TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/8 W114 2208926-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2019
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Entscheidungsdatum

08.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W114 2208926-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 26.09.2018 über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 07.02.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8209841010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10911019010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als

1. die Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10911019010, behoben wird und

2. der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8209841010, dahingehend geändert wird, als XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX zu gewähren sind und unter Berücksichtigung eines bereits gewährten Betrages in Höhe von EUR XXXX ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückzuzahlen ist.

II. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 vom 14.03.2017 beantragte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführer) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 für beihilfefähige Flächen auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 60,5817 ha.

2. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8209841010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Einem vom BF beantragten Antrag auf Übertragung von 2,1005 Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen und damit auf der Grundlage von 56,6881 vorhandenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX für eine beihilfefähige Fläche mit einem Flächenausmaß von 56,6881 ha Direktzahlungen gewährt. Die Abweisung des Antrages auf Übertragung von 2,1005 Zahlungsansprüchen wurde deswegen abgewiesen, weil die Unterschrift des Übergebers gefehlt habe.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2018 zugestellt.

3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer elektronisch am 07.02.2018 Beschwerde.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Übergeber der Zahlungsansprüche, XXXX, die Zahlungsansprüche übertragen und das entsprechende Formular unterschrieben habe. Bei XXXX handle es sich um den ehemaligen Bewirtschafter, der am 15.04.2015 ein Grundstück an XXXX verkauft habe. Er selbst habe von XXXX am 25.11.2016 dieses Grundstück für drei Jahre gepachtet. Es sei besprochen und ausgemacht gewesen, dass eine Übertragung der Zahlungsansprüche erfolgen würde. XXXX habe mit Ausreden an die AMA die Übertragung der Zahlungsansprüche zurückgezogen.

Zusätzlich zu seinem Beschwerdebegehren stellte er auch einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Aufgrund einer Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang III der VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2017 haben sich die dem Beschwerdeführer gewährten Direktzahlungen geändert. Daher erfolgte mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10911019010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung eine Reduktion bzw. Rückforderung der der BF für das Antragsjahr 2017 gewährten Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2018 zugestellt.

5. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 26.09.2018 einen Vorlageantrag.

6. Am 06.11.2018 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

7. Am 17.01.2019 fand im BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der eine Vertreterin der AMA anwesend war. Der Beschwerdeführer hatte im Vorfeld das BVwG in Kenntnis gesetzt, dass er zur Verhandlung nicht erscheinen werde, weil er sich um seinen Betrieb kümmern müsse und daher unabkömmlich wäre.

In der mündlichen Verhandlung wurde XXXX als Zeuge befragt. XXXX führte aus, dass er niemals Zahlungsansprüche an den Beschwerdeführer übertragen habe noch eine solche Übertragung durchführen habe wollen. Er sei von XXXX gefragt worden, ob er an dessen Sohn XXXX Zahlungsansprüche abtrete. XXXX habe mit XXXX telefonisch vereinbart, dass von XXXX unentgeltlich 2,1005 Zahlungsansprüche an XXXX übertragen werden sollen. Dazu sei vereinbart worden, dass die Unterzeichnung des hiezu erforderlichen Formulares am 17.11.2016 im Haus von XXXX erfolgen solle. Zum vereinbarten Zeitpunkt sei jedoch nur XXXXerschienen, der das bereits von XXXX unterschriebene und datierte Formular an sich genommen und das Haus von XXXX verlassen habe.

8. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde im Rahmen des Parteiengehörs an den Beschwerdeführer übermittelt, der jedoch innerhalb der ihm zugestandenen Frist keine Stellungnahme abgab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX.

1.2. Am 15.04.2015 verkaufte XXXX ein Grundstück an XXXX, wobei im Kaufvertrag ein Fruchtgenussrecht zu Gunsten von XXXX vereinbart wurde. Im Kaufvertrag sind keine Vereinbarungen über handelbare Zahlungsansprüche, die für eine Prämiengewährung im Rahmen von Direktzahlungen erforderlich sind, enthalten. Somit sind Zahlungsansprüche nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages.

