TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 L518 2200343-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L518 2200343-2/10E

L518 2200342-2/8E

L518 2200341-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre befristet wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre befristet wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre befristet wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise unter Verwendung eines erschlichenen Schengenvisums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 17.11.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die weibliche bP2 ist die Mutter der minderjährigen bP1; bP3 ist der Bruder von bP2 und der Onkel der minderjährigen bP1.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

bP1 habe auf Grund ihrer Krankheit und weil sich niemand um sie gekümmert habe, ihren Herkunftsstaat verlassen.

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme am 16.02.2018 in Bezug auf bP1)

[...]

F.: Ist Ihr Kind gesund?

A.: Nein.

F.: Seit wann leidet es an dieser Erkrankung?

A.: Seit seiner Geburt vermutlich. Bemerkt haben wir es, als er ein Jahr alt war.

F.: Welche Behandlung fand in Georgien statt?

A.: Es wurde zerebrale Lähmung festgestellt. Es gab Versuche der Rehabilitation. Aber es ist noch ein Problem dazugekommen. Da konnte ihm in Georgien nicht geholfen werden. Es sammelt sich im Brustbereich Schleim und er kann selbst nicht aushusten und atmen.

F.: Hat Ihr Sohn in Georgien Medikamente erhalten?

A.: Nein. Sie wussten nicht was Sie verschreiben können.

F.: War die Behandlung, welche Ihr Kind in Georgien erhielt, kostenlos?

A.: Es gab keine Behandlungen. Er war im Krankenhaus zur Untersuchung. Sie konnten keine Behandlung verschreiben.

F.: Wo genau fand die Untersuchung statt?

A.: Im Krankenhaus in XXXX . Dann wurde er nach Tbilisi verlegt, in ein Krankenhaus in der XXXX , den Namen des Krankenhauses kenne ich nicht.

F.: Haben Sie medizinische Unterlagen in Georgien?

A.: Wir haben nichts mitbekommen, weil nichts festgestellt werden konnte. Außer dass er Antibiotika erhalten hat. Dann wurde er wieder entlassen.

F.: Zuerst haben Sie angegeben, Ihr Sohn hätte keine Medikamente erhalten, jetzt sagen Sie, er hätte Antibiotika erhalten? Was haben sie dazu zu sagen?

A.: Er hat nichts gegen seine eigentliche Krankheit erhalten sondern nur gegen die Akuterkrankung.

F.: Befinden sich Ihr Kind jetzt hier in Österreich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?

A.: Ja. Seit wir hier sind, sind wir endlos glücklich, weil er sehr gut behandelt wird. Ich lege die medizinischen Unterlagen vor.

F.: Nimmt Ihr Kind Medikamente?

A.: Ja. Es steht alles in den medizinischen Befunden. Jetzt wird ein spezieller Rollstuhl für ihn angefertigt, der ihm das Atmen erleichtern soll.

F.: Hat Ihr Kind eigene Fluchtgründe?

A.: Die Krankheit des Kindes ist der eigentliche Fluchtgrund. Damit ihm hier ein bisschen geholfen wird.

[...]

F.: Warum mussten Sie wegen Ihres kranken Kindes Georgien verlassen?

A.: Weil ihm in Georgien nicht geholfen wurde. Er hat weder eine Behandlung, noch einen Rollstuhl bekommen. Ich dachte, er stirbt an diesen Anfällen.

F.: Seit wann leidet Ihr Sohn an dieser Erkrankung?

A.: Ursprünglich hat er die Krankheit offensichtlich seit der Geburt; erkannt haben wir es mit einem Jahr. Vor 2-3 Jahren ist die Verschleimung hinzugekommen.

F.: Was wurde in Georgien gegen die Verschleimung unternommen?

A.: Nichts. Diesen speziellen Apparat um Schleim zu entfernen haben sie nur in Tbilisi auf der Intensivstation in einem Krankenhaus. Sie können dort nichts machen.

F.: Wie konnte Ihr Sohn bis zur Einreise in Österreich überleben?

