Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2213597-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Michael VALLENDER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2019, Zl. 1192084007-180483855, zu Recht erkannt:
A)
1.)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
2.)
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG idgF ist die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Erledigung des derzeit in Österreich zu AZ 314 HR 31/18s des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX anhängigen Auslieferungsverfahrens gemäß § 13 ARHG aufzuschieben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und brachte am 23.05.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Der Beschwerdeführer ist jedoch in Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels.
1.2. Anlässlich der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion XXXX , Abt.Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, am 23.05.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er an keinen Krankheiten oder Beschwerden leiden würden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er nehme Antibiotika. Er sei zuletzt am 25.02.2018 aus medizinischen Gründen von Russland nach Österreich gereist. Seither sei er zweimal nach Spanien gereist, die genauen Daten könne er derzeit nicht angeben, seit 21.05.2018 sei er wieder in Österreich. Er habe einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel, den er umgehend nachreichen werde. Er möchte in Österreich bleiben, da er hier auch medizinische behandelt werde. Die Einreise nach Österreich sei legal erfolgt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er leide vermutlich an Krebs und werde diesbezüglich in Österreich behandelt. Er habe unlängst eine Biopsie gehabt, dessen Ergebnis allerdings noch ausstehe. Aus diesem Grund sei er bisher immer nach Österreich gereist. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte er noch nicht die Intension gehabt, in Österreich um Asyl anzusuchen. Am 21.05.2018 habe er von einem Bekannten aus XXXX telefonisch die Information erhalten, dass er in Russland neuerlich aus politischen Gründen verfolgt werde. Er sei in Russland bereits in Zusammenhang mit Rivalitäten des FSB und FSO aus politischen Gründen verfolgt worden. Am 16.05.2018 sei gegen den früheren Vize-Kulturminister, gegen den Beschwerdeführer und eine weitere Person ein Strafverfahren wegen Betruges eingeleitet worden. Aus diesem Grund stelle er einen Asylantrag in Österreich. Das seien alle seine Fluchtgründe.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) richtete zunächst am 25.05.2018 ein Informationsersuchen nach Artikel 34 Dublin III-Verordnung an Spanien. Am 08.08.2018 richtete das BFA ein auf Artikel 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien. Mit Schreiben vom 24.09.2018 akzeptierte die spanische Dublin-Behörde das Aufnahmegesuch ausdrücklich gemäß Artikel 12 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung.
1.4. In der Stellungnahme vom 16.10.2018, eingebracht vom rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen vorgebracht, die Annahme einer Zuständigkeit Spaniens sei unzutreffend, da jedenfalls Österreich sowohl nach der Dublin-Verordnung als auch nach dem Asylgesetz 2005 idgF als der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat auch für die inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 23.05.2018 zuständiger Mitgliedsstaat sei. Der Antragsteller habe sich nicht nur in einem etwa 20-jährigen Zeitraum aus geschäftlichen und medizinischen Gründen in Österreich aufgehalten, sondern habe er in der Zwischenzeit auch seinen Wohnsitz in Österreich begründet. Mit Hinblick auf den spanischen Aufenthaltstitel des Antragstellers sei die Zuständigkeit Spaniens auf Grund der systematischen Schwachstellen der spanischen Rechtsordnung ausgeschlossen. Dazu komme, dass der Antragsteller auf Grund seiner schweren Erkrankung in Österreich in ständiger Behandlung stehe, welche auf Grund ihrer Komplexität weder unterbrochen noch beendet werden dürfe. Der Antragsteller übe darüber hinaus seine geschäftliche Tätigkeit im Wesentlichen von XXXX aus und verfüge daher über zahlreiche wirtschaftliche und private Kontakte, sodass auch seine ihm nach Artikel 8 EMRK und Artikel 7 GRC zukommenden Rechte zu schützen seien. In der Stellungnahme wird weiters angeführt, die Länderinformationen der Staatendokumentation seien unspezifisch, würden jedoch trotz ihrer Allgemeinheit das Vorbringen des Antragstellers, wonach die spanische Rechtslage im Flüchtlingswesen mangelhaft sei, bestätigen. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf den geltend gemachten Asylgrund.
