TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 W207 2210369-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W207 2210369-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines bis 31.01.2022 befristeten Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, OB: XXXX , vom 17.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines bis 31.01.2022 befristeten Behindertenpasses liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2018 beim Sozialministeriumsservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO, der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Diesen Anträgen legte der Beschwerdeführer ein persönliches Schreiben, einen unvollständigen Befund einer Psychologin, einen Meldezettel sowie einen Bescheid der PVA vom 24.07.2017 bei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.03.2018 wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen vier Wochen nach Erhalt des Schreibens aktuelle Befunde zu übermitteln. Am 22.03.2018 gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass er keine weiteren Befunde besitze.

Am 03.10.2018 langten schließlich weitere Befunde des Beschwerdeführers per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Da diese Befunde nicht im von der Behörde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsakt auflagen, wurden diese vom Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2018 telefonisch angefordert. Mit E-Mail vom selben Tag wurden die fehlenden Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer von der belangten Behörde übermittelt; dabei handelt es sich um ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.10.2018, einen Ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie vom 12.07.2018, einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 18.07.2018, einen Psychologischen Befund vom 05.02.2018, eine Aufenthaltsbestätigung einer näher genannten Privatklinik vom 25.01.2017, Unterlagen betreffend eine Magnetresonanz-Tomographie vom 22.02.2018 und Unterlagen betreffend ein Schulterröntgen vom 10.08.2017.

Mit E-Mail vom 06.12.2018 wurde von der belangten Behörde schließlich ein Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt betreffend die Beendigung der Sachwalterschaft betreffend den Beschwerdeführer übermittelt. In seinem Schreiben vom 02.10.2018 führt der Beschwerdeführer aus, dass er mehrfach von der belangten Behörde zu Untersuchungen bei verschiedenen Sachverständigen vorgeladen worden sei. Es sei ihm aufgrund seiner derzeitigen Lage jedoch nicht möglich, persönlich zu einer Untersuchung zu erscheinen. Er ersuche daher um Entscheidung anhand der übermittelten Befunde.

Die belangte Behörde holte in der Folge auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 15.10.2018 ein. In diesem Aktengutachten wird - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:

"...

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. A./Klinische und Gesundheitspsychologin 02/2018: Diagnose(n):

Depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode; Agora- und Soziophobie, Angststörung gemischt; Persönlichkeit mit emotional instabil-selbstunsicher vermeidend paranoiden Zügen. Im Vordergrund steht das seit Kindheit bestehende, therapierefraktäre Angstsyndrom mit ungünstigen Auswirkungen auf Informationsverarbeitung und kognitiver Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsentwicklung und Sozialverhalten chronischer depressiver Stimmungsverschiebung mit sozialer Isolation, Regression, Verlust an Initiative und Interesse. In Hinblick auf den langjährigen Krankheitsverlauf bei progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission trotz jahrzehntelanger intensiver und multiprofessioneller Kombinationsbehandlung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Patienten wegen der ausgeprägten Angststörung mit erheblicher agoraphobischer und soziophobischer Symptomatik aus klinischer Sicht nicht zumutbar.

Dr. V./FA für Psychiatrie 07/2018: Diagnosen: Agoraphobie, leichte Klaustrophobie, mittelschwer depressive Episode, Vd.a. Persönlichkeitsstörung... Es liegt unter anderem eine schwere Agoraphobie als auch Klaustrophobie vor. Im Zuge dessen entstehen in Situationen, in denen Herr N. sich mit vielen anderen Menschen gemeinsam auf engstem Raum befindet Panikattacken, welche in der Regel zu Fluchtverhalten führen und mittelfristig zu einem angstbedingten Vermeiden solcher Situationen. Situationen, in denen solche Panikattacken auftreten sind typischerweise auch öffentliche Verkehrsmittel wie Autobus, U-Bahn oder Straßenbahn, sodass Herr N. krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage ist, selbige zu benützen. Auch verschiedene medikamentöse Behandlungen konnten hierbei bisher keine Besserung bringen.

