TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 W105 2174129-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W105 2174129-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zahl: 1132683809-161439132/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend seine Fluchtgründe zu Protokoll, er sei im Iran geboren, jedoch mit sechs Jahren nach Afghanistan verzogen. Dort sei das Leben sehr schwierig und unsicher. Sogar in der Hauptstadt Kabul gebe es keine Sicherheit. Seine Eltern hätten sich immer um ihn Sorgen gemacht und hätten nicht erlaubt, dass er weiter in die Schule gehe, da sie Angst gehabt hätten, dass er unterwegs umgebracht werden könnte. So habe er entschieden Afghanistan zu verlassen. Für den Fall der Rückkehr fürchte sich der Antragsteller vor der Unsicherheit in Afghanistan. Im Weiteren führte der Antragsteller aus, er habe in Afghanistan sieben Jahre die Grundschule besucht sowie in den Jahren 2013 bis 2015 in Kabul als Tischler gearbeitet. Im Weitern verfüge er im Herkunftsland über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und mehrerer Geschwister. In Österreich verfüge er über keinerlei familiäre Anbindungen.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Antragsteller einer medizinischen Altersfeststellung zugeführt und letztlich mit medizinischem Gutachten festgestellt, dass die vom Antragsteller angegebenen Daten zu seinem Lebensalter nicht vereinbar sein und bestehe eine Differenz von etwa XXXX Jahren. Dem Antragsteller wurde ein spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum mit XXXXund ein absolutes Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt XXXXvon XXXX Jahren attestiert.

Am 24.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte der Antragsteller an, er habe psychische Probleme und stehe in ärztlicher Behandlung. Zum Einvernahmezeitpunkt bekräftigte der Antragsteller jedoch sich gut zu fühlen und sich konzentrieren zu können. Befragt nach der Dauer seiner Reise von Afghanistan nach Österreich gab der Antragsteller zu Protokoll, er sei acht Monate im Iran gewesen, 22 Tage in der Türkei, drei oder vier Monate in Griechenland, drei Monate in Serbien und in Ungarn auf der Durchreise. Zu seinem Leben in Afghanistan führte er aus, er habe zuletzt mit seiner Familie zusammengelebt, deren wirtschaftliche Situation er als normal bezeichnet. Die familiäre Situation sei gut gewesen. Das Wohnhaus habe dem Großvater gehört. Er habe einen Deutschkurs besucht, sei arbeitsfähig und wolle gerne arbeiten bzw. den Beruf eines Tischlers ausüben. Er habe Kontakt mit seiner Familie und würde seine Mutter ihm sagen, dass es allen gut gehe. Er sei in Afghanistan sieben Jahre zur Schule gegangen und hab er sodann als Lehrling gearbeitet. Nach seiner Flucht habe er acht Monate im Iran gelebt. Er habe im Jahr 2014 beschlossen seine Heimat zu verlassen und sei dann 2015 ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, er habe nicht wie ein normales Kind in Afghanistan leben können und habe es so viele Verbrechen und Kriminalität sowie auch immer wieder Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppierungen gegeben. Unschuldige Menschen hätten darunter gelitten. Die Kinder von armen bzw. schwachen Familien seien vergewaltigt und belästigt worden und so sei auch er vier Jahren davon betroffen gewesen und vergewaltigt worden. Seine Eltern hätten zu ihm gesagt, dass er deren Namen und Ehre verletzt habe. Er habe gesagt, dass er es nicht freiwillig getan hätte. Er sei sodann in seinem Zimmer eingesperrt worden. Nach drei Tagen habe er das Zimmer verlassen dürfen. Jedoch habe er sich nur im Haus und Hof bewegen können. Einige Tage später habe er sein Haus heimlich verlassen und sei zu einem Freund gegangen. Er habe dann eine Arbeit in einer Tischlerei aufgenommen und eine Zeit lang dort gearbeitet. In der Folge habe er sich dann mit dem Freund gemeinsam nach dem Iran begeben und dort in einer Tischlerei eines Verwandten gearbeitet. Weiterhin sei ein Onkel nach dem Iran gekommen und habe die Schlepperkosten für ihn bezahlt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage gem. § 55 Abs. 1-3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Beweiswürdigend führte das Bundesamt soweit wesentlich aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbefragung als Fluchtgrund lediglich geltend gemacht, dass die Situation in Afghanistan schwierig und unsicher gewesen sei und hätten sich seine Eltern immer Sorgen um ihn gemacht; insbesondere hätten sie immer Angst gehabt, dass er auf dem Schulweg umgebracht werde und hätte er aus diesen Gründen entschieden Afghanistan zu verlassen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er gänzlich andere Fluchtgründe geschildert und habe er zunächst ganz allgemein davon gesprochen, dass es in Afghanistan viele Verbrechen und eine hohe Kriminalität gebe und habe er nicht wie ein normales Kind leben können. Im Weiteren habe er von einem Vorfall berichtet, wobei er von zwei Burschen auf dem Nachhauseweg von der Arbeitsstelle angesprochen worden wäre und seien ihm diese nach einem Wortwechsel hinterhergelaufen und sei er sodann vergewaltigt worden. Er habe den Eltern davon berichtet und hätten sie ihn als Strafe für die Ehrverletzung der Familie in seinem Zimmer eingeschlossen. Ein Freund habe ihm sodann eine Arbeit als Tischler verschafft und seien sie gemeinsam später in den Iran geflohen. Dem Vorbringen des Antragstellers sei jedoch die Glaubwürdigkeit zu versagen; insbesondere deshalb, da das Kernvorbringen im Rahmen der Ersteinvernahme gänzlich ausgeblendet habe.

Im Weiteren hätten sich mehrere Unstimmigkeiten ergeben und wurde ausgeführt wie folgt:

"Zum anderen ist es in Ihren Ausführungen mehrmals zu teils gravierenden Widersprüchen und Unstimmigkeiten gekommen.

