Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
StVO 1960 §82 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15.06.2018, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung zur Errichtung eines unbeleuchteten Werbepylons nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und die Bewilligung zur Errichtung eines unbeleuchteten Werbepylons im Zuge der Landesstraße ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter der Auflage erteilt, als der Pylon, der aus einer Stahlkonstruktion mit Alucobondpaneelen und teilweise folierten bzw. digital bedruckten Acrylscheiben besteht und eine Breite von 2,1 m eine Tiefe von 0,35 m und eine Gesamthöhe von 6 m aufweist und auf ein Starkbetonfundament aufgesetzt werden soll, wie folgt gestaltet sein soll:
Die Darbietung der Werbeinhalte hat statisch ruhend und unbeleuchtet zu erfolgen. Der Pylon soll an der Ostseite der Anlage keine Social Media-Logos samt Internetadressen aufweisen und soll die Schriftgröße maximal 17 cm betragen. An der Westseite der Anlage darf lediglich das Logo „***“ aufscheinen. Es dürfen keinerlei andere Werbebotschaften angebracht werden.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wies mit Bescheid vom 15.06.2018,
Zl. ***, den Antrag der A GmbH vom 14.10.2016 auf Bewilligung zur Errichtung eines unbeleuchteten Werbepylons im Zuge der Landesstraße ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass durch Errichtung dieses Werbepylons eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit
und Flüssigkeit des Verkehrs zu befürchten sei. Der beantragte Werbepylon würde einerseits eine Sichtbeeinträchtigung in den Kreuzungsbereich, als auch eine zusätzliche Ablenkung der Fahrzeuglenker bewirken.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, welche sie im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus der von der Beschwerdeführerin eingeholten verkehrlichen Stellungnahme vom 16.07.2018 der B GmbH ergebe, dass es sich bei der Kreuzung *** um keine signifikante Unfallhäufungsstelle laut der Langliste der Verkehrsunfälle handle und von dem unbeleuchteten statischen Pylon keine Sichtablenkung bewirkt werde, weswegen keine Ablehnungsgründe gegeben seien. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung zur Errichtung eines unbeleuchteten Pylons zugestimmt werde. Der Beschwerde wurde die verkehrliche Stellungnahme der B GmbH vom 16.07.2018 angeschlossen.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher Vertreter der Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der verkehrstechnische Amtssachverständige
C teilnahmen.
In der Verhandlung erstattete der verkehrstechnische Amtssachverständige Befunde und Gutachten wie folgt:
„Befund:
An der sog. *** ***/***/*** ist die Errichtung eines Werbepylons östlich der *** an der Südseite der *** auf öffentlichem Gut vorgesehen. Der Pylon soll in der Grünfläche mit seitlich der Fahrbahn abfallender Böschung in einem Seitenabstand zum Fahrbahnrand der *** von 1,5 m und einem Abstand von 10 m zur nächstgelegenen Schutzwegmarkierung im sog. Verkehrszeichenraum errichtet werden. Die Situierung ist senkrecht zur Fahrbahnachse der *** geplant. Derzeit sind in diesem Bereich keine Werbeanlagen aufgestellt.
Der Pylon aus einer Stahlkonstruktion mit Alucobondpaneelen und teilweise folierten bzw. digitalbedruckten Acrylscheiben mit einer Breite von 2,1 m, einer Tiefe von 0,35 m und einer Gesamthöhe von 6,0 m soll auf ein Stahlbetonfundament aufgesetzt werden. Die Darbietung der Werbeinhalte erfolgt statisch ruhend und unbeleuchtet.
