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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des J in Wien, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien I, Landskrongasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Juni 1997, Zl. UVS-07/05/00325/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Einzelunternehmens "Firma J" mit dem Sitz in Wien zu verantworten, daß dieser Arbeitgeber am 9. Mai 1994 auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wien sechs namentlich genannte polnische Staatsangehörige ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung mit Fassadenarbeiten beschäftigt habe. Wegen dieser als (sechs) Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer (nach dem vierten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG) in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe die von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzten sechs Geldstrafen auf jeweils S 40.000,-- (die sechs Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils fünf Tage) und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 24.000,-- herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen festgestellt, daß der Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens "J" die sechs namentlich genannten Ausländer, die anläßlich einer Kontrolle des Landesarbeitsamtes Wien am 9. Mai 1994 an einer näher bezeichneten Baustelle in Wien bei Fassadenarbeiten angetroffen worden seien, ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe. Das Material für diese Fassadenarbeiten habe die S-Gesellschaft mbH beigestellt; diese Gesellschaft habe den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer zur Durchführung der Fassadenarbeiten beauftragt. Die Anweisungen an die sechs Ausländer habe Peter Szauer gegeben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit der "Firma Personal am Bau" einen Werkvertrag geschlossen und die Arbeiter dieses Unternehmens seien in Ausführung eines Werkvertrages tätig geworden, könne nicht gefolgt werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die "Firma Personal am Bau" sei als Subunternehmer an der Baustelle tätig geworden, sei nicht erwiesen.
Der Beschwerdeführer rügt die Würdigung der von ihm beantragten bzw. beigebrachten Beweismittel durch die belangte Behörde als "Nicht- und/oder Scheinbegründung". Die Beschwerdeausführungen lassen sich im wesentlichen dahingehend zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach kein Werkvertrag zwischen ihm und "Personal am Bau" bestanden habe, für unverständlich bzw. nicht nachvollziehbar und auf einer Scheinbegründung beruhend erachtet.
Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese zum Erfolg zu führen.
Mit dem Hinweis auf das Ergebnis der Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei, die Aussage der Zeugin T und die vom Beschwerdeführer beigebrachten Rechnungen bzw. Urkunden wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entkräftet, ist diesen Beweisen doch im Ergebnis zu entnehmen, daß dem Einzelunternehmen des Beschwerdeführers von der "Firma Personal am Bau" zur Durchführung von Bauarbeiten laufend Arbeitskräfte überlassen wurden. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Werkverträgen bzw. die Herstellung konkreter Werke sind diesen Beweisergebnissen nicht entnehmbar. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Vernehmung durch die belangte Behörde unter anderem auch selbst ausgesagt, daß von seinem Unternehmen an der kontrollierten Baustelle ein Teil der Fassadenarbeiten in dem mit einem Herrn H besprochenen Umfang auszuführen waren. Daß das Material für diese Arbeiten von der S-Gesellschaft mbH beigestellt wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Demnach hat aber der Beschwerdeführer auch selbst kein konkretes Werk nennen können, das an der (im Tatzeitpunkt) kontrollierten Baustelle hergestellt werden sollte. Welches konkrete Werk die "Firma Personal am Bau" an der kontrollierten Baustelle herstellen hätte sollen, vermag auch die Beschwerde nicht darzulegen.
Auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen ist somit nicht zu erkennen, inwieweit die in der Beschwerde ins Treffen geführten Beweisergebnisse geeignet sein sollten, die nachvollziehbar begründete und auf die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig zu erweisen. Daß der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, zeigt jedenfalls noch keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mängel der Beweiswürdigung auf (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0075, und die darin angegebene Vorjudikatur).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 10. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090198.X00Im RIS seit
20.11.2000