In der Erstbefragung gaben Sie an, im Iran geboren zu sein und sechs Jahre lang dort mit Ihrer Familie gelebt zu haben. In der niederschriftlichen Einvernahme bestritten Sie diese Angabe und führten dies auf Ihre mangelnde Konzentration und Ihre psychische Verfassung bzw. auf eine fehlerhafte Protokollierung bei der Erstbefragung hin.

Widersprüchlich waren unter anderem auch Ihre Angaben hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nach der Flucht aus Afghanistan im Iran. In der Erstbefragung sprachen Sie davon ca. einen Monat im Iran aufhältig gewesen zu sein. Hingeben sprachen Sie in der niederschriftlichen Einvernahme davon, dass Sie acht Monate im Iran gewesen sind und dort auch bereits gearbeitet hätten, bevor Sie Ihre Reise nach Europa angetreten haben. Weiters muss gesagt werden, dass auch Ihre Angaben hinsichtlich der Ausreisemodalitäten zwischen Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme nicht stimmig sind. Beispielsweise gaben Sie in der Erstbefragung an, dass Sie mit dem Autobus aus Afghanistan illegal in den Iran gefahren zu sein. Hingegen in der niederschriftlichen Einvernahme sprachen Sie davon, dass Sie zu Fuß von der Stadt Nimroz über die Grenze nach Pakistan gegangen zu seien, mit anschließender Weiterreise in den Iran.

Von der erkennenden Behörde wird für Sie keine individuelle Verfolgungsgefahr angenommen.

Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates ist festzuhalten, dass diese jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) taxativ genannten asylrelevanten Gründen begründen würde/könnte. Die von Ihnen geltend gemachte Furcht vor Verfolgung steht in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der abschließend aufgezählten Konventionsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, politische Gesinnung).

Sie konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass Sie im Fall der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würden, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die Ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen lassen würden, kamen nicht hervor, zumal solche von Ihnen nicht behauptet wurden.

Selbst wenn man davon ausgehen würde (also rein hypothetisch), dass Sie in Afghanistan, konkret in Ihrem Heimatstadt Kabul von einer privat motivierten Verfolgung seitens Dritter bedroht wären, bleibt festzuhalten, dass Ihnen die (zumutbare) Möglichkeit offen steht, sich im Falle der Rückkehr außerhalb Ihrer Heimatprovinz - so zum Beispiel in Herat - verfolgungsfrei niederzulassen und nötigenfalls auch staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen bzw. sich um einen solchen zu bemühen. Sie können sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren.

Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau - war bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen bei objektiver Betrachtung glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt waren bzw. gegenwärtig sind, nicht festgestellt werden konnten.

Sie sind ein gesunder, mobiler, arbeitsfähiger, junger Mann und es ist daher auch davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr an jedem beliebigen Ort (in Kabul oder in anderen als sicher eingestuften Provinzen) in Afghanistan, Ihren Lebensunterhalt sichern können und sich selbst zu versorgen. Sie gaben an, dass Sie in Afghanistan zwei Jahre lang neben der Schule als Tischler gearbeitet hätten; auch im Iran hätten Sie als Tischler gearbeitet. Auf Grund dieser Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass Sie in Afghanistan in der dortigen Berufswelt Fuß fassen können.

Dazu ist zu bemerken, dass seit Dezember 2016 die Inanspruchnahme einer durch IOM vor Ort nach der Ankunft in Kabul zugängliche Reintegrationshilfe möglich ist und es Ihnen auch zumutbar ist, diese selbst in Anspruch zu nehmen und ungeachtet allfälliger familiärer Anbindungen, etwa in Kabul oder einem andere Ort Ihrer Wahl, angesichts Ihrer beruflichen Kenntnisse langfristig Fuß fassen zu können. Auch steht es Ihnen frei, bei einem allfällig hinkünftigen Arbeitgeber, wie dies ortsüblich möglich ist, Unterkunft zu nehmen.

Außerdem haben Sie im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO's zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern.

Sohin ergibt sich aus Ihrem Vorbringen und auch in Berücksichtigung der Länderfeststellungen und der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer IOM -Reintegrationshilfe, dass keine stichhaltigen Gründe für eine solche Menschenrechtsverletzung im Falle Ihrer Rückkehr vorliegen und die Sicherung Ihres Lebensunterhaltes im Herkunftsstaat aus eigener Kraft mit hoher Wahrscheinlichkeit garantiert ist und Sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) im Falle der Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt sind.

Weiters besteht die Möglichkeit, dass Sie von Ihren Angehörigen, welche alle in Afghanistan leben, finanziell unterstützt werden.

Somit kann davon ausgegangen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nicht in eine wirtschaftlich ausweglose Situation gelangen werden und Sie im Bedarfsfalle auch mit der Unterstützung Ihrer Angehörigen rechnen können.

Ihre kontinentalübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugutekommt.

Sie können Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.

Aus Ihrem Vorbringen im Verfahren bzw. den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergab sich nicht, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan am Leben oder an Ihrer Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären bzw. dass in Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht werden. Ihrer Aussage zu Folge, könnten Sie in Ihre Heimat wieder zurück, wenn Ihnen Ihre Eltern verzeihen würden."

3. Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubhaftigkeit abzusprechen gewesen sei. Das Bundesamt erachte seine Angaben als gänzlich unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliege eines Sachverhaltes, der gem. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt rechtlich aus, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben seien. Aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich, dass es aufgrund der in der Provinz Ghazni auftretenden Sicherheitsprobleme eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region - abgesehen von der Frage der sicheren Erreichbarkeit - für den Beschwerdeführer mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könnte, weshalb ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Zu prüfen bleibe, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dortigen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes - nämlich die Hauptstadt Kabul - verwiesen werden könne. Aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Kabul könne nicht abgeleitet werden, dass für jede dort lebende oder zurückkehrende Person das reale Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK sowie des 6. ZPMRK geschützten Güter mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit drohe, dass dies zur Gewährung von subsidiären Schutz führen müsse. Der Beschwerdeführer sei wie festgestellt mobil, gesund sowie anpassungs- und arbeitsfähig.

