Entscheidungsdatum
26.04.2019Norm
VwGVG 2014 §27Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 28. Mai 2018, Zl. ***, betreffend Untersagung des angezeigten Bauvorhabens gemäß § 15 der NÖ Bauordnung 2014, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen und wesentlicher Sachverhalt:
1.1. Mit Bauanzeige vom 14. November 2017 wurde dem Magistrat der Stadt St. Pölten (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) die Durchführung der folgenden Bauarbeiten bei dem Haus Nr. *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***, (in der Folge: das verfahrensgegenständliche Grundstück) angezeigt:
„1) Fensteraustausch mit gleicher Ansicht und Lage (dzt Holz Kunststoff Iso Verglasung) samt Rolläden […]
2) Fassadenrenovierung (Streichen)
3) Gerüstung notwendig.“
Als Bauwerber ist in der Anzeige A genannt. A ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks.
1.2. A wurde seitens der Baubehörde erster Instanz am 24. November 2017 telefonisch ersucht, die zu verwendende Farbe für den Fassadenanstrich bis zum 01. Dezember 2017 schriftlich mitzuteilen.
1.3. Mit E-Mail vom 07. Dezember 2017 teilte A mit, „dass bei der Fassadenansicht (Färbelung) meinerseits keine Veränderung der derzeitigen Farbgestaltung geplant“ sei.
1.4. Mit als „Verbesserungsauftrag“ und „Parteiengehör“ bezeichneten Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 14. Dezember 2017, adressiert an A, wurde mitgeteilt, dass die projektierten Kunststofffenster im Widerspruch zum Bebauungsplan stehen würden und beim Austausch von Fenstern die U-Werte gemäß OIB-Richtlnie 6 iVm der NÖ Bautechnikverordnung 2014 einzuhalten seien, weshalb die Bauanzeige entsprechende Angaben zu enthalten habe. Es wurde Gelegenheit gegeben bis längestens 03. Jänner 2018 geänderte Unterlagen vorzulegen oder eine Stellungnahme zu erstatten. Dieses Schreiben wurde am 19. Dezember 2017 übernommen (durch „Bevollmächtigten für Rsb-Briefe“).
1.5. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 04. Jänner 2018, Zl. ***, adressiert an A, wurden die in der Bauanzeige vom 14. November 2017 angeführten Arbeiten „für Herr A“ gemäß § 15 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) untersagt.
Die Zustellung dieses Bescheides wurde an „Herrn A, pA ***, ***“ verfügt und wurde der Bescheid am 17. Jänner 2018 übernommen („Arbeitgeber/Arbeitnehmer“).
Begründend ist ausgeführt, dass A die gegenständlichen Bauarbeiten angezeigt habe, dieser die ihm gesetzte Frist zur Vorlage geänderter bzw. fehlender Unterlagen bis 03. Jänner 2018 nicht wahrgenommen habe und eine Teilung der Verfahren betreffend Fassadenanstrich und Fensteraustausch nicht beanragt worden sei. Aufgrund des Widerspruchs zu § 15 NÖ BO 2014 seien die angezeigten Arbeiten zu untersagen.
1.6. Mit Schreiben vom 08. Jänner 2018 teilte C, D GmbH, mit, das Schreiben vom 19. Dezember 2017 (gemeint ist das als Verbesserungsauftrag und Parteiengehör bezeichnete Schreiben vom 14. Dezember 2017, übernommen am 19. Dezember 2017) erhalten zu haben. Da die Firma D GmbH von 22. Dezember 2017 bis 07. Jänner 2018 Betriebsurlaub gehabt habe, sei es bis dato nicht möglich gewesen, das Schreiben zu beantworten, weshalb um Fristverlängerung ersucht werde.
Mit E-Mail vom 26. Jänner 2018 teilte die Baubehörde erster Instanz „Herrn A“ mit, dass der Bitte um Fristerstreckung nicht entsprochen werden könne, da die angezeigten Bauarbeiten bereits mit Bescheid vom 04. Jänner 2018 untersagt worden seien.
1.7. Mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2018 wurde gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 04. Jänner 2018, Zl. ***, in Vertretung durch die B Rechtsanwälte (in der Folge: Rechtsanwälte) Berufung erhoben. A ist am Deckblatt dieses Schriftsatzes als Berufungswerber bezeichnet. Im Einleitungssatz dieses Schriftsatzes ist ausgeführt, dass „Herr A“ gegen den bezeichneten Bescheid Berufung erhebt. Am Ende der Berufung ist der Name „A“ maschinschriftlich wiedergegeben.
