Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
GewO 1994 §85Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A GmbH, ***, *** gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. Oktober 2018, Zl. ***, betreffend Entziehung der Konzession nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden belangte Behörde) vom 17. Oktober 2018, Zl. ***, wurde der A GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) die Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr mit 25 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, entzogen.
Begründend dazu führte die belangte Behörde aus, dass sämtliche Voraussetzungen, welche zur Bewilligung der gegenständlichen Konzession geführt haben während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssten. Würden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so sei die Konzession zu entziehen. Die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Behörde gegenüber nicht nachweisen können, weshalb die gegenständliche Konzession zu entziehen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass sie beabsichtige die gegenständliche Konzession stillzulegen. Sie habe die Konzession sowie die EU-Genehmigungen per Einschreiben an das Amt der NÖ Landesregierung gesendet, die Dokumente seien offensichtlich nicht termingerecht eingelangt. Da sie die Konzession aktuell nicht benötige, dies sich jedoch jederzeit wieder ändern könne, ersuche sie lediglich um eine Stilllegung und keinesfalls um eine Entziehung der Konzession.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 04. März 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. *** sowie Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Firmenbuches zu Zl. *** sowie durch Einvernahme des Prokuristen der Beschwerdeführerin.
Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02. Juli 2013, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin, eingetragen im Firmenbuch zur Firmenbuchzahl ***, die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 25 Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, genehmigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die gegenständliche Konzession.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, die gegenständliche Konzession zurückzulegen.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 11. März 2019 der belangten Behörde mit, die gegenständliche Konzession zurückzulegen. Diese Zurücklegungserklärung wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 19. März 2019 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf die eindeutigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie nach Einsichtnahme in das Firmenbuch getroffen werden.
Rechtslage:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 5 Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) 1995 lauten:
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
1. die Zuverlässigkeit,
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.
Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:
„§ 85. Die Gewerbeberechtigung endigt:
[…]
7. mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes;
8. mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§§ 87, 88 und 91);
[…]“
§ 86. (1) Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde (§ 345 Abs. 1) einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
(2) Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. […]“
Erwägungen:
Auf Grund der getroffenen Feststellungen ist wie folgt auszuführen:
Die mit dem angefochtenen Bescheid nicht rechtskräftig entzogene – und damit noch nicht im Sinne des § 85 Z 8 GewO 1994 geendete (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 85 Rz. 17) – Konzession (Gewerbeberechtigung) der beschwerdeführenden Gesellschaft endete mit ihrer Zurücklegung gemäß § 85 Z 7 GewO 1994 am 11. März 2019.
§ 86 Abs. 2 GewO 1994 sieht vor, dass die Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 86 Abs. 1 GewO 1994 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens unwiderruflich ist. Das bedeutet, dass eine bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige nach § 86 Abs. 1 leg.cit. vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden kann und die Rechtsfolgen des § 86 Abs. 1 und § 85 Z 7 GewO 1994 eintreten: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit ein Gewerbe neu anzumelden (vgl. VwGH 20.01.2016, Ro 2014/04/0045).
Die mit dem angefochtenen Bescheid nicht rechtskräftig entzogene Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Gesellschaft endete daher mit 11. März 2019 verbindlich und unwiderruflich.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebend.
Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die den Entziehungsgegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht ist, ist der angefochtene Bescheid – in Ermangelung eines Entziehungsobjektes – ersatzlos zu beheben (vgl. auch Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 87 Rz. 3).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützten kann und die Entscheidung auch nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Konzession; Entziehung; Zurücklegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1175.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019