Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
NAG 2005 §8 Abs2 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, geb. ***, StA: Republik Kosovo, derzeit wohnhaft in ***, *** (Kosovo), vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 30.10.2018,
GZ. ***, mit dem der am 04.07.2017 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit persönlich bei der österreichischen Botschaft in Skopje am 04.07.2017 gestelltem und am 26.07.2018 zuständigkeitshalber beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, als Staatsangehörige der Republik Kosovo die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG. Diesem Antrag konnte sofort aus dem Quotenkontingent 2017 ein Quotenplatz zugeteilt werden.
Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass (gültig bis zum 10.02.2026), ihre Geburtsurkunde (ausgestellt am 23.05.2017), die Geburtsurkunde des C (ausgestellt am 21.06.2017), ihre Heiratsurkunde (ausgestellt am 23.05.2017), eine Strafbescheinigung der Republik Kosovo für die Beschwerdeführerin vom 20.06.2017, ein Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch „ÖSD-Zertifikat A1“ (ausgestellt vom Prüfungszentrum Österreichisches Sprachinstitut ***/Kosovo am 29.05.2017), eine Bestätigungskarte des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch für die Beschwerdeführerin, die Aufenthaltskarte des C („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt am 10.05.2016, gültig bis 09.05.2019), die E-Card des C (gültig bis zum 31.08.2020), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für C vom 27.10.2014, den Reisepass des C (gültig bis zum 09.08.2021), Abrechnungsbelege der D Ges.m.b.H. gegenüber C für den Zeitraum März 2017 bis Mai 2017, eine Strafregisterbescheinigung für C der Landespolizeidirektion Wien vom 07.06.2017, eine Wohnrechtsvereinbarung betreffend die Unterkunft in ***, ***, abgeschlossen zwischen und unterfertigt von E einerseits und C andererseits am 06.06.2017, einen Kaufvertrag abgeschlossen zwischen F einerseits und E und G andererseits am 23.05.2014, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für C vom 19.05.2017 sowie einen Versicherungsdatenauszug für C vom 07.06.2017 vor.
Nach vorangegangener Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 13.03.2018 legte in weiterer Folge die Beschwerdeführerin ergänzend eine Bestätigung der D Ges.m.b.H. vom 29.05.2017, einen Dienstvertrag abgeschlossen zwischen der D Ges.m.b.H. einerseits und C andererseits vom 22.03.2016, Abrechnungsbelege der D Ges.m.b.H. gegenüber C für den Zeitraum Juni 2017 bis Februar 2018, eine Kontoumsatzliste für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 28.02.2018, einen Versicherungsdatenauszug für C vom 03.05.2018, einen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 30.09.2014, den „2. Entwurf“ des Kaufvertrages vom 23.05.2014 samt angeschlossenem Hausplan, einen Einkommenssteuerbescheid 2017 des Finanzamtes *** für C vom 14.05.2018, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für C vom 18.05.2018, einen Teilzahlungsantrag des C bei der H GmbH vom 22.01.2018, eine Bescheinigung der Hauptdirektion der Polizei des Kosovo für die Beschwerdeführerin vom 03.05.2018 und eine Wohnsitzbescheinigung der Beschwerdeführerin (ausgestellt von der Gemeinde *** am 02.05.2018) vor.
Mit weiterem Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 19.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin zusammenfassend darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach Ansicht der Behörde bislang kein Nachweis auf den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und kein Nachweis der ausreichend finanziellen Mittel vorliegen würden und im Übrigen die Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache im Hinblick auf die Bezug habende Auskunft der Botschaft habe und der Beschwerdeführerin freistehe, einen begründeten Zusatzantrag zu stellen oder den Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse auf anderem Wege zu erbringen.
