Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
GewO 1994 §85Rechtssatz
Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die den Entziehungsgegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht, ist der angefochtene Bescheid – in Ermangelung eines Entziehungsobjektes – ersatzlos zu beheben (vgl Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 87 Rz 3).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Konzession; Entziehung; Zurücklegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1175.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019