TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 L517 2174132-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L517 2174132-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 31.08.2017, OB:

XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

24.05.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")

23.08.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 30 v.H.

31.08.2017 - Bescheid der bB /Abweisung des Antrages vom 24.05.2017 /GdB 30 v.H.

04.10.2017 - Beschwerde der bP

20.10.2017 - Beschwerdevorlage am BVwG

14.05.2018 - Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens / GdB 30 v.H.

22.06.2018 - Verständigung der bP und bB vom Ergebnis der Beweisaufnahme / keine Stellungnahmen

08.11.2018 - Erstellung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens / GdB 40 v.H.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.

Am 24.05.2017 stellte die bP unter Beibringung von Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Ein im Auftrag der bB am 23.08.2017 nach der Einschätzungsverordnung erstelltes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten weist nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung auf:

" 1 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule

Fachbefunde sowie bildgebende Befunde vorliegend, Wurzelkompression beschrieben, Paresen nicht nachweisbar, medikamentöse Therapie und Physiotherapie, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt geringe Funktionseinschränkungen, unterer Satz Pos.Nr. 02.01.02, GdB 30%

2 Beeinträchtigung der linken Hüfte bei Zustand nach Oberschenkelfractur links und Mehrfachoperation

Fachbefunde vorliegend, blande Narbenverhältnisse, Trophik unauffällig, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt eher geringe Funktionseinschränkungen, analgetische Therapie, oberer Satz Pos.Nr. 02.05.07, GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führende Funktionseinschränkung: Nummer 1, wird durch Nummer 2 nicht erhöht, weil kein negativer Einfluss auf das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht

Folgende beantragten bzw. In den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Schlafstörungen, anamnestisch Zustand nach Nasennebenhöhlenoperation

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport In einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es lässt sich aus der Befundlage und der klinischen Untersuchung keine Funktionseinschränkung objektivieren, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m nicht zulässt, das Einsteigen und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie der Transport darin ist möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein"

Mit Bescheid vom 31.08.2017 wies die bB den Antrag der bP vom 24.05.2017 ab, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses der bP nicht erfülle.

Mit der gegen den Grad der Behinderung am 04.10.2017 eingelangten Beschwerde führte die bP aus, dass die Einschätzung ihrer gesundheitlichen Situation den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werde. Der Bandscheibenvorfall in Verbindung mit der Oberschenkelfraktur bereite ihr erhebliche Einschränkungen im Alltag - sie habe ständige Schmerzen beim Gehen, Lieben und Sitzen. Dazu komme der psychische Stress, mit den Anforderungen des Lebens nicht zurecht zu kommen, habe Ängste, dadurch den Arbeitsplatz zu verlieren, versuche, ihre Beschwerden so wenig wie möglich am Arbeitsplatz zu zeigen und habe sich von Freunden und Familie abgeschottet, da sie den Belastungen nicht mehr standhalte.

Aktuelle Befunde wurden nicht beigebracht.

Nach Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht erfolgte in dessen Auftrag am 14.05.2018 die Erstellung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, welches im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:

"...

Anamnese:

Zustand nach Oberschenkelbruch links (Mehrfachoperation)- viermal Zustand nach Verkehrsunfall im Jahr 2003- LKW Zustand nach Nasennebenhöhlenoperation

Zustand nach Schädel- Hirn- Trauma zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls (leichtes Schädel- Hirn- Trauma)

Bandscheibenvorfall

Blande Anfallsanamnese, keine Meningitis.

Bisher kein stationärer Aufenthalt an einer psychiatrischen Abteilung.

Subjektive Beschwerden nach Angaben des Patienten:

Der Patient berichtet, dass er seit dem Verkehrsunfall im Jahr 2003 Schmerzen im Bereich des linken Beines habe.

Er habe auch Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Hüften, links mehr als rechts.

Angegeben werden Gefühlsstörungen im Bereich der Außenseite des linken Oberschenkels

(Narbe).

Weitere Gefühlstörungen werden nicht angegeben.

Er berichtet, dass er Spannungskopfschmerzen habe, im Stirnbereich.

Berichtet, dass er Kopfschmerzen beziehungsweise Druckgefühl im Kopf fast jeden Tag habe, ein Kopfschmerzkalender wird nicht geführt.

Angegeben wird, dass er auch immer wieder Nebenhöhlenentzündungen habe.