In der daraufhin von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme vom 28.09.2018 brachte diese zusammenfassend vor, dass es kulturell „bei uns“ üblich sei, dass auch verheiratete Kinder weiterhin mit den Eltern zusammenleben und keine Mietkosten verlangt werden würden. Das Haus habe eine Gesamtfläche von 456 m² und 102 m² Wohnfläche. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehegatte haben keine weiteren monatlichen Ausgaben außer jene bezogen auf den vorgelegten Teilzahlungsantrag bei der H GmbH. Eine Vorehe habe nie bestanden. Die Beschwerdeführerin würde zudem gute Fähigkeiten der deutschen Sprache besitzen und auch auf deutscher Sprache schreiben, was bewiesen werden könne. Am Tag der Antragstellung in Skopje sei sie sehr nervös und im Stress gewesen. Sie sei das erste Mal im Ausland gewesen und habe aus Nervosität und Angst kein Wort aus dem Mund herausgebracht. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte würden weiterhin auch alles versuchen nachzureichen, wenn etwas fehle. Dazu legte die Beschwerdeführerin ergänzend einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG *** vom 20.09.2018, ein Kreditannahmeschreiben der H GmbH vom 22.01.2018, eine Erklärung der Beschwerdeführerin vom 26.09.2018, eine (weitere) Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen zwischen E und G einerseits und C und A andererseits (unterfertigt von E, G und C) vom 02.10.2018 sowie (nochmalig) einen Hausplan vor.
Darüber hinaus hat das Amt der NÖ Landesregierung Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister, eine Auskunft aus dem AJ-WEB, eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.03.2018 sowie eine Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 16.04.2018 eingeholt. Des weiteren erging an das Österreichische Sprachdiplom Deutsch im Hinblick darauf, dass laut Begleitschreiben zum Vorlageschreiben der Österreichischen Botschaft in Skopje die Beschwerdeführerin ungenügende Kenntnisse der deutschen Sprache und zu viele Unsicherheiten darin habe und auch mit Hilfestellung keine Frage richtig beantworten habe können, eine Anfrage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich am 07.05.2017 schriftlich und am 10.05.2017 mündlich in *** die A1-Prüfung Deutsch abgelegt habe; dazu teilte das Österreichische Sprachdiplom Deutsch mit E-Mail vom 13.03.2018 mit, dass es sich bei dem in Einem übermittelten und von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vorgelegten Zertifikat um ein Original handle. Eine darüber hinaus vom Amt der NÖ Landesregierung in diesem Zusammenhang mit dem geäußerten Verdacht des Vorliegens einer Lugurkunde erstattete Anzeige bei der Fremdenpolizei wurde von dieser mangels Vorliegens der örtlichen Zuständigkeit nicht weiter verfolgt.
Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 30.10.2018, GZ. ***, wurde der am 04.07.2017 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.
Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin am 04.07.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG gestellt habe, welcher am 26.07.2017 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2017 zugeteilt werden können.
Die Beschwerdeführerin sei im Kosovo geboren worden und kosovarische Staatsangehörige. Sie verfüge über einen bis 10.02.2026 gültigen kosovarischen Reisepass, jedoch über kein Recht auf Niederlassung oder zum Aufenthalt für das Bundesgebiet. Sie sei weder in Österreich noch zum Stichtag 03.05.2018 im Kosovo vorbestraft.
Am 22.10.2015 habe sie im Kosovo die beiderseitig erste Ehe mit C geschlossen und hätten beide keine Kinder. Die Beschwerdeführerin beabsichtige die Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich mit dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ niedergelassenen Ehemann, welcher ebenso kosovarischer Staatsangehöriger sei.
Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet befinde sich in ***, ***, bei der es sich um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz handle. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit 21.03.2016 bei der Firma D GesmbH als Arbeiter beschäftigt und bringe unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettogehalt in der Höhe von € 1.395,47 ins Verdienen. Es gebe lediglich eine monatliche Belastung in der Höhe von € 63,83 in Form eines Kredites bei der H.