1.3. XXXX ist kein Betriebsinhaber, der Anspruch auf Direktzahlungen hat.

1.4. Mit Pachtvertrag vom 25.11.2016 pachtete der Beschwerdeführer von XXXX das von XXXX an XXXX verkaufte Grundstück.

1.5. XXXX, der Vater von XXXX fragte im November 2016 bei XXXX an, ob dieser seinem Sohn XXXX Zahlungsansprüche überlassen könne. Telefonisch wurde zwischen XXXX und XXXXvereinbart, dass XXXX unentgeltlich 2,1005 Zahlungsansprüche an XXXX überträgt. Es wurde vereinbart, dass das erforderliche Formular am 17.11.2016 im Haus von XXXX ausgefüllt und unterfertigt werden sollte. XXXX bereitete das Formular vor und unterfertigte und datierte dieses Formular mit 17.11.2016 vorweg.

Am 17.11.2016 erschien nur XXXX bei XXXX, der das von XXXX unterfertigte Formular an sich nahm, ohne auf diesem Formular den übernehmenden Bewirtschafter einzutragen.

1.6. Am 06.03.2017 wurde das Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017" bezüglich von 2,1005 ZA, auf welchem als übernehmender Bewirtschafter der Beschwerdeführer aufschien und das vom Beschwerdeführer unterfertigt und mit 25.11.2016 datiert war, im Wege der Förderstelle der zuständigen Landwirtschaftskammer an die AMA übermittelt.

1.7. Mit Schreiben vom 19.01.2017 forderteXXXXdie AMA auf, die Übertragung von 2,1005 ZA zu stornieren, da er diese 2,1005 ZA an XXXX und nicht an einen Dritten übertragen wollte, und nicht an einen ihm unbekannten Dritten.

1.8. Der Beschwerdeführer beantragte am 14.03.2017 in einem MFA die Gewährung von Direktzahlungen.

1.9. Im Zuge eines Parteiengehörs wurde von der AMA am 19.04.2017 das Schreiben von XXXXvom 19.01.2017 zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich zu diesem Schreiben jedoch nicht geäußert.

1.10. Die AMA hat mit Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8209841010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXXgewährt. Der Antrag des BF auf Übertragung von 2,1005 Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen und damit auf der Grundlage von 56,6881 vorhandenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX für eine beihilfefähige Fläche mit einem Flächenausmaß von 56,6881 ha Direktzahlungen gewährt.

Dem Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid am 22.01.2018 zugestellt.

1.11. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer elektronisch am 07.02.2018 Beschwerde.

1.12. Aufgrund einer Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang III der VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2017 wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10911019010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung eine Reduktion bzw. Rückforderung der der BF für das Antragsjahr 2017 gewährten Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX verfügt.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG. Sollten Sie mit dem Bescheidinhalt nicht einverstanden sein, ist es unbedingt erforderlich einen Vorlageantrag zu stellen, da das Verfahren andernfalls rechtskräftig abgeschlossen und die Beschwerde damit erledigt wäre. Das Verfahren wäre damit beendet.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung kann jede Partei den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren zu enthalten. Der Vorlageantrag hat die angefochtene Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer zu bezeichnen. Der Vorlageantrag ist schriftlich, online über eAMA oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z. B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Hinterlegte Sendungen gelten grundsätzlich mit dem ersten Tag, an dem sie zur Abholung bereitgehalten werden, als zugestellt. Sofern diese Beschwerdevorentscheidung per ePostkasten zugestellt wurde (elektronische Zustellung), gilt die Zustellung nach dem erstmaligen Bereithalten im ePostkasten als bewirkt."

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2018 zugestellt.

1.13. Der Beschwerdeführer brachte am 26.09.2018 einen Vorlageantrag ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und der Zeugenaussage von XXXX im Rahmen der vor dem BVwG am 17.01.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung und erwiesen sich als unstrittig. Der Beschwerdeführer hat die Angaben von XXXX nicht in Zweifel gezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Beschwerdegegenstand:

Die AMA hat ihren Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8209841010, nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass sie eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m.

