TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 L515 2188798-1

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L515 2188267-1/9E

L515 2188798-1/7E

L515 2188800-1/7E

L515 2188799-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55, sowie § 53 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ,

StA: Georgien, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ,

StA: Georgien, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte bP1 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 28.10.2012 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

bP2 reiste gemeinsam mit ihren Kindern (bP3 und bP4) im Jänner 2015 rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ein und brachten am 27.01.2015 bei der belangten Behörde ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 28.10.2012 vor der PI, gab bP1 zu Ihrem Fluchtgrund befragt Folgendes an:

"Ich bin ein Mitglied einer politischen Partei namens " XXXX " seit dem Jahre 2006, gewesen. Deswegen hatte ich Probleme mit den georgischen Behörden. Wegen der Teilnahme an den Demonstrationen gegen die jetzige Regierung in Georgien, im Jahre 2007. Ich wurde dann nach einer weiteren Teilnahme im Dezember 2008, am XXXX wurde ich festgenommen und für 3 Jahre Freiheitsstrafe verurteilt. Für 5 Jahre bedingte Freiheitsstrafe wurde ich auch verurteilt. Ich war drei Jahre im Gefängnis. Ich habe dann noch einmal an einer Demonstration gegen IVANISCHWILI Bidina teilgenommen. Er hat die Wahl gewonnen und meine Partei " XXXX " war dagegen. Am 03.10.2012 kamen uniformierte Beamte zu mir nach Hause. Da ich nicht anwesend war, haben sie mein Haus durchsucht und sich nach mir erkundigt. Außerdem haben sie meine Kinder erschreckt und meine Frau beschimpft. Seither war ich nicht mehr zu Hause. Aus Angst um mein Leben bin ich aus Georgien ausgereist."

[...]

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme bei der bB in Bezug auf die bP1)

[...]

F: Möchten Sie an Ihren bisherigen Angaben etwas korrigieren?

A: Ich habe jetzt Dokumente mit, habe damals aber gesagt, dass ich jetzt den Pass und alles, womit ich hier hergekommen bin, jetzt habe, d.h. ich habe sie zu Hause, heute nicht mit. Jedenfalls habe ich die Dokumente nicht verloren.

F: Sind Sie legal in Österreich eingereist?

A: Ja, mit einem Visum für Deutschland.

F: Welche Dokumente haben Sie nun zu Hause?

A: Den Reisepass mit Visum und den Personalausweis.

Anmerkung: Der Antragsteller wird aufgefordert, die genannten Dokumente binnen einer Woche dem Bundesasylamt im Original vorzulegen.

F: Welche Beweismittel können Sie sonst noch vorlegen?

A: Gefängnisunterlagen und ein Gerichtsurteil, die Aussagen und das Entlassungspapier aus dem Gefängnis. Das alles bestätigt, dass ich in Haft war, warum ich in Haft war und ich bedingt entlassen wurde. Und ich lege auch noch medizinische Gutachten vor.

Anmerkung: Die Dokumente werden zum Akt genommen.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Ich habe eine leichte Form von Hepatitis C. TBC hatte ich in schwerer Form, aber das ist mittlerweile ausgeheilt. Und ich bin auch nervös und bin in einem Stresszustand.

F: Wann haben Ihre Probleme in Georgien begonnen?

A: Im März 2006.

F: Geben Sie bitte chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher, also bis zu Ihrer Ausreise aus Georgien, gelebt haben!

A: Immer in XXXX .

F: Haben Sie zwischenzeitlich Kontakt mit Ihrem Heimatland aufgenommen?

A: Ja, mit meiner Familie.

F: Welche Angehörigen haben Sie noch in Georgien?

A: Mein Frau und zwei Kinder.

F: Womit bestreiten diese den Lebensunterhalt?

A: Meine Frau arbeitet, sie ist in Manager in einer Computerfirma. Es werden dort Computer verkauft.

F: Warum haben Sie behauptet, dass Sie die Dokumente verloren haben?

A: Weil ich Angst vor der Abschiebung hatte. Ich dachte, wenn ich den Pass vorlege, werde ich abgeschoben.

F: Womit haben Sie bisher in Georgien Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Bis 2008 habe ich gearbeitet, bei einem Großeinkäufer von Strom, der den Strom an Großkunden wie z.B. Fabriken weiterverkauft. Ich habe dort die Stromzähler, ca. 20 Stück, kontrolliert.

F: Von wann bis wann waren Sie in Haft?

A: Von Februar 2009 bis November 2011.

F: Was konkret hat man Ihnen vorgeworfen?

A: Kauf und Aufbewahrung von Drogen.

F: Ist die Sache nun erledigt?

A: Ja, aber ich bekam noch fünf Jahre bedingt, die Zeit ist noch nicht abgelaufen.

