Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
NAG 2005 §8 Abs2 Z2Rechtssatz
Mit der normierten Verpflichtung zum Nachweis von Deutschkenntnissen zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau iSd § 21a Abs 1 NAG wird bezweckt, die Integration in Österreich zu erleichtern. Dem Fremden ist dabei freigestellt, auf welche Art und Weise er sich die erforderlichen Sprachkenntnisse verschafft. Es kann auf die unterschiedlichsten Lernangebote zurückgegriffen werden (vgl VwGH Ra 2016/22/0017; Kind, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NRG-Kommentar § 21a Rz 10). Der Nachweis von Deutschkenntnissen hat – um einem Missbrauch diesbezüglich vorzubeugen – durch explizit normierte Einrichtungen zu erfolgen, damit einheitlich hohe und für die Behörde nachvollziehbare Standards garantiert werden. Durch den ausdrücklichen Verweis in § 21a Abs 1 NAG auf die explizit normierten Einrichtungen ist zwingend zu folgern, dass mit der Vorlage eines entsprechenden Nachweises der gesetzlich vorgegebene Nachweis als erbracht gilt.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Familienrichtsatz; Wohnrechtsvereinbarung; Sprachnachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1369.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019