A.: Manchmal geht es ihm besser. Wir haben so einen Zeitraum abgewartet bis es ihm besser ging, dann sind wir ausgereist. Es kann aber wieder sehr schnell gehen, bis er wieder ein Problem bekommt.

F.: Haben Sie bei offiziellen Behörden (z.B. Gesundheitsministerium/ -amt) um finanzielle Unterstützung angesucht?

A.: Ja. Atmungsapparat und Rollstuhl habe ich beantragt, aber nichts bekommen. Nur 100 Lari als einmalige Zahlung.

F.: Sind Sie der Ansicht, dass Ihrem Sohn entsprechende Behandlung oder Medikamente zugestanden wären?

A.: Ich weiß es nicht. Da kenne ich mich nicht aus. Die Sozialhilfe für mein Kind wurde auch eingestellt. Ich habe das 2x angefochten, aber mir wurde gesagt, mein Mann verdient jetzt 500 Lari und ich bekomme nichts mehr.

F.: Wo haben Sie die Entscheidung der Behörde 2x angefochten?

A.: Dort bei der Agentur für Sozialhilfe habe ich mich beschwert in XXXX .

F.: Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz. Haben Sie Ihr Recht bei den zuständigen Behörden eingeklagt?

A.: Nein. Man hat mir gesagt, so ist das Gesetz.

F.: Haben Sie von der Möglichkeit Ihres Rechts auf eine Zivilklage vor Gericht Gebrauch gemacht.

A.: Nein.

F.: Haben Sie von der Möglichkeit, sich an den georgischen Ombudsmann oder eine Non Government Organisation (z.B. UNHCR, Georgian Young Lawyers' Association, Rotes Kreuz, etc.) zu wenden, Gebrauch gemacht.

A.: Nein.

F.: Haben Sie versucht, Unterstützung bei den Medien (Zeitung, Radio, Fernsehen, Internet) zu bekommen.

A.: Nein

F.: Sie gaben an über Deutschland nach Österreich eingereist zu sein. Warum haben Sie in Deutschland nicht um internationalen Schutz angesucht?

A.: Weil wir nach Österreich wollten. Wegen der Behandlung. Man hat meinem Bruder gesagt, in Österreich wird solchen Kindern geholfen.

F.: Warum haben sie um internationalen Schutz angesucht, wenn Sie keine Verfolgungsgründe haben?

A.: Ich weiß nicht. Ich dachte, als Flüchtling wird meinem Sohn geholfen. Wir gehen zum Arzt. Kostenlos erhalten wir Behandlungen, deswegen sind wir hier.

[...]

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Nein.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Grundversorgung.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Nein.

F.: Besucht Ihr Kind in Österreich einen Kindergarten oder geht zur Schule?

A.: Nein.

F.: Besucht Ihr Kind in Österreich Kurse oder macht es sonstige Ausbildungen?

A.: Nein.

[...]

Am 22.02.2018 wurde durch DDr. Ernst Rudolf die vom Bundesamt, aufgrund Vorlage Ihrer medizinischen Unterlagen, in Auftrag gegebene Befundinterpretation erstellt und in Folge dem Bundesamt übermittelt. Das Ergebnis findet sich im Folgenden:

...

Medizinische Befundinterpretation

Betreff: XXXX

Allgemeinmedizinische Abklärung des gesundheitlichen Zustandes d. ASt.

...

Vorliegende Befunde

1. Frühere Erkrankungen & Diagnosen:

[...]