F: Warum haben Sie Georgien verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

A: Seit 2006 war ich bei der Arbeiterpartei und habe an einigen Demonstrationen teilgenommen. Darunter auch an zwei Demonstrationen mit Hungerstreik. Während der Demonstrationen gab es einige Male Zusammenstöße mit den Spezialeinheiten, wir wurden geschlagen. 2008 wurde ich einfach festgenommen und in eine Polizeistelle gebracht.

Sie haben mich gewarnt, dass ich diese politische Tätigkeit einstellen soll. 2008 wurde ich in das Narkologische Zentrum gebracht, auf Heroin überprüft und das war positiv. Dieser Test wurde aber ohne mich gemacht. Ich wurde damals mit einer Warnung entlassen. Im Sommer 2008 wurde ich wieder festgenommen und wieder zur Polizei gebracht. Es wurde ein Paket Heroin vor mir hingelegt, weil ich ihrer Warnung nicht nachgekommen bin. Sie sagten, es wären drei Gramm Heroin, was lebenslänglich bedeutet hätte. Das wollten sie mir unterschieben, ich habe protestiert, einen Anwalt genommen. Dann wurde mir die Wohnung gepfändet. Die Polizei hat ein Papier geschrieben, aus dem hervorgeht, dass die Wohnung von meinem Vater der in Österreich war, auf mich übergegangen ist. Und sie haben mich dann gezwungen, zu unterschreiben, dass die Wohnung gepfändet wurde. Sie wollten einfach Geld haben. Das war ihnen auch zu wenig und dann haben sie mich im

Jahr 2009 verhaftet. Ich war von einer Demonstration unterwegs, ich wollte mit einem Taxi nach Hause verfahren, wurde angehalten, mir wurden Drogen untergeschoben und ich war dann deswegen in Haft.

In Wirklichkeit habe ich aber nie Drogen genommen, das wurde mir unterschoben und deswegen kam ich in Haft. Nach der Entlassung dachte ich, dass schon alles vorbei wäre. Am 29. Dezember 2011 hat Natelaschwili im Fernsehen gesprochen und wir, ca. 100 Mitglieder der Partei, haben bei der Fernsehstation demonstriert. Die Polizei hat das aufgelöst, ich bin weggelaufen und habe dann an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen.

Ende September, Anfang Oktober 2012 war ich in meinem Dorf, als meine Frau mich weinend angerufen hat und gesagt hat, dass die Polizei die Wohnung durchsucht hätte.

Sie hätten sie auch beleidigt. Ich hatte zu Hause einig T- Shirts und Werbewaren der Arbeiterpartei aufbewahrt. Das haben sie mitgenommen. Als ich zurückkam ging ich mit einem Anwalt zur Polizei und sagte, dass sie meine Frau und die Kinder in Ruhe lassen sollen und sie die Sache mit mir klären sollen.

Sie sagten, dass der wahre Grund, warum man mir sehen wolle, ein anderer sei. Sie hätten die Dokumente und die Fotos von mir anderen Leuten gezeigt und es hätte sich herausgestellt, dass irgendjemand auf dem Markt Leute überfallen hätte. Und sie verdächtigen jetzt mich, obwohl man auf den Fotos gesehen hat, dass das nicht ich bin. Die Person auf den Fotos hat mir nur ähnlich gesehen. Sie verdächtigen aber mich und sagten, dass ich die Stadt nicht verlassen darf. Offiziell gab es noch keine Untersuchung, aber ich sollte die Stadt nicht verlassen. Ich bin mir sicher, dass sie mich wieder einsperren würden. Deswegen habe ich schnell ein Visum organisiert und bin ausgereist. TBC und Hepatitis C habe ich im Gefängnis in Georgien bekommen und ich wurde dort nicht behandelt.

Meine Frau hat mir am Telefon gesagt, dass die Polizei am 23. Februar wieder bei mir war und gesagt hat, dass ich mich stellen soll.

F: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?

A: Ja.

F: Sind Sie wegen der Hepatitis nun in Behandlung?

A: Nein, weil mein psychischer Zustand noch nicht so gut ist. Aber ich weiß auch nicht, ob man meine Hepatitis überhaupt behandeln muss, soweit ich weiß, muss das nur beobachtet werden.

F: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

A: Ich werde sicher verhaftet und nicht für ein, zwei oder drei Jahre, sondern viel länger.

F: Warum sollte man Sie verhaften, wenn Sie angeblich unschuldig sind?

A: Sie haben mir ja schon damals Drogen untergeschoben, ich war ja damals schon unschuldig.

F: Seit wann sind Sie nicht mehr für die Arbeiterpartei tätig?

A: Seit Ende Dezember 2012. Ich ging selber zu Natelaschwili und sagte, dass ich das nicht mehr aushalte.

F: Sind oder waren Sie offizielles Mitglied dieser Partei?

A: Ja, das bin ich noch immer.

F: Können Sie eine Bestätigung vorlegen?

A: Ich muss zu Hause nachsehen, sonst werde ich mir das noch aus Georgien schicken lassen.

