TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 L508 1435805-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs5
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §6
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs6
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L508 1435805-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den ehemaligen RA Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2018, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF und § 18 Abs. 1 Z 3 und 6 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch und der bengalischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.06.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter des Bundesasylamtes brachte der BF im Wesentlichen vor, als aktives Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (nachfolgend: BNP) von Mitgliedern der Awami League (nachfolgend: AL) mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden zu sein. Er habe Angst, dass er ebenso wie ein Freund verschleppt würde. Auch in seiner eigenen Partei habe er einen Gegner, der es offenbar auf seinen Posten in der Partei abgesehen gehabt habe.

2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29.05.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.).

2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des BF im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig:

Der BF sei in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt zu machen. Es bestünden deutliche Hinweise, dass er sein Vorbringen nur (schlecht) einstudiert hat und den Asylantrag auf einen Sachverhalt stützt, der nicht den Tatsachen entspricht.

Zum Beispiel habe sich der BF im Zuge der Befragung vom 25.10.2012 bereits bei seinem Geburtsdatum "versprochen". Er habe zuerst den 18.08.1988 genannt und musste sich dann schnell auf das protokollierte Geburtsdatum ( XXXX ) korrigieren.

Ein weitaus gravierenderer Fehler sei dem BF bei der Präsentation seines Feindes aus den Reihen der eigenen Partei unterlaufen. Er sagte zuerst deutlich wahrnehmbar, der Mann heiße XXXX . Er erzählte, dass ihm dieser Mann in einem Lokal ein Mittel in den Tee geschüttet habe und er erst in einer Klinik aufgewacht sei, wo man ihm mitgeteilt habe, dass man ihn auf einem Zuggleis gefunden habe. Einige Fragen und einige Sätze später wurde aus XXXX unversehens XXXX . Der BF habe diesen Irrtum gar nicht bemerkt und habe erst darauf aufmerksam gemacht werden müssen, worauf er sich dahingehend rechtfertigte, dass er behauptete, schon vorhin XXXX gesagt zu haben. Eine Behauptung, die aber mit Sicherheit nicht stimme. Der BF habe laut und deutlich gesprochen, seine Antworten seien sowohl richtig übersetzt als auch richtig protokolliert worden. Nebenbei sei zu bemerken, dass es recht unplausibel klingt, dass der BF in einem öffentlichen Lokal betäubt und auf Zuggleise verbracht wurde, ohne dass das jemand registriert hätte.

Was die angegebene Funktion als Vizepräsident der JATIYATABADI DAL im Gemeindeverband des BF betrifft, sei zu sagen, dass merkwürdig scheine, weshalb gerade der BF angesichts seines jugendlichen Alters und politischen Unerfahrenheit diese Position bekleidet haben soll, wo er doch eigenen Angaben zufolge noch nicht einmal an Wahlen teilgenommen hat. Die Behauptung, nicht an Wahlen teilgenommen zu haben, sei möglicherweise auch dem Umstand geschuldet, dass der BF die Frage nach dem zahlenmäßigen Kräfteverhältnis betreffend seine Partei und die AL nicht beantworten konnte. Der BF habe sich auch wenig belesen bzw. informiert gezeigt, welche die wichtigsten Ziele seiner Partei sind. Von den 19 "Dofa" (Parteizielen) seiner Partei hatte er offensichtlich nur wenig gehört. Aus der vom BF vorgelegten Parteibestätigung ging hervor, dass der BF seit 2007 Vizepräsident gewesen sei, seinen Angaben zufolge habe er aber diese Position erst Ende 2008 erlangt. Es handle sich bei den vorgelegten Beweismitteln um Schreiben, denen nur wenig Beweiskraft zukommt, zumal Schreiben dieser Art beliebig hergestellt würden, wie amtsbekannt ist.