1.5. Am 4.10.2018 brachte der Anwalt des Beschwerdeführers eine Vertagungsbitte ein, da der Beschwerdeführer sich von 9.10.bis 12.10.2018 auf Geschäftsterminen im Ausland befinde.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2018 vor dem Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen und gab hiebei an, er habe sich einer Rechtsberatung unterzogen und er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sein Reisepass befinde sich in Russland, eine notariell beglaubigte Kopie des Reisepasses werde vorgelegt. Auf Befragen, warum sein Pass jetzt in Russland sei, wo der Beschwerdeführer doch am 25.02.2018 mit seinem Reisepass in Österreich eingereist wäre, gab dieser an, es gehe um ein Strafverfahren in Russland, der Rechtsanwalt in Russland habe den Pass benötigt. Er sei seit der Einreise, Februar-März in laufender Behandlung im AKH XXXX . Er müsse regelmäßig jede Woche zur Untersuchung, eine Biopsie sei für Dezember geplant. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei wegen seiner Erkrankung in Russland oder in einem anderen Land noch nicht in Behandlung gewesen, weil er 1,5 Jahre im Gefängnis in Russland gewesen wäre, dort habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Im Oktober 2017 sei er entlassen worden, danach sei er im Februar 2018 nach Österreich gereist und sei im AKH seine Krebserkrankung festgestellt worden. Er nehme aktuell drei bis vier verschiedene Medikamente, wisse aber nicht welche. Er habe auch Diabetes und nehme auch dagegen Medikamente. Er habe in Österreich bzw. im Gebiet der EU keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. einer besonders enge Bindung bestehe. In Österreich wären sein Sohn und die Ehefrau. Seine Familienmitglieder hätten nicht vor, auch um Asyl anzusuchen, sie hätten eine spanische Niederlassungsgenehmigung. Über Vorhalt, dass auch der Beschwerdeführer über eine solche Aufenthaltsgenehmigung verfüge gab er an, es gäbe mehrere Gründe. Er fahre seit Mitte der 90er Jahre immer wieder nach Österreich und mache hier Geschäfte. Er plane auch eine Liegenschaft zu kaufen, um sich hier niederzulassen. Sein Lebensmittelpunkt sei Österreich. Er habe viele Freunde und Bekannte und sei schon vor seiner Verfolgung nach Österreich eingereist. Sein Hauptgrund für die Einreise im Februar sei die medizinische Behandlung gewesen, damals hätte er noch nichts von der politischen Verfolgung gewusst. Davon habe er am 21. oder 22. Mai 2018 telefonisch durch seinen Anwalt in Russland und durch seinen Sohn erfahren. Befragt, warum er einen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, weil er befürchte, nach Russland ausgeliefert zu werden, er werde international über Interpol gesucht, deswegen suche er in Österreich um politischen Schutz an. Nach dem Gefängnisaufenthalt in Russland habe seine Gesundheit sehr stark gelitten. Wenn er nach Russland zurückkehre, werde er sicher verhaftet und könnte sich im Gefängnis nicht behandeln lassen. Das bedeute seinen sicheren Tod. Der Asylantrag sei nicht auch aus medizinischen Gründen gestellt worden, sondern ausschließlich wegen der politischen Verfolgung. Auf die Frage, woher er glaube zu wissen, dass Spanien ihn nicht schützen könne oder er dort nicht entsprechend medizinisch behandelt werden könne, verwies der Beschwerdeführer auf seine am 16.10.2018 eingebrachte Stellungnahme. Über Vorhalt der geplanten Überstellung nach Spanien gab der Beschwerdeführer an, er sei schwer krank, sein Lebensmittelpunkt sei Österreich. Er habe vor, sich hier niederzulassen. Spanien könne ihn nicht so gut behandeln, Spanien könne ihn nicht so gut schützen wie Österreich. Er halte sich hier legal auf und sei sein Arzt strikt gegen eine Reise. Es gehe um Onkologie, er könnte Fieber und Blutungen bekommen. Nachgefragt gab er weiters an, zurzeit sei keine stationäre Aufnahme geplant, die Biopsie finde im Dezember statt, danach erfolge die weitere Planung. Er habe manchmal Blut im Urin und Fieber, da habe er das Bedürfnis sich im Krankenhaus aufnehmen zu lassen, außerdem habe er starke Schmerzen, er könnte auch sterben. Er bitte auf seine Gründe einzugehen und ihm Asyl zu gewähren. Er brauche keine finanzielle Unterstützung vom Staat.