Auf beiden Seiten des Pylons sind von oben beginnend in 5 Teilbereichen folgende Hinweise vorgesehen:
- Logo „***“ (2 Silben), Tafelhöhe 0,6 m, Schriftgröße ~ 30 cm
- Schriftzug einzeilig „***.“ mit einer Herzdarstellung (4 Silben), Tafelhöhe 0,6 m, Schriftgröße ~ 15 cm
- Bilddarstellung von Gebäck und Mehlspeisen und mittiger Schriftzug innerhalb einer Herzdarstellung „***“, (5 Silben), Tafelhöhe 1,25 m, Schriftgröße ~ 10 cm
- in der 1. Zeile „Mo-Fr: 07:40 – 20:00“ (4 Silben),
in der 2. Zeile „Sa: 07:40 – 18:00“ (3 Silben), Tafelhöhe 0,6 m, Schriftgröße ~ 15 cm
- in der 1. Zeile: 2 Social Media-Logos mit den Schriftzügen „***“, „***“
in der 2. Zeile: 2 Social Media-Logos mit den Schriftzügen „***“ und „***“ (20 Silben), Tafelhöhe 0,6 m, Schriftgröße unter 10 cm (Anm: in einer anderen Sujetgestaltung sind anstelle 3 Symbole für Parkplatz und Stellplatz für Familien sowie Personen mit besonderen Bedürfnissen dargestellt);
Wird das ***-Logo als Symbol bewertet und zieht man im untersten Bereich ebenfalls die Symbole heran, ist zumindest von 16 Silben auszugehen.
Nach den Regeln für die Bemessung und Gestaltung beschrifteter Verkehrsschilder, BMV-
MR Heller (BRD), Str. u. A. 1957, H.12, S. 455 ff ergibt sich dann eine Lesezeit von mind. 2 Sekunden. Bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 30 km/h ergibt sich ein Leseweg von mind. 17 m, bei 50 km/h beträgt der Leseweg mind. 28 m.
Die *** weist neben dem durchgehenden Geradeausfahrstreifen für beide Fahrtrichtungen einen Rechts- und Linksabbiegestreifen auf. In Fahrtrichtung *** trennt im Kreuzungsbereich eine Dreiecksinsel den Geradeausfahrstreifen vom Rechtsabieger. Die *** ist eine Einbahn von der *** wegführend. Radfahrer sind ausgenommen, wobei diesen aus dieser Richtung eine direkte Querung der *** nicht gestattet ist.
Die *** weitet kurz vor dem Einmündungsbereich in die *** ab der nahe gelegenen Kreuzung mit der *** bzw. *** in 3 Fahrstreifen (links, gerade und rechts) auf. Die Trennung vom gegenläufigen Fahrstreifen erfolgt durch eine Mittelinsel.
Der genannte 4-strahlige Kreuzungsbereich innerhalb des kundgemachten Ortsgebietes mit der gesetzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist mit einer VLSA durchgehend geregelt, wobei Linksabbieger von der *** gesichert, d.h. konfliktfrei geführt werden. Linkseinbieger von der *** erhalten gleichzeitig mit den Fußgängern über den östlichen Schutzweg der *** ihre Freigabe.
Über die *** und den westlichen Ast der *** werden jeweils ein Schutzweg sowie eine Radfahrerüberfahrt, über den östlichen Ast der bereits oben erwähnte Schutzweg nächst der geplanten Werbeanlage, mitgeregelt.
Festgehalten wird auch, dass mit Beginn Oktober 2016 die Verkehrsfreigabe der neuen Einbahnführung in der *** (davor Zweirichtungsverkehr) sowie der adaptierten Spurführung im Zuge der *** (davor wurden 2 Geradeausfahrstreifen RI *** über die Kreuzung geführt) erfolgte.
Der Standort befindet sich im Bereich einer ausgewiesenen Unfallhäufungsstelle. Die Durchsicht der vorliegenden aktenkundigen Unfallprotokolle der PI *** für den Zeitraum 2014 – 2018 ergibt folgende Unfälle mit Personenschaden an der konkreten Kreuzung ***/***/***:
1) 3.4.2014, 11:40 Uhr
Pkw-Auffahrunfall *** FR *** auf erstes am Geradeausfahrstreifen bei Rotlicht vor der Einmündung mit der *** bzw. *** stehendes Fahrzeug – laut Zeugenaussage des Unfalllenkers war dieser kurz zuvor durch die Bedienung der Mittelkonsole abgelenkt
2) 18.10.2016, 7:57 Uhr