Die den BF betreffende Bedrohung und Verfolgung, aufgrund derer er

Bangladesch verlassen habe, habe der BF durchaus vage und

schablonenhaft dargestellt. Er sei öfter angegriffen worden. Immer

wieder sei er geschlagen worden. Manchmal habe man ihn zu Hause

gesucht, um ihn zu schlagen. Mehrmals hätten ihn AL Leute mit dem

Umbringen bedroht. Auch auf ausdrückliche Nachfrage habe sich das

schemenhafte Vorbringen nicht erhellt. Interaktionen, Details oder

Emotionen seien nicht einmal im Ansatz zu erkennen gewesen. Der BF

habe sich auch nach immer weiterem Nachfragen auf Stehsätze wie "Man

könne nicht beschreiben, wie die Lage immer schlechter wird ... Die

BNP kann meine Sicherheit nicht gewährleisten ...Mein Leben ist

nicht sicher, wenn ich zurückkehre ... Ich habe Angst getötet zu

werden ...Von meinen Gegnern ... Die Awamis können mich überall

finden ..." zurückgezogen. Details habe es nur einmal gegeben und zwar als der BF den Namen seines Widersachers aus der eigenen Partei widersprüchlich angab.

2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.

3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen vorgebracht, dass der Staat Bangladesch nicht gewillt sei, den BF vor seinen Verfolgern zu schützen, da er Anhänger der Oppositionspartei sei. Bereits zuvor seien die Anzeigen, die der BF bei der Polizei erstatten wollte, nicht aufgenommen bzw. nicht weiterverfolgt worden. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflichten verletzt und den maßgeblichen Sachverhalt nur unzureichend ermittelt.

Wenn dem BF vorgehalten wird, dass er bei seinem Widersacher aus der eigenen Partei unterschiedliche Namen genannt habe, sei von einem Protokollierungsfehler auszugehen. Beim Bengali Dolmetscher handle es sich um eine sprachkundige Person und keinen gerichtlich beeideten Dolmetscher, wodurch es zu kleineren Unstimmigkeiten kommen könne, die dem BF aber nicht angelastet werden können. Zum Vorfall im Cafe sei der BF nicht näher befragt worden. Daher sei nicht bekannt, ob vielleicht doch jemand etwas bemerkt habe bzw. sei auch die Wirkung des Betäubungsmittels unbekannt - wurde der BF sofort bewusstlos und sei ihm vorher lediglich unwohl geworden, was weit weniger auffällig ist.

Gerade die JATIYATABADI DAL sei der Verband der jungen BNP. Zudem sei der BF aus einem kleinen Dorf, wo es nur ca. 100 Mitglieder gäbe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle Parteimitglieder das Parteiprogramm ihrer Partei auswendig lernen. Der BF unterstütze seine Partei, weil sie gute Arbeit leiste, seine Interessen vertrete und er mit der Situation in Bangladesch unzufrieden sei. Dabei müsse er nicht alle Parteiziele kennen.

Jahreszahlen und Datumsangaben spielen in Bangladesch eine untergeordnete Rolle, weshalb es zu einer Verwechslung von Daten kommen könne.

Der BF sei nicht näher zur Verschleppung seines Freundes befragt worden, obwohl dies der Hauptanlass für seine Ausreise war. Insofern sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft.

Dem BF stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er als Anhänger der Opposition auch in anderen Landesteilen Probleme mit der AL haben würde, insbesondere bei Fortsetzung seiner politischen Tätigkeit.

Obwohl der BF erst kurz in Österreich ist, habe er seinen Integrationswillen durch den Besuch eines Deutschkurses und eine geringfügige Beschäftigung bereits unter Beweis gestellt.

4. Am 15.09.2015 brachte der BF beim Bundesverwaltungsgericht unter anderem mehrere behördliche Unterlagen bezüglich der gegenüber seiner Person in Bangladesch angeblich erhobenen Anschuldigungen in Vorlage.