§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018), § 15 VwGVG Anm 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der viermonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (Der angefochtene Bescheid ist mit 12.01.2018 datiert und wurde am 22.01.2018 dem BF zugestellt; die Beschwerdevorentscheidung ist mit 13.09.2018 datiert, wurde am 13.09.2018 versandt und dem BF am 19.09.2018 zugestellt.) Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).

Im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie der Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Fall - im Vorlageantrag, nicht geltend gemacht hat. Bescheide unzuständiger Behörden sind aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der §§ 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. 19 Abs. 7 MOG 2007 überschritten hat und die Entscheidung verspätet erlassen hat, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10911019010, aufzuheben war.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit der Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8209841010, gegen den Beschwerde erhoben wurde.

3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

[...]

n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

[...]."

"Artikel 6

Nationale Obergrenzen

(1) Für den jeweiligen Mitgliedstaat und für das jeweilige Jahr wird die nationale Obergrenze, die den Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve und der gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt.

Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang II festgesetzte nationale Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den gemäß besagtem Absatz berechneten Betrag überschritten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird für den jeweiligen Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendet, und für das jeweilige Jahr die nationale Obergrenze, welche die gemäß den Artikeln 36, 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt.

(3) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, sowie Entwicklungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ergeben, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen."

"Artikel 7

Nettoobergrenzen

(1) Unbeschadet des Artikels 8 darf der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der in einem Mitgliedstaat gemäß den Titeln III, IV und V für ein Kalenderjahr nach Anwendung von Artikel 11 gewährt werden darf, die in Anhang III aufgeführten entsprechenden Obergrenzen nicht überschreiten.

Wenn der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang III aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nimmt dieser Mitgliedstaat unter Ausnahme der nach der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährten Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor.

(2) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Kalenderjahr wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 (das sich in der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenze, zuzüglich des gemäß Artikel 58 verfügbaren Betrags, und der in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenze widerspiegelt) als Unionsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.

(3) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang III aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen."

"Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2) [...].

Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,

b) ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,

c) ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder

b) die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der gemäß Absatz 3 beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten.

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

[...]."

"Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...]."

"ANHANG II

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 6

(in Tausend EUR)

Kalenderjahr

215

216

217

218

219 und Folgejahre

...

...

...

...

...

...

Österreich

693 065

692 421

691 754

691 746

691 738

...

...

...

...

...

..."

"ANHANG III

Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7 (in EUR Mio.)

Kalenderjahr

 

2015

2016

2017

2018

2019 und Folgejahre

...

 

...

...

...

...

...

Österreich

 

693,1

692,4

691,8

691,7

691,7

...

 

...

...

...

...

..."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Wie bereits im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie setzt auch die Gewährung der Basisprämie in den Jahren ab 2015 grundsätzlich die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1307/2013.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 wird eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung einem Betriebsinhaber bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 VO (EU) 1307/2013 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Das bedeutet, dass eine Auszahlung im Bereich von Direktzahlungen ab dem Antragsjahr 2015 die Aktivierung von Zahlungsansprüchen voraussetzt.

Das führt wiederum dazu, dass ein Betriebsinhaber, der für die von ihm bewirtschaftete beihilfefähige Fläche eine Förderung im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen haben will, auch über die entsprechende Anzahl an Zahlungsansprüchen verfügen muss. Die Förderfähigkeit von Flächen ist einerseits somit von der Bewirtschaftung der tatsächlichen vorhandenen beihilfefähigen Fläche und andererseits von den verfügbaren, dem Betriebsinhaber zustehenden Zahlungsansprüchen abhängig.

In der gegenständlichen Angelegenheit ist strittig, ob der Beschwerdeführer auch über 2,1005 ZA verfügt, die ihm gemäß dem von ihm vorgelegten Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2017" augenscheinlich vom Übergeber XXXX - so das Vorbringen des Beschwerdeführers - übertragen worden sein sollen.

