Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
NAG 2005 §8 Abs2 Z2Rechtssatz
Eine lediglich zwischen den Eigentümern und dem Ehegatten des antragstellenden Fremden abgeschlossene Wohnrechtsvereinbarung ist zur Erbringung des erforderlichen Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft iSd § 11 Abs 2 Z 2 NAG jedenfalls ausreichend. Die Einräumung eines Wohnrechtes ist nicht formgebunden, kann sohin auch allenfalls in mündlicher Form erfolgen; eine schriftliche Wohnrechtsvereinbarung sichert lediglich einen erleichternden Nachweis einer solchen Vereinbarung, stellt jedoch keine Voraussetzung dem Grunde nach dar.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Familienrichtsatz; Wohnrechtsvereinbarung; Sprachnachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1369.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019