RS Lvwg 2019/3/8 LVwG-AV-1369/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

NAG 2005 §8 Abs2 Z2
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litb
NAG 2005 §11
NAG 2005 §21a Abs1
NAGDV 2005 §9b Abs2
ASVG §293

Rechtssatz

Mit der normierten Verpflichtung zum Nachweis von Deutschkenntnissen zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau iSd § 21a Abs 1 NAG wird bezweckt, die Integration in Österreich zu erleichtern. Dem Fremden ist dabei freigestellt, auf welche Art und Weise er sich die erforderlichen Sprachkenntnisse verschafft. Es kann auf die unterschiedlichsten Lernangebote zurückgegriffen werden (vgl VwGH Ra 2016/22/0017; Kind, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NRG-Kommentar § 21a Rz 10). Der Nachweis von Deutschkenntnissen hat – um einem Missbrauch diesbezüglich vorzubeugen – durch explizit normierte Einrichtungen zu erfolgen, damit einheitlich hohe und für die Behörde nachvollziehbare Standards garantiert werden. Durch den ausdrücklichen Verweis in § 21a Abs 1 NAG auf die explizit normierten Einrichtungen ist zwingend zu folgern, dass mit der Vorlage eines entsprechenden Nachweises der gesetzlich vorgegebene Nachweis als erbracht gilt.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Familienrichtsatz; Wohnrechtsvereinbarung; Sprachnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1369.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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