F: Welche Stellung hatten Sie in der Partei?

A: Ich war ein normales Mitglied, habe aber ein paar Gruppen koordiniert. Ich habe z.B. 10 Personen zugeteilt bekommen und gesagt, was sie machen sollen.

F: Sind Sie nun seit Dezember 2011 oder 2012 nicht mehr für die Partei tätig?

A: Seit Dezember 2011.

F: Gibt es zu dem jüngsten Vorfall Ladungen von der Polizei?

A: Nein, ich habe nie welche bekommen. Sie kamen einfach zu mir oder es kam z.B. der Bezirkspolizist.

F: Haben Sie das Ihrem Anwalt erzählt?

A: Ja.

F: Und? Was hat er gemacht?

A: Nichts.

F: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie nach Ihrem Gefängnisaufenthalt an einer Demonstration gegen Ivanischwili teilgenommen hätten. Davon haben Sie heute nichts erwähnt. Was sagen Sie dazu?

A: Wahrscheinlich habe ich ihn im Zusammenhang mit der Demonstration vor dem Fernsehgebäude genannt. Aber das war nicht gegen ihn und eigentlich keine wirkliche Demonstration. Das war eigentlich eine Wahlveranstaltung von Natelaschwili.

F: Wann wurde Ihre Wohnung durchsucht?

A: Ende September, Anfang Oktober 2012. Und am 15. oder 16. Oktober kam ich dann hier her.

F: Wo haben Sie sich bis zur Ausstellung des Visums aufgehalten?

A: In Tbilisi.

F: Wo sehen Sie nun einen Zusammenhang zwischen Ihrer früheren Tätigkeit für die Arbeiterpartei mit den nun von der Polizei gegen Sie erhobenen Vorwürfen?

A: Ich glaube das deshalb, weil aus meiner Wohnung Werbesachen von der Partei waren. Und als ich dann bei der Polizei war und die Sachen zurückhaben wollte, verneinten sie, dass sie die Sachen haben.

Zu meinem Urteil möchte ich noch sagen, dass ich zugegeben habe, was mir vorgeworfen wurde, sonst hätte ich noch eine höhere Strafe, bis zu 14 Jahre bekommen.

F: Werden Sie nun offiziell von der georgischen Polizei oder einem Gericht in Georgien gesucht?

A: Das weiß ich nicht.

F: Sie haben einige Dokumente nur in Kopie vorgelegt. Haben Sie auch die Originale?

A: Die sind beim Gericht, man bekommt dort nur Kopien.

F: Wie kommt es, dass Sie auch in Österreich verdächtigt werden, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben?

A: Die Verkehrsstrafe meinen Sie? Die habe ich bezahlt. Ich war mit einem Bekannten unterwegs und nur er hatte etwas eingesteckt.

F: Welche Familienangehörigen haben Sie nun in Österreich?

A: Nur meine Mutter, sie hat § 15.

F: Wohnen Sie mit Ihrer Mutter in Österreich in einem Haushalt zusammen?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Weil ich alleine leben will, ich kann nicht mit ihr leben.

F: Sind Sie von Ihrer Mutter in Österreich finanziell abhängig?

A: Nein, ich bekomme Sozialhilfe, das reicht mir. Aber natürlich bringt sie mir ab und zu Essen vorbei.

F: Mit welchen Personen haben Sie in Österreich Umgang, bei welchen Personen halten Sie sich auf?

A: Mit anderen Asylwerbern, aber wir telefonieren nur, jeder ist irgendwo anders.

F: Können Sie sonstige gegen eine Ausweisung sprechende familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich namhaft machen?

A: Nein.

F: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?

A: Ich habe ein Buch und versuche zu lernen. Ich verständige mich noch auf Englisch.

F: Sind Sie in Österreich jemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen?

A: Nein.

F: Sind Sie arbeitsfähig, würden Sie in Österreich arbeiten?

A: Ja, aber ich muss noch etwas von meinen psychologischen Problemen beseitigen.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Georgien samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem ASt. vorgelegt und die Übersetzung angeboten.

A: Das interessiert mich nicht.

Anmerkung: Dem Antragsteller wird eine Frist von drei Wochen zur Beibringung der angeführten Beweismittel eingeräumt.

-

Am 17.07.2013 langte der Beschluss des Landesgerichts XXXX - Verhängung der Untersuchungshaft - XXXX ein.

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Am 12.08.2013 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen Ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters ein.

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Am 29.08.2013 langte die Strafkarte - Verständigung einer rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts XXXX - XXXX , strafbare Handlung nach § 127 StGB, Freiheitsstrafe bedingt 5 Monate

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Probezeit 3 Jahre, ein.

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Am 05.11.2004 langte, das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX ein.

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Am 08.09.2015 langte eine Verständigung der Behörden von einer rechtskräftigen Verurteilung - XXXX , strafbare Handlung § 127 StGB, § 15 StGB, Freiheitsstrafe unbedingt 6 Wochen, durch das Bezirksgericht XXXX ein.