Beim Antragsteller handle es sich um einen jungen, flexiblen, mobilen und arbeitsfähigen Mann und habe er bereits durch die Reise nach Österreich bzw. durch Europa unter Beweis gestellt, dass er ein Leben auch in einer fremden Umgebung meistern könne. So sei er tatsächlich in der Lage sich zu versorgen und habe er dies bereits in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, indem er sowohl in Afghanistan als auch im Iran als Tischler gearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass es ihm möglich und zumutbar wäre, sich in seiner Heimat Afghanistan neuerlich niederzulassen. Nicht habe er glaubhaft darzustellen vermocht, dass ihm bei einem Verbleib in Afghanistan die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre und ein Verbleib somit unzumutbar sei. Es sei nicht zu erkennen, dass der Antragsteller bei der Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt wäre, dass ihm eine Rückkehr gänzlich unzumutbar wäre. Schließlich habe er auch weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebehindernis darstellen könnte. Weiterhin habe er angegeben, dass er in Österreich regelmäßig Volleyball und Fußball spiele und seien beide Sportarten, die ein hohes Maß an geistiger und körperlicher Fitness voraussetzen würden, weshalb nicht erkannt werden könne, dass der Antragsteller unter einer akuten Behandlungsbedürftigkeit einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit leide.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt rechtlich aus, dem Beschwerdeführer werde ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt.

Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder andere besonders enge Beziehungen. Es liege kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2016 in Österreich aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhältig. Er habe sich bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Eine soziale und berufliche Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Sein Aufenthalt in Österreich, sofern er rechtmäßig war, habe letztlich auf einem erfolglosen Asylantrag beruht. Er habe zu keinem Zeitpunkt damit rechnen dürfen, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Er sei unbescholten. Nach Durchführung der Abwägung nach Art. 8 EMRK erkannte das Bundesamt, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel nach §§ 55 und 57 AsylG sei dem Beschwerdeführer nicht zu erteilen gewesen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und eine Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gem. §10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Zudem habe er in Afghanistan nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte und habe er dort den Großteil seines Lebens verbracht und würden die Beziehungen zu Afghanistan gegenüber der vorhandenen Integration in Österreich bei weitem überwiegen.

Zu Spruchpunkt V. führte das Bundesamt rechtlich aus, im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig.

Zu Spruchpunkt VI. führte das Bundesamt rechtlich aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise in seinem Fall 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage.

4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer durch einen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde ein, und bezog sich die Beschwerde zentral darauf, dass der Antragsteller in Kabul geboren und aufgewachsen sei und infolge mehrerer traumatischer Erlebnisse psychische Probleme habe, weshalb er in Österreich in ärztlicher Behandlung stehe. Der Antragsteller sei eines Tages am Heimweg von der Arbeit von zwei jungen Männern vergewaltigt worden. Zu Hause habe er den Eltern davon berichtet und hätten sie ihm die Schuld dafür gegeben und ihn geschlagen. Man habe ihm Vorwürfe gemacht, die Familie entehrt zu haben und sei er mehrere Tage in einem Zimmer eingesperrt worden. In der Folge habe er einen Selbstmordversuch begangen. Einige Tage später habe er heimlich das Haus verlassen, sei zu einem Freund gegangen und sei ihm dieser behilflich gewesen eine Arbeitsstelle als Tischler zu finden. Kurze Zeit später sei er mit diesem gemeinsam nach den Iran geflüchtet. Die Behörde erster Instanz habe die Angaben für unglaubwürdig gehalten und dies damit begründet, dass widersprüchliche Angaben zwischen polizeilicher Erstbefragung sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vorhanden seien. Dabei sei offensichtlich, dass es bei der polizeilichen Erstbefragung zu gröberen Verständigungsproblemen gekommen sei. So sei etwa protokolliert worden, dass der BF im Iran geboren und aufgewachsen sei und erst im Alter von sechs Jahren nach Afghanistan gezogen sei und entspreche dies nicht den Tatsachen. Der Antragsteller sei vielmehr in Kabul geboren und aufgewachsen und erst in Folge der bereits geschilderten traumatischen Erlebnisse in den Iran gereist. Im Weiteren sei auf die Judikatur des VfGH zu verweisen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürften. Schließlich müsste auf die tiefgreifende Stigmatisierung verwiesen werden, die mit einem Vorfall wie ihn der Beschwerdeführer geschildert habe, einhergehe. Auch der Umgang der Eltern mit der erlebten Vergewaltigung unterstreiche, dass es für männliche Vergewaltigungsopfer nicht einmal innerhalb der Familie Mitgefühl gebe. Im Weitern wurde auf die Sicherheitslage in Kabul verwiesen. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus Kabul und sei ein junger und grundsätzlich arbeitsfähiger Mann, könne sich jedoch im Fall seiner Rückkehr in der Hauptstadt nicht auf sein dortiges familiäres Netzwerk stützen, da er in diesem er als Schandfleck für die Familie empfunden werden. Auch sei durch die traumatischen Erlebnisse, angeschlagener psychischer Gesundheitszustand der Grund, seine Reintegration deutlich zu erschweren. Der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der männlichen Vergewaltigungsopfer und der damit unterstellten Homosexualität diskriminiert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Der Beschwerdeführer verfüge sohin über kein soziales Netzwerk, das ihn im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan unterstützen könnte und bestehe aus diesem Grund für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative.

5. Der Antragsteller wurde sodann zur anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung für den 07.02.2018 vorgeladen und bekräftigte er vorab auf Vorhalt, die vollständige Richtigkeit der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches gestaltete sich wie nachstehend:

"Eröffnung der Verhandlung

RI erklärt den Akteninhalt und bespricht vor allem die Einvernahmeprotokolle durch.

Eingehend wird auf die erstniederschriftliche Einvernahme und insbesondere den Ductus des Protokolls verwiesen.

RI: Unter Punkt 11 haben Sie auch auf Ihre Fluchtgründe Bezug genommen und haben Sie dazu Einiges ausgesagt.