5. Mit Schriftsatz vom 01.10.2015 wurde von der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des BF - jeweils in Kopie - ein Konvolut an - teilweise bereits in Vorlage gebrachten - Unterlagen übermittelt. Konkret handelte es sich hierbei etwa um eine Geburtsurkunde und ein Leumundszeugnis, eine Bescheinigung des Roten Kreuzes über die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses vom 30.07.2015, eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 05.03.2013, ein Deutschzertifikat Niveau A2 vom 02.06.2015, eine Anmeldung für einen Deutschkurs, eine Unterschriftenliste von Unterstützern, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag bzw. eine Einstellungszusage als Küchenhilfe/ Abwäscher, eine Bestätigung über die Verrichtung von Aushilfsarbeiten bei der Zeitungszustellung von Jänner bis August 2015, eine Bestätigung über die Tätigkeit als Zeitungskolporteur, eine Bestätigung der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft vom 14.08.2015 und behördliche Unterlagen bezüglich der gegenüber dem BF in Bangladesch angeblich erhobenen Anschuldigungen. Zudem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einkommensarmut in Bangladesch nur langsam sinke. Menschenrechtsverletzungen stellen ein wesentliches Problem dar, ebenso die Korruption.

Des Weiteren brachte der BF im Rahmen des Verfahrens eine Bestätigung der Jugendorganisation der BNP samt Mitgliederliste und Unterlagen bezüglich einer stationären Krankenbehandlung von 01.12.2011 bis 04.12.2011 in Vorlage.

6. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 29.05.2013 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2015, in welcher der BF einen Teil der mit Schriftsatz vom 01.10.2015 übermittelten behördlichen Unterlagen bezüglich der gegenüber seiner Person in Bangladesch angeblich erhobenen Anschuldigungen im Original vorlegte, gem. §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) zurückverwiesen.

7. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat das BFA mit Bescheid vom 23.11.2016 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF vor vier Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und keine Verwandten in Österreich hat. Laut eigener Angabe sei er Mitglied beim Roten Kreuz, bei der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und im Bangladesch-Islamischen Center in Wien. Er habe ein A2 und ein B1 Zertifikat. Außerdem habe der BF eine Kursbestätigung eines Intensivdeutschkurses aus dem Jahr 2012 vorgelegt. Er besuche auch einen Erste-Hilfe-Grundkurs des Roten Kreuzes.

Es seien gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine Rückkehrentscheidung sprechen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sei erst kurz und werde dadurch relativiert, dass die Einreise illegal erfolgte und der Aufenthalt nur durch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Das musste dem BF auch bewusst sein. Die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung würden daher in ihrer Gesamtheit die privaten Interessen des BF an einem Verbleib überwiegen, selbst wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgehen und bereits über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen sollte.

8. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde neben allgemeinen Ausführungen im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig sei. Der unbescholtene BF sei seit über vier Jahren im Bundesgebiet, habe mehrere Deutschkurse besucht und zuletzt die Prüfung B1 erfolgreich absolviert. Er arbeite als Zeitungsverkäufer und Zeitungskolporteur und sei selbsterhaltungsfähig. Der BF habe auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag und könnte als Küchenhilfe zu arbeiten beginnen. Er habe auch viele Freunde und Bekannte im Bundesgebiet, was den vorgelegten Schreiben zu entnehmen ist. Der BF sei Mitglied beim Roten Kreuz und bei der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft. Auch habe er bei der MA 35 legal gearbeitet und er verfüge über eine ortsübliche Unterkunft.

9. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2016 gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Es wurde begründend dargetan, warum die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

10. Am 06.06.2017 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9).

11. Im Rahmen der Erstbefragung am Tag der Antragstellung (AS 9 - 15) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es einen neuen Sachverhalt gebe. Februar 2017 sei er von seinen politischen Gegnern in Bangladesch in seiner Abwesenheit (während seines Aufenthaltes in Österreich) bei Gericht fälschlicherweise strafrechtlich angeklagt worden. Aus diesem Grund sei gegen seine Person ein Strafverfahren eingeleitet und auch die örtliche Polizei über diesen Umstand unterrichtet worden. Somit würde er in seiner Heimat sowohl von der Justiz als auch von der Sicherheitsbehörde verfolgt werden. Da die Gerichtshöfe in Bangladesch von der Regierung beeinflusst werden würden, hätte er kaum Chancen auf ein faires Verfahren. Insbesondere wolle er darauf hinweisen, dass mehrere Parteikollegen von ihm, welche nach mehrjährigen Auslandsaufenthalten nach Hause abgeschoben worden seien, von den Sicherheitsbehörden verschleppt und dann getötet worden seien. Zudem sei er seit über fünf Jahren in Österreich und hätte auch eine Deutschprüfung Niveau B1 bestanden. Er sei in Österreich weitgehend integriert.