1.7. In der Stellungnahme vom 16.10.2018, eingebracht vom rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen vorgebracht, die Annahme einer Zuständigkeit Spaniens sei unzutreffend, da jedenfalls Österreich sowohl nach der Dublin-Verordnung als auch nach dem Asylgesetz 2005 idgF als der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat auch für die inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 23.05.2018 zuständiger Mitgliedsstaat sei. Der Antragsteller habe sich nicht nur in einem etwa 20-jährigen Zeitraum aus geschäftlichen und medizinischen Gründen in Österreich aufgehalten, sondern habe er in der Zwischenzeit auch seinen Wohnsitz in Österreich begründet. Mit Hinblick auf den spanischen Aufenthaltstitel des Antragstellers sei die Zuständigkeit Spaniens auf Grund der systematischen Schwachstellen der spanischen Rechtsordnung ausgeschlossen. Dazu komme, dass der Antragsteller auf Grund seiner schweren Erkrankung in Österreich in ständiger Behandlung stehe, welche auf Grund ihrer Komplexität weder unterbrochen noch beendet werden dürfe. Der Antragsteller übe darüber hinaus seine geschäftliche Tätigkeit im Wesentlichen von XXXX aus und verfüge daher über zahlreiche wirtschaftliche und private Kontakte, sodass auch seine ihm nach Artikel 8 EMRK und Artikel 7 GRC zukommenden Rechte zu schützen seien. In der Stellungnahme wird weiters angeführt, die Länderinformationen der Staatendokumentation seien unspezifisch, würden jedoch trotz ihrer Allgemeinheit das Vorbringen des Antragstellers, wonach die spanische Rechtslage im Flüchtlingswesen mangelhaft sei, bestätigen. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf den geltend gemachten Asylgrund.
1.8. Vom Beschwerdeführer wurden nachstehende medizinische Unterlagen vorgelegt:
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Schreiben in englischer Sprache von Univ.Prof. Dr. XXXX , Vorstand der urologischen Klinik der med. Universität XXXX , datiert mit 16.10.2018, "Update on Mr. XXXX condition",
aus welchem sich ergibt, dass der BF an chronischer Prostatitis sowie an einem Prostata-Karzinom leiden würde;
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Bestätigung über Ambulanzbesuche in der Uro-Okolologischen Ambulanz am 22.05.2018 (Fusionsbiopsie) und am 23.05.2018 (Folgebesuch)
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Histologischer Befund nach Biopsie vom 22.05.2018 mit folgender zusammenfassender Diagnose:
"1.- 4. Periprostatisches Weichgewebe und Prostataparenchym ohne Atypien.
5.- 14. + 16. Prostataparenchym mit in erster Linie reaktiven Atypien, und nur kleinherdig high grade PIN, kein invasives Karzinom.
15. ASAP, Kommentar, siehe mikroskopische Beschreibung."
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Bestätigung in englischer Sprache der Medizinischen Universität
XXXX vom 11.6.2018 über das Vorliegen eines Prostata-Karzinoms und eine chronische Prostatis ,
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Schreiben in englischer Sprache von Univ.Prof. Dr. XXXX , , datiert mit 29.10.2018, "to whom it may concern", in welchem bestätigt wird, dass der BF sich aktuell einer Quadruple-Therapie für seine akute Prostatitis unterzieht. Er habe Ibuprofen, Alpha-Blocker, Finasteride und Augmentin verschrieben bekommen und sei unter medizinischer Beobachtung. Empfohlen werde eine intravenöse Antibiotika-Therapie sowie eine entzündungshemmende Therapie.
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Bestätigung über einen stationären Aufenthalt im AKH XXXX ab 5.11.2018 (Sonderklasse, Einbettzimmer).
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Bestätigung der Medizinischen Universität XXXX vom 27.12.2018 über eine Verschiebung der für Dezember geplanten Biopsie auf Anfang Februar 2019.
1.9. Mit Bescheid vom 03.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12. Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in Spanien (Stand Juli 2018) wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
NEUESTE EREIGNISSE - INTEGRIERTE KURZINFORMATIONEN
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ALLGEMEINES ZUM ASYLVERFAHREN
Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:
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Die Wartezeit, bis ein Antragsteller seinen Asylantrag formell einbringen kann, beträgt durchschnittlich sechs Monate. Die Verfahren dauerten 2017 durchschnittlich 14,4 Monate (9,2 Monate für Syrer, 16,8 Monate für Afghanen und 20 Monate für Iraker) (AIDA 15.3.2018; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
DUBLIN-RÜCKKEHRER
Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. 2016 erhielt Spanien 5.854 Anfragen. 2017 waren es 5.953, wobei es letztlich zu 425 Transfers kam. Spanien gibt vor Transfer keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert OAR sich aber mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Dublin-Rückkehrer haben keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylsystem. Ihre Interviews werden priorisiert, falls sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn ihr voriges Verfahren abgebrochen wurde ("discontinued"), müssen sie einen neuerlichen Asylantrag einbringen, der jedoch nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 15.3.2018).
Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie für andere Asylwerber auch, garantiert (ÖB 31.8.2016).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
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ÖB - Österreichische Botschaft Madrid (31.8.2016): Auskunft des spanischen Innenministeriums, per E-Mail
NON-REFOULEMENT
2016 und 2017 hat das OAR vermehrt die sichere Drittstaatenklausel in Bezug auf Marokko angewendet. Dies wurde mehrfach gerichtlich bestätigt (AIDA 15.3.2018).
An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla kam es Berichten zufolge 2017 zu zahlreichen Fällen von Push-backs und Refoulement nach Marokko (AIDA 15.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Drittstaatsangehörige, die bei der illegalen Einreise betreten werden, direkt an der Grenze zurückzuweisen. Dies wird als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert. UNHCR ist in den Enklaven präsent (AIDA 15.3.2018).
Die langen Wartezeiten, bis ein Antragsteller seinen Antrag formell einbringen kann, sind ein Problem, da die Betroffenen vorher kein Ausweisdokument erhalten und somit einem Risiko der Ausweisung und des Refoulements ausgesetzt sind (AIDA 15.3.2018).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430309.html, Zugriff 3.7.2018
VERSORGUNG
Das spanische Unterbringungssystem besteht aus:
1. Vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit gesamt 420 Plätzen Kapazität.
2. Temporären Migrationszentren (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) in den Enklaven Ceuta (Kapazität: 512 Plätze) und Melilla (Kapazität: 700 Plätze).
CAR und CETI werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben.
3. Weiters gibt es eine Unterbringungs- und Betreuungskomponente, die vom og. Ministerium an NGOs ausgelagert ist.
Wegen der zum Teil langen Wartezeiten bis zum Einbringen eines Antrags wurde auch eine Art Erstaufnahme geschaffen, während der Antragsteller bis zur Zuweisung eines Unterbringungsplatzes in Hotels untergebracht werden können (Assessment and referral phase). Die Größe der og. Zentren hängt vom Betreiber ab. Manche sind größer, andere wiederum in Appartments eingerichtet, einige in urbaner Umgebung, andere wiederum in ländlicher Gegend gelegen. Insgesamt verfügt Spanien (Stand Dezember 2016) über 4.104 Unterbringungsplätze. Seit 2017 sind 20 NGOs mit Finanzierung durch den spanischen Staat in der Unterbringung von Asylwerbern und Flüchtlingen tätig. Eine genaue Statistik der NGO-Unterbringungsplätze in Spanien ist nicht verfügbar. Versorgungsmaßnahmen werden niemals wegen hoher Antragszahlen reduziert, sondern es werden Notmaßnahmen eingeleitet und Antragsteller untergebracht, wo es möglich ist. Der Anstieg der illegalen Einreisen im Zuge des Jahres 2017 hat zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung geführt, die Bedingungen haben sich aber nicht verschlechtert, da zusätzliche Plätze geschaffen wurden (AIDA 15.3.2018).
Personen, die ihren Asylantrag in den Enklaven Ceuta oder Melilla stellen, müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Antrag dort abwarten und werden erst dann aufs spanische Festland überstellt. Es gibt aber Berichte über Fälle, die trotz positiver Zulässigkeitsentscheidung nicht transferiert wurden. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurden die Transfers nach Festland-Spanien beschleunigt, der Ablauf wird aber weiterhin als intransparent kritisiert (AIDA 15.3.2018). Die CETI in Ceuta und Melilla werden in Zusammenhang mit Überbelegung kritisiert (USDOS 20.4.2018). 2017 haben 3.218 Migranten die CETI in den Enklaven durchlaufen und sich dort im Schnitt 2,1 Monate aufgehalten. 2010 waren es noch 11,4 Monate gewesen (ep 1.2.2018).
Im spanischen Unterbringungssystem werden die Antragsteller in Absprache zwischen der Asylbehörde und der NGO, welche das Unterbringungszentrum führt, untergebracht. Man ist bemüht, die am besten geeignete Unterkunft für den Einzelfall zu finden. Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat stark integrativen Charakter und unterstützt Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber maximal für 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren. Die Versorgung geschieht in drei Phasen zu je sechs Monaten Dauer bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration der Betreffenden zu erreichen (AIDA 15.3.2018).