Dr. L./FA für Neurologie 07/2018: F33.1, F40.1, F41.3, F61.0

Unbefristet pensioniert, hat bisher noch nicht einen Therapieplatz für VT erhalten. Aktuell keine med. Behandlung. Angesichts der Soziophobie sowie Agoraphobie werden die stationären Behandlungen nicht unbedingt empfohlen. Die Prognose ist eher ungünstig zu werten.

MRT der HWS 02/2018: Streckhaltung. Isolierte bilaterale Uncovertebralarthrose C5/C6 im Rahmen einer mäßigen Osteochondrose mit deutlicher Einengung der Neuroforamina.

Schulterröngten bds. 08/2017: Kalzifizierende PHS rechts

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

St.p. stationärer Aufenthalt Privatklinik H. vom 14.12.2016 bis 25.1.2017 lt. vorgelegter Aufenthaltsbestätigung 01/2017; Deanxit 1-0-0 lt. Arztbrief Dr. V. 07/2018

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

rez. depressive Störung, ggw. mittelgradig, Agora- und Soziophobie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da deutliche soziale Beeinträchtigung vorhanden. Dieser Rahmensatz inkludiert auch kombinierte Persönlichkeitsstörung.

03.06.02

60

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

deg. Veränderungen an HWS und Schulter rechts, da fachärztliche Untersuchung zur Feststellung von funktionellen Defiziten aufgrund Aktengutachten nicht durchführbar.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

kein VGA

[X] Nachuntersuchung 10/2021 - Nachuntersuchung in 3 Jahren nach eventuell (sofern

Therapieplatz erhalten) durchgeführter Verhaltenstherapie

Herr N. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

[X] JA

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Aufgrund der vorgelegten Befunde mit schwerer Agoraphobie ist dem Antragsteller die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde mit 31.01.2022 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung seines Gesundheitszustandes erforderlich sei. Das Gutachten vom 15.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt.

Am 17.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde der bis 31.01.2022 befristete Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Gegen diesen in Form eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26.11.2018 fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes, hier in anonymisierter Form wiedergegeben:

"S. g- Damen und Herren,

meine Beschwerde betrifft lediglich die befristete Ausstellung, da es bei mir eher ein dauerhafter Gesundheitszustand ist, das ich mit folgenden begründen möchte.

Das Problem mit Verkehrsmittel das hatte ich schon seit meiner Kindheit. Ich bin schon mein ganzes Leben seit ich erwachsen bin an ein Auto gebunden. Die Angabe das ich wieder arbeitsfähig / erwerbesfähig sein könnte, das ist sehr unwahrscheinlich, da ich ja nicht erst seit vorigen Jahr in unbefristete IV Pension bin ich war schon zuvor 3 Jahre in befristeter Pension und es waren zuvor mehrere Therapieversuche nicht nur H. sondern zuvor auch 2 mal in K. Die Suche nach Therapeuten habe ich sehr viele Jahre probiert aber kein Glück, selbst durch den Befund von Fr. A. wo ich mich dann an Verein im XXX Bezirk gewendet habe das man mir einen Einzeltherapieplatz zuteilt, da bekam ich 3 Telefonnummern und mir wurde gesagt wenn es dort nicht klappt suche sie im Internet nach weiteren Möglichkeiten. Es ist so schwer einen Einzeltherapieplatz zu bekommen und Wartelisten habe ich angesprochen wenn ich wo nachgefragt habe da wird nur gesagt melden sie sich wöchentlich vielleicht wird dazwischen etwas frei.

Ich war auch früher schon bei Dr. N. in Behandlung ist einige Jahre her. Momentan bin ich bei Dr. V. und Dr. L.

Selbst mit anderen Ärzten hatte ich sehr schlechte Erfahrungen, wo man mir sagte es ist die Aufgabe des Arztes Medikamente zu verschreiben.