2. Aktuelle Medikamente lt. Befund v. 01/18:

Molaxole(r) Btl. 1/4 - 1/2 Btl. 1x1 (Wirkstoff: Macrogol, Abführmittel, Standard); Atrovent (r) DA 3x2 Hub (Wirkstoff: Ipratropium, Bronchospasmolytikum, Standard); Mucoclear (r) 3%-Inhalation 3x täglich (Wirkstoff: Salzlösung zur Schleimlösung, Standard); Aktiferrin(r) Saft 1x 5ml (Wirkstoff: Eisensubstitut zur Behandlung von Eisenmangel, Standard); Dentinox(r) Gel 3x täglich (Wirkstoff: Lidocain, analgetisch bei Zahnungsschmerzen, Standard);

Glandomed(r) Mundspülung lokal (Wirkstoff: Chlorhexidin, Antiseptikum zur Mundspülung, Standard);

3. Diagnosen (inkl. ICD-10 Codes):

a. Z.n. peripartaler Asphyxie P21 mit schwerer körperlicher und geistiger Behinderung F79 ? Pflegebedürftigkeit Z74.9

b. Spastische Tetraparese G82

c. Schluckstörung R13/Verschleimung, Erbrechen und rezidiv. Absaugungserfordernis Z99, Infektionsgefahr

d. Verstopfungsneigung K59

e. Alimentärer Marasmus E41 01/18

f. Eisenmangelanämie D50 01/18

ZUSAMMENFASSUNG:

Bei dem Pat. besteht eine schwere Beeinträchtigung bei Hirnschädigung wg. Sauerstoffmangel unter der Geburt ("das Kind geistig und körperlich schwer behindert"), wie das im Schädel-MRT dargestellt werden konnte ("Es besteht ein Muster wie nach hypoxisch- ischämischem Hirnschaden"). Daraus resultieren eine spastische Tetraparese, eine Schluckstörung mit beeinträchtigter Nahrungsaufnahme ("reduzierter Allgemeinzustand

mit kachektischer Ernährungszustand" bzw. Gewicht = <3. Perzentile 01/18), regelmäßiger Absaugnotwendigkeit und Infektionsgefährdung, eine Verstopfungsneigung sowie ein erhöhter Pflegebedarf nahezu sämtliche Aktivitäten des tgl. Lebens betreffend ("Kann nicht essen, [wird über] orale Zufuhr mit Spritze ernährt"). Aufgrund dessen wurde den Eltern wiederholt die Unterbringung in einer Einrichtung empfohlen, "um dem Kind eine bestmögliche Betreuung und spezielle Nahrung und Unterbringung zu gewährleisten".

Die Erfordernisse einer regelmäßigen medizinischen wie auch einer umfangreichen pflegerischen Versorgung (inkl. Hilfsmittel) werden bei dem Pat. lebenslang bestehen bleiben.

Beantwortung der gestellten Fragen

Frage 1:

Leidet d. ASt. an einer körperlichen Erkrankung?

Ja (siehe oben unter Diagnosen).

Frage 2:

Wenn ‚Ja' zu Frage 1: Welche Wirkstoffe/Substanzen werden in der Medikation zur Stabilisierung/Heilung benötigt?

Siehe oben unter ‚Aktuelle Medikamente'.

Frage 3:

Wenn ‚Ja' zu Frage 1: Ergibt sich hieraus eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit?

Die Krankheit des Pat. führt zu einer lebenslangen Behandlungs- und Pflegebedürftigkeit. Eine Heilung ist nicht möglich.

Frage 4:

Wenn ‚Ja' zu Frage 1: Wann besteht voraussichtlich keine weitere Behandlungsbedürftigkeit?

Siehe oben.

Frage 5:

Wenn ‚Ja' zu Frage 1: Mit welchen Folgen ist im Falle eines Abbruches der Behandlung zu rechnen, insbesondere besteht in einem solchen Fall Lebensgefahr bzw. Gefahr unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben oder führt ein Abbruch lediglich zu einer Verkürzung der Lebenserwartung bzw. Beeinträchtigung der Lebensqualität?

Der Pat. kann ohne regelmäßige medizinische Versorgung und Pflege nicht überleben.

Frage 6:

Wenn ‚Ja' zu Frage 1: Verfügen Sie über Informationen ob und wieweit die Erkrankung des Asylwerbers in dessen Herkunftsstaat behandelbar ist?