Belastend sind die Schmerzen im linken Bein, er könne auch aus diesem Grund nicht schlafen. Er könne teilweise weder ein- noch durchschlafen.

Er nehme derzeit zum Schlafen Baldriantropfen. Baldrian nehme er fast täglich zum Schlafen ein.

Schwindelzustände beziehungsweise Gleichgewichtsstörungen werden nicht angegeben.

Er berichtet, dass er Stress einigermaßen gut aushalte.

Tageszeitlich signifikante Stimmungsschwankungen werden nicht angegeben.

Er berichtet, dass er in den letzten Jahren wenig soziale Kontakte habe.

Er benötigt vermehrt Erholung.

Angegeben werden teilweise Erschöpfungs- und Ermüdungserscheinungen.

Er berichtet, dass er auch Menschenmengen nicht aushalte.

Selbstmordgedanken und Selbstmordversuch werden negiert.

Er berichtet über Versagensängste. Er hat auch Angst, die von ihm geforderte Leistung nicht mehr erbringen zu können.

Berichtet werden teilweise Existenz- und Zukunftsängste.

Er habe auch finanzielle Sorgen. Er habe ein Haus gebaut, er habe circa 240.000 Euro Schulden.

Er berichtet, dass das psychische Problem nicht im Vordergrund sei. Im Vordergrund sind derzeit die Beschwerden seitens des Stütz- und Bewegungsapparates.

Der Untersuchte berichtet, dass er seine Freizeit zur Erholung benötige.

Er berichtet über Zustand nach CT- Infiltration am 18.05.2017.

Es besteht keine Harn- oder Stuhlinkontinenz.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandelnder Arzt:

Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin

Kein Facharzt für Psychiatrie

Kein Facharzt für Neurologie

Keine Psychotherapie

Aktuelle Medikation:

Deflamat, Seractil forte, Arcoxia (rumänisches Präparat) - laut Anamnese Schmerzmedikation.

Deflamat wird täglich eingenommen.

Sozialanamnese:

Familienanamnese bezüglich Depression, Suizid und Suchtanamnese werden nicht angegeben.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

1. Beschwerde, 29.09.2017:

Der Bandscheibenvorfall in Verbindung mit meiner Oberschenkelfraktur bereitet mir erhebliche Einschränkungen im Alltag.

Ständige Schmerzen beim Gehen, Liegen oder Sitzen.

Dazu kommt auch der psychische Stress nicht mehr im Leben meinen Anforderungen zurechtzukommen.

Habe Ängste dadurch den Arbeitsplatz zu verlieren. Habe mich von Freunden und Familie abgeschottet, da den Belastungen nicht mehr standhalte.

Versuche meine Beschwerden so wenig wie möglich an meinem Arbeitsplatz zu zeigen, deshalb versuche ich Tag für Tag alles dafür zu tun nur damit ich den Tag überstehe.

2. Sachverständigengutachten Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 07.07.2017:

Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule Position 02.01.02 30

Beeinträchtigung der linken Hüfte bei Zustand nach Oberschenkelfraktur links und Mehr-fachoperation 02.05.07 20 Gesamtgrad der Behinderung 30

3. Krankenhaus XXXX , Abteilung für Radiologie, 18.05.2017:

CT-Infiltration vom 18.05.2017 Befund:

CT-gesteuerte Epiduralinfiltration L5/S1 links

4. Institut für MRT- Diagnostik XXXX , Dr. XXXX , 21.04.2004:

L5/S1: Das linke Neuroforamen L5/S1 im Seitenvergleich geringgradig enger gestellt, nicht signifikant eingeengt. Mäßige bilaterale Spondyloarthrose.

5. Dr. XXXX , orthopädischer Befundbericht, 12.05.2017:

Diagnose:

• Blockierung SIG links

• Bandscheibenprolaps L5/S1 mit Wurzelbedrängung S1 links

• Zustand nach Oberschenkelbruch links, mehrfachoperiert 2003

6. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 29.09.2016:

Diagnose:

• Lumboischialgie

• Zustand nach Femurnagelung links 2003

7. Krankenhaus XXXX , undatiert:

Auszugsweise:

Die Untersuchung ergab einen Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule der operativ behandelt werden sollte.

Dieser Aufklärungsbogen dient ihrer Information.