Pkw-Auffahrunfall *** FR *** im Rückstaubereich auf stehendes Fahrzeug vor der Kreuzung – laut Zeugenaussage des Unfalllenkers konzentrierte sich dieser zuvor besonders auf die am damaligen Monatsbeginn erfolgte neue Fahrstreifenaufteilung auf der ***
3) 17.4.2016, 10:50 Uhr
ein Pkw-Lenker fuhr im Zuge der *** bei Rotlicht am Geradeausfahrstreifen FR *** über die Kreuzung und kollidierte mit einem am östlichen Schutzweg nach Norden querenden Fußgänger – laut Zeugenaussage des Unfalllenkers war dieser in Kreuzungsannäherung abgelenkt
4) 28.11.2014, 12:00 Uhr
Auffahrunfall durch Klein-Lkw im Zuge der *** vor Einmündung in *** nach Umschaltvorgang von Rot auf Grünlicht auf zweiten am Geradeausfahrstreifen noch stehenden Pkw
5) 17.10.2016, 9:20 Uhr
ein von der *** in die *** linkseinbiegender Pkw-Lenker übersah einen Fußgänger am östlichen Schutzweg die *** Richtung Süden querend und kam es zur Kollision
6) 26.8.2014, 10:10 Uhr
bei nasser Fahrbahn kam ein Mopedlenker FR *** im Zuge der *** in Annäherung zur Kreuzung beim Verzögern am Geradeausfahrstreifen zu Sturz
7) 14.1.2017, 8:45 Uhr
Kollision durch linksabbiegenden Pkw-Lenker von der *** Richtung *** (bei Rotlicht, möglicherweise durch Verwechslung der Überkopfsignale) mit entgegenkommenden Pkw-Lenker
8) 3.2.2017, 16:54 Uhr
Kollision durch einen im Zuge der *** Richtung *** fahrenden Pkw-Lenker bei Rotlicht (laut Zeugen, möglicherweise durch Verwechslung der Überkopfsignale) mit entgegenkommenden Linksabbieger Richtung *** mit entgegenkommenden Pkw-Lenker
9) 15.2.2017, 11:05 Uhr
ein von der *** in die *** linkseinbiegender Pkw-Lenker übersah einen Fußgänger am östlichen Schutzweg die *** Richtung Norden querend, Unfalllenker gab blendende Sonne an
10) 13.11.2017, 15:52 Uhr
dabei missachtete ein Pkw-Lenker die neue Einbahnführung in der *** und bog regelwidrig aus der *** in die *** ein und übersah darüber hinaus einen Lkw auf der *** Fahrtrichtung ***
11) 20.6.2017, 0:15 Uhr
Abkommensunfall *** Fahrtrichtung *** durch alkoholisierten Pkw-Lenker
12) 18.9.2018, 12:00 Uhr
ein von der *** in die *** linkseinbiegender Pkw-Lenker übersah einen Fußgänger am östlichen Schutzweg die *** Richtung Norden querend, Unfalllenker gab blendende Sonne an
Ausschließlich für das vergangene Jahr 2018 liegen auch die aktenkundigen Sachschadensunfälle dem unterfertigten ASV für Verkehrstechnik vor:
13) 25.1.2018, 17:45 Uhr
Kollision durch linksabbiegenden Pkw-Lenker von der *** Richtung *** mit entgegenkommenden Pkw-Lenker (Rotlichtmissachtung, vermutlich durch Verwechslung der Überkopfsignale)
14) 22.1.2018, 12:30 Uhr
Auffahrunfall im Kreuzungsbereich, Fahrtrichtung unbekannt
15) Kollision durch alkoholisierten linksabbiegenden Pkw-Lenker von der *** Richtung *** (bei Rotlicht, möglicherweise durch Verwechslung der Überkopfsignale) mit entgegenkommenden Pkw-Lenker
Zusammengefasst können von den insgesamt 15 Unfällen somit 6 Ereignisse unter 1), 2), 6), 10), 11) und 15) grundsätzlich außer Acht gelassen werden. Für 14) kann keine Aussage getroffen werden. Vorfall 4) betrifft die Nebenrelation.
Die Unfälle 7), 8) und 13) haben sich trotz eigener Spursignalisierung beim Linksabbiegen mit dem Gegenverkehr ereignet.
Bei 4 Ereignissen wurde jeweils ein Fußgänger am östlichen Schutzweg der *** verletzt. Davon ereigneten sich bei Vorfall 5), 9) und 12) die Unfälle immer gleichartig, verursacht durch einen Linkseinbieger von der ***.
Für die Prüfung einer unzulässigen Sichtbeeinträchtigung durch den blickdichten Informationsträger ist im vorliegenden Fall die maßgebende Sicht jene zwischen einem Fußgänger auf der südöstlichen Auftrittsfläche der Kreuzung und dem Fahrzeuglenker auf der *** aus Richtung Osten kommend.