1. Während der 1. Versorgungsphase werden Antragsteller in Unterbringungszentren (Centro de acogida de refugiados, CAR) bzw. in Wohnungen im ganzen Land untergebracht. Während dieser Phase erhalten die AW grundlegende Schulungen mit dem Ziel, ihre Integration in die spanische Gesellschaft zu ermöglichen. Die Phase muss daher in einem CAR absolviert werden. In der ersten Versorgungsphase erhalten Asylwerber ein Taschengeld in Höhe von €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben (Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Verwaltungsangelegenheiten, Übersetzerkosten) gegen Vorlage von Rechnungen abgedeckt.
2. In der zweiten Versorgungsphase, der sogenannten Integrationsphase, haben die Asylwerber Anspruch auf finanzielle Unterstützung und Übernahme grundlegender Ausgaben für den Aufbau eines normalen Lebens. In der 2. Phase der Versorgung erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht. Die Mieten werden übernommen.
3. In der dritten Versorgungsphase, der sogenannten Autonomiephase, ist das Erreichen finanzieller Unabhängigkeit des Antragstellers vorgesehen. In dieser Phase erhalten die Asylwerber punktuell finanzielle Unterstützung zur Deckung bestimmter Ausgaben.
Kritisiert wird, dass nach der ersten Unterbringungsphase ein Maß an Autonomie, Selbsterhaltungsfähigkeit und Spracherwerb vorausgesetzt wird, das in sechs Monaten kaum zu erreichen sei. Gerade mangelnde Sprachkenntnisse sind ein erhebliches Hindernis beim Zugang zu Beschäftigung (AIDA 15.3.2018).
Gemäß Gesetz haben alle Migranten Zugang zu grundlegender Versorgung, unabhängig vom rechtlichen Status (USDOS 20.4.2018).
Negativ beschiedene Antragsteller dürfen in der Unterbringung bleiben, bis die maximale Unterbringungsdauer erreicht ist. Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, aber mangelnde Sprachkenntnisse, administrative Schwierigkeiten und Diskriminierung schmälern diesen Zugang in der Praxis (AIDA 15.3.2018).
Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über neun Haftzentren (zusammen 1.589 Plätze) für fremdenrechtliche Haft (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) (AIDA 15.3.2018).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
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ep - europapess (1.2.2018): Un total de 3.218 migrantes pasaron por los CETI de Ceuta y Melilla en 2017, donde estuvieron de media 2,1 meses,
http://www.europapress.es/sociedad/noticia-total-3218-migrantes-pasaron-ceti-ceuta-melilla-2017-donde-estuvieron-media-21-meses-20180201153420.html, Zugriff 5.7.2018
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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430309.html, Zugriff 3.7.2018
a. Medizinische Versorgung
Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Gegenwärtig gibt es drei NGOs, die für Asylbewerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem betreibt in Zusammenarbeit mit der Firma Arbeyal das Hevia Accem-Arbeyal - Zentrum, das auf Behinderung und psychische Gesundheit spezialisiert ist und Plätze für Asylsuchende reserviert, aber nicht ausschließlich auf diese Zielgruppe fokussiert. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung weiterhin bestehen (AIDA 15.3.2018).
