, dass der Rechtsmittelwerber dem Verpflichtungsbescheid vom 06.11.2012 noch immer nicht entsprochen hat.
Da der Beschwerdeführer den Aufträgen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes bisher nicht nachgekommen ist, wurden gegen ihn von der belangten Behörde bereits mehrere Straferkenntnisse erlassen, die – soweit bekämpft – im Wesentlichen, jedenfalls dem Grunde nach vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt wurden. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer bislang schon viermal rechtskräftig bestraft.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2018 wurde dem Rechtsmittelwerber die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerung bei seinem „FF Hof“ in Z erteilt, wobei eine Ableitung und (gedrosselte) Einleitung der Oberflächenwässer in die JJ Fluss mit einer Konsenswassermenge von 33 l/s vorgesehen ist. Als Bauvollendungsfrist wurde der 31.12.2018 festgelegt.
Dieses Entwässerungsprojekt hat der Beschwerdeführer noch nicht in Angriff genommen, sondern hat er mit Eingabe vom 28.12.2018 die belangte Behörde um Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis 31.12.2019 ersucht.
Im Gutachten des DI DD aus dem Jahr 2013 wurde hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit von Oberflächenwässern auf dem Eigengrund des Beschwerdeführers zusammengefasst beschrieben, dass der Untergrund im Zuge der vorgenommenen Untersuchungen als schlecht versickerungsfähig einzustufen sei. Dieser Umstand könnte jedoch mittels entsprechend dimensionierten Sickerschächten und größeren Speicherschächten mit Reserven behoben werden.
Herr EE erstellte - im Auftrag des Beschwerdeführers - im Mai 2015 ein privates geologisch-hydrogeologisches Gutachten zur Versickerung der Oberflächenwässer am „FF Hof“, worin festgestellt wurde, dass eine Versickerung auf dem Eigengrund des Beschwerdeführers nicht ratsam sei.
Die mit diesen Gutachten befasste Amtssachverständige GG kam in ihrer Fachstellungnahme vom September 2015 zum Schluss, dass diese beiden Gutachten des DI DD aus dem Jahr 2013 wie auch des Dr. EE vom Mai 2015 aus fachlicher Sicht als im Wesentlichen nicht ausreichend, nicht plausibel und nachvollziehbar einzustufen sind.
Jedenfalls kann im Gegenstandsfall nicht festgestellt werden, dass eine Versickerung der beim „FF Hof“ anfallenden Oberflächenwässer auf Eigengrund des Beschwerdeführers überhaupt unmöglich wäre, insbesondere dann nicht, wenn die Anlagenteile für die Versickerung entsprechend den gegebenen Bodenverhältnissen ausgelegt werden, also entsprechend groß dimensioniert und mit einer ausreichenden Speichermöglichkeit (für Starkregenereignisse) versehen werden.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen und ebenso aus den Angaben des Rechtsmittelwerbers anlässlich seiner Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung am 28.02.2019 ergibt.
Auf den Aktenunterlagen basieren etwa die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zum maßgeblichen Verpflichtungsbescheid vom 06.11.2012 und zum Bewilligungsbescheid vom 19.03.2018. Dies trifft auch für den Verlängerungsantrag vom 28.12.2018 zu.
Gegen die vorliegenden Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keinerlei Bedenken, ebenso wenig gegen die Angaben des Beschwerdeführers vor Gericht.
Dass keine Maßnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom Beschwerdeführer gesetzt worden sind, wurde von diesem nicht bestritten, vielmehr hat er bei seiner Befragung in der Rechtsmittelverhandlung ausdrücklich als richtig zugestanden, den rechtskräftig erteilten Aufträgen bislang nicht entsprochen zu haben.
Gleichermaßen hat der Rechtsmittelwerber seine bereits viermalige Bestrafung wegen der Nichtbefolgung der verfahrensmaßgeblichen wasserpolizeilichen Aufträge eingestanden.
Dass er das wasser-, forst- und naturschutzrechtlich bewilligte Entwässerungsprojekt noch nicht in Angriff genommen hat, hat der Beschwerdeführer schließlich ebenfalls bei seiner Einvernahme dargelegt und auch näher begründet.
Die erfolgte Nichtfeststellung der Unmöglichkeit der Versickerung der strittigen Oberflächenwässer auf Eigengrund des Beschwerdeführers beruht auf folgenden Überlegungen:
Durch die privat erstellten Gutachten des DI DD aus dem Jahr 2013 wie auch des Dr. EE vom Mai 2015 konnte lediglich dargelegt werden, dass eine Versickerung auf dem Eigengrund des Beschwerdeführers wegen der schlechten Versickerungsfähigkeit des Untergrundes eher ungünstig sei und daher davon abgeraten werde, hingegen vermochten die Gutachten nicht schlüssig nachzuweisen, dass eine solche Versickerung überhaupt unmöglich sei. DI DD ging sogar davon aus, dass eine Versickerung bei entsprechender Dimensionierung der Sickerschächte und bei Einrichtung einer Speichermöglichkeit für Starkniederschlagswässer machbar wäre.