Begründend wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass kein Grund ersichtlich sei, warum Kunststofffenster nicht zulässig sein sollten, insbesondere weil sich das Fassadenbild kaum ändere und Kunststofffenster eine bessere Energieeffizienz aufweisen würden.
1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 28. Mai 2018, Zl. ***, wurde wie folgt entschieden:
„Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten, Bau- und Feuerpolizei, vom 4.01.2018, GZ: ***, wurde die Anzeige der D GmbH, vertreten durch C, hinsichtlich der Arbeiten betreffend des Fenstertausches sowie des Fassadenanstriches beim Haus K.Nr. ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, gem. § 15 Abs 6 NÖ BauO 2014 untersagt.
Gegen diesen Bescheid hat D GmbH am 30.01.2018, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, Berufung erhoben.
Über die Berufung hat der Stadtsenat der Stadt St. Pölten in seiner Sitzung vom 28. Mai 2018 beraten und ergeht aufgrund dieser Beratung nachstehender
Spruch
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991, BGBl 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.“
Begründend ist ausgeführt, dass die D GmbH mit Anzeige vom 14. November 2017 Arbeiten betreffend Fenstertausch und Fassadenanstrich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück angezeigt habe. Betreffend die Untersagung des Fenstertauschs wird auf § 13 Abs. 3 AVG sowie den Bebauungsplan verwiesen. Zur Fassadengestaltung ist ausgeführt, dass die Mitteilung der D GmbH vom 07. Dezember 2017 von einen Dritten so verstanden werden könne, dass der Fassadenanstrich nicht mehr geplant und nicht mehr durchgeführt werde; wäre dieser noch beabsichtigt gewesen, so hätte eine Teilung des Verfahrens beantragt werden müssen.
Die Zustellung dieses Bescheides wurde an die D GmbH, p.A. der Rechtsanwälte, verfügt.
A ist nicht vertretungsbefugter Gesellschafter der D GmbH.
1.9. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2018, Zl. ***, wurde in Vertretung durch die Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 02. Juli 2018 Beschwerde erhoben. A ist am Deckblatt der Beschwerde als „Beschwerdeführer“ bezeichnet. Im Einleitungssatz der Beschwerde ist ausgeführt, dass „Herr A“ gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2018, Zl. ***, Beschwerde erhebt. Am Ende der Beschwerde ist der Name „A“ maschinschriftlich wiedergegeben.
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die „Schutzzonen-Verordnung“ EU-Recht widersprechen würde, weil dieses eindeutig auf den Klimaschutz gerichtet sei. Kunststofffenster, die nach außen hin wie Holzfenster aussehen würden, würden den Klimazielen entsprechen. Hinsichtlich der Fassadengestaltung sei lediglich mitgeteilt worden, dass die Farbe gleich gehalten werden solle.
1.10. Mit Schreiben vom 23. August 2018 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich „in der Beschwerdesache D GmbH“ die Beschwerde sowie die Akten der Baubehörde erster Instanz und der belangten Behörde zur Entscheidung vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich eindeutig aus den vorgelegten Verwaltungsakten und der Beschwerde.
Aus dem Verwaltungsakt ist klar ersichtlich, dass A in der Bauanzeige als Bauwerber ausgewiesen ist sowie der Bescheid der Baubehörde erster Instanz betreffend Untersagung des angezeigten Bauvorhabens an A adressiert und die Zustellung an diesen verfügt wurde. Auch ist die festgestellte Ausgestaltung der erhobenen Berufung und der Beschwerde eindeutig dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Das beschriebene Erscheinungsbild sowie der wiedergegebene Inhalt des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ergibt sich ebenso klar und eindeutig aus der im Verwaltungsakt einliegenden Urschrift dieses Bescheides.
Dass A Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ist, ergibt sich übereinstimmend aus dessen Vorbringen und der Einsichtnahme in das offene Grundbuch. Dessen Gesellschafterfunktion ergibt sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch.
3. Rechtslage:
3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]“
„§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lauten:
„§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
[…]“
„§ 15. (1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
[…]
3. Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung):
a) der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;
b) jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)
? ie Aufstellung von thermischen Solaranlagen und von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
? die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;
c) die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer.
(2) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.
(3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
[…]
(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
(5) Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
? dieses Gesetzes,
? des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
? des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder
? einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.