Wie auch in der Stellungnahme des Ingenieurbüros für Verkehrsplanung und Kulturtechnik der B GmbH vom 16.7.2018 festgehalten, ergeben sich Sichtweiten von etwa 75 m auf einen querungswilligen Fußgänger der ***. Ca. 40 m vor der Haltelinie ist die Sicht auf den Schutzweg der *** gegeben.
Nachfolgend wird, unter Berücksichtigung obiger Unfälle, die Situation beim Linkseinbiegevorgang von der *** in die *** aus Sicht eines Pkw-Lenkers dargestellt (Abb. 1-3).
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Abb. 1: kurz nach Beginn des Einbiegevorganges, etwa 15 m vor der Konfliktfläche mit dem Schutzweg liegt dahinter (rot strichliert angedeutet, nicht maßstabsgetreu) der angedachte Pylon durch leichte Kopfdrehung im Sehbereich, Pylonabstand ~ 30 m, Blickwinkel zum Pylon beträgt bereits > 40 °, aus Lenkersichtdistanz lesbar, großformatige Werbefläche „***“ im Hintergrund, dazwischen Fußgängersignalgeber und Hilfssignal, darüber Wegweiser „Zentrum“
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Abb. 2: Kreuzungsmitte, etwa 10 m vor der Konfliktfläche mit dem Schutzweg,
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Abb. 3: bei Konfliktfläche mit dem Schutzweg
Gutachten:
Der unbeleuchtete Pylon soll nicht am eigentlichen Standort der Betriebsstätte errichtet werden, sondern bei der nächstmöglichen Abzweigung vom höherrangigen Straßennetz. Der verkehrsfremde Informationsträger soll hinsichtlich seiner vorgesehenen Gestaltung keine Funktion als Wegweiser (z. B. mit Pfeildarstellung) übernehmen, obwohl dennoch konkrete standortbezogene Angaben über die Öffnungszeiten des zu bewerbenden Verbrauchermarktes enthalten sind.
In Zusammenhang damit ist auch festzuhalten, dass der gewählte Standort zur Richtungsangabe für eine gezielte Verkehrsführung nicht geeignet erscheint, um durch rechtzeitiges Erkennen den Einordnungsvorgang zu setzten.
Bei der Beurteilung wurde grundsätzlich das Hauptaugenmerk auf die relevanten Relationen der Geh- und Fahrlinien im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben gelegt.
Die Überprüfung des beantragten Standortes hat dahingehend ergeben, dass aus verkehrstechnischer Sicht durch den geplanten Werbepylon jedenfalls keine derartige Sichtbarriere im Straßenraum zu erwarten ist, wodurch eine intensive Sichtabschattung oder Sichtbehinderung ausgelöst wird.
Es stehen durch den beantragten Standort nach wie vor ausreichende Sichtweiten zur Verfügung. Eine unzulässige Sichtabschattung kann jedenfalls nicht festgestellt werden.
Bei der Prüfung des eigentlichen Werbeinhaltes hinsichtlich einer übermäßigen Ablenkung ist zunächst festzuhalten, dass Verkehrsfremde Informationen, z. B. zum Zwecke der Werbung, immer eine Ablenkung vom Verkehrsgeschehen durch Blickabwendung bewirken. Es ist ja Sinn und Zweck einer Werbung, dass zumindest ein Teil der Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker auf diese Werbeanlage gelenkt wird. Zu prüfen ist daher, wo diese Ablenkung gerade noch als „vertretbar“ eingestuft werden kann.
Aus verkehrstechnischer Sicht muss im konkreten Fall jedenfalls nach Fahrtrichtungen unterschieden werden.
Für Fahrzeuglenker aus östlicher Annäherungsrichtung im Zuge der *** wird durch den Pylon voraussichtlich dann keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein, wenn zur Vermeidung langer Lesezeiten auf dieser Ostseite die Social Media-Logos samt Internetadressen entfallen und eine Schriftgröße von ca. 17 cm eingehalten wird.
An der Westseite der Anlage hingegen kann aus straßenverkehrstechnischer Sicht lediglich das „***-Logo“, als zulässig angesehen werden. Dabei wird von einer minimalen Blickfixierung durch die bekannte Kennzeichnung des Unternehmens ausgegangen. Alle anderen Werbebotschaften sind auf dieser Seite des Pylons abzulehnen.