Die Beschwerdeführerin habe am 29.05.2017 in *** (Kosovo) die „ÖSD-Zertifikat A1“-Prüfung am Prüfungszentrum Österreichisches Sprachinstitut *** bestanden und handle es sich bei dem vorgelegten Zeugnis um ein echtes. Im Rahmen der Antragstellung seien jedoch die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin auf A1 getestet worden und hätten sich hier ungenügende Kenntnisse sowie zu viele Unsicherheiten ergeben. Es stehe daher fest, dass die Beschwerdeführerin nicht über die gesetzlich geforderten rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen würde.
Zum Nachweis eines Rechtsanspruches einer ortsüblichen Unterkunft habe die Beschwerdeführerin unter anderem eine Wohnrechtsvereinbarung, welche nicht durch die Beschwerdeführerin unterschrieben worden wäre, vorgelegt.
Aus diesem Sachverhalt ergebe sich für die Behörde zum einen, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht erfüllt sei, zumal auf Grund des Fehlens der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung lediglich eine solche zwischen ihrem Ehegatten und dessen Eltern geschlossen worden wäre, die übereinstimmenden Willenserklärungen auf einem schriftlichen Vertrag aber durch die Unterschriften zum Ausdruck gebracht werden würden. Zum anderen erfülle die Beschwerdeführerin auch nicht die Erteilungsvoraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG.
Im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben großteils in ihrem Heimatland verbracht und dort ihre Schul- und Berufsausbildung absolviert habe. Es sei somit davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Am 22.10.2015 habe sie mit ihrem Ehemann im Kosovo die Ehe geschlossen und würden keine Unterlagen dafür vorliegen, dass sie bereits im Inland mit ihrem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben geführt hätte. Auch in ihrem Heimatstaat sei ein länger andauerndes gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehegatten nicht bekannt und sei zudem auch auffällig, dass die Beschwerdeführerin erst knapp zwei Jahre nach der Eheschließung den Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG könne daher nicht zugunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden, wobei zudem ohnehin darauf hingewiesen werde, dass im gegenständlichen Fall auch eine besondere Erteilungsvoraussetzung (§ 21a Abs. 1 NAG) fehle, weshalb eine Interessensabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG gar nicht erforderlich gewesen wäre.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In ihrer durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 18.12.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihr den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und gleichzeitig der österreichischen Botschaft in Skopje mitzuteilen, der Beschwerdeführerin für die Verhandlung ein Einreisevisum zu erteilen.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde hinsichtlich des Zustandekommens eines zivilrechtlichen Vertrages im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung zivilrechtliche Ausführungen gemacht hätte, wonach dieser Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen von zumindest zwei Personen zustande komme und im schriftlichen Fall durch die Unterschrift zum Ausdruck gebracht werde. Zudem vertrete die Behörde die Ansicht, dass Mitarbeiter der österreichischen Botschaft die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin überprüft hätten, welche nicht ausreichend seien. Diese ablehnende Entscheidung sei auf Basis dieser Begründung zu Unrecht erfolgt.
So habe die belangte Behörde gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung verstoßen, indem sie der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben hätte, zu diesen angeführten Gründen Stellung zu nehmen. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit insbesondere gehabt, die Unterschrift in der Wohnrechtsvereinbarung nachträglich zu leisten.
Zudem sei zivilrechtlich auszuführen, dass die Wohnrechtsvereinbarung auch ohne die Unterschrift der Beschwerdeführerin gültig sei und die Beschwerdeführerin ein Wohnrecht auf Grund der familienrechtlichen Bestimmungen ableite, womit keine Unterschrift auf der Wohnrechtsvereinbarung notwendig sei. Die gegenteilige Rechtsauslegung des Amtes der NÖ Landesregierung sei interessant, zumal bis dato von keiner einzigen Aufenthaltsbehörde österreichweit so eine Vorgangsweise verlangt worden sei, geschweige denn auf Grund einer solchen Vorgehensweise die Ablehnung begründet worden sei.