Hervorgehoben wird, dass Ihnen das Protokoll am Schluss rückübersetzt wurde und der Inhalt des Protokolls wurde sowohl vom einvernehmenden, Beamten und dem Dolmetscher bekräftigt. Sie selber haben das Protokoll unterschrieben, auch war eine Dame der ARGE anwesend und hat das Protokoll bekräftigt.

RI: Haben Sie damals alles verstanden?

BF: Nein.

RI: Was haben Sie damals nicht verstanden?

BF: Bei der zweiten Einvernahme habe ich erfahren, dass meine Provinz falsch aufgenommen wurde. Protokolliert wurde, dass ich im Iran geboren wurde. Das ist nicht richtig. Es gab auch noch einen weiteren Punkt, welcher falsch aufgenommen wurde, aber im Moment kann ich mich daran nicht erinnern, was es war.

RI: Ich möchte Sie jetzt ganz allgemein fragen: Was glauben Sie, warum hätte ein Dolmetsch übersetzen sollen, dass Sie im Iran geboren worden sind, wenn Sie etwas anderes gesagt hätten? An der sprachlichen Vermittlung kann es auch nicht liegen, weil Sie sehr detailliert Ihre Voraufenthalte angegeben haben. Außerdem wurde Ihnen die Niederschrift auch rückübersetzt.

BF: Ich habe psychische Probleme. Bei der ersten Einvernahme hat der Dolmetscher Farsi gesprochen. Bei der zweiten Einvernahme war ein Dari-sprechender Dolmetscher anwesend.

RI: Das ergibt sich aus dem Protokoll nicht?!

BF: Der Dolmetscher war ein Iraner. Ich habe das auch bei meiner zweiten Einvernahme angegeben, dass der Dolmetscher bei der ersten Einvernahme ein Iraner war.

RI: Kann ich davon ausgehen, dass der Inhalt der zweiten Niederschrift, zu 100% dem entspricht, was Sie damals gesagt haben?

BF: Ja.

RI: Möchten Sie etwas zum bisher Gesagten sagen?

BF: Nein.

RI: Können Sie mir etwas über Ihre Familie erzählen?

BF: Mein Vater ist drogenabhängig. Ich bin selbst Tischler. Meine Familie ist nicht wohlhabend. Wir leben in normalen Lebensverhältnissen. Ich weiß nicht, was ich noch sagen soll.

RI: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF: Ich habe zwei Schwestern und zwei Brüder. Meine jüngeren Geschwister besuchen die Schule. Ich habe noch eine ältere Schwester. Ich bin der älteste Sohn der Familie.

RI: Wie viele Kinder haben Ihre Eltern?

BF: Während ich auf der Reise war, sind meine Zwillingsbrüder auf die Welt gekommen. Insgesamt habe ich vier Brüder und zwei Schwestern. Wir sind insgesamt fünf Brüder.

RI: Können Sie die Brüder nennen? Wie heißen diese?

BF: Meine Brüder heißen XXXX, XXXX, XXXX und den Namen des jüngsten Bruders habe ich vergessen. Ich habe nicht so viel Kontakt zu meiner Familie. Meine Schwestern heißen XXXX und XXXX.

RI: Das müssen Sie jetzt erklären, Sie haben gerade von Zwillingen gesprochen, die auf die Welt gekommen sind.

BF: Gelegentlich telefoniere ich mit meiner Mutter. Mein Vater spricht nicht mit mir.

Die Frage wird wiederholt.

BF: Ich habe gelegentlich Kontakt zu meiner Mutter.

RI: Verstehen Sie das, Sie haben gerade von Zwillingsbrüdern gesprochen. Das ist, wenn zwei Brüder gleichzeitig auf die Welt kommen.

BF: Als ich in Österreich angekommen bin, habe ich mit meiner Mutter telefoniert und sie hat mir berichtet, dass sie Zwillinge bekommen hat.

RI: Ich möchte jetzt nur darauf verweisen, dass Sie heute wie bei der Ersteinvernahme Ihre Geschwister richtig angegeben haben und hat der Dolmetsch Sie damals verstanden. Auch haben Sie detaillierte Angaben zu den Voraufenthalten gemacht und hat Sie der Dolmetsch verstanden. Warum sollte der Dolmetsch Sie dann hinsichtlich der Fluchtgründe nicht verstanden haben?

BF: Ich nenne ein einfaches Beispiel. In Österreich spricht man Deutsch, in Deutschland spricht man Deutsch und in der Schweiz wird auch zum Teil Deutsch gesprochen. Dennoch aber unterscheidet sich die deutsche Sprache dieser drei Länder. Das Wort "Hallo" wird im Deutschen in allen drei Akzenten anders verwendet. Meine Großmutter lebt im Iran. Sie lebt mit der Familie meines Onkels mütterlicherseits. Ich bin aus Afghanistan geflüchtet. Mein im Iran lebender Onkel hat mich im Iran gefunden und hat mich zu meiner Familie gebracht.

RI: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: Ich wurde in Kabul in Afghanistan geboren und bin auch dort aufgewachsen.

RI: Über welche Schulbildung verfügen Sie?

BF: Ich habe sieben Jahre die Schule besucht.

RI: Welche weiteren Sprachen, abgesehen von Dari sprechen Sie noch?

BF: Auf der Reise hierher habe ich ein wenig Paschtu und Urdu gelernt.

RI: Wie lange haben Sie sich im Iran aufgehalten?

BF: Acht Monate.

RI: Wer hat Ihre Reise organisiert?

BF: Mein Onkel mütterlicherseits.

RI: Können Sie das näher erklären?