Für Linkseinbieger von der *** in die *** tritt der geplante Werbeträger nämlich kurz nach dem Beginn des Einbiegevorganges hinter dem erwähnten östlichen Schutzweg in den relevanten Sehbereich.
Die Auswertung des Unfallgeschehens zeigt deutlich, dass vor allem dieser Konfliktbereich zwischen gleichzeitig freigegebenem Fußgänger- und Fahrzeugverkehr in jüngerer Vergangenheit durch Unfälle mit Personenschaden als Unfalltypenhäufung negativ auffällt.
Durch die neue Einbahnführung in der *** entfällt seither beim Linkseinbiegen das Abwarten des Gegenverkehrs. Der Panoramapark sowie die übrigen kundenintensiven Betriebsanlagen südlich der *** haben auch die Frequenz der Fußgängerquerungen an dieser Stelle sicherlich gesteigert. Zudem sind weitere vielfältige Umstände, wie z. B. die zügigen Abbiegegeschwindigkeiten, die lange Distanz zur Konfliktstelle, die dynamische Sichtabschattung der A-Säule oder die blendende Sonne aus fachlicher Sicht problematisch. Der teilweise herrschende Verkehrsdruck und das Nachfahren aus der Nebenrelation auf Grund einer weiteren (zu) nahe gelegenen und stoßweise stark frequentierten Kreuzung mit der *** verschärft die Situation zusätzlich und macht die Situation speziell.
Im entsprechenden Behördenverfahren zur Sanierung der Unfallhäufung können dahingehend mit verhältnismäßigen Aufwand soweit aber keine kompensatorischen Maßnahmen zur Verbesserung angeboten werden.
Hinter dieser sensiblen Konfliktfläche befindliche verkehrsfremde Textbotschaften, wodurch Ablesevorgänge gestartet werden, sind zur Gewährleistung der zielgerichteten, konzentrativen Aufmerksamkeit daher aus verkehrstechnischer Sicht abzulehnen.“
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht nachfolgenden Sachverhalt seinen Feststellungen zu Grunde:
4. Feststellungen:
An der sog. *** ***/***/*** ist die Errichtung eines Werbepylons östlich der *** an der Südseite der *** auf öffentlichem Gut vorgesehen. Der Pylon soll in der Grünfläche mit seitlich der Fahrbahn abfallender Böschung in einem Seitenabstand zum Fahrbahnrand der *** von 1,5 m und einem Abstand von 10 m zur nächstgelegenen Schutzwegmarkierung im sog. Verkehrszeichenraum errichtet werden. Die Situierung ist senkrecht zur Fahrbahnachse der *** geplant. Derzeit sind in diesem Bereich keine Werbeanlagen aufgestellt.
Der Pylon aus einer Stahlkonstruktion mit Alucobondpaneelen und teilweise folierten bzw. digitalbedruckten Acrylscheiben mit einer Breite von 2,1 m, einer Tiefe von 0,35 m und einer Gesamthöhe von 6,0 m soll auf ein Stahlbetonfundament aufgesetzt werden. Die Darbietung der Werbeinhalte erfolgt statisch ruhend und unbeleuchtet.
Die *** weist neben dem durchgehenden Geradeausfahrstreifen für beide Fahrtrichtungen einen Rechts- und Linksabbiegestreifen auf. In Fahrtrichtung *** trennt im Kreuzungsbereich eine Dreiecksinsel den Geradeausfahrstreifen vom Rechtsabbieger. Die *** ist eine Einbahn von der *** wegführend. Radfahrer sind ausgenommen, wobei diesen aus dieser Richtung eine direkte Querung der *** nicht gestattet ist.
Die *** weitet kurz vor dem Einmündungsbereich in die *** ab der nahe gelegenen Kreuzung mit der *** bzw. *** in drei Fahrstreifen (links, gerade und rechts) auf. Die Trennung vom gegenläufigen Fahrstreifen erfolgt durch eine Mittelinsel.
Der genannte 4-strahlige Kreuzungsbereich innerhalb des kundgemachten Ortsgebietes mit der gesetzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist mit einer VLSA durchgehend geregelt, wobei Linksabbieger von der *** gesichert, d.h. konfliktfrei geführt werden. Linkseinbieger von der *** erhalten gleichzeitig mit den Fußgängern über den östlichen Schutzweg der *** ihre Freigabe.