Mit diesen beiden Privatgutachten gelang es dem Beschwerdeführer sohin nicht schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass die Versickerung der Oberflächenwässer auf seinem Eigengrund tatsächlich unmöglich ist.
Entsprechend den Fachdarlegungen der Amtssachverständigen Mag. GG vom 15.09.2015 weisen die beiden Privatgutachten Mängel auf, weshalb kein ausreichender Nachweis der Nichtversickerungsfähigkeit durch diese Privatgutachten aus den Jahren 2013 und 2015 geliefert werden konnte.
So zeigte sie auf, dass in den Ausführungen des DI DD jegliche geologische Ansprache des Untergrundes fehlt und die von ihm durchgeführten Versickerungsversuche deshalb nicht aussagekräftig sind, weil weder die Lage der Schürfe noch deren Tiefe dokumentiert ist, sodass nicht feststeht, ob unterhalb der durchgeführten Schurftiefe dichtere oder durchlässigere Lockersedimente vorliegen.
In Bezug auf das Gutachten des Dr. EE klärte die Amtssachverständige auf, dass in diesem keinerlei geologischen und hydrogeologischen Aussagen enthalten sind, so etwa zum Aufbau des Untergrundes. Seine Aussage, dass bei einer Versickerung im Bereich „FF Hof“ allmählich eine Vernässung auf dem unterliegenden Nachbargrundstück entstehen werde, hat Dr. EE in keiner Weise begründet.
Die von der Amtssachverständigen mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung aufgezeigten Mängel der beiden Privatgutachten sind nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts dergestalt, dass diesen privaten Gutachten jedenfalls die Eignung genommen wird, die Beschwerdeargumentation zu tragen, der Rechtsmittelwerber könne auf Eigengrund – ohne Schaden zu verursachen - keine Versickerung vornehmen, weshalb er dem maßgeblichen Verpflichtungsbescheid vom 06.11.2012 nicht nachkommen hätte können, sodass er nicht schuldhaft gehandelt habe.
IV. Rechtslage:
Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmung des § 137 Abs 3 Z 8 Wasserrechtsgesetz 1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, gestützt.
Diese Gesetzesbestimmung hat folgenden Wortlaut:
Strafen
§ 137. (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
…
8.
einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen
Zustandes nicht nachkommt;
…
V. Erwägungen:
1) zum Prüfungsumfang:
Vom erkennenden Verwaltungsgericht war im Gegenstandsfall nicht die Rechtmäßigkeit der festgelegten Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu beurteilen, da eine inhaltliche Prüfung oder gar eine Abänderung eines wasserpolizeilichen Auftrages im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen kann (VwGH 27.04.2017, Ra 2017/07/0033), sondern hatte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend – auf der Basis des Rechtsmittelvorbringens – vor allem mit der Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers im vorliegenden Strafverfahren zu beschäftigen.
2) objektive Tatseite der vorgeworfenen Tat:
Bei einem Dauerdelikt wird der Tatbestand durch die Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustandes erfüllt. Die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand andauert (VwGH 11.4.2011, 2011/17/0048).
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.11.2012, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer AA unter Spruchpunkt IV. die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes - wie eingangs unter I. 1) geschildert - bis längstens 30.09.2013 aufgetragen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer konkret aufgetragen, die Einleitung der Niederschlagswässer aus Bereichen seiner Grundstücke sowie der Überwässer aus seiner Abwasserbeseitigungsanlage in den Ableitungskanal der CC GmbH zu unterlassen und bestehende, von ihm genutzte Einläufe in diesen Ableitungskanal zu entfernen. Der Beschwerdeführer wurde somit zu einer Leistung bzw einem Tun verpflichtet, dem hätte der Beschwerdeführer nachkommen müssen.
Mit dem in Prüfung stehenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2018, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, indem dieser zumindest von Mitte Juni 2016 bis zumindest zum Tag des Lokalaugenscheines der Bezirkshauptmannschaft Y am 02.08.2016 den Aufträgen des Verpflichtungsbescheides vom 06.11.2012 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen sei.
