Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
GewO 1994 §85Rechtssatz
Eine nach § 86 Abs 1 GewO bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige kann vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden, es treten die Rechtsfolgen des § 86 Abs 1 und § 85 Z 7 GewO 1994 ein: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit ein Gewerbe neu anzumelden (vgl VwGH Ro 2014/04/0045).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Konzession; Entziehung; Zurücklegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1175.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019