Über die *** und den westlichen Ast der *** werden jeweils ein Schutzweg sowie eine Radfahrerüberfahrt, über den östlichen Ast der bereits oben erwähnte Schutzweg nächst der geplanten Werbeanlage, mitgeregelt.
Mit Beginn Oktober 2016 erfolgte die Verkehrsfreigabe der neuen Einbahnführung in der *** (davor Zweirichtungsverkehr) sowie der adaptierten Spurführung im Zuge der *** (davor wurden 2 Geradeausfahrstreifen RI *** über die Kreuzung geführt).
Der Standort befindet sich im Bereich einer ausgewiesenen Unfallhäufungsstelle. Die Durchsicht der vorliegenden aktenkundigen Unfallprotokolle der PI *** für den Zeitraum 2014 – 2018 ergibt fünfzehn Unfälle mit Personenschaden an der konkreten Kreuzung ***/***/***.
Von den insgesamt fünfzehn Unfällen haben sich drei Unfälle trotz eigener Spursignalisierung beim Linksabbiegen mit dem Gegenverkehr ereignet.
Der unbeleuchtete Pylon soll nicht am eigentlichen Standort der Betriebsstätte errichtet werden, sondern bei der nächstmöglichen Abzweigung vom höherrangigen Straßennetz. Der verkehrsfremde Informationsträger soll hinsichtlich seiner vorgesehenen Gestaltung keine Funktion als Wegweiser (z. B. mit Pfeildarstellung) übernehmen, obwohl dennoch konkrete standortbezogene Angaben über die Öffnungszeiten des zu bewerbenden Verbrauchermarktes enthalten sind.
Der gewählte Standort erscheint zur Richtungsangabe für eine gezielte Verkehrsführung nicht geeignet, um durch rechtzeitiges Erkennen den Einordnungsvorgang zu setzten.
Die Überprüfung des beantragten Standortes hat ergeben, dass aus verkehrstechnischer Sicht durch den geplanten Werbepylon jedenfalls keine derartige Sichtbarriere im Straßenraum zu erwarten ist, wodurch eine intensive Sichtabschattung oder Sichtbehinderung ausgelöst wird.
Für Fahrzeuglenker aus östlicher Annäherungsrichtung im Zuge der *** wird durch den Pylon voraussichtlich dann keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein, wenn zur Vermeidung langer Lesezeiten auf dieser Ostseite die Social Media-Logos samt Internetadressen entfallen und eine Schriftgröße von ca. 17 cm eingehalten wird.
An der Westseite der Anlage hingegen kann aus straßenverkehrstechnischer Sicht lediglich das „***-Logo“, als zulässig angesehen werden. Dabei wird von einer minimalen Blickfixierung durch die bekannte Kennzeichnung des Unternehmens ausgegangen. Alle anderen Werbebotschaften haben auf dieser Seite des Pylons zu entfallen.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf das in der Verhandlung erstattete schlüssige Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, gegen das in der Verhandlung auch seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben wurden.
6. Rechtlich folgt dazu:
§ 82 StVO lautet:
(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die
Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich
a) für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste
Standplätze,
b)
für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
c)
für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
d)
für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
e)
für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),
f)
für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.
(4) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist ferner nicht erforderlich für geringfügige
Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§ 23 und 24).
(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese
Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
(6) Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf
und an der Straße, auch wenn für sie eine Bewilligung nach Abs. 1 vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
(7) Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 bis 6 verboten.
§ 83 StVO lautet:
"(1) Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn
a) die Straße beschädigt wird,
b) die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,
c) sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,
d) die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind."
Nach § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Gemäß § 82 Abs. 5 StVO ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
Zumal jedenfalls teilweise Flächen der ***, die eine Straße mit öffentlichen Verkehr ist, in Anspruch genommen werden, war auf Grundlage der §§ 82 und 83 StVO zu prüfen, ob das vorliegende Projekt bewilligungsfähig ist oder nicht. Aufgrund des schlüssigen Gutachtens des Verkehrssachverständigen war davon auszugehen, dass durch die Errichtung des Werbepylons, der wie im Spruch ausgeführt gestaltet ist, keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, weswegen diese Bewilligung unter den im Spruch genannten Auflagen zu erteilen war.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; behördliche Bewilligung; Werbeanlage; Verkehrssicherheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.765.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.05.2019