TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 L506 2151451-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L506 2151451-1/21E

L506 2151454-1/17E

L506 2151449-1/12E

L506 2154269-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, XXXX , Regionaldirektion Steiermark, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (BF2), StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. XXXX Regionaldirektion Steiermark, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Iran, vertreten durch den Kindesvater XXXX und die Kindesmutter XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. XXXX Regionaldirektion Steiermark, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch den Kindesvater XXXX und die Kindesmutter XXXX diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, Zl. XXXX Regionaldirektion Steiermark, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer 1-3 (nachfolgend BF1-3), iranische Staatsangehörige, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Für die Beschwerdeführerin 4 (nachfolgend BF 4) wurde nach deren Geburt in Österreich am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 18.10.2015 gab der BF1 zu seinen Ausreisegründen an, dass er seine Religion gewechselt habe und nunmehr der Bahai Religion angehöre, weshalb die Familie seiner Frau die Scheidung gewollt habe; wegen des Religionswechsels drohe ihm außerdem die Todesstrafe.

Die BF2 brachte im Zuge ihrer Erstbefragung für sich und den BF3 dieselben Ausreisegründe wie der BF1 vor.

Die Beschwerdeführer legten ihre Reisepässe vor.

3. Am 27.02.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort erklärte der BF1 zusammengefasst, er sei durch eine holländische Kirche in Österreich getauft worden und legte einen Taufschein vom XXXX vor; er habe Taufvorbereitungskurse in XXXX besucht und sei er Christ. Im Iran habe er Probleme mit dem Geheimdienst, weil er Christ geworden sei und sei er von den Bassiji bedroht worden. Sie hätten sich vom Islam abgewandt und sich vorerst dem Bahaiglauben und dann dem christlichen Glauben zugewandt. Sie seien nicht in die Kirche hineingelassen worden, hätten dann Bruder XXXX kennengelernt, welcher ihnen eine Bibel zur Verfügung gestellt und ihre Fragen beantwortet habe. Schließlich sei er selbst Christ geworden und habe für den Glauben geworben. Am Arbeitslatz sei er hinausgeworfen worden, da er über seinen Glauben gesprochen habe. Nach einem Traum über Jesus, der ihm ein Kreuz überlassen habe, habe er in der Moschee für den christlichen Glauben geworben, woraufhin er geschlagen und zum Haus seiner Mutter gezerrt worden sei; er habe auch mit Freunden auf der Straße darüber gesprochen, woraufhin in der Nacht die Fenster eingeschlagen worden seien; sein Bruder und seine Mutter hätten mit diesen Personen, unter denen auch ein Bassiji und der Vorbeter der Moschee gewesen seien, gesprochen und habe er eine Woche Zeit bekommen, um sich zu entschuldigen, andernfalls eine Meldung an den Geheimdienst ergehen würde. Er habe daraufhin mit seiner Familie den Iran verlassen und sich in die Türkei begeben, wo er von seinem Bruder über die Beschlagnahme seines Computers durch den Geheimdienst und die Erkundigung nach seiner Person informiert worden sei. Später habe sein Schwager angerufen und mitgeteilt, dass der Bruder des BF1 10 Tage durch den Geheimdienst festgehalten worden sei und habe der Geheimdienst mitgeteilt, auf die Hinrichtung des BF1 und die Steinigung seiner Frau im Falle einer freiwilligen Rückkehr zu verzichten; auch ihr Haus sei öfter durchsucht worden und seien sie schließlich nach Österreich geflohen; dies seien alle Ausreisegründe.

4. Die BF2 führte zu den Ausreisegründen zusammengefasst aus, dass ihr Mann (BF1) und sie den Islam abgelehnt hätten und zunächst mit der Religion der Bahai in Kontakt gekommen seien, doch habe sie diese Religion nicht erfüllt, woraufhin sie sich dem christlichen Glauben zugewandt hätten. Sie hätten dann einen Mann getroffen, seien ins Gespräch gekommen und hätten sich mit diesem in einem Park getroffen; dieser habe ihnen eine Bibel geschenkt; in der Folge sei es zu mehreren Treffen gekommen und hätten sie über den christlichen Glauben geredet. Sie hätten sich weiter im Internet und im TV auf christlichen Kanälen erkundigt. Ihr Mann habe begonnen, für die Religion bei der Familie und seinem Geschäftspartner zu werben, doch haben ihn diese nicht ernst genommen und der Geschäftspartner habe ihm verboten, den Salon zu betreten. Von den Nachbarn habe sie erfahren, dass ihr Mann in der Moschee über den christlichen Glauben gesprochen habe, er geschagen worden und von den Nachbarn nach Hause gebracht worden sei. Nachdem der BF1 erneut das Haus verlassen habe, seien in der Nacht Nachbarn und Leute aus der Moschee gekommen und hätten die Fensterscheiben eingeschlagen und sei der Mann aufgefordert worden, in die Moschee zu kommen und sich zu entschuldigen. Da sie dies abgelehnt hätten, hätten sie den Ausreiseentschluss gefasst und seien mit dem Zug in die Türkei gefahren; dort hätten sie vom Bruder des Mannes erfahren, dass der Geheimdienst den BF1 verhaften habe wollen und seinen Computer mitgenommen habe; danach hätten sie erfahren, dass der Schwager 10 Tage vom Geheimdienst festgenommen worden sei, woraufhin sie sich zur Weiterreise nach Europa entschlossen hätten.