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Sie traten die unbedingte Freiheitsstrafe nicht an, da Ihnen ein Aufschub nach § 39 SMG zur Absolvierung einer ambulanten Suchtmittelentwöhnung gewährt wurde.

Am 14.09.2015 erfolgte eine Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX . Diese gestaltete sich wie folgt:

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme bei der bB in Bezug auf die bP1)

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ich fühle mich nicht gesund. Es geht mir nicht gut. Ich nehmen Psychopharmaka. Ich nehme Substitol und mir geht es sehr schlecht. Ich muss auch ins Krankenhaus.

LA: Warum müssen Sie ins Krankenhaus?

VP: Ich muss einen Entzug machen.

LA: Schicken Sie uns eine Bestätigung über Ihren Krankenhausaufenthalt und eine Gutachten des Arztes über den Gesundheitszustand.

VP: Ich sende eine Bestätigung.

LA: Wissen Sie in welches Krankenhaus Sie gehen?

VP: Ich weiß nicht ich habe zuhause eine Broschüre.

LA: Wo wohnen Sie?

VP: In der der XXXX .

[...]

-

Am 08.04.2016 langte der Beschluss des Landesgerichts XXXX - Verhängung der Untersuchungshaft - XXXX ein.

-

Am 09.08.2016 langte die Strafkarte - Verständigung einer rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts XXXX , sowie das Urteil - XXXX , strafbare Handlungen nach § 15 StGB §§ 142 (1), 143

(1) 2. Fall StGB, Freiheitsstrafe unbedingt 5 Jahre, Widerrufene Strafen 1. Wien LGSt, Urteil, 21.08.2013, XXXX , 5 Monate ein.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz am 08.06.2017 in der Justizanstalt XXXX geben Sie im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Georgisch sowie vor einem zur Entscheidung berufenen Organwalter Folgendes an:

LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

VP: Ja, Migrantinnenverein.

Anm. der Migrantenverein wurde per Email über die heutige EV informiert, es ist kein Vertreter anwesend.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Nein, ich muss bis 13 Uhr Medikamente einnehmen.

LA: Wir werden bis 13 Uhr fertig sein.

VP: Ich möchte nicht.

Anm. VP wird aufgeklärt über die Einvernahme und den Verlauf dieser.

Dem VP wird vorgetragen, dass er bereits einmal die Einvernahme nicht gemacht hat aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes. Er möchte keine Einvernahme, die Gründe dafür sind nicht erkennbar, er deklariert diese mit seinem Zustand.

Anm. Es wird von Seite der LA die Krankenabteilung über den Beamten des Besuches kontaktiert, bzgl. des Arztes ob einvernahmefähig.

VP: Ich möchte meinen Vertreter haben. Ich habe einen neuen Vertreter.

LA: Wie lautet der Name Ihres Rechtsvertreters?

VP: Sie müssen meine Mutter fragen, ich kann mich an den Namen nicht erinnern.

LA: Seit wann haben Sie den neuen Rechtsvertreter?

VP: Noch vor der Verhaftung habe ich ihn bevollmächtigt.

LA: Ist der Migrantenverein St. Marx weiterhin aufrecht als Ihr Vertreter?

VP: Ja, auch.

EV wird unterbrochen bezüglich Arzt Klärung bzgl. des Gesundheitszustandes einvernahmefähig oder nicht.

09:22 Uhr - 10:07, der Anstaltsarzt vor Ort, VP wurde untersucht, lt. Anstaltsarzt ist VP einvernahmefähig, zwar etwas depressiv jedoch wie erwähnt einvernahmefähig. Dolmetscherin anwesend bei der Untersuchung.

Fortführung der EV um 10:09

LA: Sie wurden nun durch den Anstaltsarzt einer Untersuchung zugeführt, diese ergab, dass Sie einvernahmefähig sind.

Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht werden Sie nun nochmal hingewiesen, in Ihrem Verfahren mitzuarbeiten.

VP: In diesen 5 Jahren ist so viel vorgefallen, dass auf alle Fragen die sie mir stellen, ich weiß nicht mehr, ich weiß nicht mehr antworte.

LA: Eine Antwort ist eine Antwort von Ihnen. Was Sie mir auch sagen, wird protokolliert und im Bescheid verarbeitet. VP wird nochmal erklärt, dass er in seinem Verfahren, in seinem Sinne mitarbeiten soll.

LA: Haben Sie diese Informationen verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja. Ich finde es für einen Zirkus, dass der Arzt herbestellt wurde. Ich habe keine körperlichen Beschwerden sondern psychische.

LA: Ich fragen Sie nochmal wollen Sie in Ihrem Verfahren mitarbeiten oder nicht?

VP: Also ich habe Kiloweise Medikamente genommen, seit ich das letzte Mal einvernommen wurde. Ich habe kein gutes Gedächtnis. Ich möchte mich vorbereiten, ich möchte mit meiner Mutter sprechen.

