TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/26 W209 2212608-1

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W209 2212608-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Philipp KUHLMANN und Dr. Johannes PFLUG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 27.09.2018, GZ: 08114 / GF: 3941156, betreffend Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG beim Arbeitgeber XXXX GmbH, XXXX , XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2018, GZ: 960/08114/ABB-Nr. 3957275/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein 1976 geborener serbischer Staatsangehöriger, stellte am 18.07.2018 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Firma XXXX GmbH in XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) beabsichtige, den Beschwerdeführer als "Motorwickler, Gartengeräte, Elektromotoren" mit einer Bruttoentlohnung von € 2.000,00 monatlich im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden zu beschäftigen. Dem Antrag wurden ein Diplom der Berufsschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in XXXX (Republik Serbien), demzufolge der Beschwerdeführer im Schuljahr 1993/1994 die dritte Klasse im Berufsprofil Elektromechaniker für Maschinen und Ausrüstungen besucht und im Juni 1994 die Abschlussprüfung abgelegt hat, sowie eine Arbeitsbestätigung des Unternehmens XXXX vom 23.05.2018 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer seit Mai 2008 in diesem Unternehmen als Elektromechaniker für Maschinen und Ausrüstungen beschäftigt ist.

2. Mit Parteiengehör vom 28.08.2018 wurde die mitbeteiligte Arbeitgeberin darüber informiert, dass die beantragte Tätigkeit in der geltenden Fachkräfteverordnung (2018) nicht als Mangelberuf angeführt und daher eine positive Beurteilung nicht möglich sei. Innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist langte beim AMS keine Stellungnahme seitens der mitbeteiligten Arbeitgeberin ein.

3. Mit Bescheid vom 27.09.2018 lehnte des AMS sodann die Zulassung des Beschwerdeführers nach Anhörung des Regionalbeirates mit der Begründung ab, dass die angegebene berufliche Tätigkeit in der gelten Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf enthalten sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der er ausführte, dass die beabsichtigte Tätigkeit dem in der Fachkräfteverordnung 2018 enthaltenden Mangelberuf Landmaschinenbauer (Landmaschinentechniker) entspreche. Der Beschwerde beigefügt war eine - unter Beibehaltung der Wochenstundenzahl und des gebotenen Bruttoentgelts - entsprechend abgeänderte Arbeitgebererklärung.

5. Im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens reichte der Beschwerdeführer zwei Sprachzertifikate der Concord Language School in Belgrad, beide ausgestellt am 27.11.2018, nach, aus denen hervorgeht, dass er Sprachkenntnisse in Englisch und Deutsch jeweils auf dem Niveau A2 besitzt.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2018 wies das AMS die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer mangels nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung im Mangelberuf Landmaschinenbauer die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreiche.

7. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages, dem - unter Beibehaltung der vorgesehenen Wochenstundenanzahl und des gebotenen Bruttoentgelts - eine neue Arbeitgebererklärung der mitbeteiligten Arbeitgeberin für die Tätigkeit "Elektromonteur" (genaue Beschreibung der Tätigkeit: "Elektromechaniker, Motorenwickler") angeschlossen war, legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 10.01.2019 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem beigefügten Beschwerdevorlagebericht wies das AMS drauf hin, dass der Beschwerdeführer nunmehr unter Zugrundelegung der abgeänderten Arbeitgebererklärung die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreiche, aber gemäß dem Kollektivvertrag für das Eisen- und metallverarbeitende Gewerbe als Facharbeiter zumindest in der Stufe LG 3 mit einer Entlohnung von € 2.134,73 im Jahr 2018 bzw. einer Entlohnung von € 2.205,18 im Jahr 2019 einzustufen wäre.

8. Mit sowohl an den Beschwerdeführer als auch an die mitbeteiligte Arbeitgeberin gerichtetem Parteiengehör vom 17.01.2019 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an die Parteien die Aufforderung, bis 31.01.2019 bei Gericht einlangend zu dem im Beschwerdevorlagebericht erstatteten Vorbringen des AMS Stellung zu nehmen. Bislang langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer, ein 1976 geborener serbischer Staatsangehöriger, stellte am 18.07.2018 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG.

Laut zuletzt vorgelegter Arbeitgebererklärung soll er von der mitbeteiligten XXXX GmbH mit Sitz in XXXX im Mangelberuf "Elektromonteur" als "Elektromechaniker, Motorenwickler" im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden mit einer Bruttoentlohnung von € 2.000,00 monatlich beschäftigt werden.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung im oben angeführten Mangelberuf, über eine zehnjährige einschlägige Berufserfahrung sowie über Deutsch und Englischkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Dementsprechend liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendende maßgebende Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

"Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."

Anlage B zu § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

2

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

5

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

10

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

5

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwend (B1)

15

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

15

bis 40 Jahre

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der 1976 geborene Beschwerdeführer wurde den unbestrittenen Feststellungen des AMS zufolge in einem Mangelberuf der Fachkräfteverordnung 2018 beantragt, verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung in diesem Mangelberuf sowie über eine zehnjährige einschlägige Berufserfahrung und erreicht daher zusammen mit seinen Sprachkenntnissen und seinem Alter die erforderliche Punkteanzahl von 55 Punkten gemäß Anlage B zum AuslBG.

Nach § 12a Z 3 AuslBG müssen Fachkräfte in Mangelberufen für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten.

Laut der zuletzt vorgelegten Arbeitgebererklärung soll der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttoentgelt von € 2.000,00 (bei einem Beschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden) erhalten.

Gemäß dem - ebenfalls unbestritten anzuwendenden - Kollektivvertrag für das Eisen- und metallverarbeitende Gewerbe wäre der Beschwerdeführer als Facharbeiter zumindest in der Stufe LG 3 mit einer Entlohnung von € 2.134,73 im Jahr 2018 bzw. einer Entlohnung von € 2.205,18 im Jahr 2019 einzustufen.

Dieser Umstand wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch der mitbeteiligten Arbeitgeberin zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Bis dato langte keine Stellungnahme ein, weswegen davon auszugehen ist, dass nicht beabsichtigt ist, die in der Arbeitgebererklärung angegebene Entlohnung an den kollektivvertraglichen Entgeltanspruch anzupassen.

Demensprechend ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Z 3 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Entgelt, Fachkräfteverordnung, Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2212608.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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