Bezüglich ihres Sohnes (BF3) gefragt, ob sie diesen im christlichen Glauben erziehen, erklärten die BF2, sie würden warten, bis er sich selbst entscheiden könne.

Die Beschwerdeführer legten eine Heiratsurkunde im Original, eine Bestätigung der evangelikalen Gemeinde in XXXX , eine Bestätigung der Caritas hinsichtlich einer Spracherwerbsmaßnahme, eine handschriftliche Deutschkursbestätigung sowie eine Sterbeurkunde des erstgeborenen Sohnes vor.

5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017 wurden die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde wurde den BF1-3 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen der BF1-3 die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.

Begründend wird dazu in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass der BF1 und die BF2 im Zuge der Erstbefragung angegeben hätten, jetzt Bahai zu sein und von der Familie der BF2 zur Scheidung aufgefordert worden seien. In der behördlichen Einvernahme hätten der BF1 und die BF2 hingegen angegeben, seit Herbst 2014 Christen geworden zu sein und habe der BF1 sogar öffentlich dafür geworben. Eine Bedrohung durch die Familie der BF2 sei in der behördlichen Einvernahme nicht zur Sprache gekommen. Auch das Sprechen über das Christentum in der Moschee und am Arbeitsplatz durch den BF1 sei nicht nachvollziehbar, da nicht plausibel sei, dass sich dieser und seine Familie freiwillig und vorsätzlich einer solchen Gafahr aussetze. Die Treffen mit einem Christen, von dem sie nichts Näheres zu berichten gewusst hätten, in einem Park stehen in Widerspruch zu der genannten Missionierungstätigkeit des BF1. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben der beiden BF sei die Angabe des BF1, wonach er aufgrunddessen, dass er eine religiöse Mutter habe, nicht sofort festgenommen und bestraft worden sei, da Apostasie im Iran ein schwerwiegendes Verbrechen darstelle, welches keinen Aufschub oder Vergebung durch die Organe zugelassen hätte.

Die Bekannten aus der Moschee, die Nachbarn und die Familie wären durch ihre Mithilfe auch bedroht gewesen und hätten ein solches Risiko keinesfalls auf sich genommen, weshalb das Vorbringen der BF nicht als glaubhaft zu werten sei.

Ein weiteres Indiz für die nicht existente Verfolgung der BF stelle auch der Umstand dar, dass die BF1-3 unter Verwendung ihres Reisepasses legal und offiziell ausgereist seien, wovon im tatsächlichen Fall einer Verfolgung nicht auszugehen sei, da die Beschwerdeführer das Risiko des Aufgriffes nicht auf sich genommen hätten.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BF1-3 keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

6. Nach der Geburt der BF4 wurde für diese durch die gesetzlichen Vertreter am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 wurden der Antrage der BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1-4 durch ihre Vertretung binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Vorerst wurde auf die verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG hingewiesen und angeregt, eine Aufhebung der Norm beim VfGH zu beantragen.

Eingangs wurde der Verfahrensgang sowie im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, da keine sozialen Kontakte in Österreich festgestellt worden seien, obwohl der BF1 angegeben habe, über die Religionsgemeinschaft bereits einige Freundschaften geknüpft zu haben und in der Kirchengemeinschaft mitzuhelfen und sich dort um Neueankömmlinge zu kümmern und habe auch die BF2 gute Freunde, welche namentlich benannt wurden, gefunden und arbeite diese in der Kirchengemeinschaft mit, was sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergebe.

Weiter wurde auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Thematik der Konversion im Iran verwiesen und moniert, dass sich die Länderfeststellungen des BFA als grob mangelhaft darstellen. Die Behörde beziehe sich auf unvollständige und veraltete Länderberichte, was die Thematik Konversion anlange.