LA: Wenn Sie Fluchtgründe haben würden Sie sich erinnern. Auch wenn es Jahre zurückliegt. Es wurde schon eine Einvernahme abgebrochen und jetzt wieder. Wenn ich z. B. in 3 Wochen wieder komme, wird es wahrscheinlich wieder so sein. Es kann Ihnen versichert sein, dass das EV Protokoll an den Migrantenverein übermitteln.

VP: Wenn ich mich anstrenge, kann ich mich vielleicht genauer erinnern. Heute kann ich es nicht.

Ja, ich weiß, dass das so sein wird. Ich kann mich an nichts erinnern. Ich habe 72 kg. Antibiotika genommen, dann war ich zweimal in einem psychiatrischen Spital. Ich kann mich auch nicht an die Geburtsdaten meiner Kinder erinnern.

LA: Sie sind nicht gewillt die Einvernahme heute durchzuführen.

VP: Es ist so, dass ich nicht will, ich kann nicht.

Einvernahme wird beendet 10:30

-

Am 14.06.2017 wurde an Ihren rechtsfreundlichen Vertreter MigrantInnenverein St. Marx, das Einvernahmeprotokoll vom 08.06.2017, samt den Länderfeststellungen per Email übermittelt.

-

Am 22.06.2017 langte die Vollmachtsauflösung durch den MigrantInnenverein St. Marx per Email ein.

..."

bP2 - bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband sowie auf die Behandlung der Krankheit von bP3.

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde in Bezug auf bP1 nicht gewährt. In Bezug auf bP2 bis bP4 wurde die Frist für die Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Der Beschwerde von bP1 wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf bP1 ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"Ihre Gründe für das Verlassen des Heimatlandes entbehren jeglicher Glaubwürdigkeit.

Sie waren nicht in der Lage, bzw. gewillt zu Ihrem Fluchtgründen aus dem Jahr 2012 Angaben zu machen. Sie erklärten, dass in diesen 5 Jahren so viel vorgefallen wäre, dass Sie auf alle Fragen der Einvernahmeleiterin diese mit: "Ich weiß es nicht mehr.", antworten würden (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 3, vom 08.06.2017).

Hätte es wirklich eine Verfolgung Ihrer Person in Georgien gegeben, so hätten Sie sich daran erinnern können. Einschneidende Erlebnisse im Leben vergisst man nicht, wenn man diese wirklich erlebt hat.

Sie führten in der Erstbefragung vom 28.10.2012 als auch in der Einvernahme vom 27.02.2013 aus, dass Sie ein einfaches Mitglied der " XXXX a" ab dem Jahr 2006 gewesen wären. Hierzu ist anzumerken, dass der Name " XXXX " der russische Name der Arbeiterpartei ist. In Georgien heißt diese Arbeiterpartei, "Labourpartei".

Seit Dezember 2011 wären Sie nicht mehr für diese Partei tätig gewesen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 2-3, vom 27.02.2013).

Am 30.04.2013 brachten Sie Ihren Parteiausweis im Original in Vorlage. Dieser wurde einer Übersetzung zugeführt. Erstaunlich ist, dass in diesem "Parteiausweis" als Ausstellungsdatum der 26.02.2013 eingetragen ist. Wenn Sie wirklich ab dem Jahr 2006 ein Parteimitglied der "Labourpartei (Arbeiterpartei) Georgiens" gewesen wären, so hätten Sie einen Parteiausweis mit einem älteren Ausstellungsdatum vorlegen können. Da Sie auch in der Einvernahme auf die Frage, ob Sie Beweismittel hätten, erklärten, dass Sie zu Hause nachsehen müssen, ansonsten würden Sie sich aus Georgen welche schicken lassen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 3, vom 27.02.2013).

Es lässt sehr den Anschein, dass Sie niemals ein Parteimitglied der "Labourpartei" waren. Dies unterstreichen auch die Anfragen an die Staatendokumentation, aus dem Jahr 2009 bezugnehmend, wie ein Parteiausweis der "Labourpartei" aussehen würde. Laut Aussage des Generalsekretärs der Labourpartei ist die Außenseite des Parteiausweises rot-blau. Bei neueren Parteiausweisen steht auf der Außenseite das Wort "Shroma-Arbeit" nicht mehr.

(vgl. Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, Georgien - Labourpartei, S. 2, vom 10.08.2009 und Georgien - Verfolgung von Mitgliedern der Arbeiterpartei, S. 2, vom 12.08.2009).

