Entscheidungsdatum
17.05.2019Norm
AuslBG §2 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerden der Frau A in *** gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29. Jänner 2019 zu den Zahlen ***, *** und ***, betreffend jeweils Strafverhängungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für aufeinanderfolgende Tatzeiträume, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den erhobenen Beschwerden insofern Folge gegeben, als anstatt der drei für nachfolgende Tatzeiträume verhängten Geldstrafen für den ununterbrochenen Tatzeitraum von 23. November 2017 bis 31. Jänner 2018 eine Strafe nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG in Höhe von € 1.000,-- verhängt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag bestimmt wird. Der Tatort wird dahingehend abgeändert, als er „***, ***“ lautet.
2. Der Kostenbeitrag zu dem Verfahren vor der belangten Behörde beträgt deshalb € 100,-, sowie gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG der Beschwerdeführerin kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen war.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse wie folgt angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Im Zeitraum vom 23.11.2017 bis 30.11.2017
Ort:
Gemeindegebiet ***
*** ***
Tatbeschreibung:
Sie haben nachstehende(n) ausländische(n) StaatsbürgerIn beschäftigt, für diese/n Ihnen als Arbeitgeber weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde(n) und diese(r) Ausländer(in innen) weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder "eine Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt/besitzen. Es wurde/n nachangeführte/r 1 beschäftigt:
Namen und Geburtsdatum des Ausländers: B geb.: ***,
Staatsangehörigkeit: TURKMENISTAN
Beschäftigungszeitraum: Im Zeitraum vom 23.11.2017 bis 30.11.2017.,
Beschäftigungsort: ***, ***.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 1.000,00
33 Stunden
§ 28 Abs. 1 Ziffer 1 Schlusssatz Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBL 218/75 i.d.g
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 100,00
Gesamtbetrag:
€ 1.100,00
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
im Zeitraum vom 03.01.2018 bis 31.01.2018
Ort:
Gemeindegebiet ***
*** ***
Tatbeschreibung:
Sie haben nachstehende(n) ausländische(n) StaatsbürgerIn beschäftigt, für diese/n Ihnen als Arbeitgeber weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde(n) und diese(r) Ausländer(in innen) weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder "eine Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt/besitzen. Es wurde/n nachangeführte/r 1 beschäftigt:
Namen und Geburtsdatum des Ausländers: B geb.: ***
Staatsangehörigkeit: TURKMENISTAN
Beschäftigungszeitraum: Im Zeitraum vom 03.01.2018 bis 31.01.2018.,
Beschäftigungsort: ***, ***.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 1.000,00
33 Stunden
§ 28 Abs. 1 Ziffer 1 Schlusssatz Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBL 218/75 i.d.g
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 100,00
Gesamtbetrag:
€ 1.100,00
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
im Zeitraum vom 07.12.2017 bis 31.12.2017
Ort:
Gemeindegebiet ***
*** ***
Tatbeschreibung:
Sie haben nachstehende(n) ausländische(n) StaatsbürgerIn beschäftigt, für diese/n Ihnen als Arbeitgeber weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde(n) und diese(r) Ausländer(in innen) weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder "eine Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt/besitzen. Es wurde/n nachangeführte/r 1 beschäftigt:
Namen und Geburtsdatum des Ausländers: B geb.: ***,
Staatsangehörigkeit: TURKMENISTAN
Beschäftigungszeitraum: Im Zeitraum vom 07.12.2017 bis 31.12.2017.,
Beschäftigungsort: ***, ***.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 1.000,00
33 Stunden
§ 28 Abs. 1 Ziffer 1 Schlusssatz Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBL 218/75 i.d.g
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 100,00
Gesamtbetrag:
€ 1.100,00
„
Begründet wurden diese Entscheidungen gleichlautend im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die von Organen der Finanzpolizei gelegten Anzeigen und den an die Beschwerdeführerin gerichteten Vorhalt, sich zu den Deliktsvorwürfen zu rechtfertigen, wozu sich die Beschuldigte allerdings verschwiegen hätte. Nach Zitat von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gelangte die Behörde deshalb jeweils zum Ergebnis, dass die Deliktssetzung sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite vorliege und deshalb die gegenständlichen Strafen zu verhängen gewesen wären.