Nach der Bestimmung des § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 36.340, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
Seit Erlassung des ihn verpflichtenden Bescheides vom 06.11.2012 wurde der Beschwerdeführer - wie schon unter Punkt II. festgestellt - bereits viermal wegen Nichtdurchführung der verfahrensmaßgeblichen Aufträge bestraft.
Angesichts dessen, dass nach dem relevanten Straftatbestand die Nichterfüllung eines behördlichen Auftrages unter Strafe gestellt ist, mithin die Nichtbeseitigung eines verpönten bzw nicht gesetzmäßige Zustandes, wird mit der Aufrechterhaltung des auftragsgemäß zu ändernden Zustandes ein Dauerdelikt verwirklicht.
Dass der Beschwerdeführer in der Zeit von zumindest Mitte Juni 2016 bis zumindest am Tag des Lokalaugenscheines durch die belangte Behörde am 02.08.2016 keine Maßnahmen zur Befolgung der Aufträge gesetzt hatte, wurde vom diesem vorliegend in keiner Weise bestritten.
Was die objektive Tatseite anbelangt, kann daher dem angefochtenen Straferkenntnis gefolgt werden und ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 iVm § 138 Abs 1 WRG 1959 erkannt werden.
3) subjektive Tatseite der vorgeworfenen Tat:
Auf subjektiver Tatseite hat - wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis vom 21.11.2018 ausgeführt - der Beschuldigte bei Ungehorsamsdelikten die Aufgabe bzw die Obliegenheit, eine allenfalls behauptete Unmöglichkeit der Erfüllung des bescheidmäßig festgelegten Auftrages glaubhaft zu machen (VwGH 18.01.1999, 98/19/0097).
Dies ist dem Beschwerdeführer im Gegenstandsfall nicht gelungen.
Wenn der Beschwerdeführer nämlich vermeint, ihn treffe an der Nichterfüllung der wasserpolizeilichen Aufträge kein Verschulden, da er diesen nicht nachkommen hätte können, ohne seinem Nachbarn einen Schaden zuzufügen, dies durch Entstehen von Vernässungsstellen beim unterliegenden Nachbargrundstück infolge seiner Oberflächenwasserversickerung, die er bei Befolgung der Aufträge betreiben hätte müssen, übersieht er Folgendes:
Der anlastungsgegenständliche Tatzeitraum umfasst den gesamten Zeitraum von Mitte Juni 2016 bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses mit dessen Zustellung am 23.11.2018, dies
- zum einen angesichts des Umstandes, dass sich das Wort „zumindest“ im Schuldspruch sowohl auf den Beginn als auch auf das Ende der Tatzeit bezieht, womit die belangte Behörde augenscheinlich zum Ausdruck bringen wollte, dass sie davon ausgeht, dass das verpönte Nichtbefolgen der Behördenaufträge auch vorher und nachher stattfand, und
- zum anderen mit Blick auf die in Klammer gesetzte Ausführung im Schuldspruch „Lokalaugenschein durch die Bezirkshauptmannschaft Y“ nach dem angeführten Datum 02.08.2016, was im Gesamtkontext nur so verstanden werden kann, dass die belangte Behörde den Tatzeitraum mit der Angabe „wie beim Lokalaugenschein am 02.08.2016 festgestellt“ näher umschreiben bzw festlegen wollte,
sodass beim gegenständlich anzunehmenden Dauerdelikt das gesamte ab Mitte Juni 2016 bis vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnis gelegene (strafbare) Fehlverhalten des Beschwerdeführers von der angefochtenen Strafentscheidung erfasst worden ist (VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251).
Ab der Rechtskraft der dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2018 wasser-, forst- und naturschutzrechtlich bewilligten Oberflächenentwässerung mit Ableitung dieser Wässer in die JJ Fluss, hatte der Beschwerdeführer unbestreitbar eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den strittigen wasserpolizeilichen Aufträgen zu entsprechen. Dem ist er im maßgeblichen Tatzeitraum ab Mitte Juni 2016 bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnis am 23.11.2018 nicht nachgekommen, was sein Verschulden in der vorliegenden Rechtssache ohne Zweifel begründet.
Aber auch bezüglich des davor gelegenen Tatzeitraumes ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden darzutun, da die von ihm vorgelegten Privatgutachten in Bezug auf die von ihm als unmöglich hingestellte Versickerung lediglich ausführen, dass davon wegen der schlechten Versickerungsfähigkeit des Bodens abgeraten werde. Nicht hingegen vermochten diese Privatgutachten die tatsächliche Unmöglichkeit der Versickerung der Oberflächenwässer auf Eigengrund des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar nachzuweisen, da nach den Fachdarlegungen der Amtssachverständigen, welche die Privatgutachten überprüfte, diese Gutachten wegen ihrer Mängel keinen ausreichenden Nachweis der Nichtversickerungsfähigkeit liefern können.