Soweit sich die belangte Behörde weiters auf Feststellungen der Mitarbeiter der österreichischen Botschaft in Skopje im Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin berufe, sei einerseits nicht nachvollziehbar, welche Mitarbeiterin diese Sprachkenntnisse überhaupt überprüft habe und auf Grund welcher Kriterien diese Sprachkenntnisse überprüft worden seien. Andererseits habe die Beschwerdeführerin die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bei einem anerkannten Institut absolviert und erfolgreich bestanden. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Antworten nun konkret die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung bei der Botschaft angegeben habe und wie viele davon richtig und wie viele davon falsch gewesen wären.
Die belangte Behörde habe mit dieser Entscheidung Willkür ausgeübt und aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Bescheid zu Unrecht abgewiesen. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die Behörde der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel erteilen müssen.
Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine weitere Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen zwischen E und G einerseits und C und A andererseits, welche von diesen auch allesamt unterschrieben wurde und mit 03.12.2018 datiert ist (Beilage ./1), vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 19.12.2018, hg. eingelangt am 20.12.2018, legte das Amt der
NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.
Aufforderungsgemäß legte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Urkundenvorlage vom 18.02.2019 eine Kontoumsatzliste für den Zeitraum 01.11.2018 bis 31.01.2019 und ein Konvolut von Abrechnungsbelegen der D Ges.m.b.H. gegenüber C für den Zeitraum April 2018 bis Juni 2018 und August 2018 bis Jänner 2019 (Beilagen ./2 und ./3) vor.
Am 27.02.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-1369/001-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einschließlich der vom Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eingeholten aktuellen Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten betreffend sowie durch Einvernahme des Zeugen C.
4. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, wo sie auch geboren und aufgewachsen ist und auch bis dato lebt. Sie absolvierte dort ihre Schulausbildung in Form der 9jährigen Grundschule und hat darüber hinaus keine Berufsausbildung; die Beschwerdeführerin ist bislang auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie lebt in ihrem Elternhaus mit ihren Eltern und einem ihrer beiden Brüder. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines kosovarischen Reisepasses, dessen Gültigkeit am 10.02.2026 endet.
Am 22.10.2015 ehelichte die Beschwerdeführerin im Kosovo den ebenso kosovarischen Staatsangehörigen C, geboren am ***, mit dem sie auch bis dato in aufrechter Ehe verheiratet ist. Dieser Ehe entstammen noch keine Kinder und haben beide auch darüber hinaus keine Kinder und sich daraus oder sonst sich ergebende Unterhalts- oder Alimentationsverpflichtungen.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahre 2002 in Österreich, als er damals mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern vom Krieg im Kosovo geflohen ist. Zurzeit verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin über den aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, dessen Gültigkeit am 09.05.2019 endet. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin beabsichtigt jedenfalls, in Österreich zu bleiben, und wird rechtzeitig einen dementsprechenden Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels stellen.
Die Beschwerdeführerin war bislang noch nie in Österreich. Die wechselseitigen persönlichen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten erübrigen sich zurzeit in Besuchen ihres Ehegatten im Kosovo während seiner Urlaube für die Dauer von insgesamt fünf Wochen pro Jahr. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich auch keine weiteren Familienangehörigen.
Der Ehegatte seinerseits hat zum Kosovo lediglich durch seinen dort lebenden Onkel noch Bindungen. Der Lebensmittelpunkt des Ehegatten der Beschwerdeführerin liegt in Österreich. Seit 21.03.2016 ist er auch durchgehend als Arbeiter bei der D Ges.m.b.H. in *** beschäftigt und bringt daraus zurzeit und jedenfalls bis auf Weiteres ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.243,70 zuzüglich Sonderzahlungen ins Verdienen, was einem Durchschnittseinkommen in der Höhe von € 1.443,22 netto im Monat entspricht. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin beabsichtigt auch bis auf Weiteres nicht, sich beruflich zu verändern.