Hätte das BFA die in der Beschwerde zitierten Berichte berücksichtigt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen der BF in Einklang mit diesen stehe und diesen asylrelevante Verfolgung drohe.

Ferner sei die behördliche Beweiswürdigung unschlüssig und nicht nachvollziehbar und habe das BFA jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung der individuellen Vorbringen nicht vorgenommen. Die BF hätten ihr Vorbringen detailliert und lebensnah geschildert und über die Erlebnisse im Iran frei gesprochen, was auch klar werde, wenn man das Vorbringen mit den in der Beschwerde angeführten Berichtsabschnitten abgleiche und vermöge die behördliche Beweiswürdigung nicht, die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF zu entkräften.

Auch habe die Behörde keinen Abgleich mit einschlägigen Länderberichten vorgenommen und sei den BF zumindest subsidiärer Schutz zuzusprechen gewesen.

Wenn die Behörde auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme verweise, so werde auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürfen, weshalb die Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme gestützt werden dürfen. Ferner wurde darauf verwiesen, dass die BF, welche farsi sprechen, den Dolmetscher, welcher paschtu gesprochen hätte, in der Erstbefragung nicht richtig verstanden hätten, da dieser Afghane oder Pakistani gewesen sei. Auch sei die Erstbefragung abgebrochen worden, sodass die BF lediglich vom anfänglichen Kontakt mit dem Bahai Glauben berichten haben können; der Dolmetscher habe auch nicht die Namen und das Alter der Geschwister der BF2 übersetzen können. Aufgrund dieser Ausführungen könne die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme stützen. Letztlich seien die BF auch nicht danach gefragt worden, ob die Verständigung mit dem Dolmetscher funktioniere, obwohl die BF2 bereits angegeben hatte, diesen nicht richtig zu verstehen.

Wenn begründend ausgeführt werde, dass der BF1 keine Verfolgung durch die Familie seiner Frau in der Einvernahme angegeben habe, so sei dieser icht dazu befragt worden. Der BF1 sei jedoch von der Familie seiner Frau bedroht worden, indem diese eine Scheidung verlangt und dem BF1 mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht habe und seien die BF im Falle einer Konversion durch die Familie der BF2 mit dem Tod bedroht worden.

Der BF1 habe seinen Glauben verbreiten wollen und sein Menschenrecht auf Religionsfreiheit verbreiten und dadurch andere überzeugen wollen.

Im Gegensatz zur behördlichen Beweiswürdigung habe der BF sehr wohl den Namen des christlichen Bekannten und konkret und detailliert den Umgang mit diesem geschildert und stehe die Schilderung in Einklang mit den Länderfeststellungen und sei der christliche Bekannte um Geheimhaltung bemüht gewesen. Die Leute seien davon ausgegangen, dass der BF1 aufgrund der Vorkommisse verrückt gewoden sei und sei dem BF1 aufgrund des Respekts vor dessen Familie eine Woche Zeit eingeräumt worden, um wieder zur Besinnung zu gelangen, sodass die Beweiswürdigung des BFA, wonach es ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF1 sei, wenn er erklärte, dass die Festnahme unterblieben sei, da seine Mutter religiös sei, nicht nachvollziehbar sei.

Zur legalen Ausreise mit dem Reisepass, welche seitens der belangten Behörde ebenso als Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF herangezogen worden sei, wurde festgehalten, dass der BF angegeben habe, dass ihm eine einwöchige Frist, um zur Besinnung zu kommen, eingeräumt worden sei, und seien die BF innerhalb dieser Woche geflohen.

Wenn die Behörde anführe, der Familie der BF sei es möglich, in Ruhe im Iran zu leben, so sei anzumerken, dass diese aufgrund dessen in Ruhe im Iran leben könne, da diese nichts mit der konkreten Bedrohung zu tun habe und sei die Familie des BF1 nicht konvertiert und gelte nicht als abtrünnig. Der BF1 sei nicht explizit zu den Orten, an denen sie sich mit dem christlichen Freund getroffen hätten, befragt worden, weshalb auch kein Wiiderspruch darin zu erblicken sie, wenn die BF2 erklärte, die Treffen hätten im Park und später im Haus stattgefunden.

Den BF drohe im Rückkehrfall asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen. Den BF hätte Asyl oder zumindest Subsidiärschutz gewährt werden müssen.

Im Hinblick auf die Integration der BF in Österreich hätte die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen.

Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge

-) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz Folge gegeben und diesen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;

-) in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführern gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt werde;

-) jedenfalls den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen die Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt werde; feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 bzw. § 57 AsylG vorliegen

-) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen

-) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

8. Am XXXX langte die Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

9. Am 16.04.2018 langten hg. eine Bestätigung der Evangelikalen Gemeinde XXXX vom XXXX , wonch der BF1 und die BF2 seit November 2015 Gottesdienste und andere Veranstaltungen der Krichengemeinde besuchen und sich dort aktiv beteiligen und von November 2015 bis Ende April 2016 an einem Glaubensgrundkurs teilgenommen hätten, eine Bestätigung der BH XXXX vom XXXX , wonach die BF den Austritt aus der islamischen Kirche angezeigt hätten sowie eine Bestätigung des BF1 hinsichtlich der Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs am XXXX ein.

10. Am 04.06.2018 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher eine schriftliche Stellungnahme zu den hg. länderkundlichen Feststellungen abgegeben wurde.

11. Mit hg. Aschreiben vom 12.11.2018 wurden den BF die aktuellen hg. Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und diesen die Möglichekeit eingeräumt, dazu sowie zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand und zum Privat- und Familienleben binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und langte hg. am 27.11.2018 eine Stellungnahme ein.

12. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2, der Bescheidinhalte sowie des Inhaltes der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF1-4, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen sowie durch die Durchführung der genannten mündlichen Verhandung sowie durch Einsichtnahme in die seitens der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.1.3. Familienverfahren

§ 34 AsylG 2005 lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen BF1-BF4 vor, wobei es sich bei dem BF1 und der BF2 um die Eltern des minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF4 handelt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer 1-4 wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer 1-4 sind iranische Staatsangehörige, und Angehörige der Volksgruppe der Fars.

Die Identität der Beschwerdeführer 1-4 steht fest.

Die Beschwerdeführer 1-3 stammen aus XXXX im Iran, die Beschwerdeführerin 4 wurde in Österreich geboren und wurde für diese am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführer 1-3 reisten legal aus dem Iran aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zum Beschwerdeführer 1:

Im Iran hat der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Grundschule besucht und hat den Lebensunterhalt für sich und die Familie als Teilhaber eines Frisörgeschäftes bestritten.

Der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet und hat mit dieser gemeinsam zwei Kinder, wovon ein Kind gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seiner Gattin aus dem Iran ausgereist ist und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Beschwerdeführer 3); das zweite Kind wurde in Österreich geboren (Beschwerdeführerin 4).

Die Mutter, ein Bruder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben im Iran und steht der Beschwerdeführer zu seiner Mutter und einer Schwester in Kontakt.

Der Beschwerdeführer verfügt über partielle, oberflächliche Kenntnisse des christlichen Glaubens, besucht Gottesdienste in der Evangelikalen Gemeinde XXXX , nahm dort von November 2015 bis Ende April 2016 an einem Glaubensgrundkurs teil und wurde von der XXXX am XXXX getauft.

Dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt und sich dem christlichen Glauben zugewandt hat, kann nicht festgestellt werden.

Bei der behaupteten Konversion des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Scheinkonversion.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Werte- und Orientierungskurs sowie einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Deutschprüfung abgelegt und spricht gebrochen deutsch.

Zur Beschwerdeführerin 2

Die Beschwerdeführerin, die im Iran zwölf Jahre die Grundschule besucht hat, hat bis zur Geburt des Beschwerdeführers 3 im Iran als Frisörin gearbeitet und ist seither Hausfrau. Zu ihren Eltern, zwei Schwestern und vier Brüdern im Iran steht sie nicht in Kontakt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über partielle, oberflächliche Kenntnisse des christlichen Glaubens, besucht Gottesdienste in der Evangelikalen Gemeinde XXXX , nahm dort von November 2015 bis Ende April 2016 an einem Glaubensgrundkurs teil und wurde von der XXXX am XXXX getauft.

Dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt und sich dem christlichen Glauben zugewandt hat, kann nicht festgestellt werden.

Bei der behaupteten Konversion der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Scheinkonversion.

Die Beschwerdeführerin hat zwei Deutschkurse besucht, jedoch keine Prüfung abelegt und spricht gebrochen deutsch.

Zum Beschwerdeführer 3

Dieser ist nicht getauft und besucht in Österreich den Kindergarten.

Zur Beschwerdeführerin 4

Diese ist nicht getauft und wurde am XXXX in Österreich geboren.

Beschwerdeführer 1-4

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer 1-4 in ihrem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung im Iran ausgesetzt sein werden.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer 1-4 Gefahr liefen, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer 1-4 im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer 1-4 in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden.

In Österreich haben die Beschwerdeführer 1-4 keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen. Sie sind kein Mitglied in einem Verein und leben von der staatlichen Grundversorgung.

Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen der Beschwerdeführer auf und sind diese unbescholten.