BF: Ich bin aus Afghanistan geflüchtet. Ich bin gemeinsam mit einem Freund von mir namens XXXX, der gemeinsam mit mir gearbeitet hat, in den Iran geflüchtet. Im Iran habe ich in einer Tischlerei gearbeitet. Ich habe aus dem Iran meine Mutter angerufen, damit sie sich keine Sorgen um mich macht. Sie hat dann meinen Onkel mütterlicherseits verständigt. Mein Onkel ist zu mir gekommen. Er fragte mich, warum ich von zuhause weggelaufen bin. Das war der Onkel im Iran. Er fragte mich auch, warum ich meine Familie verlassen habe und weshalb ich das bloß getan habe. Er sagte mir, dass er mich zurück nach Afghanistan schicken wird. Ich habe aber meinem Onkel gesagt, auch wenn er mich zu meiner Familie zurückschicken sollte, würde ich neuerlich von zuhause weglaufen. Er fragte mich, was ich überhaupt vorhabe. Eine Zeit lang hat er zugewartet. Er wollte dann seine Familie ins Ausland schicken und sagte mir, da ich auch alleine bin, wird er mich gemeinsam mit seiner Familie ins Ausland schicken. Ich war einverstanden. Ich habe gemeinsam mit der Familie meines Onkels mütterlicherseits den Iran verlassen und ging in die Türkei. Der Schlepper hat uns in der Türkei auf verschiedene Schlauchboote aufgeteilt. Wir wollten Richtung Griechenland reisen. Ein Schlauchboot ist gesunken. Alle Flüchtlinge waren zerstreut. Dort habe ich die Familie meines Onkels mütterlicherseits aus den Augen verloren.

RI: Die weitere Reiseroute ist für die Entscheidung nicht wichtig. Was haben Sie in Ihrer Zeit in Kabul gearbeitet?

BF: Ich war Tischler.

RI: Wie lange haben Sie als Tischler gearbeitet?

BF: Ich glaube, zwei Jahre, aber genau weiß ich es jetzt nicht. Ich habe auch meine Fluchtgründe, die ich bereits angegeben habe, nicht nochmal durchgelesen. Außerdem habe ich mich auch nicht getraut, jemand anderem das Protokoll zum Durchlesen zu geben, da es sich um familiäre Probleme handelt.

RI: Wurde Ihnen das Protokoll am Ende der Amtshandlung übersetzt?

BF: Die Einvernahme wurde mir rückübersetzt.

RI: Da haben Sie aus Ihrer Sicht keinen Fehler darin gefunden?

BF: Bei der zweiten Einvernahme gab es keine Fehler.

RI: Wie war das Verhältnis Ihrer Person zu Ihren Familienangehörigen?

BF: Zurzeit meinen Sie?

RI: Nein, wie Sie gemeinsam mit Ihrer Familie gewohnt haben.

BF: Ich habe mit meiner Familie in einem Haus gelebt.

RI: Wie war die Situation?

BF: Ich war die meiste Zeit nicht zuhause. Anfänglich habe ich die Schule besucht. Danach bin ich in die Tischlerei gegangen.

RI: Wie war das Verhältnis zu Ihrer Mutter und zu Ihrem Vater?

BF: Ich hatte nicht so viel mit meinem Vater zu tun. Wenn ich zuhause war, habe ich nur mit meiner Mutter gesprochen.

RI: Hat es einen Konflikt mit dem Vater gegeben?

BF: Ich habe nicht viel mit meinem Vater gesprochen. Wenn er nach Hause gekommen ist, hat er sich die Nachrichten angehört. Wenn ich mit ihm geredet habe oder diskutiert habe, hat er mich geschlagen. Deshalb habe ich es gelassen.

RI: Können Sie vorerst in drei Sätzen sagen, warum Sie Kabul verlassen haben?

BF: Ich werde es Ihnen ganz klar sagen. Eine Vergewaltigung ist in Afghanistan etwas ganz übles und es hat einen sehr schlechten Stellungswert in der Gesellschaft, vor allem, wenn so etwas dem ältesten Sohn der Familie passiert. Ich bin der älteste Sohn der Familie. Aus diesem Grund musste ich Afghanistan verlassen.

RI: Welcher Art waren Ihre Probleme?

BF: Ich wurde vergewaltigt. Ich konnte dort nicht mehr leben. Mein Vater hat mich im Zimmer eingesperrt. Ich wurde im Zimmer alleine eingesperrt. In der Nacht hatte ich eine Furcht. Ich habe einen Anschlag in Kabul in Darlaman miterlebt. Ich habe viele tote Menschen gesehen und wenn ich im Zimmer alleine eingesperrt war, hatte ich ständig diese toten Körper vor meinen Augen und auf der anderen Seite war die Vergewaltigung. Das alles hat dazu geführt, dass ich ein psychisches Leiden davongetragen habe.

RI: Wie hat Ihr Vater davon erfahren?

BF: Von was?

RI: Von dem Vorfall?

BF: Ich habe es ihm gesagt.

RI: Warum haben Sie es ihm gesagt?

BF: Mir ist dieser Vorfall passiert. Es war in der Nacht. Ich bin nach Hause gelaufen. Ich habe meiner Mutter davon erzählt. Sie hat es dann meinem Vater weitererzählt.

RI: Grundsätzlich, und das haben Sie gerade bestätigt, wissen Sie, dass ein solches Erlebnis zu einer bestimmten Ächtung in sozialer familiärer Hinsicht führt. Die Konsequenzen waren Ihnen bewusst. Warum haben Sie es dann Ihrer Mutter erzählt?

BF: Wem hätte ich es sonst sagen sollen?

RI: Können Sie mir erklären, warum Sie trotz der befürchteten Konsequenzen darüber erzählt haben?

BF: Ich nenne Ihnen ein einfaches Beispiel: Wenn ein Kind sich verbrennt oder verletzt, dann geht es zu seiner Mutter oder seinem Vater und erzählt von der Verletzung.

RI: Aber da muss es nicht befürchten, dass es bestraft wird. Darin liegt doch ein großer Unterschied.

BF: Ich dachte, ich erzähle das meiner Mutter. Vielleicht kann meine Mutter mir helfen oder etwas tun. Ich habe nicht daran gedacht, dass man mir dann die Schuld dafür geben wird. Ich bin jetzt viel älter geworden als damals. Jetzt weiß ich auch, was ich sagen soll und was ich nicht zu sagen habe. Damals war ich noch minderjährig.

RI: Wie alt waren Sie damals?