Ich bin seit fast 30 Jahren arbeitslos und schaffte es nicht, das wird sich nicht mehr ändern. Es gab zu AMS Zeiten schon immer Probleme und ich war von Kursen und Dgl. befreit. Ich bin mein Leben lang an ein Auto gebunden und ich glaube nicht das sich das ändern wird, ich brauche es zum Einkäufen zum erledigen der wichtigen Sachen für Arzttermine.

Es ist eine wirklich große Hilfe das ich den Behindertenpass und den Parkausweis bekommen habe, es war schon so knapp das ich sonst kein Auto mehr haben könnte weil die Kfz Steuer obwohl ich darauf achte ein PS schwaches Auto zu haben für mich sonst nicht mehr zahlbar gewesen wäre, Reparaturen ich mir kaum leisten kann und jetzt zumindest eine Öamtc Mitgliedschaft sehr günstig ist wo auch mal wenn es eintritt den Öamtc Mechaniker vor Ort helfen kann. Meine IV Pension ist nicht besonders hoch und es ist natürlich immer ein Kampf aber ohne den Behindertenpass wäre für mich ein Auto kaum noch leistbar und es wird sich in Zukunft nichts daran ändern das ich an ein Auto angewiesen bin.

Die sozialen Probleme die ich habe das war auch schon als Kind so und es ist Etwas worüber ich selten rede. Bei mir ist Vieles passiert speziell dann auch noch die Sachwalterschaft die es gab und zum Glück seit vorigen Jahr nicht mehr das hat derartige Wunden hinterlassen wo ich übelst hintergangen wurde. Es sind ja nicht nur die Schulterprobleme die entstanden sind, 5 Winter lang ohne Heizung ohne das ich mir ein Gewand kaufen konnte und vieles mehr, und es sind bei mir körperlich wahrscheinlich mehrere Probleme, das alles zu Ärzten gehen röntgen lassen das ist für viele Leute kein Problem für mich ist es nicht so leicht.

Ich bin sehr dankbar das ich den Behindertenpass erhalten habe zusammen mit dem Parkausweis das wirklich eine große Hilfe ist aber ich denke man hätte es unbefristet ausstellen können da sich in den nächsten Jahren nichts daran ändern wird das ich an ein Auto angewiesen bin.

Wenn es hilfreich ist das ich durch meinen Neurologen und Psychiater neue Arztbriefe nachreiche werde ich das gerne tun, ich bin gerade dabei neuen Termine bei meinen Ärzten zu vereinbaren.

Mir macht es Angst zu lesen Nachuntersuchung in 3 Jahren"

Dem objektiven Erklärungswert dieser Beschwerde ist zu entnehmen, dass sich diese nicht gegen den festgestellten Grad der Behinderung richtet, sondern ausschließlich gegen die Befristung des Behindertenpasses.

Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2018 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2018 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Beschwerdeführer leidet unter folgender Funktionseinschränkung:

- Mittelgradige depressive Störung, Agora- und Soziophobie; deutliche soziale Beeinträchtigung vorhanden (Kombinierte Persönlichkeitsstörung ist inkludiert)

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.

H.

Bei Durchführung einer Verhaltenstherapie ist eine Besserung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers möglich. Es besteht daher das Erfordernis einer Nachuntersuchung des Beschwerdeführers im Oktober 2021 (drei Jahre nach Gutachtenserstellung).

Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 17.10.2018 einen bis 31.01.2022 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. aus.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß sowie dem Erfordernis einer Nachuntersuchung im Oktober 2021 wegen möglicher Änderung des Gesundheitszustandes werden die diesbezüglichen Beurteilungen einer Fachärztin für Neurologie im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.10.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister und ist im Übrigen unbestritten.

Die festgestellte Funktionseinschränkung und der Gesamtgrad der Behinderung sowie das Erfordernis einer Befristung des ausgestellten Behindertenpasses wegen möglicher Verbesserung der psychischen Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers bei entsprechender Therapie gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 15.10.2018.

In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffene Einschätzung, bestätigt durch die vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Wie aus den vorgelegten Befunden sowie dem Sachverständigengutachten ersichtlich ist, leidet der Beschwerdeführer an einer rezenten mittelgradigen depressiven Störung und an Agora- und Soziophobie.

Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde ausdrücklich, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die bis 31.01.2022 vorgenommene Befristung des Behindertenpasses richtet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher nicht die Frage des Grades der Behinderung, sondern lediglich die Frage, ob die befristete Ausstellung des Behindertenpasses zu Recht erfolgte. Abgesehen davon wird mit dem Beschwerdevorbringen auch keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkung beim Beschwerdeführer vorliegt, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird.

Die Fachärztin für Neurologie, welche das medizinische Sachverständigengutachten vom 15.10.2018 erstellt hat, empfiehlt in diesem Gutachten eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers im Oktober 2021. Sie begründet dies nachvollziehbar damit, dass nach einer eventuell durchgeführten Verhaltenstherapie beim Beschwerdeführer, sofern dieser einen Therapieplatz erhält, eine Besserung seines Zustandsbildes möglich ist. Es bestehen daher noch zumutbare Therapieoptionen, die die Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers verbessern könnten. Der grundsätzlichen Möglichkeit des Bestehens von zumutbaren Therapieoptionen tritt der Beschwerdeführer in seiner oben wiedergegebenen Beschwerde, die sich in diesem Zusammenhang auf den Verweis der Schwierigkeit des Erlangens von Einzeltherapieplätzen und die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit Ärzten erschöpft, nicht substantiiert entgegen.

Es ist daher eine Nachuntersuchung beim Beschwerdeführer im Oktober 2021 geboten. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der potentiellen Verbesserungsmöglichkeiten der Funktionsbeeinträchtigung in dem Sinne herbeizuführen, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgeschlossen wäre, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie vom 15.10.2018. Dieses seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Dem dem Beschwerdeführer am 17.10.2018 ausgestellten befristeten Behindertenpass kommt nach § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde (nur) die Befristung des Behindertenpasses und bringt vor, dass bei ihm vielmehr ein Dauerzustand vorliege. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher nicht die Frage des Grades der Behinderung, sondern ausschließlich die Frage, ob die Befristung des Behindertenpasses bis 31.01.2022 zu Recht erfolgte.

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 15.10.2018 zu Grunde gelegt. Unbestritten ist, dass es sich bei der psychischen Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers um ein dauerhaftes Leiden handelt. Allerdings können auch dauerhafte Leiden einem sich verändernden Ausmaß unterliegen, dies u.a. auch durch therapeutische Maßnahmen. Aufgrund einer von der medizinischen Sachverständigen erwarteten Besserungsfähigkeit des festgestellten Leidens "Mittelgradige depressive Störung, Agora- und Soziophobie" bei Durchführung einer Verhaltenstherapie ist eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers im Oktober 2021 erforderlich. Demnach ist im vorliegenden Fall laut der medizinischen Sachverständigen davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Laufe der nächsten drei Jahre eine Änderung der Voraussetzungen für einen Behindertenpass zu erwarten sein könnte. Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde der grundsätzlichen Möglichkeit des Bestehens von zumutbaren Therapieoptionen nicht substantiiert entgegengetreten, auch hat er im Rahmen der Beschwerde keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergeben würde, dass einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist.

Der Behindertenpass wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde daher zu Recht im Sinne des § 42 Abs. 2 BBG lediglich befristet ausgestellt. In Anbetracht der Schwierigkeiten der Erlangung eines Einzeltherapieplatzes und der Dauer einer Verhaltenstherapie ist auch keine Rechtswidrigkeit eines Beobachtungszeitraumes in der Dauer der Befristung bis 31.01.2022 zu erblicken.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell erfüllt. Derzeit ist aber aufgrund einer Besserungsmöglichkeit der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkung bei Durchführung einer Verhaltenstherapie davon auszugehen, dass zu erwarten ist, dass es zu einer Änderung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des § 42 Abs. 2 BBG kommen könnte, was eine Befristung des Behindertenpasses erfordert.

Daher war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Befristung, Behindertenpass, Grad der Behinderung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W207.2210369.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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