8. PVA Landesstelle XXXX , 02.05.2018:

Rehabilitation:

Medizinische Rehabilitation beantragt.

9. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 22.05.2017:

Überweisung an Physiotherapie Diagnose: Zustand Ct- gezielter Infiltration LWS

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Guter Allgemeinzustand

Ernährungszustand:

Guter Ernährungszustand

Größe: 180cm Gewicht: 76kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf: kein Meningismus, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Pupillen rund, mittelweit, isokor, direkte und indirekte Lichtreaktion prompt, Bulbusmotilität frei, Zunge kommt gerade, Sensibilität intakt, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, Hör- und Sehvermögen altersentsprechend, keine Sprachstörung, keine Schluckstörung, keine Facialisdefizit, keine Doppelbilder.

Obere Extremität: grobe Kraft, Trophik, Tonus seitengleich, Muskeleigenreflexe schwach auslösbar, keine Pyramidenzeichen, Sensibilität intakt, Fingerfertigkeit, Feinmotorik ungestört,

Faustschluss beidseits seitengleich, Arm-Vorhalte-Versuch: keine fallende Tendenz, Rechtshänder/Linkshänder, Finger- Nase- Versuch beidseits zielsicher.

Untere Extremität: grobe Kraft, Trophik, Tonus seitengleich, Patellarsehnenreflexe schwach auslösbar, Achillessehnenreflexe schwach auslösbar, Dysästhesie im Bereich des linken Oberschenkels wird angegeben, an der Außenseite (in der Operationsnarbe), übrige Sensibilität intakt, Gangbild, schonend hinkend links, Fersen-, Zehenspitzengang erschwert möglich, Lasegue negativ, Romberg endlagig links positiv, Unterberger- Tretversuch negativ, Finger-Boden-Abstand 30cm, Einbeinstand möglich:

Wirbelsäule, Gelenke: Streckhaltung im Bereich der Halswirbelsäule, Verhärtung der Nacken- Schultermuskulatur, Nacken- Schürzengriff frei, beide Hüftgelenke aktiv und passiv frei beweglich, Klopfschmerzen im Bereich der unteren LWS wird angegeben, Halswirbelsäule Innenrotation Seitwärtsneigung keine Einschränkung, BWS/LWS- Drehung/Rotation endlagig eingeschränkt.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Schonend, hinkend links

Status Psychicus:

Zu Person, Zeit und Ort orientiert, Somatisierungsneigung,

Tageszeitlich signifikante Stimmungsschwankungen werden nicht angegeben.

wenig soziale Kontakte, keine aktuelle Suicidalität, keine produktive Symptomatik, keine

formale oder inhaltliche Denkstörung

benötigt vermehrt Erholung, Aufmerksamkeit und Konzentration nicht beeinträchtigt, Schlafstörung, Gedankenduktus kohärent, Affekt adäquat, teilweise Erschöpfungs- und Ermüdungserscheinungen, halte Menschenmengen nicht aus.

Selbstmordgedanken und Selbstmordversuch werden negiert.

Versagensängste,

teilweise Existenz- und Zukunftsängste.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 Aufbrauchserscheinung der Wirbelsäule M54.4

Wahl des unteren Rahmensatzes, da zum Zeitpunkt der Untersuchungen keine neurologischen Ausfallserscheinungen nachgewiesen werden können. Zum Zeitpunkt der Untersuchung wird keine adäquate medikamentöse Therapie beziehungsweise Physiotherapie in Anspruch genommen.

Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%

2 Beeinträchtigung der linken Hüfte bei Zustand nach Oberschenkelbruch links und Mehrfachoperation

Wahl des oberen Rahmensatzes, da zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Bewegungseinschränkung der linken Hüfte besteht- diesbezüglich wird ein orthopädisches Fachgutachten empfohlen.

Pos.Nr. 02.05.07 GdB 20%

3 Immer wieder auftretende depressive Episoden, gegenwärtig leichte depressive Episode

Wahl des unteren Rahmensatzes, da zum Zeitpunkt der Untersuchung weder neuropsychiatrische noch psychotherapeutische noch adäquate medikamentöse antidepressive Therapie in Anspruch genommen wird.

Pos.Nr. 03.06.01 GdB 20%

4 Spannungskopfschmerz ohne neurologischen Defizite/chronisches Schmerzsyndrom leichte Verlaufsform

Wahl des unteren Rahmensatzes aufgrund fehlender neurologischer Defizite, schwach opiathaltige Analgetika sind nicht erforderlich.