An Verbindlichkeiten hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit drei offene Kredite zu bedienen. Die monatlichen Kreditraten belaufen sich auf € 63,83, € 38,78 und € 100,--, gesamt somit € 202,61. Darüber hinausgehende Verbindlichkeiten haben weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte.
An Ersparnissen verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin über ein Sparkonto, worauf von ihm unregelmäßig und zuletzt überhaupt keine Einlagen erfolgten. Die derzeitige Höhe des Guthabens auf diesem Sparkonto ist nicht feststellbar.
Am 04.07.2017 brachte die Beschwerdeführerin persönlich über die Österreichische Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein. Dem Antrag konnte auch sofort nach dessen Einlangen beim Amt der
NÖ Landesregierung ein Quotenplatz zugeteilt werden.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehegatten bis auf Weiteres in dem von ihm bewohnten Haus in ***, ***, zu leben. Dieses Haus wurde von den Eltern ihres Ehegatten im Jahre 2014 gekauft, befindet sich in deren jeweiligem Hälfteeigentum und besteht an Wohnräumen aus drei getrennten Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Bad und einem WC. In diesem Haus leben derzeit und auch bis auf Weiteres neben dem Ehegatten der Beschwerdeführerin dessen Eltern und dessen Bruder. Unter Zugrundelegung der Größe, der Ausstattung und des Zustandes entspricht dieses Haus jedenfalls der Ortsüblichkeit für zumindest fünf erwachsene Personen.
Entsprechend auch der bisherigen Handhabung erklärten sich die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin als Eigentümer dieses Hauses bereit, im Rahmen einer schriftlichen Wohnrechtsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten auch ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ein unentgeltliches Mitbenützungsrecht an der gesamten Unterkunft unbefristet eingeräumt wird.
Die Beschwerdeführerin wird nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit ihrem Ehegatten im Hinblick auf dessen Erwerbstätigkeit bei dessen gesetzlicher Krankenversicherung mitversichert sein und dadurch über einen in Österreich alle Risken abdeckenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen.
Die Beschwerdeführerin absolvierte am Österreichischen Sprachinstitut in ***/Kosovo im Jahre 2017 einen Deutschkurs A1 und wurde ihr mit Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 29.05.2017 bescheinigt, dass sie am dortigen Prüfungszentrum die schriftliche Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ am 07.05.2017 und die Bezug habende mündliche Prüfung am 10.05.2017 mit insgesamt 65 von 100 möglichen Punkten bestanden hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über Deutschkenntnisse verfügt, die nicht mit diesem Zertifikat in Einklang zu bringen wären.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
5. Beweiswürdigung:
Sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführerin einschließlich der Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses und die festgestellten Daten ihres Ehegatten ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bezug habenden Urkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Reisepässe) sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister. Diese Daten stehen auch im Einklang mit ihren Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und sind im Übrigen auch unstrittig. Demnach ist insbesondere unstrittig, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten als kosovarische Staatsangehörige in aufrechter Ehe verheiratet ist und ihr Ehegatte im Bundesgebiet derzeit über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG verfügt. Unzweifelhaft ist schon unter Zugrundelegung der Motivation zum verfahrenseinleitenden Antrag, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, der in Österreich schon seit 2002 mit einem jeweils gültigen Aufenthaltstitel lebt, auch hier zu verbleiben beabsichtigt und demnach – wie auch bisher – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines derzeitigen Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragen wird. Es gibt im Übrigen auch keine Zweifel daran und keine gegenteiligen Hinweise dafür, dass diesem Verlängerungsantrag sodann auch (wie bisher) stattgegeben werden wird.
Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem bisherigen Lebenslauf der Beschwerdeführerin, mit ihrer derzeitigen Lebens- und Wohnsituation und im Zusammenhang mit den wechselseitigen Familienangehörigen ergeben sich aus ihren Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag sowie aus der im Grundsätzlichen glaubwürdigen Aussage des Zeugen.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Zeugen ergeben sich wiederum aus seiner Aussage in Verbindung mit den damit übereinstimmenden Bezug habenden Beilagen (insbesondere Bestätigung der D Ges.m.b.H. vom 29.05.2017, Dienstvertrag vom 22.03.2016 und Versicherungsdatenauszüge). Auch hier gibt es keinen Grund daran zu zweifeln, dass entsprechend der Aussage des Zeugen keine berufliche Veränderung in Aussicht steht. Die Höhe seines festgestellten Einkommens, welches im Sinne einer Prognoseentscheidung auch in Hinkunft zumindest in dieser Höhe bestehen wird, ergibt sich insbesondere aus der Beilage./3 als Berechnung eines Durchschnittseinkommens der letzten sechs Monate.
Vom Zeugen wurde des Weiteren glaubwürdig angegeben, dass nicht nur entsprechend der sich aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bezug habenden Urkunden (Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 18.05.2018 und Teilzahlungsantrag der H GmbH samt Kreditannahmeschreiben vom 22.01.2018) über die sich daraus ergebende Kreditverbindlichkeit verfügt, sondern mit zwei zusätzlichen Krediten belastet ist. Ersterer ergibt sich auch aus der Beilage ./2 durch die monatlich vom Zeugen zu tragenden Belastungen. Durch das Eingestehen der sich aus den Urkunden gar nicht ergebenden weiteren Kreditverbindlichkeit ist auch glaubwürdig, dass entsprechend seiner Aussage keine weitere Kreditverbindlichkeit und darüber hinaus auch sonst keine weitere mit einer monatlichen Belastung verbundene Verbindlichkeit besteht.
Was allfällige Ersparnisse betrifft, wurde zwar vom Zeugen ausgesagt, über ein Sparkonto zu verfügen. Aus den von der Beschwerdeführerin insgesamt vorgelegten Urkunden und vor allem auch aus der Beilage ./2 ergibt sich nicht, dass auf dieses Sparkonto vom Zeugen Überweisungen – geschweige denn in regelmäßiger Form – getätigt wurden bzw. werden; im Gegenteil ist am 24.01.2019 eine Überweisung möglicherweise von diesem Sparkonto auf das zu diesem Zeitpunkt überzogenen Girokonto des Zeugen in der Höhe von € 300,-- ersichtlich. Da eben im Gegenteil das Girokonto selbst zuletzt vom Zeugen überzogen wurde und sonst eben keine weiteren Beweismittel vorliegen, musste offenbleiben, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe sich auf diesem Sparkonto tatsächlich ein Guthabensstand befindet.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin ergeben sich aus eben diesem selbst. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, (naturgemäß) im dem von ihrem Ehegatten bewohnten Haus in *** einzuziehen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Beschaffenheit und der bisherigen Wohnsituation in diesem Haus ergeben sich wiederum aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen; dass dieses Haus an sich der Ortsüblichkeit entspricht, wurde auch nachvollziehbar von der zuständigen Baubehörde durch das Schreiben des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 16.04.2018 bescheinigt und ist nicht zuletzt in diesem Zusammenhang der Sachverhalt auch unstrittig.
Gerichtsbekannt ist wiederum in diesem Zusammenhang, dass gerade im Kulturbereich der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten es der Üblichkeit entspricht, dass erwachsene Kinder, dies selbst nach deren Verehelichung und bei eigenem Einkommen, weiterhin im Elternhaus mit ihren Eltern wohnhaft bleiben und dafür auch keine Auslagen im Zusammenhang mit dieser – zumeist mündlichen und/oder schlüssigen – Einräumung eines Wohnrechtes belastet werden. Somit überrascht es auch nicht und ist vielmehr die diesbezügliche Aussage des Zeugen glaubwürdig, dass der Inhalt der Wohnrechtsvereinbarungen, so auch der zuletzt abgeschlossenen (Beilage ./1) auch dem bisherigen Status Quo entspricht und auch inhaltlich diese Wohnrechtsvereinbarung in weiterer Folge so gelebt werden wird. Dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren und zuletzt mit der Beschwerde insgesamt drei Wohnrechtsvereinbarungen vorgelegt wurden, schadet der Glaubwürdigkeit in diesem Zusammenhang nicht. Nachvollziehbar ist auch diesbezüglich die Aussage des Zeugen, dass diese schriftliche Wohnrechtsvereinbarungen, an deren inhaltlichen Richtigkeit eben kein Zweifel besteht, ausschließlich zu Beweiszwecken im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegt wurden und jeweils entsprechend der von der belangten Behörde getätigten Vorgaben durch weitere Unterschriften ergänzt wurden.