Auch aus dem Bescheid vom 19.03.2018 kann – entgegen der in der Rechtsmittelverhandlung am 28.02.2019 vorgetragenen Auffassung des Beschwerdeführers – nicht abgeleitet werden, dass eine Versickerung auf Eigengrund überhaupt nicht funktionieren könnte.
Nicht richtig ist zudem die Meinung des Rechtsmittelwerbers, dass die Genehmigung gemäß Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2018 die verfahrensmaßgeblichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers aus dem Bescheid vom 06.11.2012 obsolet machen würde. Der Bewilligungsbescheid vom 19.03.2018 ermöglicht nämlich bloß eine rechtmäßige Entsorgung der streitverfangenen Wässer des Beschwerdeführers in die JJ Fluss, enthebt ihn aber nicht davon, die bisherige unrechtmäßige Ableitung dieser Wässer ins KK Bachl einzustellen, dies entsprechend den wasserpolizeilichen Aufträgen gemäß Bescheid vom 06.11.2012.
4) zur Spruchverbesserung:
Zur Spruchverbesserung gilt es noch auszuführen, dass die Bezeichnung des Beginns der Tatzeit mit Worten wie etwa „zumindest“ den Erfordernissen des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz nicht gerecht wird. Diese Formulierung ist hinsichtlich des Endes der Tatzeit ausreichend, für den Beginn jedoch bedarf es einer genaueren Beschreibung (VwGH 26.02.2009, 2007/09/0360).
Bei einem Dauerdelikt sind grundsätzlich Beginn und Ende der Tatzeit in den Spruch des verurteilenden Strafbescheides aufzunehmen. Fehlt eine solche Datumsangabe, dann ist das Ende der Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides anzunehmen (VwGH 25.02.2010, 2009/09/0253 unter Hinweis auf E 31. März 2003, 99/02/0337).
Durchaus möglich bzw nicht rechtswidrig ist, wie hier vorgenommen wurde, wenn bei einem Dauerdelikt die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Tat entdeckt wurde, wie dies etwa in der konkreten Rechtssache beim Ortsaugenschein der belangten Behörde am 02.08.2016 der Fall gewesen ist (VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251).
Im Lichte der aufgezeigten höchstgerichtlichen Judikatur war das Wort „zumindest“ bei der Umschreibung des Tatzeitraumes vor die Datumsangabe „02.08.2016“ zu verschieben, da es entgegen § 44a Z 1 VStG zu einer nicht akzeptablen Ungenauigkeit bei der Bezeichnung des Beginns der Tatzeit führt, wogegen diese Formulierung hinsichtlich des Endes der Tatzeit unbedenklich ist (VwGH 26.02.2009, 2007/09/0360).
Die nunmehr ohne das Wort „zumindest“ erfolgende Umschreibung des Tatzeitbeginns mit „Mitte Juni 2016“ begegnet keinen Bedenken des erkennenden Verwaltungsgerichts, zumal es nicht unbedingt einer durch ein Datum bezeichneten Angabe des Beginns und des Endes der Tatzeit bedarf (VwGH 18.03.2004, 2003/05/0055).
Durch die beschriebene Verschiebung des Wortes „zumindest“ bezieht sich dieses – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Straferkenntnis – nur noch auf das Tatzeitende, was im Gegenstandsfall überdies insofern als unbedenklich anzusehen ist, als durch die nach der Datumsangabe „02.08.2016“ in Klammer gesetzte Ausführung „Lokalaugenschein durch die Bezirkshauptmannschaft Y“ von der belangten Behörde klargemacht wurde, dass sie die bei einem Dauerdelikt rechtlich mögliche Tatzeitumschreibung mit der Wortfolge „wie bei einem Ortsaugenschein festgestellt wurde“ verwendete, um die Abgeltungswirkung ihrer Strafentscheidung auf alle Tathandlungen zu erstrecken, die bis zu Erlassung ihres Straferkenntnisses gesetzt werden (VwGH 26.02.2009, 2007/09/0360, und 24.09.2014, Ra 2014/03/0023).
Mit dem Wort „zumindest“ vor der Datumsangabe „02.08.2016“ wird dabei zum Ausdruck gebracht, dass von einem Fortdauern des Delikts über den angegebenen Tag hinaus ausgegangen wird.
5) zur Strafbemessung:
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde zu Recht die bereits erfolgte viermalige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen desselben Deliktes als straferschwerend berücksichtigt hat.