Spanien hat 2015 einen strategischen Plan zur Eliminierung der Hepatitis C angenommen und seither etwa 100.000 Erkrankten Zugang zu einer Behandlung mit antiviralen Medikamenten der jüngsten Generation ermöglicht. Die Heilungsrate von etwa 95% ist eine der höchsten der Welt (AEHVE 29.5.2018). Mitte 2017 hat die spanische Gesundheitsministerin durchgesetzt, dass die Behandlung von Hepatitis C auf alle Stadien der Erkrankung ausgedehnt werden soll, nicht nur auf spätere Stadien. Die Kommunen Madrid und Valencia wendeten dies damals bereits an. Eine Unterstützung für die Kommunen bei der Finanzierung dieser Vorgehensweise, ist nicht vorgesehen (El País 21.6.2017). Um den Jahreswechsel 2017/2018 forderten Interessengruppen weiterhin die Umsetzung dieses Plans (AEHVE 9.1.2018).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
-
AEHVE - Alianza para la Eliminación de las Hepatitis Víricas en España (9.1.2018):Manifiesto de Asociaciones vinculadas a la Hepatitis C,
http://aehve.org/manifiesto-asociaciones-vinculadas-la-hepatitis-c/, Zugriff 5.7.2018
-
AEHVE - Alianza para la Eliminación de las Hepatitis Víricas en España (29.5.2018): Llamamiento conjunto al Gobierno y a las Comunidades Autónomas para que faciliten el cribado universal de la hepatitis C, Zugriff 5.7.2018
-
El País (21.6.2017): Sanidad acuerda con las comunidades ampliar el tratamiento de la hepatitis C, https://politica.elpais.com/politica/2017/06/21/actualidad/1498060903_372716.html, Zugriff 5.7.2018
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MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):
Auskunft MedCOI, per E-Mail
SCHUTZBERECHTIGTE
Sowohl Flüchtlinge als auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus erhalten vorerst eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre. Diese ist verlängerbar. Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden für jeweils ein Jahr ausgestellt. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können, wenn sie gewisse Parameter erfüllen, nach fünf Jahren die Ausstellung eines langfristigen Aufenthaltstitels beantragen. Die spanische Staatsbürgerschaft können anerkannte Flüchtlinge frühestens nach fünf Jahren und subsidiär Schutzberechtigte frühestens nach zehn Jahren beantragen. Es besteht die Möglichkeit der Ausweitung des Schutzes auf die Familie. Personen, die internationalen Schutz genießen, haben in ganz Spanien Freizügigkeit. In der Praxis befinden sie sich in der Regel in dem Gebiet, in dem das Verfahren durchgeführt wurde, es sei denn, sie haben Familienmitglieder oder Netzwerke in anderen Städten. Wie bei Asylsuchenden ist die Mehrheit der Flüchtlinge in Andalusien, Madrid oder Katalonien untergebracht. Alle Antragsteller haben Zugang zu dem 18-monatigen dreiphasigen Unterbringungs-/Integrationsprozess (siehe oben unter "Unterbringung", Anm.). Selbst wenn sie innerhalb dieses Zeitraums Asyl oder subsidiären Schutz erhalten, dürfen bzw. müssen sie diesen Prozess fortsetzen, in denselben Unterbringungen wie Asylwerber mit laufendem Verfahren. Es gibt hier keine Ausnahmen und die Vollendung der verschiedenen Phasen ist Voraussetzung für den Eintritt in die nächste Phase. Auch bei Schutzberechtigen würde eine private Unterbringung außerhalb des offiziellen Systems den Verzicht auf die darin vorgesehene Unterstützung bedeuten. Der Mangel an verfügbaren Sozialwohnungen, zu niedrige Mietzinsbeihilfen, hohe Anforderungen bei Mietverträgen und Diskriminierung sind für viele Schutzberechtigte ein Problem und können zu wirtschaftlichen Problemen und Armut führen. Zwar versuchen viele NGOs zwischen wohnungssuchenden Flüchtlingen und Hausbesitzern zu vermitteln, jedoch gibt es keine eigene Behörde, die dafür zuständig wäre. Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie spanische Bürger. Alle Personen im 18-monatigen Integrationsprozess erhalten individuelle Unterstützungsprogramme für Ausbildung, Anerkennung von Qualifikationen usw. Nach Abschluss des dreiphasigen Prozesses können die Begünstigten Arbeitsintegrations- und Orientierungsdienste von NGOs in Anspruch nehmen, die mit EU-Mitteln vom Ministerium für Beschäftigung finanziert werden und auch personalisierte Programme, Beschäftigungsorientierung, Schulungen usw. umfassen. Viele Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben beim Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis Probleme aufgrund von Sprache, Qualifikation und Diskriminierung. Diese Situation wird durch die hohe Arbeitslosigkeit in Spanien noch verschlimmert. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben gleichermaßen und unter denselben Bedingungen Zugang zu Sozialhilfe wie Spanier. Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ist für die Bereitstellung von Sozialhilfe zuständig und in der Praxis besteht dieser Zugang ohne besondere Hindernisse. Sozialhilfe ist nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden, da sie auf nationaler Ebene verteilt wird, sie kann aber gegebenenfalls durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden. Beim Zugang zu medizinischer Versorgung gelten für Schutzberechtigte dieselben Bedingungen wie für Asylwerber (AIDA 15.3.2018).
Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf Bildung, medizinische Versorgung, Wohnraum, Sozialleistungen, usw. wie spanische Bürger. Wenn die Umstände es erfordern, können sie nach Anerkennung weiter von Programmen oder Unterstützung profitieren, die sie vor der Anerkennung genossen haben (MdI o.D.).