Die Beschwerdeführer sind gesund.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer verfügen zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer 1-4 in den Iran festzustellen ist.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Politische Lage

Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vgl. BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2018a).

Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: 19.05.2017). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami/ Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar und April 2016 statt. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer [auch Oberster Rechtsgelehrter oder Revolutionsführer], seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 9.2017). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt und unterstützen im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 2.3.2018).

Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vgl. AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018).

Der Schlichtungsrat besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Er hat zum einen die Aufgabe, im Streitfall zwischen verschiedenen Institutionen der Regierung zu vermitteln. Zum anderen hat er festzustellen, was die langfristigen "Interessen des Systems" sind

Diese sind unter allen Umständen zu wahren. Der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 3.2018a).

Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt (AA 6.2018a, vgl. GIZ 3.2018a). Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Am 26. Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom 29. April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA 6.2018a).

Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 1.2018, vgl. AA 2.3.2018).

Die Mitte Juli 2015 in Wien erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen über das iranische Atomprogramm im "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA) genannten Abkommen und dessen Umsetzung am 16. Jänner 2016 führten zu einer Veränderung der Beziehungen zwischen Iran und der internationalen Gemeinschaft: Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte in Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher noch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt war die Publikation der Bürgerrechtscharta im Dezember 2016. Die rechtlich nicht bindende Charta beschreibt in 120 Artikeln die Freiheiten, die ein iranischer Bürger haben sollte (ÖB Teheran 9.2017).

Die Entscheidung des amerikanischen Präsidenten Donald Trump, dass sich die USA aus dem internationalen Atomabkommen mit dem Iran zurückziehen werde, stieß international auf Kritik. Zudem will Trump die in der Folge des Wiener Abkommens von Juli 2015 ausgesetzten Finanz- und Handelssanktionen wiedereinsetzen (Kurier 9.5.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (6.2018a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/-/202450, Zugriff 20.6.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran

-

BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 22.3.2018

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426304.html, Zugriff 21.3.2018

-

Kurier (9.5.2018): Trump kündigt Iran-Abkommen: So reagiert die Weltgemeinschaft,

https://kurier.at/politik/ausland/trump-kuendigt-iran-abkommen-so-reagiert-die-weltgemeinschaft/400033003, Zugriff 25.6.2018

-

GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a):

Geschichte und Staat Iran,

https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 25.4.2018

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ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht

Sicherheitslage

Auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land. Sie haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 20.6.2018).

In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am 7. Juni 2017 ist es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte forderten (AA 20.6.2018b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b, vgl. BMeiA 20.6.2018).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am

6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben (AA 20.6.2018b).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (20.6.2018b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 20.6.2018

-

BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2017): Reiseinformation Iran, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/, Zugriff 20.6.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.6.2018): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 20.6.2018

Verbotene Organisation

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände (vgl. Art.279 bis 288 IStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 2.3.2018).

Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komalah-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK), die aus Belutschistan stammende Jundallah, und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet (AA 2.3.2018). KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv. Dies sind politische Gruppierungen, aber vor allem PJAK und Komala erscheinen momentan weniger aktiv (DIS/DRC 23.2.2018).

Im FFM-Bericht des Danish Immigration Service erklärt eine Quelle, dass sie noch nie davon gehört hätte, dass eine Person nur aufgrund einer einzigen politischen Aktivität auf niedrigem Niveau, wie z.B. das Verteilen von Flyern angeklagt wurde. Andererseits ist es aber laut einer anderen Quelle schon möglich, dass man inhaftiert wird, wenn man mit politischem Material, oder beim Aufmalen von politischen Slogans an eine Wand erwischt wird. Es kommt darauf an, welche Art von Aktivität die Personen setzen. Andauernde politische Aktivitäten können in einer Anklage enden (DIS/DRC 23.2.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran

-

DIS/DRC - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 15.6.2018

Volksmudschaheddin (Mudjahedin-e-Khalq - MEK, MKO; People's Mojahedin Organisation of Iran - PMOI; National Council of Resistance of Iran - NCRI)

Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, oder auch MKO, "iranische Volksmudschahedin") gilt in Iran als Terror-Organisation, die für die Ermordung von 17.000 IranerInnen verantwortlich gemacht wird (ÖB Teheran 9.2017). Es handelt sich um eine linksgerichtete Gruppierung, die in den 1960er Jahren gegründet wurde, um sich gegen den Schah zu stellen. Nach der Islamischen Revolution 1979 wendete sie sich gegen die klerikalen Führer. Die Führung in Teheran macht die Gruppierung für Tausende Morde an iranischen Zivilisten und Beamten verantwortlich. Während

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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