Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
WRG 1959 §31 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 01.08.2018, ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 138 Stunden) auf € 2.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 110 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Strafbehörde gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 300,-- auf € 240,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten, das sind insgesamt € 2.640,--.)
3. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten bestrafte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 01.08.2018 wegen einer Übertretung nach dem WRG 1959.
Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautete:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Betreiberin der Ablage von Pferdemist auf der teilweise fertiggestellten Festmistlagerstätte im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***/KG *** zu verantworten, dass Sie die notwendige Sorgfalt iSd § 1297 ABGB außer Acht gelassen haben, da Sie zumindest am 16.03.2017 Pferdemist aus Ihrem Pferdehof, welcher am oa Standort situiert ist, außerhalb dieser teilweise fertiggestellten, befestigten Festmistlagerstätte - bei dieser Festmistlagerstätte im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***/KG ***, ist lediglich eine Bodenplatte mit Steckeisen und die Dichtungslippe hergestellt, Dichtbetonwände an der Nord- und Ostseite dieser Bodenplatte mit einer Höhe von 1,5 m sind nicht hergestellt – im Ausmaß von zumindest 90 m³ abgelagert haben und damit eine Gefahr einer Grundwässerverunreinigung (Eintritt von Stickstoff) herbeigeführt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 30 iVm § 31 Abs 1 iVm § 137 Abs 2 Z 4 Wasserrechtsgesetz (WRG) idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 3.000,00 138 Stunden § 137 Abs 2
Einleitungssatz
Wasserrechtsgesetz (WRG) idgF
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß 5 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 300,00
Gesamtbetrag: € 3.300,00“
Dagegen erhob A fristgerecht Beschwerde mit E-Mail vom 29.08.2018 und brachte vor, dass, wie bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, der Mist außerhalb nur vorübergehend gelagert gewesen wäre und die helle Färbung des Strohs ein Indiz dafür wäre, dass dieses dort erst seit kurzer Zeit gelagert werde. Auch sei die Höhe der Strafe zu hoch bemessen, da nicht mit eindeutiger Sicherheit behauptet werden könne, dass der Mist längere Zeit unsachgerecht gelagert gewesen wäre. Die Höhe der Strafe stünde auch in einem absoluten Missverhältnis zum Einkommen und wäre für die Beschwerdeführerin und ihren Betrieb existenzbedrohend.
Daraufhin holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Gutachten eines Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 11.12.2018 ein, welches der Beschwerdeführerin nachweislich mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen am 31.12.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
In der Folge hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 19.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Dabei wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und Erstattung eines Gutachtens.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
A hat jedenfalls am 16.03.2017 Pferdemist außerhalb der Bodenplatte der Festmistlagerstätte auf Grundstück Nr. ***, KG ***, im Standort ***, ***, im Ausmaß von 90 m³ abgelagert gehabt. Diese Ablagerungen waren bis zumindest 02.08.2017 vorhanden, wobei sich eine Vergrößerung im Ausmaß der abgelagerten Menge bis zu diesem Zeitpunkt ergab. Die Ablagerung war auf unbefestigtem Boden.
Diese Feststellungen basieren auf der Aktenlage, insbesondere der vom Organ der Technischen Gewässeraufsicht angefertigten Fotos vom 16.03.2017 und 02.08.2017 sowie auf dem Gutachten vom 11.12.2018, der Einvernahme und des weiteren in der Verhandlung erstatteten Gutachtens.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
§ 137. (1) …
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
1.
…
4.
durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;
5.
…
…“
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, durch das Ablagern von Pferdemist außerhalb der – noch nicht fertig gestellten – Festmistlagerstätte eine Gefahr einer Grundwasserverunreinigung herbeigeführt zu haben. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hat im Gutachten vom 11.12.2018 fachlich fundiert ausgeführt, dass jedenfalls seit 16.03.2017 dauerhaft Lagerungen außerhalb der Festmistlagerstätte stattfanden und diese nicht im Sinne des Genehmigungsbescheides vom 05.09.2011 erfolgten. Auch die bauliche Ausstattung wurde als nicht diesem Bescheid entsprechend festgehalten. Weiter führte der Amtssachverständige aus, dass bei der gegenständlichen Lagerung von Mist es zu einem erhöhten Stickstoffeintrag in den Untergrund komme und hielt er weiters eine Gewässerverunreinigung, nämlich des Grundwassers, für denkbar.
Es ergibt sich aus diesen fachlichen Ausführungen, dass durch die gegenständliche Lagerung von Pferdemist die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers gegeben ist. Bei einer derartigen Lagerung wird die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, da Pferdemist im Sinne des Genehmigungsbescheides vom 05.09.2011 zunächst für drei Monate auf einer Dichtfläche abzulagern wäre und erst anschließend auf landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht werden darf. Dieses Vorgehen wurde jedoch in gegenständlichem Fall für den angelasteten Zeitraum nicht eingehalten.
Die Beschwerdeführerin hat daher den Tatbestand des Herbeiführens einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassen der sie gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 treffenden Sorgfaltspflicht verwirklicht. Das Straferkenntnis erging zu Recht.