Bei einer Rückkehr würde er in ein Gefängnis kommen. Über diese Gefängnisse sei bereits in den Länderinformationen des BFA berichtet worden. Man könne daraus ableiten, dass die Lage in Bangladesch prekär und menschenunwürdig sei.

Er hätte am 29.05.2017 Verfahrensunterlagen per Post erhalten und würde er diese samt Kuvert als Beweise vorlegen (OZ 7).

12. Der BF meldete am 22.01.2018 beim Magistrat der Stadt Wien das freie Gewerbe "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten" an (AS 45).

13. Laut E-Mail des BFA vom 27.09.2018 (AS 61) konnte der BF unter der von ihm gegenüber dem BFA angegebenen Identität seitens der Botschaft Bangladesch nicht identifiziert werden.

14. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 15.11.2018 (AS 65 - 72) schilderte der BF zunächst, dass er den Behörden in Bangladesch unter dem angegebenen Namen bekannt sei. Er hätte bereits in der Schule so geheißen. Er sei bekannt unter dem Namen. Er sei bislang nicht bei der Botschaft von Bangladesch in Wien gewesen. Er habe dies nicht nötig gehabt. Wenn jemand ein Verfahren in Bangladesch habe, erlaube es die Regierung nicht, dieser Person ein Dokument auszustellen. Deshalb sei er nicht hingegangen.

Von dem Verfahren wisse er etwa seit Mai letzten Jahres. Davor habe es auch ein Strafverfahren und zwei Haftbefehle gegen ihn gegeben. Er verfüge über keine Ausweise. Als er im Jahr 2012 nach Österreich gekommen sei, sei im der originale Reisepass vom Schlepper abgenommen worden. In Bangladesch könne man sich vom Gemeindeverband Dokumente bringen lassen. Dort sei man registriert. Er sei in Bangladesch in seiner Ortschaft bekannt. Er würde Personen aus verschiedenen Gegenden kennen. Er sei die Person, die er angegeben habe. Er wisse nicht, ob der Staat Bangladesch daran interessiert sei, ihn zurückzubekommen.

Die Unterlagen habe ihm sein jüngerer Bruder geschickt.

Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt gab der BF zu Protokoll, dass er aufgrund der ersten Probleme nicht zurückkehren habe können. Letztes Jahr sei erneut ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Seine Mutter habe gesagt, die Polizei komme bis heute zu ihnen und suche nach ihm. Es würde ihn der Tod erwarten. Die Anzeige habe ein Anhänger der Regierungspartei erstattet. Demnach sei er in ein Textilgeschäft eingebrochen und hätte Schutzgeld erpresst. Da ihm die Textilhändler das Geld angeblich nicht geben wollten, sei er mit anderen Angreifern zu den Händlern und hätte diese missbraucht und attackiert. Das Verfahren gegen ihn werde unter dem Namen XXXX geführt.

Seine Familie habe erzählt, die Polizei glaube, dass er noch immer in Bangladesch sei. Sein Bruder habe sich einen Anwalt genommen und dieser habe die Unterlagen vom Gericht erhalten. Sein Bruder habe von der Polizei von den Gerichtsunterlagen erfahren. Diese habe bei der Suche nach seiner Person davon erzählt.

Auf den Vorhalt, wonach er unter der von ihm angegebenen Identität kein Strafverfahren in Bangladesch laufen haben könne, weil er seinem Herkunftsland unter dem von ihm angeführten Namen gar nicht bekannt sei, erwiderte der BF: "Ich weiß nicht warum."

Alle sagen, dass er bei einer Rückkehr zielgerichtet ermordet werden würde.