In dem von der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidungen erhobenen Rechtsmitteln macht sie geltend, dass sie hinsichtlich der ihr in den insgesamt drei Straferkenntnissen vorgeworfenen Übertretungen, welche Tatzeiträume vom 23. bis 30. November 2017, vom 7. bis 31. Dezember 2017, sowie vom 3. Jänner bis 31. Jänner 2018 enthalten, damals zur Betreuung ihres 6-jährigen Sohnes und zur Durchführung von Arbeiten im Haushalt jemand benötigt hätte, wobei sie mit der genannten ausländischen Staatsangehörigen konkret vereinbart hätte, dass sie diese über einen längeren Zeitraum an einigen Tagen, an welchen sie ihre Mithilfe benötige, beschäftige, weshalb aus ihrer Sicht eine durchgehende bzw. fortgesetzte Tätigkeit vorliege und keine drei voneinander unabhängige Beschäftigungen betreffend jeweils einen bestimmten Kalendermonat. Sie habe die ausländische Staatsangehörige mittels Dienstleistungsscheck bezahlt und sich nicht damit auseinandergesetzt, dass diese über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügte. Nachdem sie aber von der belangten Behörde mittels Bescheid eine Ermahnung wegen Übertretung des Dienstleistungsscheckgesetzes, datiert mit 7. März 2018 erhalten habe, sei sie zunächst davon ausgegangen, dass damit faktisch die Angelegenheit abgeschlossen wäre, bzw. gehe sie nach wie vor davon aus, falls tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis, welches nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz einer Strafdrohung unterliege, vorgelegen habe, es sich nur um eine durchgehende Beschäftigung und nicht drei hintereinander liegende Beschäftigungsverhältnisse handeln könne, weshalb sie beantrage, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. in eventu nur eine geringere Strafe zu verhängen.
Nach Übermittlung der gegenständlichen Beschwerde an die weitere Verfahrenspartei, Finanzpolizei Team ***, führte diese nach teilweiser Wiedergabe der Beschwerdeausführungen aus, es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht bestreite sondern sogar zugebe, vor der Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen keine ausreichenden Erkundigungen beim zuständigen Arbeitsmarktservice eingeholt zu haben.
Auch sei die von der Beschwerdeführerin beanstandete Aufteilung in drei unabhängige Delikte, sohin jeweils für einen Kalendermonat, keine von der Finanzpolizei konstruierte Deliktswiederholung, sondern decke sich diese Ansicht mit einem vom Arbeitsmarktservice vorgelegten Schreiben. Wie bereits vorgebracht, sei die verfahrensgegenständliche B als turkmenische Staatsbürgerin und somit Drittstaatsangehörige zwar im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler und Studierende“, welche sie allerdings nur zum Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck des Besuchs einer Schule oder Absolvierung eines Studiums berechtige. Eine derartige Aufenthaltsbewilligung berechtige aber nicht zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet. Für eine derartige Arbeitsaufnahme wäre zusätzlich eine gültige arbeitsmarktbehördliche Bewilligung des regional zuständigen Arbeitsmarktservice für die Dauer der Beschäftigung notwendig gewesen. Eine Beschäftigungsbewilligung sei in der Regel zeitlich begrenzt, erlösche aber, sobald das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer beendet werde. Werde beim selben Arbeitgeber ein neuerliches Beschäftigungsverhältnis eingegangen und sei es auch im selben Kalendermonat, handle es sich nicht um dasselbe oder um ein fortgesetztes Delikt, sondern eben um einen neuerlichen Verstoß, also ein neues Delikt, weil das vorherige Beschäftigungsverhältnis beendet wurde und die Beschäftigungsbewilligung ihre Gültigkeit verloren habe. Aus Sicht der Finanzpolizei seien deshalb die gegenständlichen Straferkenntnisse der belangten Behörde zu bestätigen.
Im Zuge der in der Sache durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gelangte seitens der Beschwerdeführerin der von ihr angesprochene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 07.03.2018, Zl. *** zur Verlesung, mit welchem sie für den Tattag 23. 11. 2017 wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 10 Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) ermahnt wurde, weil sie die in Rede stehende ausländische Staatsangehörige ohne Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt habe.
Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit der verfahrensgegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen die Durchführung von Tätigkeiten wie die Mithilfe im Haushalt und die Beaufsichtigung ihres sechsjährigen Sohnes vereinbart hatte, dies über einen längeren Zeitraum, wobei die tatsächliche Tätigkeit der ausländischen Staatsangehörigen tageweise abrufbar war und die Bezahlung mittels Dienstleistungsscheck erfolgte.