Der aufrechte Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin selbst im Hinblick auf dessen aufrechte Erwerbstätigkeit (unstrittig) über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügt und im Hinblick auf die aufrechte Ehe im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem sich daraus ergebenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten mitversichert sein wird.
Von der Beschwerdeführerin wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren das Original des Zertifikates des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 29.05.2017 vorgelegt. Mit diesem Zertifikat wurde der Beschwerdeführerin bescheinigt, dass sie am Prüfungszentrum des Österreichischen Sprachinstitutes in *** die Prüfung „ÖSD-Zertifikat A1“ bestanden hat. Auf der Rückseite dieses Zertifikates sind auch die von der Beschwerdeführerin tatsächlich im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen erzielten Punkte angeführt, aus denen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin zwar gerade noch, aber eben doch diese Prüfung bestanden hat. Die Echtheit dieses Zertifikates wurde auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren von der belangten Behörde einer Prüfung unterzogen und die Echtheit auch ausdrücklich vom Österreichischen Sprachdiplom Deutsch schriftlich mit Schreiben vom 13.03.2018 dadurch bestätigt, dass es sich bei diesem Zertifikat um ein Original handelt. Die Echtheit dieses Zertifikates wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung auch nicht weiter in Zweifel gezogen, auf Grund dessen insgesamt auch das erkennende Gericht keinen Zweifel an der Echtheit dieser Urkunde hat. Andernfalls müsste diesem Institut unterstellt werden, fälschlich dieses Zertifikat ausgestellt zu haben und zusätzlich dann auch fälschlich die Echtheit ausdrücklich bestätigt zu haben, wofür eben nicht die geringsten Hinweise bestehen.
Tatsächlich wird von der belangten Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung auch eben offensichtlich nicht die Echtheit, sondern die Richtigkeit dieser Urkunde angezweifelt, dies sich darauf berufend, dass laut Begleitschreiben der Österreichischen Botschaft in Skopje, mit dem der verfahrenseinleitende Antrag samt Beilagen dem Amt der NÖ Landesregierung übermittelt wurde, festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ungenügende Kenntnisse der deutschen Sprache hätte. Tatsächlich ergibt sich aus eben diesem Schreiben, welches offensichtlich ein vorgedrucktes Formular ist, dass die Beschwerdeführerin als Antragstellerin hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse auf A1 getestet worden wäre und ihr allgemeine Fragen zur Person und zum Alltag wie „Wie heißen Sie?“, „Wie alt sind Sie?“, „Wo wohnen Sie?“, „Haben Sie Kinder?“, „Wie alt sind sie?“, „Sind Sie verheiratet?“, „Welcher Tag ist heute?“, „Wie viel Uhr ist es?“, „Zählen Sie die Wochentage auf!“ usw. gestellt worden wären und sich daraus „zu viele Unsicherheiten auch mit Hilfestellung“ ergeben hätten bzw. die Beschwerdeführerin keine Frage richtig beantworten hätte können. Abgesehen von diesem lediglich durch ein angekreuztes Feld ausgefüllten Formular der Botschaft liegen keinerlei weiteren diesbezüglichen Beweisergebnisse vor.