(7) Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
? innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder
? zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.“
4. Erwägungen:
4.1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
4.2. Adressat des angefochtenen Bescheides ist im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen alleine die D GmbH und wurde dieser Bescheid – entsprechend der Zustellverfügung – ausschließlich gegenüber dieser Gesellschaft erlassen.
Die Betrachtung der gesamten Erledigung zeigt, dass die belangte Behörde von einem Antrag und einer Berufung der D GmbH ausgeht; in der Erledigung wird ausschließlich diese Gesellschaft als Anzeigerin bzw. Berufungswerberin bezeichnet. Ein Vergreifen in der Bezeichnung des Adressaten liegt daher im Hinblick auf die klar gewählten Formulierungen – insbesondere auch im Einklang mit dem Stadtsenatsbeschluss vom 28. Mai 2018, der als Gegenstand die „Berufung D GmbH“ bezeichnet – nicht vor (zum Vergreifen bloß in der Bezeichnung des Adressaten vgl. demgegenüber etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2015/15/0081).
Auch liegt dann, wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird, kein Fall vor, bei dem im Sinne des § 7 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZuStG) durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (vgl. etwa VwGH 20.03.2018, Ro 2017/05/0015).
A ist daher – im Unterschied zu dem in Berufung gezogenen Bescheid der Baubehörde erster Instanz – nicht Adressat des angefochtenen Bescheides und wurde dieser Bescheid ihm gegenüber auch nicht erlassen.
4.3. Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist A.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen noch eines Verbesserungsverfahrens (vgl. etwa VwGH 23.01.2017, Ra 2016/17/0281).
Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Zweifel daran, dass die mit Schriftsatz vom 02. Juli 2018 anwaltlich erhobene Beschwerde A – und nicht der D GmbH – zuzurechnen ist. Am Deckblatt der Beschwerde ist A als Beschwerdeführer bezeichnet, alleine diese Person ist im Einleitungssatz der Beschwerde genannt und ist der Name A am Ende der Beschwerde maschinschriftlich abgedruckt. Dies steht überdies im Einklang mit dem Umstand, dass A nicht zur Vertretung der D GmbH berechtigt – sondern nicht vertretungsbefugter Gesellschafter – ist.
4.4. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch diesen in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdelegitimation setzt demnach voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ro 2017/02/0016).
Gemäß § 8 AVG sind Parteien natürliche oder juristische Personen, die an der Sache vermögen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Bloße faktische oder wirtschaftliche Interessen, die durch die Rechtsordnung nicht speziell berücksichtigt werden, vermögen die Parteistellung nicht zu begründen (vgl. zB VwGH 12.11.2012, 2011/06/0145).
4.5. Die Vorschriften der NÖ BO 2014 betreffend das Anzeigeverfahren begründen keine Parteistellung des A im Hinblick auf den alleine gegenüber der D GmbH erlassenen Bescheid betreffend die Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens; im Anzeigeverfahren kommt Parteistellung ausschließlich dem Anzeiger – der angefochtene Bescheid geht von einer Anzeige der D GmbH aus – zu (vgl. §§ 6 Abs. 1 und 15 NÖ BO 2014). A ist sohin nicht zur Erhebung einer Beschwerde als übergangene Partei gegen den an die D GmbH adressierten und erlassenen Bescheid der belangten Behörde in einem Verfahren gemäß § 15 NÖ BO 2014 berechtigt (vgl. demgegenüber zur Beschwerdelegitimation übergangener Parteien VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).
Die Möglichkeit der Verletzung in Rechten durch den angefochtenen Bescheid kommt daher betreffend A, der auch nicht Adressat dieses Bescheides ist und dieser Bescheid ihm gegenüber nicht erlassen wurde, nicht in Betracht.
4.6. Die Beschwerde des A erweist sich daher als unzulässig und ist als solche zurückzuweisen.
Nur darauf hingewiesen wird, dass über die Berufung des A gegen den – an ihn adressierten und ihm gegenüber erlassenen – Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 04. Jänner 2018 noch nicht entschieden wurde; dieser Berufungsantrag ist offen. Der – weder an A adressierte noch ihm gegenüber erlassene – angefochtene Bescheid der belangten Behörde stellt keine Erledigung der von A durch seine Rechtsvertretung erhobenen Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz 04. Jänner 2018 dar.
5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die – beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 2014 stützen kann (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Adressat; Parteistellung; Beschwerdelegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.907.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.05.2019