Nein. Im Befund v. 01/18 findet sich diesbzgl. folgender Satz: "Auch im Heimatland war gelegentlich die stationäre Aufnahme zu Stabilisierung der Situation notwendig".

...

Am 03.05.2018 langte das Ergebnis einer an die Staatendokumentation eingebrachten Eingabe beim Bundesamt ein. Ihre gesetzliche Vertretung wurde für den 09.05.2018 zu einer ergänzenden Einvernahme geladen. Die relevanten Auszüge aus der Einvernahme findet sich im Folgenden:

[...]

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.

A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen.

Anm.: XXXX liegt in der Region XXXX , am Fuß des Kleinen Kaukasus, am Fluss XXXX . Die Stadt hat 26.135 Einwohner (Stand 2014). XXXX ist das Verwaltungszentrum der Munizipalität XXXX .

F.: Wie weit entfernt von XXXX ist Tbilisi.

A.: Ca. zwei Autostunden Entfernung liegen zwischen Tbilisi und XXXX . Meine Tochter könnte bei Verwandten in Tbilisi leben, die Polizeiakademie verfügt auch über eigene Wohnheime.

Auf Nachfrage gebe ich an, in Tbilisi lebt die Cousine meines Vaters und bei ihr könnte meine Tochter leben, wenn Sie die Polizeiausbildung in Tbilisi macht.

[...]

F.: Wo haben die Eltern gelebt, bevor sie starben.

A.: Meine Eltern lebten in XXXX , meine Eltern hatten dort ein Eigenheim, welches nun meinem Bruder gehört. Es handelt sich um ein zweistöckiges Haus mit einem kleinen Garten. Mein Bruder besitzt auch weitere Grundstücke und einen Weingarten.

F.: Wer beaufsichtigt nun diese Liegenschaft während Ihrer Abwesenheit.

A.: Mein Ehemann beaufsichtigt diese Liegenschaft. Das Haus ist seit der Abwesenheit meines Bruders unbewohnt.

[...]

Mein Ehemann hat im Zeitraum 1979 bis 1990 die Grundschule in XXXX besucht und ist Leiter einer Brigade bei der staatlichen georgischen Eisenbahn. Er beaufsichtigt ein paar Arbeiter und verdient 500 Lari monatlich.

F.: Hat Ihr Vater Geschwister.

A.: Mein Vater hat eine Schwester. Sie führt den Namen XXXX . Sie war verheiratet und hat drei Kinder - XXXX und ihr Ehemann sind verstorben. Die Kinder dieser Familie heißen XXXX und XXXX . XXXX lebt in Tbilisi, XXXX lebt in Amerika und XXXX ist verstorben. XXXX ist verheiratet, hat Familie (zwei Töchter). Der Ehemann ist arbeitslos, die Familie lebt von der Unterstützung einer Tochter von XXXX , welche ebenso in Amerika aufhältig ist.

Ich betone, es handelt sich bei der Familie von XXXX nicht um eine arme Familie, die Arbeitslosigkeit kann man nicht als solche bezeichnen. Es handelt sich um Privatiers, welche von den Ersparnissen aus einem früheren (hohen) Einkommen verfügen.-

[...]

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Ich habe bislang in Österreich keinen Deutschkurs besucht. Fallweise wohnte ich Deutschkursen kurzfristig bei und verstehe schon einigermaßen Deutsch.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Ich lebe von der Grundversorgung.

[...]

V.: Ihren Sohn betreffend wurde eine Recherche im Heimatland durchgeführt. Das Ergebnis dieser Recherche wird Ihnen nachfolgend mitgeteilt.

1. Sind die unter "notwendige Medikation" angeführten Wirkstoffe in Georgien verfügbar und erhältlich; welche Kosten für den mj. Patienten bzw. dessen Familie sind damit verbunden?