Nicht zu beanstanden ist auch die angenommene Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der aufgetragenen Maßnahmen, wurden diese doch bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2012 angeordnet und lief die damit gesetzte Leistungsfrist am 30.09.2013 ab. Seitdem hat der Beschwerdeführer die wasserpolizeilichen Anordnungen missachtet, mithin bereits seit über 5 Jahren trotz schon erfolgter Bestrafungen (VwGH 13.11.2000, 96/10/0223, und 03.07.2000, 96/10/0142).
Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind gegenständlich keine Milderungsgründe erkennbar, solche wurden auch nicht geltend gemacht.
Der Unrechtsgehalt der vorliegend begangenen Tat ist – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – zumindest als mittelschwer einzustufen, da der Beschwerdeführer trotz gegenteiliger und rechtskräftiger Anordnungen der Wasserrechtsbehörde eine konsenslose Ableitung seiner Oberflächenwässer und Überwässer aus der Abwasserbeseitigungsanlage vornimmt. Die rechtskräftig dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Aufträge dienen einerseits den öffentlichen Interessen (an der Hintanhaltung rechtswidriger Wasserableitungen) und andererseits den Interessen der von der konsenslosen Ableitung betroffenen Grundstückseigentümer.
Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass beim Rechtsmittelwerber vorsätzliches Handeln anzunehmen ist, waren ihm doch seine Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 06.11.2012 durchaus bekannt, dies zum einen als Adressat dieses Bescheides und zum anderen aufgrund der vorangegangenen insgesamt vier Strafverfahren.
Trotz dieses Wissens hat er seine Rechtspflichten nach wie vor nicht erfüllt, obwohl er – wie aufgezeigt - Möglichkeiten dazu hatte.
Wenn er in der Beschwerdeverhandlung näher erklärt hat, weshalb es bislang nicht zur Umsetzung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2018 bewilligten Entwässerungsprojekts gekommen sei, nämlich wegen langwieriger Entscheidungsprozesse bei potentiell weiteren am Entwässerungsprojekt Interessierten, so vermag er damit nicht darzutun, dass es ihm rechtlich und tatsächlich unmöglich gewesen wäre, von der ihm erteilten Genehmigung Gebrauch zu machen.
Mit der nunmehr ausgesprochenen – bereits fünften – Strafe wird der gesetzliche Strafrahmen noch immer nur zu etwa 11% ausgeschöpft.
Damit in Einklang zu bringen sind die Einkommens- sowie Vermögenssituation und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Bei der Rechtsmittelverhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm monatlich durchschnittlich ein Nettoeinkommen von etwa Euro 1.000,00 zur Verfügung steht und er Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einer Grundfläche von ca 18 ha, davon etwa 15 ha Wiesen und etwa 3 ha Wald, ist. Er hat aktuell Schulden in der Höhe von etwa Euro 250.000,00 abzutragen und hat keine Sorgepflichten. Sein Vater ist mittlerweile dement geworden und steht nicht mehr als Arbeitskraft für seinen Bauernhof zur Verfügung.
Die ausgesprochene Strafe ist damit nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts vereinbar und als schuld- sowie tatangemessen zu beurteilen.
Für die Bestätigung der verhängten Geldstrafe sprechen außerdem sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen, wie dies auch die belangte Behörde zutreffend erkannt hat. Einerseits ist all jenen, die rechtskräftig zur Durchführung eines wasserpolizeilichen Auftrages verpflichtet worden sind, aufzuzeigen, dass die Missachtung des Auftrages nicht ohne Straffolgen bleibt. Andererseits ist der Beschwerdeführer dazu zu verhalten, sein strafbares Verhalten endlich zu beenden, indem er die vor Jahren erteilten wasserpolizeilichen Aufträge nunmehr erfüllt.
Von vornherein ausgeschlossen ist im Gegenstandsfall ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG, da vorliegend weder das Verschulden des Beschwerdeführers als gering gewertet werden kann noch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und ebenso wenig die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als gering eingestuft werden können, wobei bezüglich des letzteren Aspektes auf die doch relativ lange Zeit der Missachtung der rechtskräftigen Verpflichtungen hinzuweisen ist.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
- ob den Beschwerdeführer an der Nichterfüllung der aufgetragenen Maßnahmen ein Verschulden trifft bzw ob tatsächlich eine Unmöglichkeit bestand, im hier fraglichen Zeitraum den aufgetragenen Maßnahmen nachzukommen, sodass das gegenständliche Strafverfahren einzustellen gewesen wäre, und
- ob es sich ihm Gegenstandsfall um ein Dauerdelikt handelt und welcher Zeitraum deshalb von der bekämpften Strafentscheidung erfasst wird.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Schlagworte
Dauerdelikt; TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.26.2761.6Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019