Diese Feststellungen können faktisch unstrittig getroffen werden, zumal sich die weitere Verfahrenspartei in rechtlicher Hinsicht nur dagegen wandte, dass von keiner ununterbrochenen bewilligungslosen Beschäftigung der Ausländerin sondern vom Vorliegen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse auszugehen sei, sowie auch dagegen, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erteilte Ermahnung wegen Übertretung des DLSG eine weitere Strafverhängung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausschließe.
In rechtlicher Hinsicht geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit der ausländischen Staatsangehörigen getroffenen Vereinbarung ein Dauerdelikt für den Tatzeitraum 23. November 2017 bis 31. Jänner 2018 vorliegt. Bei einem derartigen Dauerdelikt ist die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes pönalisiert und die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand tatsächlich andauert. Bei einer derart durchgehenden bewilligungslosen Beschäftigung eines Ausländers über einen bestimmten Zeitraum im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es ist daher ausgeschlossen, die Beschuldigte wegen einer gleichartigen, im umschriebenen Tatzeitraum gelegenen Tat neuerlich zur Verantwortung zu ziehen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Dienstleistungsscheckgesetzes (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005 lauten:
§ 1 Abs. 1:
Dieses Gesetz regelt die Ansprüche und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die von arbeitsberechtigten Arbeitnehmern mit natürlichen Personen zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in deren Privathaushalten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen werden, soweit die Entgeltgrenze nach Abs. 4 nicht überschritten und die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart wird.
Abs. 2
Arbeitsberechtigt ist, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist.
§ 2 Abs. 1:
Der Arbeitgeber hat sich vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers, von der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers zu überzeugen.
§ 10:
Wer als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 mit einem Arbeitnehmer, der nicht gemäß § 1 Abs. 2 arbeitsberechtigt ist, eingeht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen. Bei jeder weiteren Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. § 28 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, ist auf solche Verwaltungsübertretungen nicht anzuwenden.
Aus den Materialien (RV 856 BlgNR 22.GP, 3f) ergibt sich zu § 1 DLSG, dass Arbeitsverhältnisse, die dem DLSG unterliegen, solche im Sinne des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes sind. Vom Geltungsbereich des DLSG erfasste Arbeitnehmer sind jedenfalls Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Vom DLSG werden allerdings nur Arbeitsverhältnisse von Hausgehilfen (einfache Tätigkeiten), nicht aber von Hausangestellten erfasst. Als einfache haushaltstypische Tätigkeiten können beispielsweise die Reinigung der Wohnung, der Wäsche und des Geschirrs, die Beaufsichtigung von Klein- und Schulkindern, der Einkauf von Lebensmitteln und anderen Bedarfsgütern des täglichen Lebens, sowie die Beschaffung (allerdings nicht die Verabreichung) von Medikamenten, sowie auch der Einkauf von Heizmaterial und die Überwachung der Beheizung der Wohnräume angesehen werden. Im Gartenbereich könnten etwa einfache Tätigkeiten wie Rasenmähen oder Laub rechen dazu zählen, allerdings nicht landwirtschaftlichen oder gewerblichen Anbietern vorbehaltene Tätigkeiten.
Die Beschäftigung mit Dienstleistungsscheck im Haushalt ist allerdings der verfahrensgegenständlichen Ausländerin deshalb nicht offen gestanden, weil sie zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht berechtigt war.
Die Anwendung der Strafbestimmung des Dienstleistungsscheckgesetzes ist aber - trotzdem die von der Ausländerin durchgeführten Arbeiten solche waren, auf die das Dienstleistungsscheckgesetz Anwendung findet - laut Gesetz auszuschließen, weil die Beschwerdeführerin ausgehend von ihrem eigenen Vorbringen mit der ausländischen Staatsangehörigen die Durchführung der Tätigkeiten in ihrem Haushalt weit über die in § 1 Abs. 1 DLSG genannte Dauer von einem Monat hinausgehend vereinbart hat. Trotz der festgestellten haushaltstypischen Dienstleistungen im Privathaushalt der Beschwerdeführerin kann deshalb das DLSG keine Anwendung finden und wurde seitens der Finanzpolizei zu Recht die Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes moniert.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in anzuwendender Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3 Abs. 1:
Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, welcher nicht über die in § 3 genannten Bewilligungen verfügt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro.
Da § 10 DLSG nur das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 DLSG auf längstens 1 Monat (mit einem Arbeitnehmer, der nicht nach § 1 Abs. 2 DLSG arbeitsberechtigt ist) erfasst und von einer Strafbarkeit nach § 28 AuslBG ausnimmt, ist die Anwendung der Strafbestimmung des DLSG in der Sache ausgeschlossen und eine Übertretung nach § 28 AuslBG zu prüfen.
Als Beschäftigung gilt nach § 2 Abs. 2 AuslBG die Verwendung unter anderem in einem Arbeitsverhältnis, wobei im vorliegenden Fall die Tätigkeit im Austausch gegen Dienstleistungsschecks, also einer Form der Bezahlung erfolgte, sowie das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses von der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in Abrede gestellt wurde. Auch im Hinblick darauf, dass die ausländische Staatsangehörige über einen längeren Zeitraum tageweise entgeltlich für die Beschwerdeführerin Haushaltsarbeiten verrichtete und dabei deren Weisungen und Überwachung unterlag, sprechen für das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG.
Von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist deshalb auszugehen und wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich war. Dabei hätte sie initiativ alles darzulegen gehabt, was für ihre Entlastung spricht, insbesonders dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen.
Mit ihrem Vorbringen hat die Beschwerdeführerin allerdings selbst zugestanden, sich zu wenig genau mit den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im Zusammenhang mit jenen des Dienstleistungsscheckgesetzes vertraut gemacht zu haben, weshalb jedenfalls von einem schuldhaften Handeln, zumindest in Form von leichter Fahrlässigkeit betreffend die übertretene Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auszugehen ist.
Mit der Abänderung des Spruchs war die Tatanlastung entsprechend abzuändern und ist der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, sowie der Spruch selbst dazu geeignet sein muss, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Spruch hat deshalb nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunks der Begehung und falls es sich so wie hier um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. Ebenso war der Tatort in den angefochtenen Straferkenntnissen dahingehend zu berichtigen, als es sich dabei um jenen Ort handelt, an dem die ausländische Staatsangehörige für die Beschwerdeführerin tätig geworden ist und von wo aus diese eventuelle Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu beantragen gehabt hätte.
Die belangte Behörde ist zwar grundsätzlich zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen, wobei allerdings aufgrund des Tatzeitraumes nicht drei, sondern nur eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegt, welche nunmehr einen längeren Tatzeitraum betrifft.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Gebot des § 3 Abs. 1 AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz von inländischen bzw. inländischen Arbeitnehmern gleichgestellten Personen.
Der objektive Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Übertretung ist diesbezüglich innerhalb des Schutzbereiches eher als gering anzusehen, sowie ihr Verschulden auch als gering im Bereich der leichten Fahrlässigkeit eingestuft werden konnte, jedoch war ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 i.V.m. § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG nicht in Betracht zu ziehen, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht als im hier erforderlichen Ausmaß äußerst gering angesehen werden konnten.
Ebenso war eine außerordentliche Strafmilderung auszuschließen, zumal die Deliktssetzung, sohin der Zeitraum, in welchem die ausländische Staatsangehörige beschäftigt wurde, auch wenn dies nur tageweise innerhalb des angeführten Zeitraumes erfolgte, doch eine Beschäftigung über zwei Monate war, sodass die Anwendung des § 20 VStG ebenfalls nicht in Betracht gezogen werden konnte.
Auf Basis der Aktenlage ist von einem durchschnittlichen Einkommen der Beschwerdeführerin, sowie dem Bestehen von einer Sorgepflicht auszugehen, weshalb unter Miteinbeziehung ihrer bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit innerhalb des von € 1.000,-- bis € 10.000,-- reichenden ersten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG die Verhängung der vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe als angemessen erscheint, sowie gegen eine etwaige weitere Herabsetzung auch generalpräventive Überlegungen sprechen, zumal Arbeitgeber insgesamt davon abgehalten werden sollen, ausländische Staatsangehörige ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen zu beschäftigen.
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat die Beschwerdeführerin gemäß § 54 b VStG den Strafbetrag und den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der hier verfahrensgegenständlichen Frage betreffend den Geltungsbereich des Dienstleistungsscheckgesetzes (§ 1 DLSG) nicht vorliegt.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Dienstleistungsscheck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.412.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019