Molaxole(r) Btl. 1/4 - 1/2 Btl. 1x1 (Wirkstoff: Macrogol, Abführmittel, Standard);

Atrovent (r) DA 3x2 Hub (Wirkstoff: Ipratropium, Bronchospasmolytikum, Standard);

Mucoclear (r) 3%-Inhalation 3x täglich (Wirkstoff: Salzlösung zur Schleimlösung, Standard);

Aktiferrin(r) Saft 1x 5ml (Wirkstoff: Eisensubstitut zur Behandlung von Eisenmangel, Standard);

Dentinox(r) Gel 3x täglich (Wirkstoff: Lidocain, analgetisch bei Zahnungsschmerzen, Standard);

Glandomed(r) Mundspülung lokal (Wirkstoff: Chlorhexidin, Antiseptikum zur Mundspülung, Standard)

2. Werden dem mj. Patienten mit genannten Diagnosen in Georgien die notwendigen Hilfsmittel wie Rollstuhl und Absauggerät zur Verfügung gestellt und falls ja, welche Kosten entstehen dem Patienten respektive dessen Eltern?

3. Ist ein Absauggerät tatsächlich nur, wie von der Verfahrenspartei behauptet, auf der Intensivstation des Krankenhauses in Tiflis verfügbar; falls nein, wo überall kann eine Absaugung stattfinden?

4. Ist die Leihe/ Anmietung/ der Ankauf eines Absauggerätes bzw. Rollstuhles in Georgien möglich?

5. Sind die Erfordernisse einer regelmäßigen medizinischen wie auch einer umfangreichen pflegerischen Versorgung (inkl. Hilfsmittel) für den Pat. in Georgien möglich und für einen georgischen Durchschnittsverdiener leistbar?

Zusammenfassung:Die stationäre und ambulante Betreuung durch einen Kinderlungenfacharzt und Internisten sind gewährleistet, ebenso die ambulante Betreuung durch einen Ernährungsspezialisten. Rollstühle bzw. Nebulisatoren und transportable Schleimabsauggeräte sind verfügbar. Die beiden letzteren auch in Khashuri. Zur Gänze sind auch die pädiatrische Betreuung, z.B. in Form einer Sprachtherapie und die Rund-um-die-Uhr-Betreuung von geistig und körperlich behinderten Personen verfügbar. Teilweise verfügbar sind:

Mucoclear(r) 6%-Inhalation zwecks Schleimlösung und spezielle Schulen für geistig behinderte Kinder. Nicht verfügbar sind:

Spezialmaschinen zur Unterstützung beim Husten sowie hinsichtlich der pädiatrischen Betreuung eine multidisziplinäre Untersuchung durch ein Zentrum für Entwicklungsstörungen. Sämtliche Wirkstoffe in den angeführten Medikamenten oder deren Alternativen sind entweder in Khashuri oder Tiflis verfügbar. Weitere Details sind dem beigelegten MedCOI-Originalbericht (BMA 10857) zu entnehmen.

Die Medikamentenkosten sind nicht abgedeckt mit Ausnahme der Eisenpräparate Ferrum lek(r) (Wirkstoff: Eisen) und Ferro Denk(r) (alternativer Wirkstoff: Eisenfumarat) sowie das Medikament Betadine(r) mit dem alternativen Wirkstoff Povidon-Jod - und Natriumchlorid. Die Kosten für die vier genannten Medikamente bzw. Wirkstoffe werden zu 50% übernommen, allerdings mit Obergrenzen. Rollstühle sind für Personen mit Behinderungen gratis verfügbar. Hierzu bedarf es der georgischen Staatsbürgerschaft, der Voruntersuchung und der Aufnahme in eine diesbezügliche Datenbank. Kosten für ein portables Schleimabsaubgerät werden nicht von der Krankenversicherung getragen.

