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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des J in Wien, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien I, Landskrongasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Jänner 1998, Zl. UVS-07/A /05/00266/97, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Einzelunternehmens "Firma J" mit dem Sitz in Wien zu verantworten, daß dieser Arbeitgeber am 5. Dezember 1996 auf einer näher bezeichneten Baustelle in Brunn am Gebirge vier namentlich genannte polnische Staatsangehörige ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung mit Maurerarbeiten beschäftigt habe. Wegen dieser als (vier) Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer (nach dem vierten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG) in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe die von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzten vier Geldstrafen auf jeweils S 60.000,-- (die fünf Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils fünf Tage) und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 24.000,-- herabgesetzt .
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen festgestellt, daß die vier verfahrensgegenständlichen Ausländer am 5. Dezember 1996 vom Einzelunternehmen des Beschwerdeführers auf der näher bezeichneten Baustelle in Brunn am Gebirge mit Maurerarbeiten (Herstellung des Innenverputzes in einem Einfamilienhaus) beschäftigt worden seien. Die Verantwortung des Beschwerdeführers beurteilte die belangte Behörde als nicht erwiesen, weil der Beschwerdeführer hinsichtlich der die Arbeiten ausführenden Firma widersprüchliche Angaben gemacht und seine nur allgemein gehaltene Darstellung des Sachverhaltes geändert habe. In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer Arbeitgeber im Sinn des AuslBG und für die Beschäftigung der Ausländer verantwortlich gewesen sei. Daß für die verfahrensgegenständlichen Ausländer keine arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen bestanden haben, sei unbestritten. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen sei somit erwiesen.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Nach den Beschwerdeausführungen hätte die belangte Behörde aus den näher dargelegten Gründen seiner Verantwortung, er habe den ihm erteilten Auftrag zur Durchführung von "Baumeisterarbeiten in Brunn am Gebirge komplett an einen Subunternehmer weitergegeben", Glauben schenken müssen.
Die gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichteten Beschwerdeausführungen sind - auch wenn man von der Verantwortung des Beschwerdeführers ausgeht - nicht geeignet, das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Tatbestandselement bewilligungspflichtiger Beschäftigungen nach dem AuslBG zu entkräften. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Verantwortung, daß das von ihm ins Treffen geführte Vertragsverhältnis mit dem "Subunternehmer" über die Erbringung von Innenverputzarbeiten (Maurerarbeiten) nichts daran zu ändern vermag, daß dann nach seiner Verantwortung eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte im Sinn von § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG und nicht ein Werkvertragsverhältnis vorgelegen wäre, weil derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können. Für die vorliegende Bestrafung nach dem AuslBG war entscheidend, daß die Ausländer von dem Unternehmen des Beschwerdeführers - sei es als deren unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte verwendet wurden
(§ 2 Abs. 2 lit. a bis e AuslBG), ist doch zufolge § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG auch der als Arbeitgeber anzusehen, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0250, und vom 13. Februar 1997, Zl. 95/09/0155).
Ist somit selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens von nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigungen (in Form von Arbeitskräfteüberlassung) auszugehen bzw. der objektive Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen, dann fehlt es den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgeworfenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften - ungeachtet der Frage, ob die behaupteten Verfahrensmängel überhaupt vorliegen - jedenfalls an der erforderlichen Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Ausfertigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses weise keinen "mit einem bestimmten Namen" unterfertigte Beglaubigung im Sinn des § 4 der Beglaubigungsverordnung auf, wird damit keine Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Bescheides bzw. kein Mangel der amtlichen Ausfertigung aufgezeigt, ist doch die Leserlichkeit der Unterschrift bei der Beglaubigung durch die Kanzlei im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) oder die leserliche Beifügung des Namens des Beglaubigenden nicht erforderlich und demnach für die rechtliche Verbindlichkeit des Bescheides bzw. das wirksame Zustandekommen der Beglaubigung nicht erheblich (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, Seite 418 f und Seite 1746 f wiedergegebene Judikatur).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 10. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090029.X00Im RIS seit
20.11.2000