UNHCR ist der Meinung, dass das spanische System zur Integration von Flüchtlingen, speziell Vulnerabler, verbessert werden muss (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
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MdI - Ministerio del Interior (o.D.a): Efectos de la resolución de asilo o de protección subsidiaria, http://www.interior.gob.es/es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/derecho-de-asilo/efectos-de-la-resolucion-de-asilo-o-de-proteccion, Zugriff 5.7.2018
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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430309.html, Zugriff 3.7.2018"
Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe auf Grund geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente fest.
Laut ärztlichem Bericht vom 16.10.2018 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an chronischer Prostatitis leide. Er werde diesbezüglich in Österreich behandelt und benötige laut Schreiben seines Arztes Ibuprofen, Alphablocker, Finasteride und Augmentin. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation seien die für seine Behandlung erforderlichen Medikamente auch in Spanien verfügbar. Asylwerber haben in Spanien rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung wie spanische Staatsbürger. MedCOI bearbeite keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedstaaten, da davon ausgegangen werde, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar seien. Vor Überstellung werde nochmalig mit den spanischen Behörden Kontakt aufgenommen, um eine lückenlose und unproblematische Überstellung zu gewährleisten. Eine medizinische Anschlussversorgung werde (falls notwendig) ebenfalls veranlasst. Bei Notwendigkeit begleite auch ein Arzt die Überstellung und werde der Antragsteller vor Überstellung nochmalig gesundheitlich untersucht. Unter diesen Gesichtspunkten sei gewährleistet, das eine Überstellung nach Spanien nicht vorgenommen werde, wenn der psychische oder physische Zustand des Antragstellers zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde.
Das Ergebnis der Anfragebeantwortung zur medikamentösen Behandlung vom Prostatitis ist ebenfalls im Bescheid angeführt (Bescheid Seite 31 unten bis Seite 44 oben).
Der Antragsteller sei im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels. Spanien habe mit Schreiben vom 24.09.2018 einer Übernahme seiner Person nach Artikel 12 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung zugestimmt. Der Antragsteller seit spätestens am 25.02.2018 in Österreich eingereist, danach sei er zweimal nach Spanien gereist. Am 23.05.2018 habe der Antragsteller um internationalen Schutz angesucht. Er habe eine Ehefrau und einen Sohn als in Österreich anwesend angegeben, welche ebenfalls über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügen. Der Antragsteller wohne derzeit mit seiner Familie in XXXX . Er verfüge über Vermögen und eine Wohnmöglichkeit in XXXX . Seine Familie könne sich in Europa frei bewegen und ihn daher nach Spanien begleiten. Es liege somit kein ungerechtfertigter Eingriff ins Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK vor. Im Verfahren hätten sich weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und der besonderen Lage des Antragstellers in Spanien ergeben. Asylwerber seien in Spanien ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Es seien keine außergewöhnlichen Umstände eingetreten, welche einer Verletzung von
Artikel 3 EMRK nahekämen. Die Regelvermutung des § 5 Abs.3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs.1 Dublin III-VO ergeben.
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 4.1.2019 persönlich übernommen, die Zustellung an seinen Rechtsvertreter erfolgte am 7.1.2019
1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, welcher sich in einem 20-jährigen Zeitraum aus geschäftlichen und medizinischen Gründen immer wieder (legal) in Österreich aufgehalten habe, sei zuletzt im Februar 2018 nach Österreich eingereist. Da er am 21.05.2018 von gegen ihn aus politischen Gründen gerichteten Verfolgungshandlungen erfahren habe und dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland nicht nur eine (willkürliche) Verhaftung sowie die allfällige Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe drohe, habe der Beschwerdeführer auf Grund der Gefahr gravierender Verletzungen seiner (Menschen)Rechte, insbesondere des Rechtes auf Leben, auf Freiheit sowie auf körperliche Unversehrtheit einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland wäre der Beschwerdeführer der Gefahr einer willkürlichen Verhaftung sowie der Gefahr einer allfälligen Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe ausgesetzt. In Kenntnis der gegen ihn eingeleiteten Maßnahmen habe der Beschwerdeführer aus eigenem heraus das Landesgericht für Strafsachen XXXX verständigt, welches ein Auslieferungsverfahren eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer haben zumindest einen 20-jährigen Österreichbezug, befinde sich zur Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich, wo er nicht nur seine intensive medizinische Behandlung durchführe, sondern wo sich auch seine Familie befinde. In Spanien hingegen sei er lediglich Miteigentümer eines Ferienhauses, wo er sich nach Möglichkeit im Sommer befinde. Zur erleichterten Einreise habe der Beschwerdeführer seinerzeit die Ausstellung eines spanischen Aufenthaltstitels beantragt und erhalten. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde ändere die Ausstellung des spanischen Aufenthaltstitels an der Zuständigkeit Österreichs bzw. der belangten Behörde nichts.
