TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 W207 2194982-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W207 2194982-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.04.2018, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.10.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein Ärztliches Attest vom 27.09.2017 bei.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 05.03.2018 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.02.2018 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Anamnese:

Diabetes mellitus seit 2012, wird medikamentös behandelt, damit keine Komplikationen. Nebenbefundlich Bandscheibenschäden an der Lendenwirbelsäule, Bluthochdruck und links Knieendoprothese vor etwa 3 Jahren.

Derzeitige Beschwerden:

Mit dem Diabetes gibt es keine Probleme, die Bandscheiben und die Lendenwirbelsäule machen soweit Beschwerden, dass sie im vergangenen Jahr 2x stationär aufgenommen war. Insgesamt war sie auch schon mehrmals zur Schmerztherapie in Mauer. 2015 wurde links eine Knieprothese eingesetzt, damit gibt es keine Beschwerden.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Amelior plus hct 20/5/12,5mg, Thrombo ASS 100mg, Tenomir 50mg 34, Crestor 10mg, Metformin 850mg 2x1, Xefo oder Mexalen bei Schmerzen,

Sozialanamnese:

Pensionistin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Orthopädischer Arztbrief LK XXX 2017: Lumbalgie bei degenerativer LWS. Bestätigung des Internisten Dr. K. über den Diabetes.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 157,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Wirbelsäule:

Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse in allen Abschnitten altersgemäß beweglich, Fingerbodenabstand 0.

Obere und untere Extremitäten:

Sind in allen Abschnitten gut beweglich, auch das linke Knie nach prothetischem Ersatz zufriedenstellend in S 0/0/110° beweglich. Peripher keine sensomotorischen Ausfälle.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt alleine, normale Schuhe. Gangbild unauffällig, keine Abrollstörung, kein Hinken. Auffällig links gerade Beinachse, rechts varische Beinachse. Kniebeuge vollständig möglich, Knien geht nicht, Einbeinstand ist durchführbar.

Status Psychicus:

Gut kontakt- und auskunftsfähig, orientiert, freundlich, kooperativ.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Diabetes mellitus Typ 2 Mittlerer Rahmensatz, da medikamentös behandelbar, keine Komplikationen.

09.02.01

20

2

Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz, berücksichtigt Bandscheibenschäden an der Lendenwirbelsäule sowie eine Knieprothese mit guter Funktion.

02.02.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 und 2 beeinflussen sich nicht gegenseitig, sodass sich keine Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades ergibt.

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Überwinden von Niveauunterschieden ist aus eigener Kraft und ohne Hilfsmittel aus medizinischer Sicht möglich. Transport ist möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr dafür gewährten Frist keine Stellungnahme ein.

Mit Bescheid vom 03.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.10.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 03.05.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.05.2018, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 03.04.2018, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden war, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der in inhaltlicher Hinsicht Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt wird:

"Hiermit möchte ich, X., gegen den Bescheid vom 03.04.2018, zugestellt am 05.04.2018, Beschwerde erheben. Ich habe bei diesem Bescheid einen Gesamtbehinderungsgrad von 20%. Meiner Meinung nach ist dieser Grad zu niedrig angesetzt. Aufgrund meiner beiden Schlaganfälle, meiner Knieprothese und meiner Bandscheibenvorfälle sowie meiner Diabetes Mellitus Typ II Erkrankung ist ein Behinderungsgrad von 20% zu Minder.

Da ich erst bei einem Behinderungsgrad von 25% eine Steuerliche Erleichterung habe, kann ich als Pensionstin mit dieser Einstufung leider keinen Vorteil lukrieren.

Ich möchte Sie daher bitten mich noch einmal genauer zu untersuchen, da ich ohne Diätkost meine Zuckerwerte trotz medikamentöser Behandlung nicht in den Griff bekomme. Diese Diätsachen sind auch nicht gerade billig. Bei Wetterumschwung leide ich an ganz starken Schmerzen am linken Knie, wo ich eine Knieprothese im Jahr 2015 erhielt. Mein zweites Knie wird wahrscheinlich in nächster Zeit ebenfalls mit einer Prothese versorgt werden. Ohne Schmerzmittel ist für mich der Alltag nur schwer zu ertragen. Ebenso bereiten mir meine Bandscheiben immer wieder starke Schmerzen.

Ich habe mich schon einige Male zur Schmerztherapie in das Landesklinikum Mauer begeben und bezahle mir auch öfters eine Physiotherapiebehandlung selbst, wenn die Rückenschmerzen unerträglich werden.

Neu dazugekommen ist mit März 2018, dass ich beide Ohren mit Hörgeräten versorgt wurde, da mein Hörvermögen ebenfalls stark beeinträchtigt ist. Hier wirken sich die Kosten für die Batterien ebenfalls negativ auf meine Geldbörse aus.

In der Hoffnung, dass ich doch noch einen Steuervorteil lukrieren kann verbleibe ich."

Der Beschwerde wurde ein Ton- und Sprachaudiogramm vom 06.02.2018 beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2018 von der belangten Behörde vorgelegt.

Aufgrund des im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Ton- und Sprachaudiogramms holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eines HNO-Arztes vom 15.12.2018 auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Aktengutachten wird - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:

"...

HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten auf Basis der Aktenlage

VORGESCHICHTE UND VERLAUF DES VERFAHRENS

Es gibt ein allgemeinmedizinisches Gutachten vom 28.2.2018 (Abl. 8-12): Gesamt-GdB 20%. Ein HNO-Leiden kam nicht zur Sprache, es wurde auch keines eingestuft.

Dagegen hat die BF Einspruch erhoben (3.5.2018) und unter anderem folgende Angaben gemacht:

"Neu dazugekommen ist mit März 2018, dass ich beide Ohren mit Hörgeräten versorgt wurde (sic), da mein Hörvermögen ebenfalls stark beeinträchtigt ist."

Sie legt u.a. Audiogramme bei.

VORBEFUNDE

• Ton- und Sprachaudiogramm der Fa. XXX vom 6.2.2018 (Abl. 20):

Das Tonaudiogramm zeigt nach der 4-Werte-Tabelle von Röser eine Hörminderung von rechts 32%, links 37%.

Das Sprachaudiogramm passt dazu; es besteht kein relevanter Diskriminationsverlust.

BEANTWORTUNG DER FRAGEN

1. Einschätzung des Grades der Behinderung nach der EVO:

1

Hörstörung beidseits Einstufung gemäß Tabellenposition Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da im Hochtonbereich auf beiden Seiten mehr als 60dB Hörverlust

12.02.01

20%

2. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2018 wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Den Parteien des Verfahrens wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben, dies unter Hinweis darauf, dass, sollten die Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten innerhalb der ihnen dafür gewährten Frist eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 23.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Diabetes mellitus Typ 2; medikamentös behandelbar, keine Komplikationen

2. Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat; berücksichtigt Bandscheibenschäden an der Lendenwirbelsäule sowie eine Knieprothese mit guter Funktion

3. Hörstörung beidseits; im Hochtonbereich auf beiden Seiten mehr als 60 Dezibel Hörverlust

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 20 v.H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.03.2018 und 15.12.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.03.2018 und eines HNO-Arztes vom 15.12.2018.

In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.02.2018 und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von den medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. objektiviert werden.

Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, dass sie ohne Diätkost ihre Zuckerwerte trotz medikamentöser Behandlung nicht in den Griff bekommen würde, ist festzuhalten, dass sie bei ihrer persönlichen Untersuchung am 28.02.2018 angab, mit dem Diabetes keine Probleme zu haben. Ganz abgesehen davon aber stellt die zumutbare Option der Einhaltung einer Diät bzw. die Kompensationsmöglichkeit durch die Einhaltung einer Diät für sich noch keine Funktionseinschränkung dar - bei der Beschwerdeführerin wurde das Vorliegen eines nicht insulinpflichtigen Diabestes mellitus festgestellt - und bringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen abgesehen davon auch zum Ausdruck, dass sie mit Hilfe einer Diätkost ihre Zuckerwerte unter Kontrolle halten kann.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzempfindungen wurden bereits im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.02.2018 und bei der Gutachtenserstellung im Rahmen der vorzunehmenden Einstufungen, soweit sie durch die festgestellten geringfügigen Bewegungseinschränkungen objektiviert werden konnten, mitberücksichtigt. Aus dem Sachverständigengutachten vom 05.03.2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer persönlichen Untersuchung angab, bereits mehrmals bei einer Schmerztherapie gewesen zu sein und bei Schmerzen Xefo oder Mexalen einzunehmen.

In ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin dar, dass ihr zweites Knie - am linken Knie hat sie bereits im Jahr 2015 eine Knieprothese erhalten - in nächster Zeit ebenfalls mit einer Prothese versorgt werden solle. Ein Entlassungsbericht eines Aufenthaltes und/oder ein Operationsbericht bezüglich einer OP am rechten Knie, welche Aufschluss über allenfalls durchgeführte diesbezügliche Maßnahmen geben würden, wurden von der Beschwerdeführerin allerdings nicht vorgelegt und sind solche Maßnahmen daher auch nicht objektiviert. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Durchführung einer Operation der Verbesserung des Gesundheitszustandes dient. Eine dauerhaft eingetretene Verschlechterung der Funktionsbeeinträchtigungen durch eine in der Beschwerde erwähnte Operation - wobei nicht feststeht, ob eine solche am rechten Knie tatsächlich durchgeführt wurde - gegenüber dem Zustand vor einer solchen Operation wurde von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens nicht belegt.

Im Rahmen der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein Ton- und Sprachaudiogramm vom 06.02.2018 vor. Aufgrund dieser Vorlage wurde ein Sachverständigengutachten eines HNO-Arztes eingeholt. In diesem Gutachten vom 15.12.2018 wurde eine "Hörstörung beidseits", eingestuft nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (Einschränkungen des Hörvermögens - Einstufung gemäß Tabellenposition Zeile 2/Kolonne 2; 20 v.H.), festgestellt. Im vorliegenden Fall wurde der obere Rahmensatz der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung herangezogen, da die Beschwerdeführerin im Hochtonbereich auf beiden Seiten mehr als 60 Dezibel Hörverlust hat.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2018 wurde den Parteien des Verfahrens das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten eines HNO-Arztes vom 15.12.2018 übermittelt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.12.2018 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde sind den Ausführungen des beigezogenen HNO-Arztes entgegengetreten.

Es wurden daher auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.03.2018 und 15.12.2018 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.03.2018 und eines HNO-Facharztes vom 15.12.2018. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die im Laufe des Verfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.03.2018 und eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.12.2018 zu Grunde gelegt. In Zusammenschau ergibt sich aus diesen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. beträgt.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden; die in der Beschwerde erstmals erwähnte Hörstörung wurde einer sachverständigen Beurteilung, die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht bestritten wurde, unterzogen und wird in der gegenständlichen Entscheidung als Hörstörung beidseits, eingestuft unter der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., sohin als eine Form der leichtgradigen Schwerhörigkeit, berücksichtigt .

Im vorliegenden Fall kann auch keine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, festgestellt werden. Die festgestellten Leiden 1 bis 3 beeinflussen sich nicht gegenseitig im Sinne einer nicht nur nachteiligen, sondern vielmehr besonders nachteiligen wechselseitigen Auswirkung, sodass sich daraus keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt.

Die degenerativen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat und der nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus beeinflussen sich im Lichte obiger Ausführungen nicht besonders nachteilig und damit nicht maßgeblich gegenseitig, sodass sich daraus keine Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades ergibt. Auch durch das Hinzukommen einer beidseitigen Hörstörung als Leiden 3, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., ergeben sich keine Änderungen des Gesamtgrades der Behinderung, da keine besonders nachteiligen Wechselwirkungen iSd § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung zwischen den Leiden 1 und 2 und der Hörstörung (bei der Einstufung mit dem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.) in Form eines leichten Grades der Schwerhörigkeit bestehen, aber auch im Zusammenwirken der Funktionseinschränkungen unter Betrachtung des Gesamtbildes der Behinderung insgesamt keine erhöhende und damit wesentliche Funktionsbeeinträchtigung iSd § 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung vorliegt.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2018 wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Den Parteien des Verfahrens wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben, dies unter Hinweis darauf, dass, sollten die Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Eine solche Beantragung erfolgte im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs durch die Parteien des Verfahrens nicht.

All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W207.2194982.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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