Bezüglich der Versorgungslage in Khashuri hat der Patient laut Auskunft der medizinischen Kontaktperson von MedCOI angesichts der Komplexität seiner Krankheit und Behinderung keinen Zugang zu einem Mindeststandard an Pflege und Pflegeeinrichtungen. Das Niveau der Professionalität in den ländlichen Gebieten ist gering und nicht spezialisiert, was bedeutet, dass nicht genügend Wissen vorhanden ist, um den Patienten zu behandeln und zu unterstützen. Daneben gibt es laut MedCOI-Auskunftsperson oft einen vorübergehenden Mangel an Medikamenten. Dies kann sich in solchen Fällen als katastrophal erweisen. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass es in Khashuri keine Infrastruktur gibt, die an Rollstuhlfahrer angepasst ist, was die Möglichkeiten des Patienten und seiner Familie, zur Schule zu gehen etc. einengt. Weitere Details sind dem beigefügten Kostenbericht zu entnehmen (BDA 6782).

F.: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Ich bin der Meinung, dass es in XXXX selbst keine Möglichkeit für eine entsprechende medizinische Behandlung meines Sohnes gibt. In Tbilisi selbst steht mir für meinen Sohn eine entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung, jedoch werfe ich ein, dass in Tbilisi keine exakte Diagnose gestellt werden konnte, an welcher Erkrankung mein Sohn eigentlich leidet. Ich bin glücklich, dass es meinem Sohn in Österreich so gut geht, er hat hier einen Rollstuhl bekommen und eine Lungenbandage. Am 13. oder 14.05.2018 wird mein Sohn im AKH Wels wiederum operiert.

[...]

V.: Weiterer Vorhalt

Palliative Betreuung von unheilbar Kranken

Das Programm bietet folgende Leistungen:

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

• Behandlung von Patienten mit seltenen Erkrankungen und Patienten in Substitutionstherapien

Die im Rahmen dieses Programmes angebotenen Leistungen beinhalten:

a. Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener

Erkrankung gemäß der Regularien: Allgemeinärztliche und fachärztliche Konsultationen, klinische und Laboruntersuchungen, Forschung, Ausstellung von Bescheinigungen und Verschreibungen

b. Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. Wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c. Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d. Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen. Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten.

Krankenversicherung

Staatlich-finanziertes allgemeines Gesundheitsprogramm:

Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL.

(Quelle IOM Auswärtiges Amt - Juni 2014)

A.: Ja, diese Versicherung ist mir bekannt. Ich bin auch derart versichert und habe dieses Programm auch schon in der Vergangenheit in Anspruch genommen. Dieses Versicherungsprogramm deckt die stationäre Aufnahme und den Aufenthalt in staatlichen Krankenhäusern in Georgien ab.

Was die palliative Betreuung von unheilbar Kranken betrifft, so möchte ich dazu ausführen, so weiß ich zwar, dass es so etwas gibt, mir fehlen jedoch genauere Informationen.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Ich führe aus, dass es sein könnte, dass mir beim Geburtsdatum der Eltern ein Fehler unterlaufen ist.

[...]

..."

bP2 - bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP als glaubhaft aber nicht asylrelevant und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

" ...

Sie haben keine Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes vorgebracht, die erkennen lassen, dass Sie in Georgien einer Verfolgung durch staatliche Organe unterliegen.

Dem Vorbringen Ihrer gesetzlichen Vertretung, Sie hätten Ihren Herkunftsstaat verlassen, um kostenlose bessere medizinische Versorgung zu erhalten, wird seitens der Behörde nicht entgegengetreten.

Dass für Sie ausschließlich Ihre Erkrankung als Fluchtgrund geltend gemacht wurde, sei unwidersprochen.

Es konnte keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden.

??Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren

Dass Sie keine Gründe geltend gemacht haben, die erkennen ließen, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären, ergibt sich aus Ihren Angaben im laufenden Verfahren.

Dass Sie haben keine Gründe geltend gemacht, die erkennen ließen, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, ergibt sich aus Ihren Angaben im laufenden Verfahren.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten, zumal Sie vor Verlassen Ihres Herkunftsstaates dort leben konnten, ohne verfolgt zu sein.

Dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Behörde ausgeschlossen, da

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Ihr Vater den Lebensunterhalt für die Familie aus Arbeit in leitender Funktion bei der Eisenbahn bestreiten konnte.