Pos.Nr. 04.11.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende Funktionseinschränkung Nummer 1 wird durch die Nummer 2 und Nummer 3 nicht erhöht, wegen zusätzlich fehlender relevanter Beeinträchtigung, da zum Zeitpunkt der Untersuchung weder neuropsychiatrische noch psychotherapeutische noch adäquate medikamentöse antidepressive Therapie in Anspruch genommen wird

im Vordergrund sind derzeit die Beschwerden seitens des Stütz- und Bewegungsapparates, vor allem Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und linke Hüfte- diesbezüglich wird eine Neueinschätzung und ein orthopädisches Gutachten empfohlen.

Stellungnahme: Beschwerde vorbringend:

Es bestehen nach wie vor Schmerzen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, Schmerzen linkes Bein und Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie immer wieder auftretende Angstzustände, Versagensängste.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung konnte eine immer wieder auftretende depressive Episode festgestellt werden, ohne Psychosewertigkeit.

Der Beschwerdeführer nimmt derzeit weder neuropsychiatrische noch psychotherapeutische noch adäquate medikamentöse antidepressive Therapie in Anspruch. Es wird auch keine adäquate Schmerztherapie in Anspruch genommen.

Im Vergleich zum Vorgutachten Dr. XXXX vom 23.08.2017 konnte keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Hinblick auf die Beschwerden seitens des Stütz- und Bewegungsapparates, im Bereich der Lendenwirbelsäule und linkes Bein festgestellt werden.

Laut vorliegender Befunde wurde am 18.05.2017 eine Computertomographieinfiltration im Bereich der Lendenwirbelsäule L5/S1 durchgeführt, weitere ct- gesteuerter Infiltrationen wurden nicht durchgeführt.

Des Weiteren wird vorgelegt, Krankenhaus XXXX (undatiert), dass beim Patienten ein Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt wurde, eine Operation diesbezüglich wurde empfohlen.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung konnten weder an den oberen noch unteren Extremitäten keine relevanten neurologischen Reiz- und Ausfallserscheinungen in Hinblick auf die Beschwerden der Lendenwirbelsäule und Schmerzen linkes Bein nachgewiesen werden. Es konnten weder Gefühlsstörungen noch Lähmungserscheinungen festgestellt werden.

Beantwortung folgender Fragen:

Inwieweit hat das Beschwerdevorbringen des bP (psychischer Stress, Ängste, sozialer Rückzug) eine Auswirkung auf den Grad der Behinderung?

Zum Zeitpunkt der Untersuchung konnten aus neuropsychiatrischer Sicht immer wieder auftretende depressive Episoden, gegenwärtig leichtgradig depressive Episode festgestellt werden, Grad der Behinderung 20 Prozent- da zum Zeitpunkt der Untersuchung der bP weder neuropsychiatrische noch psychotherapeutische noch adäquate medikamentöse antidepressive Therapie in Anspruch.

Wie wirken sich die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf den Grad der Behinderung aus, wie beeinflussen sie sich und welche Auswirkungen haben sie auf den Gesamtgrad der Behinderung.

Aufgrund der festgestellten depressiven Episoden, gegenwärtig leichte bestehen keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung aus neuropsychiatrischer Sicht.

Aufgrund der anhaltenden Beschwerden im Bereich des Stütz - und Bewegungsapparates wird eine neuerliche Untersuchung aus dem Fachgebiet der Orthopädie empfohlen.

[X] Nachuntersuchung, Begründung: aus neuropsychiatrischer ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Inanspruchnahme einer adäquaten Behandlung eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten in 12 Monaten

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Aufgrund der neuropsychiatrischen Untersuchung besteht keine Funktionseinschränkung, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 Meter nicht zulässt, auch das Einsteigen und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie der Transport sind zumutbar. Eine fremde Gehhilfe wird nicht verwendet.

Es liegt keine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (beziehungsweise öffentliche Verkehrsmittel) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht.

Es bestehen keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden.

Es besteht keine dauerhafte erhebliche Einschränkung des Immunsystems, welche die Beförderung in öffentliche Verkehrsmittel auf erhebliche Art und Weise erschwert beziehungsweise verunmöglicht.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

..."

Aufgrund der Angabe der Psychiaterin in ihrem Gutachten, wonach eine Neueinschätzung und ein orthopädisches Gutachten empfohlen wird, da derzeit die Beschwerden seitens des Stütz- und Bewegungsapparates, vor allem Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und linke Hüfte im Vordergrund seien, erfolgte in der Folge im Auftrag des BVwG die Erstellung eines diesbezüglichen orthopädischen Gutachtens durch einen Facharzt für Unfallchirurgie. Dessen Gutachten vom 08.11.2018 weist nachfolgenden Inhalt auf:

" ...

Anamnese:

Gerichtsverfahren-Grundlage:

Gutachten Dr. XXXX vom 7.7.2017-Wirbelsäulendegeneration 30 %, Beeinträchtigung linken Hüfte 20 %-gesamt 30 % sowie Gutachten Dr. XXXX vom 14.5.2018 mit den Diagnosen Wirbelsäulendegeneration 30 %, Einschränkung linken Hüfte 20 %, Depression 20 %, Spannungskopfschmerz 10 %. GdB 30 % bestätigt.

Gegen diese Einschätzungen wurde nun Berufung eingelegt.

In der Zwischenzeit keine stationären Behandlungen, keine neuen Befunde vorgelegt

Derzeitige Beschwerden:

Im Vordergrund der Antragstellung stehen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, vor allem der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Becken sowie in den Oberschenkel des linken Beines in Richtung Kniegelenk. Sonst werden derzeit explizit keine weiteren Beschwerden angegeben.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Seractil, Aspirin, die übrigen aus dem Vorgutachten angegebenen Medikamente werden nicht mehr eingenommen

Sozialanamnese:

Weiterhin arbeitet er als Schichtarbeiter bei einer Felgen produzierenden Firma

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Keine aktuellen Befunde seit dem letzten Gutachten, Vorbefunde werden eingesehen: Zuweisung Unfallabteilung wegen Lumboischalgie Krankenhaus XXXX -29.9.2016 CT gezielte Infiltration 18. 5. 2017 Krankenhaus XXXX

MRT der LWS vom 21.4.2014-Spondylarthrose L4/5 sowie Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Beteiligung der Nervenwurzel S1 links

orthopädischer Befundbericht 12.5.2017 Krankenhaus XXXX -SEG Blockierung links Bandscheibenschaden L5/S1, Zustand nach Oberschenkelfraktur links 2003

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Er kommt heute gehend zur Untersuchung, ohne Gehhilfe sicher, keine Dyspnoe, Sensorium erhalten

Ernährungszustand:

Unauffällig

Größe: 180 cm Gewicht: 73 kg Blutdruck: Normal

beschrieben

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput unauffällig, Collum unauffällig Thorax symmetrisch, Cor rhythmisch Pulmo vesikulär, Abdomen im Thoraxniveau

Wirbelsäule: im Wesentlichen gerade, leichter Rundrücken, Lumbaler Hartspann mit Druckempfindlichkeit, Kopfbeweglichkeit frei, Jugulumabstand ein QF, nach hinten etwa 30, Finger-Boden-Abstand etwa 15 cm mitaufzurichten spontan und angegebenen Schmerzen obere

Extremitäten: äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form

und Farbe, freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Nacken-und Schürzengriff erhalten, Faustschluss vollständig und kräftig bei erhaltener Diadochokinese ohne Hinweise auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung

untere Extremitäten: äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form

und Farbe, wenngleich das linke Bein etwas verschmächtigt erscheint, Kniegelenke gut beweglich, freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Laseque Zeichen negativ, kein Hinweis auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung, Benützungszeichen erhalten

Status Psychicus:

Orientierung: im eigenen persönlichen Bereich, in zeitlicher, räumlicher und situativer Dimension erhalten Antrieb: angepasst

Denken: Gedächtnisleistungen, Konzentration, Auffassungsvermögen erhalten, logische Abfolge einer Handlung kann ausreichend erfasst und entwickelt werden emotionale Kontrolle: angemessene Reaktion auf Situationen, Herausforderungen, Belastungen, äußere Eindrücke

soziale Funktion: zwischenmenschliche Beziehungen in Familie, Freundeskreis und Alltag sind ausreichend vorhanden