BF: Es tut mir sehr leid, wenn ich mich an diese Sache erinnere, dann fühle ich mich sehr verwirrt.

RI: Wie lange vor der Ausreise ist das passiert?

BF: Einige Monate vor meiner Ausreise.

RI: Sie waren drei Tage im Zimmer eingesperrt. Wie ist es sonst weiter gegangen? Haben Sie während dieser Monate bis zur Ausreise noch gearbeitet?

BF: Ich habe gearbeitet und ich konnte auch mit XXXX, meinem Freund, über die Reise sprechen. Er sagte mir, dass er vorhat, in den Iran zu reisen.

RI: Das heißt, nach dem Vorfall haben Sie noch mehrere Monate in Kabul gelebt und haben Pläne gemacht, das Land zu verlassen, um der sozialen Ächtung zu entgehen. Ist das richtig?

BF: Nach diesem Vorfall habe ich etwa einen Monat, sicher bin ich mir nicht, ob es drei oder vier Wochen waren, mit XXXX gearbeitet und habe dann Afghanistan gemeinsam mit ihm verlassen.

RI: Das müssen Sie mir genau erklären. Bis vor der Ausreise haben Sie noch gearbeitet, jetzt schränken Sie das ein. Wie war das genau?

BF: Ich möchte das richtigstellen. Nach der Vergewaltigung bin ich von zuhause weggelaufen. Ich bin zu XXXX gegangen.

RI: Am selben Tag?

BF: Möchten Sie wissen, wie lange ich noch gearbeitet habe?

RI: Wie viele Monate waren Sie noch in Afghanistan.

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

RI: Vor zehn Minuten haben Sie sich noch erinnert und haben gesagt, mehrere Monate. (Tage, Wochen, Monate)

BF: Das waren keine Tage, es waren keine Wochen, es waren einige Monate.

RI: Haben Sie während dieser Monate noch bei Ihren Eltern im Haus gewohnt?

BF: Ungefähr einen Monat war ich noch zuhause. Man hat mir nicht erlaubt, zu arbeiten.

RI: Dann haben Sie nicht gearbeitet, das stimmt mit Ihrer vorigen Aussage nicht zusammen.

BF: Als ich zuhause war, habe ich nicht gearbeitet. Als ich von zuhause geflüchtet bin, bin ich zu XXXX gegangen und habe eine Zeit lang mit XXXX gearbeitet.

RI: Einige Monate?

BF: Zwischen zwei Wochen und einen Monat.

RI: Mir ist jetzt eines wichtig, es hat diesen Vorfall gegeben. Dann waren Sie einen Monat bei der Familie eingesperrt, dann waren Sie bei XXXX und sind zwischen zwei Wochen und einen Monat arbeiten gegangen. Dann haben Sie mit XXXXdas Land Richtung Iran verlassen. Stimmt das so?

BF: Das ist richtig.

RI: Es tut mir leid, aber ich kann Ihnen das nicht glauben und ich sage Ihnen auch gleich warum. Sie haben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.07.2017 angegeben, vor vier Jahren vergewaltigt worden zu sein. Jetzt muss man vom Zeitpunkt der Einvernahme zurückrechnen, dann kommt man auf das Jahr 2013. Sie selbst haben jedoch gesagt, dass Sie 2015 ausgereist sind. Da stimmt das zeitliche Kontinuum nicht.

BF: Ich habe angegeben, vor vier Jahren vergewaltigt worden zu sein?

RI: Ja, das wurde Ihnen rückübersetzt und der Dolmetscher sprach Dari.

BF: Ich leide an starken psychischen Beschwerden. Ich habe auch gestern meiner Rechtsberaterin gesagt, dass es mir sehr schwer fällt, über all diese Sachen zu sprechen. Ich gebe Ihnen Recht, dass in der Einvernahme das so protokolliert wurde. Ich habe aber auch ärztliche Unterlagen dazu.

RI: Legen Sie bitte alles vor.

BF: Die meisten Unterlagen haben Sie bereits. Das sind alle Arztbriefe und ärztliche Unterlagen. Ich habe auch ehrenamtlich gearbeitet.

BF überreicht ein Konvolut an Unterlagen und wird dieses sofort durchgesehen.

RI: Woran genau leiden Sie aktuell in Österreich?

BF: Ich habe psychische Probleme. Ich war auch in psychologischer Betreuung, als ich noch in Mödling aufhältig war. Vor acht Monaten wurde ich aber verlegt. Ich bin jetzt in einer anderen Unterkunft untergebracht. Diese Psychologin hat mir Medikamente verschrieben. Sie sagte mir, wenn ich in einer Situation bin, wo ich mich selbst verletzen will oder auf mich einschlage, dann soll ich eine Tablette nehmen. Diese würde mich beruhigen.

RI: Können Sie aus eigenem angeben, woran Sie beispielsweise in den letzten Wochen gelitten haben?

BF: Sie können bei der Unterkunft nachfragen. Sie werden auch bestätigen, dass ich die ganze Nacht wach bin und nicht schlafen kann. Ich denke ständig über diesen Vorfall nach. Vor allem seit der negativen Entscheidung stelle ich mir immer vor, dass ich wieder in die Heimatregion zurückkehren muss und in dieselbe Situation geraten werde.

RI: Befinden Sie sich derzeit, und meine ich damit die letzten drei Monate, in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung?

BF: Einmal war ich bei der Psychologin. Sie hat mir Medikamente verschrieben. Die Medikamente, die ich bekommen habe, waren abgelaufen und der Betreuer hat mir dann neue besorgt. Von der Diakonie muss ein weiterer Termin bei der Psychologin für mich vereinbart werden.

RI: Handelt es sich dabei um Psychopharmaka?

BF: Ja.

RI: Wie heißt das Medikament?

BF: Ich weiß den Namen nicht.

RI: Sie haben einen Motorradunfall gehabt?

BF: Ja, das ist richtig.

RI: Ich möchte Ihnen heute den Auftrag erteilen, gemeinsam mit Ihrer Vertretung sich genau zu überlegen, welche medizinischen Schritte, Sie unternehmen wollen.