Der von Ihnen vorgelegte Ausweis wurde auf rotem Papier gedruckt und auf der Seite mit dem Emblem steht "Georgian Labour (Shromis) Party". Da Sie sich, diesen Ausweis während Ihres Aufenthaltes in Österreich ausstellen und schicken haben lassen, müsste es sich bei diesem Ausweis um einen neueren handeln, da laut dem Generalsekretär die neueren Ausweise wie oben bereits ausgeführt, das Wort "Shroma" in Ihrem Fall steht "Shromis" darafu, nicht mehr steht. Da dieser von Ihnen vorgelegte Ausweis auch einfärbig und nicht in den Parteifarben blau rot ist, lässt sehr den Anschein, dass dieser nicht echt ist. Dieser Ausweis wurde im Verfahren lediglich farbkopiert, das "Original" findet sich nicht im Akt.

Wären Sie wirklich ein Parteimitglied gewesen, so hätten Sie über einen Parteiausweis aus dem Jahr 2006 verfügt bzw. hätten Sie eine Bestätigung der Partei vorlegen können, in welchem Zeitraum Sie Mitglied waren bzw. Sie es ggf. noch sind.

Die Unglaubwürdigkeit an Ihren Aussagen unterstreichen ebenfalls Ihre Ausführungen zu Ihrem Reisepass. In der Erstbefragung führten Sie aus, dass Sie diesen am Flughafen XXXX Schwechat verloren hätten (vgl. Erstbefragung, S. 4, Pkt. 9.7, vom 28.10.2012).

In der Einvernahme vom 27.02.2013 korrigierten Sie Ihre Aussage zu dem Verlust Ihres Reisepasses. Sie waren sehr wohl im Besitz diesen und Ihres georgischen Personalausweises. Der Reisepass wurde von Ihnen persönlich am 30.04.2013 vorgelegt, jedoch wurde wiederrum nur eine Farbkopie angefertigt und das Original nicht einbehalten.

Zu Ihren Fluchtgründen führten Sie aus, dass Sie an Demonstrationen teilgenommen hätten und aufgrund dessen, wären Sie im Jahr 2008 festgenommen worden, man hätte Sie in das Narkologische Zentrum gebracht und eine Drogentestung durchgeführt. Sie wären auf Heroin überprüft worden und dieser Test sei positiv verlaufen. Sie wären daraufhin mit einer Verwarnung entlassen worden. Im Sommer 2008 seien Sie wieder festgenommen worden. Dabei hätte man Ihnen ein Paket Heroin hingelegt, die Beamten hätten Ihnen dies unterschieben wollen. Zudem sei Ihre Wohnung gepfändet worden, welche Sie von Ihrem Vater bekommen hätten. In weiterer Folge sei es im Jahr 2009 zu einer neuerlichen Festnahme Ihrer Person gekommen. Dabei wären Ihnen wieder Drogen unterschoben worden und Sie seien daraufhin inhaftiert worden. In Wirklichkeit hätten Sie niemals Drogen konsumiert. Nach Ihrer Haftentlassung hätten Sie am 29.11.2011 wieder bei der Fernsehstation demonstriert. Die Polizei hätte diese Demonstration aufgelöst, Sie seien weggelaufen und hätten ab diesem Zeitpunkt an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen. Ende September, Anfang Oktober 2012 hätte Sie Ihre Frau weinend angerufen und Ihnen mitgeteilt, dass die Polizei Ihre Wohnung durchsucht hätte. Die Beamten hätte Ihre Frau beleidigt. Als Sie zurückgekommen wären, seien Sie mit einem Anwalt zur Polizei gegangen und hätten diesen mitgeteilt, dass die Beamten Ihre Frau und die Kinder in Ruhe lassen sollen. Die Polizei hätte Ihnen mitgeteilt, dass am Mark jemand Leute überfallen hätte und die Beamten hätten Fotos von Ihnen den Personen gezeigt und Sie wären verdächtig worden, diese Überfälle begangen zu haben. Sie wären aufgefordert worden, die Stadt nicht zu verlassen. Eine offizielle Untersuchung hätte es noch nicht gegeben. Aufgrund dessen hätten Sie so schnell als möglich ein Visum organisiert und seien ausgereist (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 2-3, vom 27.02.2013).

Diese Aussagen Ihrerseits entbehren jeder Glaubwürdigkeit. Zumal Sie in der Erstbefragung zu Ihrem Fluchtgrund ausführten, dass Sie nachdem am 03.10.2012 uniformierte Beamte Ihr Haus durchsucht hätten, Sie nicht wieder nach Hause zurückgekehrt wären.

Aus den von Ihnen vorgelegten georgischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass Sie mit Urteil vom 24.10.2008 aufgrund des Besitzes von Drogen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurden, diese Strafe wurde Ihnen bedingt nachgesehen.

Trotz dessen hätten Sie nicht den Weg der Besserung eingeschlagen und hätten erneut eine Straftat gesetzt. Am XXXX hätten Sie große Mengen an Drogenmittel Heroin erworben.

Sie seien daraufhin zu 2 Monaten unbedingter Haft verurteilt worden.

Sie hätten sich vom 30.112009 bis zum 10.11.2011in Haft befunden.