Das Ermittlungsverfahren hat jedoch unstrittig ergeben, dass die relevanten 2,1005 Zahlungsansprüche nicht von XXXX an den nunmehrigen Beschwerdeführer übergeben wurden, zumal XXXX überzeugend, nachvollziehbar bzw. glaubhaft sowie unbestritten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er das entsprechende Formular nur deswegen ausgefüllt habe, da er davon ausgegangen sei, dass die mit XXXX mündlich bereits getroffene Vereinbarung, wonach diese 2,1005 ZA von ihm an XXXX unentgeltlich übertragen werden sollen, vollzogen werden sollte. Diese Vereinbarung wurde jedoch nicht eingehalten; darüber hinaus hätte diese Vereinbarung auch nicht eingehalten werden können, weil XXXX kein Betriebsinhaber ist und eine Übertragung gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1307/2014 nur von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber möglich ist. Da jedoch XXXX zum verfahrensentscheidenden Zeitpunkt kein Betriebsinhaber war, wären im Falle einer tatsächlich durchgeführten Übertragung an XXXX diese ZA zur Gänze in die Nationale Reserve zurückverfallen.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er wäre an Stelle von XXXXgetreten und auch als Betriebsinhaber befähigt Zahlungsansprüche zu erhalten, wäre ein solcher Einwand nicht zielführend, zumal es in einem solchen Fall der ausdrücklichen Zustimmung des Übergebers der Zahlungsansprüche bedurft hätte. Für eine Übertragung bedarf es nämlich einer Vereinbarung zwischen Übergeber und Übernehmer. Im konkreten Anlassfall liegt eine derartige Vereinbarung jedoch nicht vor. Die bloße Vorlage eines Formulars "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2017", wie es in der gegenständlichen Angelegenheit geschehen ist, vermag das Vorliegen einer erforderlichen Vereinbarung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht zu ersetzen. Es bedarf immer einer wechselseitigen Willensübereinstimmung zwischen Übergeber und Übernehmer.

Sobald eine solche Willensübereinstimmung direkt zwischen Übergeber und Übernehmer tatsächlich einmal vorliegt, hat die AMA davon auszugehen, dass eine Übertragung der Zahlungsansprüche auch vorliegt und die entsprechenden Zahlungsansprüche beim Übernehmer auch zu berücksichtigen. Allenfalls könnte in einem solchen Fall dann nur noch eine Irrtumsanfechtung des Übergebers vor den Zivilgerichten dazu führen, dass eine bereits einmal vorgelegene Willensübereinstimmung für aufgehoben erklärt werden könnte.

Sohin ist in der gegenständlichen Angelegenheit zweifellos vom Fehlen einer zwischen XXXX als Übergeber und dem Beschwerdeführer als Übernehmer erforderlichen Vereinbarung hinsichtlich der Übertragung von 2,1005 ZA auszugehen, sodass im Ergebnis die AMA zu Recht den Antrag des BF auf Übertragung von 2,1005 ZA von XXXX zum Beschwerdeführer abgewiesen hat und auch dafür rechtskonform für das Antragsjahr 2017 keine Direktzahlungen gewährt.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeantrag fordert, dass gänzlich von Kürzungen und Ausschlüssen abzusehen wäre, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass im Antragsjahr die Nettoobergrenze von EUR 691 754 Mio. für zu gewährende Direktzahlungen österreichweit überschritten wurden, weswegen gemäß Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1307/2013 alle Direktzahlungen linear um 0,7 % zu kürzen sind.

Zu B) Nichtzulassung der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall im Bereich der Gewährung von Direktzahlungen ab dem Antragsjahr 2015 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, ersatzlose
Behebung, Förderungswürdigkeit, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung, Übertragung,
Unterfertigung, Unterschrift, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,
Verfall, verspätete Einwendungen, Verspätung, Vorlageantrag,
Willenserklärung, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2208926.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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