Der Beschwerdeführer verweise auf die von Russland unter Instumentalisierung von Interpol veranlasste (Interpol-)Fahndung, welche sich (auch und besonders ) auf Spanien beziehe. In der Präambel der Dublin III-VO werde ausdrücklich festgehalten, dass die Mitgliedstaaten als sichere Staaten die Grundsätze des Non-Refoulements beachten. Neben den medizinischen Gründen, welche der Beschwerdeführer durch die Vorlage der Schreiben des AKH dokumentiert habe, ergebe sich sohin die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs und die Zuständigkeit der belangten Behörde sowie darüber hinaus die Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung und Abschiebung, insbesondere nach Spanien. Aus der Interpolfahndung ergeben sich, dass sich diese auf praktische alle Länder Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK durch Österreich durch eine allfällige Überstellung nach sich ziehe. Darüber hinaus würde der Vollzug des Bescheides zusätzlich eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen, zumal der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben nicht mehr aufrechterhalten könnte.
1.11. Beim Landesgericht für Strafsachen XXXX ist zu AZ 314 HR 31/18s, ein Auslieferungsverfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung des Erstbeschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung wegen Betruges im Sinne des Auslieferungsersuchens der Russischen Föderation anhängig.
In diesem Verfahren beantragte die Staatsanwaltschaft XXXX am 18.01.2019, die Auslieferung des XXXX an die Russische Föderation für zulässig zu erklären, wobei kein Antrag auf Verhängung der Auslieferungshaft gestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste zuletzt in Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels nach Österreich, wo er am 23.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Am 08.08.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen für den Beschwerdeführer an Spanien und stimmte Spanien der Wiederaufnahme am 24.09.2018 gem. Art. 12 Abs. 1 der Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Prostatitis sowie einem Prostatakarzinom. Er wird diesbezüglich in Österreich behandelt und nimmt regelmäßig Medikamente. Für Anfang Februar 2019 ist eine Biopsie geplant. Asylwerber haben in Spanien Zugang zur medizinischen Versorgung im selben Ausmaß wie spanische Staatsangehörige und sind die Erkrankungen des Beschwerdeführers in Spanien grundsätzlich behandelbar.
Vor einer Überstellung wird mit den spanischen Behörden neuerlich Kontakt aufgenommen, um eine lückenlose und unproblematische Überstellung zu gewährleisten, ebenso wird eine medizinische Anschlussversorgung (falls notwendig) veranlasst. Bei Notwendigkeit begleitet auch ein Arzt die Überstellung und wird der Antragsteller vor einer Überstellung gesundheitlich untersucht.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen familiären oder privaten Bindungen.
Beim Landesgericht für Strafsachen XXXX ist zu AZ 314 HR 31/185, ein Auslieferungsverfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung wegen des Verdachtes des Verbrechens des Betruges im Sinne des Auslieferungsersuchens der Russischen Föderation anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des Beschwerdeführers und seines spanischen Aufenthaltstitels ergeben sich aus dessen Angaben sowie aus der im Verwaltungsakt einliegenden Beantwortung der spanischen Dublin-Behörde.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Spanien leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde ab. Österreich stellte zunächst ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-Verordnung und im Anschluss wurde das Aufnahmegesuch fristgerecht ein Aufnahmegesuch an Spanien gestellt.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Spanien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Bislang war offenbar auch kein längerer stationärer Spitalsaufenthalt des Beschwerdeführers notwendig. Aus der vorgelegten Bestätigung für einen Aufenthalt ab 5.11.2018 ergibt sich zwar keine Dauer, jedoch war die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 4.1.2019 jedenfalls möglich. Auch konnte der Beschwerdeführer offenbar nach seiner Asylantragstellung in Österreich Geschäftsreisen ins Ausland absolvieren.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellungen zum Auslieferungsverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den im Akt einliegenden Schreiben des zuständigen Auslieferungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A 1.): Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer St