Entscheidungsdatum
18.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2212770-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 18.10.2018, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10846511010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 08.05.2017 stellte XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für die in den Beilagen Flächenbogen 2017 und Flächennutzung 2017 näher konkretisierten Flächen. Der BF beantragte dabei für seinen Heimbetrieb eine förderfähige Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 7,2884 ha.
2. Am 19.10.2017 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der AMA statt. Dabei wurden Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -0,2885 ha festgestellt.
3. Das Ergebnis der VOK wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 07.11.2017, AZ GBI/Abt.27662592010, zum Parteiengehör übermittelt. Dieser Bericht langte beim BF am 10.11.2017 ein.
4. Erst mit Schreiben vom 12.06.2018, eingelangt bei der AMA am 13.06.2018, übermittelte der Beschwerdeführer einen "Einspruch VOK, Anforderung Nachkontrolle! AZ: GBI/Abt.27662592010, BNr. XXXX", in welchem er unter Hinweis auf die VOK vom 19.10.2017 auf die Feldstücke 2 und 10 hinwies und dazu ausführte, dass auf diesen beiden Feldstücken bei der VOK nach seiner Auffassung nach zu Unrecht nicht die volle beantragte Fläche als beihilfefähig befundet worden wäre. Er beantragte daher in diesem Schreiben eine Nachkontrolle.
5. Mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10191021010, wurden dem BF auf der Grundlage von 7,2865 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 7,2884 ha bzw. der bei der VOK am 19.10.2017 festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 6,9999 ha und damit von einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,2866 ha für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, der diesen nicht bekämpfte. Die Entscheidung der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10191021010, wurde somit rechtskräftig.
6. Aufgrund der finanziellen Nettoobergrenze gemäß Anhang III zur Verordnung (EU) 1307/2014 wurden mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10846511010, die im Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10191021010, gewährten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 um 0,70 % gekürzt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Diese Entscheidung wurde dem BF am 21.09.2018 zugestellt.
7. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.10.2018 Beschwerde und führte begründend dazu aus, dass er das Ergebnis der VOK vom 19.10.2017 nicht akzeptiere und bereits am 12.06.2018 eine Nachkontrolle beantragt bzw. gefordert habe, welche nicht durchgeführt worden sei.
8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 1101.2019 die Beschwerde, und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte im MFA für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen für eine förderfähige Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 7,2884 ha.
1.2. Bei einer VOK am Heimbetrieb des Beschwerdeführers am 19.10.2017 wurden vom Kontrollorgan der AMA folgende Abweichungen gegenüber den vom Beschwerdeführer im MFA 2017 beantragten Flächen festgestellt:
FSNr.
Schlag
Kontroll-datum
beantragte beihilfefähige Fläche (ha)
Bei VOK ermittelte beihilfefähige Fläche (ha)
beanstandete Fläche (ha)
Code
2
1
19.10.2017
1,7574
1,6875
-0,0700
95
3
1
19.10.2017
0.0265
0,0000
-0,0265
95
5
1
19.10.2017
0,4591
0,4513
-0,0078
95
7
1
19.10.2017
1,7268
1,6885
-0,0383
95
7
2
19.10.2017
0,6181
0,5891
-0,0290
95
7
2
19.10.2017
0,6181
0,5891
+0,0040
99
10
1
19.10.2017
2,1098
1,9929
-0,1169
95
10
1
19.10.2017
2,1098
1,9929
+0,0069
99
Summe beanstandete Fläche
-0,2885
Zu den Codes 95 und 98:
95 ... weniger Fläche vorgefunden als beantragt
99 ... Für die mit Code 99 versehene Fläche wurde bei der
Vor-Ort-Kontrolle Folgendes festgestellt: Die Fläche wurde vom Beschwerdeführer bewirtschaftet, jedoch nicht im MFA beantragt. Diese Fläche wurde auch von keinem anderen Antragsteller beantragt und liegt außerhalb der Referenzfläche. Ist die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Mehrfachantrag-Flächen beantragte Fläche, so wird für die Berechnung der Prämie die beantragte Fläche herangezogen (Art. 18 Abs. 5 VO 640/2014).
1.3. Ausgehend vom Ergebnis der VOK vom 19.10.2017 wurde mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10191021010, eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von -0,2885 ha festgestellt. 0,2866 ha von 6,9999 ha sind 4,09 %. 1,5 mal 4,09 % sind 6,135 %. 50 % von 6,135 % sind 3,07 %. 3,07 % von EUR XXXX sind EUR XXXX.
Im Ergebnis bedeutet das, dass ausgehend vom Kontrollergebnis der VOK vom 19.10.2017 rechnerisch richtig und rechtskonform eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt und damit - ursprünglich rechtsrichtig dem BF Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt.
1.4. Sofern der BF in einem Schreiben vom 12.06.2018 hinweist, dass bei der VOK für bei den FS 2 und FS 10 zu wenig beihilfefähige Fläche festgestellt worden wäre, wird vom erkennenden Gericht dazu festgestellt, dass - wie es auch im Kontrollbericht ausgeführt wurde - bei Stauden und Hofflächen - um sogenannte Nicht-landwirtschaftliche Nutzflächen (NLN) handelt, die bei einer Gewährung von Beihilfen nicht zu berücksichtigen sind und wofür auch keine Direktzahlungen zu gewähren sind.
1.5. Gegenstand der nunmehr angefochtenen Entscheidung der AMA ist nur der Umstand, dass Österreich bei der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 die in Anhang III der Verordnung (EU) 1307/2013 festgelegte Nettoobergrenze für Österreich in Höhe von EUR 691,8 Mio. überschritten hat und deswegen alle Direktzahlungen nachträglich um 0,70 % zu kürzen sind und die entsprechenden Beträge zurückzufordern sind.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, warum diese Rückforderung nicht rechtskonform sein sollte.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege oder konkrete Hinweise für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen VOK vom 19.10.2017 wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb auch das Ergebnis der VOK, das auch durch eine Einschau in das INVEKOS-GIS bestätigt wurde, als erwiesen anzusehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
3. Rechtliche Beurteilung:
a) anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 7
Nettoobergrenzen
(1) Unbeschadet des Artikels 8 darf der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der in einem Mitgliedstaat gemäß den Titeln III, IV und V für ein Kalenderjahr nach Anwendung von Artikel 11 gewährt werden darf, die in Anhang III aufgeführten entsprechenden Obergrenzen nicht überschreiten.
Wenn der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang III aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nimmt dieser Mitgliedstaat unter Ausnahme der nach der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährten Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor.
(2) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Kalenderjahr wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 (das sich in der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenze, zuzüglich des gemäß Artikel 58 verfügbaren Betrags, und der in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenze widerspiegelt) als Unionsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.
(3) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang III aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen."
"ANHANG III
Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7 (in EUR Mio.)
Kalenderjahr
2015
2016
2017
2018
2019 und Folgejahre
...
...
...
...
...
...
Österreich
693,1
692,4
691,8
691,7
691,7
...
...
...
...
...
..."
b) rechtliche Würdigung:
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Ergebnis der VOK vom 19.10.2017 wendet wird dazu hingewiesen, dass dieses durch den Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10191021010, der vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, mit Verstreichen der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden ist.
Zu dem kann eine VOK in einem nachfolgenden Antragsjahr nach dem betreffenden Antragsjahr 2017 für das relevante Antragsjahr 2017 zu keinem Ergebnis führen, dem mehr Aussagekraft und damit mehr Beweiskraft zukommen kann als einer VOK im betreffenden Antragsjahr 2017 selbst.
Der Beschwerdeführer hätte daher bei Vorliegen konkreter Gründe, warum das Ergebnis der VOK als nicht rechtskonform zu qualifizieren sei, den Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10191021010, anfechten müssen. Dadurch, dass dieser Abänderungsbescheid nicht angefochten wurde, ist die damit verbundene Entscheidung rechtskräftig und damit nicht mehr anfechtbar geworden.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass der BF auch zum Kontrollbericht der AMA vom 07.11.2017, AZ GBI/Abt.27662592010, erst dann eine Stellungnahme abgegeben, als er in Form des Abänderungsbescheides der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10191021010, über die daraus finanziellen Folgen verständigt wurde. Der Kontrollbericht des AMA vom 07.11.2017, AZ GBI/Abt.27662592010, ist verständlich und nachvollziehbar und weist klar verständlich darauf hin, dass bei der VOK am 07.11.2017 Flächenabweichungen festgestellt worden sind, die daher rühren, dass auf den entsprechenden Feldstücken Verbuschungen (Stauden / Büsche) bzw. eine Hoffläche angetroffen wurden.
Der angefochtene Abänderungsbescheid wurde infolge Überschreitung der Nettoobergrenze gemäß Anhang III der VO (EG) 1307/2013 erlassen.
Gründe, warum dieser Abänderungsbescheid nicht rechtskonform sein sollte, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Auch das erkennende Gericht vermag keine Gründe zu erkennen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Bescheidabänderung, Beschwerdefrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2212770.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019