RV: Ich beantrage die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

RI: Ich schlage vor, dass Sie zuerst mit dem praktischen Arzt beginnend eine genaue Abklärung allenfalls durch Fachärzte vornehmen lassen, mit den Befunden zum praktischen Arzt zurückkehren und soll der praktische Arzt allfällige Notwendigkeiten einer Behandlung mitteilen und dann sehen wir uns das gemeinsam an.

RI: Möchten Sie dazu noch Stellung nehmen?

RV: Für mich sind zwei Punkte asylrelevant. Die Schilderungen des BF über seine Vergewaltigung sind trotz der daraus entstandenen psychischen Probleme detailliert und glaubwürdig. Dass eine Vergewaltigung schwerste psychische Probleme zur Folge hat, steht außer Frage. Dass sich der BF trotz der zu befürchtenden Verächtung in der Familie seiner Mutter anvertraut hat, ist nachvollziehbar. Als diese Vergewaltigung passierte, war der BF zudem minderjährig. Eine Vergewaltigung und eine ihm zumindest unterstellte Homosexualität ist in Afghanistan eine Schande. Für mich sind hier zwei wesentliche Gründe ersichtlich, die für die Gewährung von Asyl sprechen. Zum einen die psychische Erkrankung des BF. Hierzu gibt es zahlreiche Judikatur, dass psychisch erkrankte Personen in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sind, und zum anderen die ihm zumindest unterstellte Homosexualität.

RI: Was befürchten Sie konkret für den Fall Ihrer Rückkehr nach Afghanistan?

BF: Ich will nicht nach Afghanistan zurück. Ich verstehe mich mit meinem Vater nicht und ich möchte einfach nicht wieder dort sein.

RI: Wovor fürchten Sie sich konkret oder sind das bereits die Gründe?

BF: Dort hat niemand ruhige Gedanken. Ich kann dort keine Schule besuchen. Seit ich hier bin, weiß ich, dass ich hier lebe und die Probleme, die ich habe, die werden langsam gelöst.

RI: Ist der Konflikt mit Ihrem Vater und Ihrer Familie während Ihres Aufenthaltes in Kabul in irgendeiner Weise eskaliert?

BF: Ja, mein Vater hat mich mit einem heißen Messer am inneren Fuß verbrannt. Ich kann es Ihnen zeigen.

RI: Haben Sie das vor dem Bundesamt damals erzählt?

BF: Nein.

RI: Warum haben Sie das damals nicht erzählt?

BF: Das habe ich vergessen.

RI: Man vergisst doch nicht, dass man schwer misshandelt wurde. Das würde ich als erstes erzählen.

BF: Da haben Sie Recht. Sie stellen mir eine Frage und ich muss diese Frage beantworten. Ich kann Ihnen nichts anderes erzählen, was diese Frage nicht betrifft. Ich habe bei meiner Einvernahme die Narben aller Verletzungen, die ich noch am Körper trage, hergezeigt. Für mich spielt es keine Rolle, ob ich eine weibliche Rechtsberaterin oder Dolmetscherin habe oder einen männlichen Rechtsberater oder Dolmetscher.

RI: Hat es weitere Vorfälle mit dem Vater oder andere Familienangehörige gegeben?

BF: Ich wurde geschlagen, aber ich habe keine derartigen Verletzungen erlitten, dass die Narben noch zu sehen wären.

RI: Ich möchte Ihnen nun Ihre Bezug habende Aussage vor dem Bundesamt vorlesen.

Vorgelesen wird aus dem Protokoll AS 179.

RI: Ich möchte Ihnen damit vorhalten, dass Sie vor dem BFA in keinster Weise von Misshandlungen durch den Vater gesprochen haben, umgekehrt haben Sie sehr wohl von Verletzungen bei einem Autounfall berichtet, und das sehr detailliert. Ich würde das alles noch verstehen, wenn Sie nur ein knappes Statement abgegeben hätten.

BF: Wenn Sie mich nach der weißen Karte fragen, kann ich Ihnen nur die weiße Karte geben und Ihnen nicht die ganze Mappe vorlegen.

RI: Das kann ich Ihnen nicht glauben, dass Sie gerade drastische Vorfälle nicht vor dem BFA erzählt hätten. Es ist doch absolut üblich, dass Asylwerber natürlich die schrecklichsten Erlebnisse berichten um Asyl zu bekommen oder um etwas glaubhaft zu machen.

BF: Mein Charakter unterscheidet sich von den anderen. Ich bekomme 40,-- Euro Taschengeld und lebe in einer Unterkunft. Viele meiner Freunde sind auch in diese Unterkunft eingezogen. Sie haben dann in der Unterkunft gestritten, Probleme gemacht und wurden rausgeschmissen. Ich wollte nicht von dieser Unterkunft weggehen. Es spielt für mich keine Rolle, ob ich 40,-- Euro Taschengeld bekomme oder wenige, da ich mich dort wohlfühle. Nachdem dieser Vorfall passiert ist, habe ich es meiner Mutter erzählt. Meine Eltern haben davon erfahren. Mein Vater hat mich verprügelt. Das habe ich auch bei meiner zweiten Einvernahmen gesagt.

RI: Das haben Sie bei Ihrer zweiten Einvernahme gesagt?

BF: Ja.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern oder anderen Verwandten im Herkunftsland?

BF: Nur zu meiner Mutter, aber auch nur gelegentlich.

RI: Was sagt Ihnen Ihre Mutter?

BF: Sie fragt mich, wie es mir geht und wie es mir gesundheitlich geht.

RI: Will Ihre Mutter nicht, dass Sie zurückkehren?

BF: Nein.

RI: Vor dem Bundesamt haben Sie nichts von Misshandlungen erzählt. Das würde sich im Protokoll widerspiegeln.

BF: Das was passiert ist, sage ich Ihnen. Ich habe große Furcht vor Gott und ich sage Ihnen die Wahrheit.

RI: Mit dem Vater hat es konkret zwei Vorfälle gegeben. Ist das so richtig?