Zum Tatzeitraum ist festzuhalten, dass bei einem Dauerdelikt die bloße Angabe eines Erhebungstages ausreicht, um dem Vorwurf als Dauerdelikt gerecht werden zu können (vgl. VwGH vom 25.04.1997, 95/02/0537). Am 16.03.2017 erfolgte eine örtliche Kontrolle durch die Technische Gewässeraufsicht, bei welcher die Ablagerung des Pferdemistes im Ausmaß von 90 m³ festgestellt wurde. Durch ein Foto der Technischen Gewässeraufsicht bei einer Erhebung am 02.08.2017 wird dokumentiert, dass diese Ablagerungsmenge auch am 02.08.2017, sogar darüber hinaus noch etwas mehr an abgelagerter Menge Pferdemist, vorhanden war.
Für gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mit dem Straferkenntnis vom 01.08.2018 jedenfalls eine Bestrafung für den Zeitraum von 16.03.2017 bis zumindest 02.08.2017 erfolgt ist. Eine neuerliche Bestrafung wäre für das unsachgemäße Ablagern des Pferdemistes aufgrund der Erfassungswirkung des angefochtenen Straferkenntnisses auch nicht für den weiteren Zeitraum bis zur Erlassung, das ist die Zustellung, des Straferkenntnisses an die Beschwerdeführerin am 06.08.2018 zulässig.
Sollte jedoch weiterhin der Pferdemist in gleicher Weise am gleichen Ort abgelagert sein, wäre eine neuerliche Bestrafung ab dem Zeitpunkt nach Zustellung dieses angefochtenen Straferkenntnisses rechtlich möglich.
Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, es sei nur vorübergehend Pferdemist abgelagert gewesen, nämlich kurze Zeit, hat der Amtssachverständige fachlich festgehalten, dass nachweislich zumindest seit Februar 2015 Frischmist außerhalb der Dichtfläche gelagert worden ist. Entgegen der Ausführung in der Beschwerde, dass eine längere unsachgerechte Lagerung nicht mit eindeutiger Sicherheit behauptet werden könne, hat der Amtssachverständige im Gutachten ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht jedoch eindeutig festgestellt werden kann, dass sowohl die Lagerung außerhalb der Dichtfläche als auch innerhalb dieser unsachgemäß ist und nicht dem Genehmigungsbescheid vom 05.09.2011 entspricht.
Von der Beschwerdeführerin wird nun in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verwaltungsübertretung nicht mehr bestritten. Sie weist unter Vorzeigen von Fotos vom 08.11.2018 am Handy darauf hin, dass die Wände der Lagerstätte an diesem Tag hergestellt wurden. Auch gibt sie zu Protokoll, dass von der Dichtlagerfläche immer der jeweils älteste Mist weggenommen werden könne, da die Lagerfläche an zwei Seiten offen sei und so mit einem Traktor dort zugefahren werden könne. Die beiden hergestellten Wände seien ca. 1,5 m hoch.
Zum Vorbringen der zwischenzeitig auch vorhanden gewesenen Möglichkeit der Lagerung des Pferdemistes in einer Güllegrube ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von dieser Art der Lagerung dennoch die unsachgemäße Lagerung im angelasteten Zeitraum erfolgte.
Für die Strafbemessung ist aufgrund § 38 VwGVG der § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Erschwerend war zwar nichts zu werten, jedoch ergibt sich aufgrund des erlassenen Straferkenntnisses vom 01.08.2018 für das Dauerdelikt der Ablagerung von Pferdemist an gegenständlichem Standort ein Zeitraum von jedenfalls 16.03.2017 bis zumindest 02.08.2017. Es ist somit eine Bestrafung für einen Zeitraum von fast 5 Monaten ausgesprochen worden. Die verhängte Strafe erscheint zunächst in Anbetracht des bei der Strafbemessung auch zu beachtenden Schutzgutes Grundwasser angemessen. Zu berücksichtigen ist bei der Festlegung der Strafhöhe nämlich auch die Bedeutung des Schutzgutes. Das Grundwasser gehört zu den höchsten Schutzgütern im WRG 1959.
Zum Verschulden ist festzuhalten, dass dieses als im Bereich der groben Fahrlässigkeit gesehen wird, da offenbar seit Jahren entgegen dem Genehmigungsbescheid vom 05.09.2011 Pferdemist nicht ordnungsgemäß abgelagert wird. Die Bestrafung mit dem angefochtenen Straferkenntnis erstreckt sich jedoch nur auf einen Zeitraum von einigen Monaten. Auch der monatelange Verstoß gegen die gegenständliche Verwaltungsvorschrift bedeutet ein grobes Außerachtlassen der Sorgfaltspflicht, woraus sich der Grad des Verschuldens ergibt.
Für die Festlegung der Geldstrafe waren auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wie in der Verhandlung angegeben, zu berücksichtigen, nämlich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 2000,-- netto sowie keine Sorgepflichten und kein Vermögen.
Bei der Festlegung der Geldstrafe wurde, wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis, als mildernd das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gewertet.
Auch kann zugute gehalten werden, dass mittlerweile offenbar der Zustand im Sinne des Bewilligungsbescheides vom 05.09.2011 und damit ein dem Sorgfaltsmaßstab nach § 31 Abs. 1 WRG entsprechender Zustand hergestellt wurde. Weiters ist anhand der Aktenlage noch keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser eingetreten. Schließlich erscheint auch aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von ca. 20 % vertretbar.
Da die Strafe herabgesetzt wurde, fällt kein Beitrag für die Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, an.
Auf Grund der Reduktion der verhängten Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Behörde entsprechend herabzusetzen.
Die Beschwerdeführerin hat daher insgesamt einen Betrag von € 2.640,-- zu bezahlen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Ablagerung; Pferdemist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2022.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019