Des Weiteren wurde dem BF angeboten, in die aktuellen Länderfeststellungen zu Bangladesch Einsicht zu nehmen. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit (AS 71).

Im Gefolge seiner Einvernahme brachte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei um Bestätigungen/ Rechnungen bezüglich seiner Tätigkeit als Zeitungskolporteur und Hausbetreuer, eine weitere Einstellungszusage vom 14.11.2018 und einen Untermietvertrag (AS 73 - 101).

15. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.11.2018 (AS 107 - 160) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Letztlich wurde gegen den Antragsteller gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 135 - 138). Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem - auf den Schilderungen im Erstverfahren fußenden - Vorbringen aufgrund der falschen Angaben zur Identität und der bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft qualifizierten Ausreisegründe die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, weshalb einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei.

16. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen (AS 161, 162, 165 und 166).

17. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.12.2018 (AS 185 - 195) in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

17.1. Zunächst wurde erklärt, dass der BF Verfolgung aus politischen Gründen bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe befürchte. Er befürchte in Bangladesch willkürliche Verfolgung durch die korrupte Justiz aus politischen Gründen, wie er in der Einvernahme näher erläutert und mit einem umfangreichen Konvolut an Unterlagen untermauert habe. Davon abgesehen sei der BF aufgrund seines schon sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich und der dabei erfolgten Anpassung an die Lebensweise in Österreich, die sich in seiner tiefen Integration zeige, aus Bangladesch völlig entwurzelt, und wäre er im Falle einer Abschiebung der intensiven Gefahr ausgesetzt, in eine existentielle Notlage zu geraten. Aufgrund der gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen sei der BF daher mangels Schutzwilligkeit und -fähigkeit der bengalischen Behörden gezwungen, vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

17.2. In der Folge wurde moniert, dass die Beweiswürdigung fast zur Gänze aus einer mehr oder weniger vollständigen Rekapitulation der Angaben des BF bestehe, ohne in erkennbarer Weise darzulegen, was das BFA an seinen Angaben auszusetzen habe. Auf jegliche Überprüfung der vom BF vorgelegten Beweismittel werde verzichtet, ebenso wie auch nur ansatzweise auf eine inhaltliche Beurteilung seiner Rückkehrbefürchtungen und seiner Integration in Österreich. Tatsächlich habe der BF konkrete und umfangreiche Angaben zu den fluchtauslösenden Vorfällen gemacht und in einer Art und Weise geschildert, wie es von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe.

Dass der BF keine Details zu seinen Fluchtgründen angegeben habe, sei nicht richtig, er habe genaue Zeit- und Ortsangaben gemacht, die Ereignisse chronologisch konsistent inklusive Erklärungen über sämtliche relevante Personen, sowie auch scheinbar nebensächliche Detailangaben geschildert. Die Behauptung des BFA, die Erklärungen des BF wären nicht "erlebnisnahe" gewesen, seien daher angesichts des Protokolls nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass der BF in seinen Wahrnehmungen aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert gewesen sei, zumal dies natürlich auch traumatisierend gewesen sei. Dass jemand, wie der BF, den genauen Verlauf der Ereignisse nicht in allen Details schildern könne, wäre ihm hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit allenfalls anzurechnen gewesen, da Asylwerber in der Einvernahme stets dazu angehalten werden, nichts dazu zu erfinden oder zu spekulieren, sondern zuzugeben, wenn sie über bestimmte Dinge keine Erinnerungen haben. Die diesbezüglichen Angaben des BF würden daher genau dem entsprechen, was von jemandem in solcher Situation zu erwarten sei.

Hätte das BFA ein Interesse gehabt, die Angaben des BF einer adäquaten Untersuchung zu unterziehen, hätte es diesbezüglich Recherchen anstellen können. Dadurch, dass dies nicht passiert sei, werde deutlich gezeigt, dass der Fall des BF keiner objektiven Beurteilung zugeführt worden sei.

Der BF habe ein umfangreiches Konvolut an Beweismitteln vorgelegt, bezüglich dessen das BFA keine adäquaten Ermittlungen durchgeführt habe. Die vom BFA geäußerten Zweifel seien vom BF in seinen Einvernahmen ausführlich und lebensnahe widerlegt worden, was vom BFA in der Beweiswürdigung nicht näher zur Kenntnis genommen worden sei.

17.3. Des Weiteren sei festzustellen, dass der BF ausführlich und deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die heimatlichen Behörden ihm gegenüber nicht schutzwillig bzw. -fähig seien. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden gegenüber Personen, wie dem BF, habe sich das BFA überhaupt nicht auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang wurde vom BF auch auszugsweise auf eine von Amnesty International bereits im Jahr 2010 veröffentlichte Stellungnahme zur Befangenheit der bengalischen Justiz und Sicherheitsbehörden verwiesen.

17.4. Das BFA habe sich mit dem zentralen Vorbringen des BF nicht auseinandergesetzt. Das BFA habe auf eine eigenständige Beurteilung der Ausreisegründe verzichtet und stattdessen nur textbausteinartig darauf verwiesen, seine Angaben wären angeblich nicht ausreichend detailliert gewesen. An keiner Stelle erwecke das Protokoll der Einvernahme den Eindruck, das BFA hätte ein Interesse daran gehabt, den Sachverhalt aufzuklären, wie auch die Beweiswürdigung die Angaben des BF in weiten Teilen ignoriere.

17.5. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht zur Verfügung, da dem BF keineswegs zuzumuten sei, sich unter Verleugnung der Identität und seines Glaubens in einer ihm unbekannten Stadt ohne Kontakt zu seiner Familie zu verstecken.

17.6. Ferner werde allenfalls um die Gewährung subsidiären Schutzes ersucht, da im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage und die persönliche Situation des BF die Gefahr bestehe, dass er einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt wäre. Dies umso mehr, als sich wegen der bereits langen Abwesenheit des BF eine Entwurzelung aus seiner Heimat ergeben habe.

17.7. Der BF habe nach den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen. Der BF könne sich bereits im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen, sei arbeitsfähig und -willig, schon einen sehr langen Zeitraum in Österreich aufhältig, unbescholten und selbsterhaltungsfähig.

17.8. Die Beweiswürdigung des BFA habe sich im Wesentlichen auf das Zitieren vorgeformter, formelhafter Textbausteine, denen jeglicher Begründungswert fehle, beschränkt.

17.9. Es sei kein Grund ersichtlich, worin eine Notwendigkeit bestehe, den BF abzuschieben, bevor eine Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ergehe. Darüber hinaus falle die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung weniger schwer ins Gewicht, als der Schaden, den der BF im Falle einer sofortigen Abschiebung erleiden würde.

17.10. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei zudem festzustellen, dass die Begründung, der BF würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, unverständlich sei. Für die Erlassung eines Einreiseverbotes bestehe daher kein dringender Anlass, weder aus präventiven Gründen, noch zur Wahrung der Interessen Österreichs. Auch die Dauer des Einreiseverbotes sei im angefochtenen Bescheid nicht adäquat begründet. Jedenfalls hätte mit einem kürzeren Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden können.

17.11. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es das BFA verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Bangladesch auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem BFA als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.

17.12. Abschließend wurde beantragt, dem BF Asyl zu gewähren; allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung an das BFA zurückzuverweisen; einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Bangladesch und den spezifischen vom BF vorgebrachten Punkten befasse; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; aufschiebende Wirkung zu gewähren; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Bangladesch unzulässig sei; das Einreiseverbot aufzuheben und allenfalls die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.

17.13. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

18. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist sunnitischen Glaubens.

Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Bangladesch gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Bangladesch ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen Staatsangehörigen aus Bangladesch handelt.