BF: Vor diesem Vorfall wurde ich von meinem Vater geschlagen.

RI: Vor der Vergewaltigung meinen Sie?

BF: Ja, die Verletzung an meinem Fuß wurde mir vor der Vergewaltigung zugefügt.

RI: Aus welchem Grund?

BF: Ich habe in der Gasse mit den anderen Jungs gespielt. Er hat mir vorgehalten, warum ich in der Gasse bin und warum ich nicht im Haus bin. Sie können auch gerne die Narbe untersuchen lassen.

RI: Das ist alles kein Asylgrund. Was befürchten Sie konkret für den Fall der Rückkehr?

BF: Ich kann dort nicht leben. Ich habe Angst um mein Leben. Mein Leben wird dort zerstört.

RI: Können Sie das konkretisieren?

BF: Ich kann dort keine Schule besuchen. Dort werde ich missbraucht. Dort gibt es die "Bacha Bazi".

RI: Das hat mit Ihnen nichts zu tun. Wir haben heute die ganze Zeit darüber gesprochen, was mit der Familie ist. Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr.

BF an D: Sie müssten das besser wissen. Sie sind vermutlich dort geboren, aber nicht aufgewachsen. Aber dennoch müssen Sie wissen, wie die Situation dort ist.

RI: Ich erwarte mir von Ihnen, dass Sie ehrlich zu mir sind. Ich habe jetzt den Eindruck gewonnen, dass Sie sich nur auf die allgemeine Lage in Afghanistan beziehen wollen und darauf, dass Sie nicht die Schule besuchen können, aber einen tatsächlichen Fluchtgrund oder eine spezifische Befürchtung haben Sie nicht.

BF: In Afghanistan kann man keine Schule besuchen. Ich werde es einfach allgemein sagen, wenn man mit einem jüngeren Freund unterwegs ist, wird hinter einem schlecht geredet. Die Leute behaupten, dass man es auf diesen jungen Burschen abgesehen hat und man ein Verhältnis hat. Wenn man mit einem älteren Jungen unterwegs ist, dann wird hinter einem schlecht geredet, dass man diesem Jungen gehört. Es ist ganz schwierig, dort zu leben.

RI: Ich frage Sie ganz konkret und für heute letztmalig, gibt es ganz konkrete spezifische Gründe oder Ereignisse, wegen derer Sie nicht zurückkehren wollen?

BF: Jetzt bin ich erwachsen. Wenn ich zurückkehre, müsste ich mir das Leben nehmen.

RI: Erzählen Sie von der Sache mit dem Vater, erzählen Sie möglichst detailliert aus Ihrer subjektiven Erlebnisperspektive heraus.

BF: Ich weiß gar nicht, was das Problem zwischen meinem Vater und mir ist. Ich hatte nichts verbrochen. Er hat mir Sachen vorgeworfen, die ich nie gemacht habe. Wenn ich ihm gesagt habe, dass ich vorhabe, etwas zu machen, hat er ein Glas genommen und mir angedroht, dass er dieses Glas gegen mich werfen wird.

RI: Beruflich oder schulisch meinen Sie?

BF: Ich habe meine Mutter um Geld gebeten, damit ich mir ein Schulheft kaufen kann. Meine Mutter sagte mir, ich soll zu meinem Vater gehen und ihm das sagen. Wenn ich meinem Vater gesagt habe, dass ich für die Schule Sachen brauche, hat er gesagt, dass er mir es bringen wird. Er brachte es mir nicht, und das war der Grund, warum ich die Schule nicht besuchen konnte.

RV: Glaubt Ihr Vater, dass Sie homosexuell sind?

BF: Ja.

RI: Hat es aus diesem Grund irgendwelche Konsequenzen gegeben?

BF: Ja.

RI: Welche?

BF: Mein Vater hat mich beschimpft und sagte, dass ich homosexuell bin, weil ich auch etwas später nach Hause gekommen bin. Er hat mir vorgeworfen, dass ich homosexuell bin und deshalb auch mit Verzögerung nach Hause gekommen bin, obwohl das nicht gestimmt hat.

RI: Hat es weitere Vorfälle gegeben?

BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.

RI: Hat es einen konkreten Vorfall gegeben, über den Sie sprechen möchten?

BF: Außer diesen einen Vorfall, nein.

RI: Haben Sie bereits einen Deutschkurs besucht?

BF: Ich habe zwei Deutschkurse besucht.

RI: Sie haben drei Zertifikate vorgelegt.

BF: In Podersdorf habe ich einen Deutschkurs besucht. Das ist eine Bestätigung aus Podersdorf und jetzt besuche ich im Neusiedl am See einen Deutschkurs und davon habe ich noch keine Bestätigung.

RI: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

BF: Ja, ich bin in einem Fußballverein und im Sommer gehe ich Volleyball spielen und schwimmen.

RI: Haben Sie verwandtschaftliche Bindungen in Österreich?

BF: Nein.

RI: Haben Sie schon hier gearbeitet?

BF: Ja.

RI: Was haben Sie da gemacht?

BF: Ich arbeite nach wie vor ehrenamtlich in Neusiedl am See und auch bei der Gemeinde.

RI: Zum Abschluss: Ich möchte Sie bitten, allfällige medizinische Unterlagen inklusive einer Zusammenfassung einer allfälligen Behandlungsnotwendigkeit binnen einer Frist von acht Wochen zu erbringen.

Das Protokoll wird überreicht und kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen gerügt werden."

6. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Burgenland vom 17.02.2018 wurde berichtet, dass der Antragsteller gemeinsam mit anderen afghanischen Asylwerbern im Rahmen einer Feier unter Alkoholeinfluss wegen Sachbeschädigung, Ordnungsstörung, aggressiven Verhalten, Missachtung der Wohnsitzbeschränkung festgenommen wurde.

7. Mit Eingabe vom 06.04.2018 übermittelte die Vertretung des Antragstellers einen Bericht des psychosozialen Dienstes Burgenland, worin dem Antragsteller eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird; damit einhergehend die Medikamentierung. Mit Ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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