Die Beschwerdeführerin ist nun mit ihrem Vorbringen im Recht, dass sich aus diesem vorgedruckten Text nun nicht ergibt, ob nun tatsächlich diese vorgedruckten Fragen oder welche Fragen überhaupt der Beschwerdeführerin gestellt wurden, welche Antworten sie gegeben hat bzw. welche allfälligen Hilfeleistungen der Beschwerdeführerin gegeben wurden und wie sich generell dieses Gespräch gestaltet hat. Vor allem jedoch ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen durch die vorliegenden Beweisergebnisse nicht widerlegt, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Antragstellung aus mehrfachen Gründen in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat und somit durchaus nachvollziehbar ist, dass sie diese für sie zweifellos überraschend gestellten Fragen in eine für sie unzweifelhaft fremden Sprache möglicherweise nicht oder nicht ausreichend beantworten konnte. Vor allem jedoch ergibt sich aus diesem Begleitschreiben nicht, welche Maßstäbe der zuständige Mitarbeiter oder die zuständige Mitarbeiterin der Botschaft im Rahmen der Fragestellungen selbst anlegte, um beurteilen zu können, ob das Sprachniveau A1 von der Beschwerdeführerin erreicht wurde oder nicht.
Demgegenüber steht nun fest, dass eben ein an der Echtheit nicht zu zweifelndes Zertifikat eines zertifizierten Institutes vorliegt – das Österreichische Sprachdiplom Deutsch ist ein explizit in der zugrundeliegenden Verordnung (NAG-DV) genanntes Institut – und der Überprüfung der Deutschkenntnisse durch ein eben zertifiziertes Institut nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine höhere Wertigkeit zukommt, als der Überprüfung eines Mitarbeiters der Österreichischen Botschaft in Skopje, dies eben noch dazu unter Berücksichtigung der glaubwürdigen bzw. zumindest nicht zu widerlegenden Ausnahmesituation, in der sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt befand. Das zertifizierte Institut ist auch vielmehr darauf spezialisiert, die Deutschkenntnisse eines Probanden durch Abhaltung von detaillierten Prüfungen und nicht bloßen einzelnen Fragestellungen zu überprüfen und zu beurteilen, und ist nicht anzunehmen, dass dieses leichtfertig Zertifikate ausstellt. Es ist bezugnehmend auf den Verweis der belangten Behörde auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar, welche zusätzlichen Beweismittel die Beschwerdeführerin vorlegen hätte sollen, um ihre ausreichenden Deutschkenntnisse nachzuweisen, als das von ihr vom Gesetzgeber aufgetragene Zertifikat eines eben dazu zertifizierten Institutes, mit dem nachgewiesen ist, dass sie die ihr vorgegebenen Prüfungen erfolgreich absolviert hat.
Insgesamt kann somit unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über jene Deutschkenntnisse verfügt, die ihr vom Österreichischen Sprachdiplom Deutsch mit dem verfahrensgegenständlichen Zertifikat bescheinigt wurden, sodass die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich schließlich aus den dementsprechend von ihr vorgelegten Auskünften aus ihrem Herkunftsland und aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. Strafregister. Für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.
6. Rechtslage:
Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idgF sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 8 Abs. 1 Z 2:
„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
(…)
2.
Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
(…)“
§ 46 Abs. 1:
„(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,
1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder
d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.“
§ 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:
„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
(…)
6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
(…)
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
(…)“
§ 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(…)
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
§ 21a Abs. 1 und 6:
„(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(…)
(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“
§ 20 Abs. 1:
„(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“
§ 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet zudem:
„(1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
1.
Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
2.
Goethe-Institut e.V.;
3.
Telc GmbH;
4.
Österreichischer Integrationsfonds.
(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“
Schließlich sind aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF folgende Bestimmungen von Bedeutung:
§ 292 Abs. 3:
„(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €; gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019: 294,65 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen“
§ 293:
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben…….1 120,00 € (Anm. 1),
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist………………………………………………….882,78 € (Anm. 2),
cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat……………………….1 000 € (Anm. 3),
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pensi