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.06.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bereits mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2015 wurde über die Beschwerde gegen die negative Entscheidung des BFA hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz sowie den Antrag auf subsidiären Schutz des BF rechtskräftig negativ abgesprochen. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde in diesem Erkenntnis gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

In der Folge wurde auch die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.11.2016, mit welchem insbesondere eine Rückkehrentscheidung verfügt wurde, mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2016, Zl: 519 1435805-2/3E (Rechtskraft mit 04.01.2017) gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2016 (Rechtskraft mit 04.01.2017), hielt sich der Beschwerdeführer jedenfalls vorübergehend unrechtmäßig in Österreich auf.

Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn bestand seit 04.01.2017 (Datum der rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses vom 27.12.2016) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung nach Bangladesch kam er nicht nach.

Am 06.06.2017 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; alle zwei Anträge wurden abgewiesen. Er verfügt ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung wiederum über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich.

Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung und Bedrohung aufgrund seines politischen Engagements für die BNP durch eine gegnerische Partei) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens abermals nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Bangladesch einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Der BF erhielt in Bangladesch eine mehrjährige Schulausbildung. Seine Eltern und zwei Geschwister leben nach wie vor in Bangladesch. Er ging vor seiner Ausreise aus Bangladesch einer Beschäftigung im Betrieb seines Vaters nach.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Bangladesch. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts und des Besuches von Deutschkursen - zuletzt Niveau B1 - alltagstaugliche Deutschkenntnisse.

Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er knüpfte normale soziale Kontakte und brachte Namenslisten mit Unterstützern in Vorlage. Er ist Mitglied beim Verein "Bangladesch-Österreichische-Gesellschaft" und im Bangladesch-Islamischen Center in Wien sowie beim Roten Kreuz.

Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer war in Österreich für mehrere Jahre als Zeitungsverkäufer und -austräger beruflich tätig. Zwischenzeitlich hat er das freie Gewerbe "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten" angemeldet und war in diesem Bereich tätig. Der BF verfügt über Einstellungszusagen bzw. arbeitsrechtliche Vorverträge im Gastronomiebereich.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein gesamtes Leben in Bangladesch verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei Verwandten wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Bengali.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbots geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bangladesch festzustellen ist.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch war insbesondere festzustellen:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 23.3.2018, Oppositionsführerin Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft verurteilt (relevant für Abschnitt 2. Politische Lage)

Am 8. Februar 2018 wurde Begum Khaleda Zia, die frühere Premierministerin von Bangladesch und Vorsitzende der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party (BNP) durch ein Gericht in Dhaka für schuldig befunden, während ihrer ersten Amtszeit von 1991 bis 1996 Spendengelder in Höhe von 21 Millionen Taka (etwa 200.000 Euro) veruntreut zu haben, die für die wohltätige Organisation Zia Orphanage Trust bestimmt waren. Das Gericht verurteilte Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft, vier Berater und ihren Sohn XXXX zu je zehnjährigen Haftstrafen (DW 8.2.2018; vgl. The Guardian 8.2.2018). Der in London im Exil lebende XXXX ist von der Parteiführung im Zuge des Urteils zum Leiter der BNP erkoren worden (Indianexpress 12.2.2018).

Die Anklage gegen Khaleda Zia und ihren ältere Sohn erfolgte bereits 2008 durch die damalige militärische Übergangsregierung (Indianexpress 12.2.2018).

BNP Generalsekretär Mirza Fakrul Islam Alamgir kritisierte das Urteil scharf als einen Versuch Khaleda Zia zu verunglimpfen und sie von der Teilnahme an den nächsten Wahlen auszuschließen und kündigte an, das Urteil anzufechten (DW 8.2.2018; vgl. The Guardian 8.2.2018).

Im Vorfeld der Urteilsverkündung gegen Khaleda Zia haben die Behörden am 30. Jänner damit begonnen landesweit Unterstützer der oppositionellen BNP zu verhaften (OMCT 22.3.2018). Die in Dhaka ansässigen Menschenrechtsorganisation Ain O Salish Kendra berichtet, dass in den acht Tagen vor der Urteilsverkündigung insgesamt 1.786 Personen, Mitglieder der BNP, der islamistischen politischen Partei Jamaat-e-Islami und parteilose, festgenommen wurden (HRW 8.2.2018). BNP-Sprecher Rizvi Ahmed spricht von der Verhaftung von ungefähr

3.500 Aktivisten und Funktionären (The Guardian 8.2.2018).

Noch vor der Urteilsverkündung kam es in Dhaka zu Zusammenstößen zwischen Gefolgsleuten der BNP und der Polizei. Im Fernsehen waren brennende Motorräder zu sehen. Die Sicherheitskräfte setzten Tränengas ein, um die Demonstranten, die ein behördliches Versammlungsverbot missachtet hatten, zu zerstreuen (DW 8.2.2018).