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Ihre Familie im Besitz eines zweistöckigen Hauses, mehrere Liegenschaften und Weingarten ist. Gleiches gilt für Ihren mitgeflüchteten Onkel, dessen zweistöckiges Haus, mehrere Liegenschaften und Weingarten derzeit von Ihrem Vater verwaltet wird.

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Sie das Mitglied einer sehr umfangreichen Familie, welche im Falle der Rückkehr als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünde, sind.

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Sie sich - wie in der Länderfeststellung bereits ausführlich erörtert - an die Vielzahl von Hilfsorganisationen wenden können.

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sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet ist.

Die Feststellung, dass Sie an einer Erkrankung leiden, ergibt sich aus der Aktenlage Wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Ihrer Erkrankung ergibt, sind die für Sie erforderlichen Wirkstoffe und Hilfsmittel im Herkunftsstaat verfügbar und für Sie zugänglich und wurden Sie doch bereits vor Verlassen des Herkunftsstaates in diesem behandelt. Die stationäre und ambulante Betreuung durch einen Kinderlungenfacharzt und Internisten sind gewährleistet, ebenso die ambulante Betreuung durch einen Ernährungsspezialisten. Rollstühle bzw. Nebulisatoren und transportable Schleimabsauggeräte sind verfügbar. Die beiden letzteren auch in XXXX . Zur Gänze sind auch die pädiatrische Betreuung, z.B.. in Form einer Sprachtherapie und die Rund-um-die-Uhr-Betreuung von geistig und körperlich behinderten Personen verfügbar. Teilweise verfügbar sind: Mucoclear(r) 6%-Inhalation zwecks Schleimlösung und spezielle Schulen für geistig behinderte Kinder. Nicht verfügbar sind: Spezialmaschinen zur Unterstützung beim Husten sowie hinsichtlich der pädiatrischen Betreuung eine multidisziplinäre Untersuchung durch ein Zentrum für Entwicklungsstörungen. Sämtliche Wirkstoffe in den angeführten Medikamenten oder deren Alternativen sind entweder in XXXX oder Tiflis verfügbar. Weitere Details sind dem beigelegten MedCOI-Originalbericht (BMA 10857) zu entnehmen.

Die Medikamentenkosten sind nicht abgedeckt mit Ausnahme der Eisenpräparate Ferrum lek(r) (Wirkstoff: Eisen) und Ferro Denk(r) (alternativer Wirkstoff: Eisenfumarat) sowie das Medikament Betadine(r) mit dem alternativen Wirkstoff Povidon-Jod - und Natriumchlorid. Die Kosten für die vier genannten Medikamente bzw. Wirkstoffe werden zu 50% übernommen, allerdings mit Obergrenzen. Rollstühle sind für Personen mit Behinderungen gratis verfügbar. Hierzu bedarf es der georgischen Staatsbürgerschaft, der Voruntersuchung und der Aufnahme in eine diesbezügliche Datenbank. Kosten für ein portables Schleimabsaubgerät werden nicht von der Krankenversicherung getragen.

Bezüglich der Versorgungslage in XXXX hat der Patient laut Auskunft der medizinischen Kontaktperson von MedCOI angesichts der Komplexität seiner Krankheit und Behinderung keinen Zugang zu einem Mindeststandard an Pflege und Pflegeeinrichtungen. Das Niveau der Professionalität in den ländlichen Gebieten ist gering und nicht spezialisiert, was bedeutet, dass nicht genügend Wissen vorhanden ist, um den Patienten zu behandeln und zu unterstützen. Daneben gibt es laut MedCOI-Auskunftsperson oft einen vorübergehenden Mangel an Medikamenten. Dies kann sich in solchen Fällen als katastrophal erweisen. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass es in XXXX keine Infrastruktur gibt, die an Rollstuhlfahrer angepasst ist, was die Möglichkeiten des Patienten und seiner Familie, zur Schule zu gehen etc. einengt. Weitere Details sind dem beigefügten Kostenbericht zu entnehmen (BDA 6782).