Sie führten aus, dass man Ihnen diese Drogen unterschieben hätten wollen, dazu ist anzumerken, dass Sie in Österreich zwei einschlägige Vorstrafen wegen Diebstahls nach § 127 StGB haben.

Aus dem Urteil vom 28.07.2016 des Landesgerichts XXXX ist wie nachfolgend ausgeführt zu entnehmen.

Am 21.08.2013 wurden Sie vom Landesgericht XXXX zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, welche Ihnen gem. § 43 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen wurde. Am 01.09.2015 folgte eine Verurteilung vor dem Bezirksgericht XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen, wobei von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus der ersten Verurteilung abgesehen wurde und stattdessen die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde. Sie traten die unbedingte Freiheitsstrafe nicht an, da Ihnen ein Aufschub nach § 39 SMG zur Absolvierung einer ambulanten Suchtmittelentwöhnung gewährt wurde. Sie wurden in ein Substitutionsprogramm übernommen und erhielten täglich 1000mg Substitol, konsumierten jedoch nebenher weiterhin Opiate und diverse Tabletten, die Sie sich am Schwarzmarkt besorgten.

Am 02.01.2016 haben Sie versucht, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - § 89 StGB - und unter Verwendung einer Waffe einen Taxilenker zu überfallen. Aufgrund dessen wurden Sie zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Im Urteil wird angeführt, dass Sie die bisherigen angebotenen Hilfen - psychiatrische Betreuung, Suchtentwöhnungsprogramm - ebenso wie die in den Vorstrafverfahren erwiesenen Rechtswohltaten - bedingte Strafnachsicht, Strafaufschub - bislang nicht zu nützen wussten.

Aus diesem Urteil geht hervor, dass Sie Suchtmittelabhängig sind und es lässt sehr den Anschein, dass Sie dies auch im Heimatland bereits waren. Es ist nämlich unverständlich, wenn Sie nicht im Heimatland Suchtmittelabhängig gewesen wären, dies plötzlich in Österreich wären. Zudem führten Sie aus, dass Sie sich im Gefängnis mit Hepatitis C angesteckt hätten. Aufgrund Ihrer Drogengeschichte in Österreich liegt es sehr nahe, dass Sie sich in Georgien in Haft durch Drogenkonsum angesteckt hätten.

Es ist sehr unglaubwürdig, dass die Polizei Ihnen in Georgien Drogen unterschieben hätte wollen. Sollten Sie wirklich ein Mitglied der Partei gewesen sein, was die erkennende Behörde nicht glaubt. So ist es unverständlich, weshalb gerade Sie von den Behörden "verfolgt" worden wären. Sie erklärten, dass Sie ein normales Parteimitglied gewesen wären. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Verfolgung der Mitglieder der Arbeiterpartei ist zu entnehmen, dass einfache Anhänger dieser Partei nicht verfolgt werden.

Sie waren nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass Sie aufgrund Ihrer Probleme Georgien verlassen haben.

Diesen Umstand unterstreicht auch Ihr weiteres Vorgehen in Bezug auf Ihre Ausreise.

Sie waren in der Lage sich im September 2012 einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Dieser ist vom 12.09.2012 bis zum 12.09.2022 gültig. Zudem haben Sie an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland am 28.09.2012 für den Zeitraum vom 06.10.2012 bis zum 03.01.2013 ein C - Visum für die Schengener Staaten erhalten.

Ebenfalls stellten Sie am 27.08.2012 ein Ansuchen an das Justizministerium Georgiens für Bewährung und Hilfestellung in juristischen Angelegenheiten. Mit 30.08.2012 wurde Ihnen die Erlaubnis erteilt, für die Ausreise aus Georgien. Diese Ausreise wurde Ihnen vom Leiter des Bewährungsbüros, mit sofortiger Wirkung erteilt.

Ihre Ausreise erfolgte nicht spontan, sondern war durchaus von Ihnen geplant. Somit erscheint auch die Hausdurchsuchung vom 03.10.2012, welche Sie ins Treffen führten, nicht der ausschlaggebende Grund zu sein. Zumal Sie wie bereits oben ausführlich ausgeführt Ihre Ausreise bereits im August 2012 zu planen begonnen haben und sich einen Reisepass sowie ein Visum organisierten.

Ebenfalls eigenartig erscheint Ihr Verhalten in Bezug auf den Zeitpunkt Ihres Antrages auf internationalen Schutz. Sie erklärten, dass Sie am 16.10.2012 in XXXX am Flughafen angekommen wären und hätten sich noch einige Tage am Flughafen aufgehalten, obwohl Sie mehrmals von der Polizei kontrolliert worden wären. Den Antrag auf internationalen Schutz stellten Sie am 28.10.2012 (vgl. Erstbefragung, S. 4, Pkt. 9.9, vom 28.10.2012).

So verhält sich keine verfolgte Person.