Auch nach der Urteilsverkündung kam es in Bangladeschs Großstädten zu Zwischenfällen bei denen Polizeibeamte und Anhänger der BNP verletzt wurden. In der nordöstlichen Stadt Sylhet feuerten Polizisten mit Gummigeschossen auf Demonstranten, wobei vier Personen verletzt wurden. In der Hafenstadt Chittagong wurden mindestens sieben BNP-Funktionäre, darunter der lokale Parteivorsitzenden verhaftet, nachdem es zu einem Handgemenge zwischen Anhänger der Opposition und der Polizei gekommen war (The Guardian 8.2.2018; vgl. BBC News 8.2.2018).

Etwa 5.000 Unterstützer der Opposition wurden bisher landesweit inhaftiert (OMCT 22.3.2018). Die Parteiführung der BNP fordert deren bedingungslose Freilassung (Dhaka Tribune 10.2.2018).

Seit der Inhaftierung von Khaleda Zia hat die BNP bei verschiedenen, friedlichen Aktionen, wie eine landesweite Flugblattaktion am 1. März, die Bildung einer Menschenkette in Dhaka am 6. März, sowie Sit-ins, symbolische Hungerstreiks und Protestzüge, ihre Freilassung gefordert (Dhaka Tribune 6.3.2018; vgl. Gulf Times 4.3.2018).

Am 19. März hat das Höchstgericht von Bangladesch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs von Dhaka, der ehemaligen Premierministerin Khaleda Zia Kaution zu gewähren, bis zum 8. Mai ausgesetzt (ANI 19.3.2018).

Quellen:

-

ANI - Asian News International (19.3.2018): B'desh SC stays Khaleda Zia's bail in orphanage graft case, https://www.aninews.in/news/world/asia/bdesh-sc-stays-khaleda-zias-bail-inorphanage-graft-case201803191613580001/, Zugriff 22.3.2018

-

BBC News (8.2.2018): Bangladesh ex-PM Khaleda Zia jailed amid clashes, http://www.bbc.com/news/world-asia-42987765, Zugriff 22.3.2018

-

Deutsche Welle (8.2.2018): Ex-Premierministerin Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft verurteilt,

http://www.dw.com/de/ex-premierministerin-khaleda-zia-zu-f%C3%Bcnf-jahren-haftverurteilt/a-42499619, Zugriff 22.3.2018

-

Dhaka Tribune (10.2.2018): BNP announces more protest plans over Khaleda conviction,

http://www.dhakatribune.com/bangladesh/politics/2018/02/10/bnp-announces-protest-planskhaleda-conviction/, Zugriff 22.3.2018

-

Dhaka Tribune (6.3.2018): BNP forms human chain demanding Khaleda's release,

http://www.dhakatribune.com/bangladesh/politics/2018/03/06/bnp-forms-human-chaindemanding-khaledas-release/, Zugriff 22.3.2018

-

Gulf Times (4.3.2018): BNP announces fresh protest to demand release of Zia,

http://www.gulf-times.com/story/583845/BNP-announces-fresh-protest-to-demand-release-of-Z, Zugriff 22.3.2018

-

HRW - Human Rights Watch (8.2.2018): Bangladesh: End Crackdown on Opposition Supporters,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1423887.html, Zugriff 22.3.2018

-

Indianexpress (12.2.2018): The solitary prisoner, http://indianexpress.com/article/opinion/columns/khaleda-zia-bangladesh-politics-bnp-thesolitary-prisoner-5060031/, Zugriff 22.3.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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