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MedCOI-Originalbericht (BMA 10857)

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen bezüglich Ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie Ihrer Lebensgrundlage ergeben sich aus Ihren nicht widerlegten Angaben im Verfahren, sowie aus EKIS und ZMR Anfragen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.

Sie haben außer Ihren mitgeflüchteten Familienmitgliedern keine Verwandten im Bundesgebiet. [...]"

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend, Streichungen nicht gekennzeichnet):

Grundversorgung und Wirtschaft

Bedingt durch den Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport-und Bausektor verzeichnete Georgien Wachstumsraten in zum Teil zweistelliger Höhe. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts-und Finanzkrise führten allerdings zu einem neuerlichen Einbruch. Daraufhin sagte die internationale Gebergemeinschaft Hilfszahlungen in der Höhe von insgesamt 4,5 Milliarden US-Dollar zu. Die georgische Währung hat seit November 2014 gegenüber dem US-Dollar stark an Wert verloren (über 30 Prozent). Ursachen dafür sind der aktuell sehr starke Dollar, der Rückgang von Devisenzuflüssen aufgrund geringerer Exporte und steigender Importe sowie geringeren Direktinvestitionen aus dem Ausland. Auch die Rücküberweisungen der georgischen Diaspora vor allem aus Russland gingen deutlich zurück (ca. um 30 Prozent). Die Nationalbank Georgiens versuchte, die Sicherung der Preisstabilität mit einer strafferen Geldpolitik zu gewährleisten. Die Abwertung der Georgischen Währung gegenüber dem US-Dollar ging weiter und hatte Ende November 2016 den historischen Tiefpunkt erreicht. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2014 bei 12,4 % und 2015 bei 12%. 10,1% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 12.2016).

Mit 1.7.2016 trat das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien in Kraft. Dazu gehörte auch das sog vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen (DCFTA). Bereits 2015 stiegen die georgischen Exporte in die EU um 16%. Nichtsdestoweniger blieb der georgische Handel fragil. Die makroökonomische Situation blieb stabil, sodass 2015 ein Wachstumsplus von 2,5% verzeichnet werden konnte, trotz der unvorteilhaften regionalen Lage. Das Budgetdefizit hat allerdings in den letzten Jahren zugenommen, sodass es nach 3,5% im Jahr 2015 bereits 4,5% im Jahr 2016 betrug. Die öffentliche Verschuldung betrug 2015 42,7% des Bruttoinlandsproduktes. Das angewachsene Handelsdefizit konnte durch die signifikante Zunahme von ausländischen Investitionen kompensiert werden. Die Inflation lag im September 2016 bei fast Null-Prozent. Das Geschäftsumfeld in Georgien gilt als das beste in der gesamten Region und hat sich weiterhin verbessert. Die Landwirtschaft ist weiterhin der Hauptbeschäftigungssektor in Georgien. Rund die Hälfte der aktiven Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft. Die Defizite sind eine Fragmentierung des Landes, begrenzter Zugang zur Bildung, modernen Technologien und Agrarkrediten. Georgien hat sich bemüht die Produktivität seiner Wirtschaft, darunter die Landwirtschaft, zu steigern. 2016 wurde eine nationale Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raumes gestartet, die die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Wirtschaft und ihrer Gemeinden unterstützen soll (EC 25.11.2016).

Quellen:

ADA -Austrian Development Agency (12.2016): Georgien -Länderinformation,

http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Dez2016.pdf, Zugriff 15.3.2017

EC -European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 8.3.2017

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen

Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete.

Gesetzliche Renten:

Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

-Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;

-Behindertenstatus;

-Tod des Hauptverdieners

Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016).

Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 10.11.2016).

Das Recht auf Karenz-und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt (AA -Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über

die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht über

die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

IOM -International Organisation for Migration (2016):

Länderinformationsblatt Georgien

SSA -Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance),

http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 16.3.2017

SSA -Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 16.3.2017

Medizinische Versorgung

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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