Sie sind aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sind. Wären Sie wirklich im Heimatland dermaßen verfolgt worden, so hätten Sie Ihr Heimatland zudem auf illegalem Weg verlassen können. Sie reisten legal mit dem Flugzeug aus Ihrem Heimatland mit einem C-Visum aus und brachten zudem einen Antrag bei Ihrer Justizbehörde um Erlaubnis einer Ausreise aus Georgien ein.

Wären Sie wirklich verdächtigt gewesen, Leute am Markt überfallen zu haben. So wäre es Ihnen mit ziemlicher Sicherheit nicht gestattet worden, das Land auf legalem Weg zu verlassen.

Ihrem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Dies unterstreichen auch die Aussagen Ihrer Gattin in deren Einvernahme. Ihre Gattin führte befragt zum Zeitpunkt der Besuche durch die Polizisten aus, dass diese 2 Mal zu Ihr gekommen wären, diese Besuche wären Ende 2012 gewesen (vgl. Einvernahmeprotokoll XXXX , S. 9, vom 05.10.2017). Ihre Gattin führte mit keinem Wort eine Hausdurchsuchung ins Treffen.

Aufgrund Ihrer Ausführungen war für die erkennende Behörde eine Verfolgung Ihrer Person, nicht glaubhaft nachvollziehbar und waren asylrelevante Gründe nicht festzustellen.

Es ist in keinster Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen nach Österreich kamen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration, das österreichische Bundesgebiet aufsuchten. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person konnte jedenfalls aus obgenannten Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihre Mutter lebt in Österreich - Status subsidiär Schutzberechtigt, es lässt sich aber kein Abhängigkeitsverhältnis Ihrerseits zu dieser feststellen. Sie erklärten in Ihrer Einvernahme vom 27.02.2013, dass Sie in Österreich alleine leben und Sie würden auch nicht finanziell von Ihrer Mutter abhängig sein.

Ihre Gattin und Ihre beiden Kinder leben seit dem Jänner 2015 in Österreich und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in allen Spruchpunkten negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung nach Georgien erlassen wurde.

Sie können nach Ihrer Haftentlassung das Familienleben in Georgien weiterführen.

Sie verfügen über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Georgien.

Dass Sie sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Haft befinden stellt Amtswissen dar.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Zu Beginn ist festzustellen, dass Georgien zu den festgestellten sicheren Herkunftsländern zählt. Es ist daher davon auszugehen, dass es in Ihrem Heimatland ein funktionierendes Rechtssystem gibt und Georgien auch schutzfähig und schutzwillig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass Menschen, welche eines Schutzes und Unterstützung bedürfen, diesen auch durch deren Heimatland bekommen würden.

Da Sie, keine Verfolgung Ihrer Person in Georgien glaubhaft machen konnte und Sie über Anknüpfungspunkte in Ihrem Heimatland verfügen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen in Georgien auch keine Gefahren drohen.

Da Ihnen keine Verfolgung in Georgien droht und Sie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Ihrer Heimat verfügen, haben Sie dort nichts zu befürchten.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Sie nach Rückkehr, mit Schwierigkeiten beziehungsweise mit Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen zu rechnen haben.

Es Ihnen möglich und zumutbar, Ihren Lebensmittelpunkt erneut in Georgien zu setzen, ohne in eine existentielle Notlage zu geraten.

Sie verfügen über Schulbildung. Sie waren laut Ihren Ausführungen bis 2008 als Elektriker berufstätig.

Sie befinden sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Haft. Sie erklärten, dass Sie an Hepatitis C leiden.

Aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien - medizinische Behandlung Hepatitis C - ist zu entnehmen, dass im April 2015 Georgien sein neues Programm zur Eliminierung von Hepatitis C vorstellte, das Menschen mit Hepatitis C und schweren Lebererkrankungen Zugang zu einer neuen kurativen Therapie ermöglicht. Da die neuen, direkt antiviral wirksamen Medikamente für die meisten Betroffenen bislang unbezahlbar sind, will Georgien Diagnose und Therapie für alle verbilligen und entsprechende Kapazitäten aufbauen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales arbeitet hierfür mit einem Pharmaunternehmen zusammen (WHO 23.7.2015). Zu Beginn des Programms wurden 5.000 Behandlungen kostenfrei zur Verfügung gestellt, insbesondere für Patienten mit kompensierter oder dekompensierter Leberzirrhose, fortgeschrittener Leberfibrose und Hepatitis C-Infektion in Verbindung mit einer Lebertransplantation (SSA 27.4.2015). Geplant sind jährlich 20.000 Gratisbehandlungen (WHO 23.7.2015; vgl. Agenda 7.3.2016). Seit Beginn des Programms im April 2015 erhielten laut Premierminister Giorgi Kvirikashvili 7.000 Personen eine kostenlose Behandlung, wobei 3.000 die Therapie bereits abschlossen (Agenda 7.3.2016). Der georgische Ombudsmann kritisierte im März 2016 allerdings, dass seinem

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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