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 Wirbelsäulendegeneration, Bandscheibenschaden L5/S1 mit berichteter periphere Symptomatik, derzeit kein sensomotorisches Defizit-Rahmensatz 30-40 %

Pos. Nr. 02.01.02 GdB 40%

2 Zustand nach Oberschenkelfraktur links und mehrfach notwendigen Operationen bei noch liegendem Marknagel, subjektive Überlastungsschmerzen bei derzeit freier Beweglichkeit, unverändert übernommen

Pos. Nr. 02.05.07 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende Position wird wegen Geringfügigkeit in der untergeordneten Position nicht weiter beeinflusst

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:

Die frühere Depression sowie das Spannungskopfschmerz werden heute nicht angegeben und somit auch nicht mehr berücksichtigt

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Spannungskopfschmerz und Depression nicht mehr berücksichtigt

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Steigerung der führenden Diagnose bei nachvollziehbaren Beschwerden.

Folgende Fragen waren zu bearbeiten:

die Diagnose und der gesonderte Grad der Behinderung ist oben ersichtlich. Ebenso die gewählte Richtsatzposition. Die Rahmensätze wurden entsprechend berücksichtigt. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ebenso oben ersichtlich. Eine Nachuntersuchung könnte entfallen.

Entgegen dem Gutachten Dr. XXXX und Dr. XXXX habe ich die führenden Diagnosen entsprechend meinem orthopädischen Hintergrund höher eingeschätzt, da doch periphere Symptome vorliegen, diese aber nicht eindeutig radikulär zuzuordnen sind. Somit sind die Beschwerden des Antragstellers entsprechend gewürdigt wurden. Andere Beschwerden werden heute nicht berücksichtigt, da die Depression und die Spannungskopfschmerz aus dem Vorgutachten heute auch nicht angegeben wurden und bzw. nicht feststellbar waren.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Herr XXXX ist in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es ist ihm möglich, eine Wegstrecke über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihm möglich, auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein-und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden.

..."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.05.2018 und 08.11.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Wenn der Unfallchirurge in seinem Gutachten angibt, andere Beschwerden - die Depression und Spannungskopfschmerz nicht berücksichtigt zu haben, da diese am Tag der Untersuchung nicht angegeben worden und nicht feststellbar gewesen seien, ist dazu festzuhalten, dass seiner Beurteilung folgend, diese in der Einschätzung nicht berücksichtigt werde. Zudem kam auch die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass die leichte depressive Episoden einen Grad der Behinderung von 20% sowie der Spannungskopfschmerz ohne neurologische Defizite einen Grad der Behinderung von 10% erreichten, aber im Gesamtgrad der Behinderung auf die führende Funktionseinschränkung der Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule nicht erhöhend wirken. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40% begründet der Sachverständige damit, dass, im Gegensatz zu den Vorgutachten, die nachvollziehbaren Beschwerden zu einer Steigerung der führenden Diagnose geführte hätten, welche er seinem orthopädischen Hintergrund aufgrund des Vorliegens peripherer Symptome, welche aber nicht eindeutig radikulär zuzuordnen seien, entsprechend höher eingeschätzt habe.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen das unfallchirurgische und psychiatrisch-neurologische Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Dem Vorbringen der bP und den vorgelegten Beweismitteln war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die von der der bP in ihrer Beschwerde vorgebrachten erheblichen Einschränkungen im Alltag und ständigen Schmerzen durch den Bandscheibenvorfall in Verbindung mit der Oberschenkelfraktur wurden im Zuge der Begutachtung durch die beiden Fachärzte berücksichtigt. Wenn die bP vorbringt, psychischen Stress und Ängste zu haben und sich zurückzuziehen, so wurde diesem Einwand in dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten Rechnung getragen. Allerdings kommen sowohl die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie als auch der Facharzt für Unfallchirurgie zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass die von der Psychiaterin festgestellte leichtgradig depressive Episode keine Auswirkung auf die Einschätzung haben und dem Unfallchirurgen folgend, mangels Feststellbarkeit oder Angabe des Untersuchten, nicht berücksichtigt wurden.

Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, solche von der bP auch nicht aufgezeigt wurden und das Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, wird das Sachverständigengutachten als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Dies ist der bP, wie oben ausgeführt, nicht gelungen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesen Gutachten ist in einer Zusammenschau folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

-

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

-

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

-

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

-

Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

-

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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