Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
BBG §40Spruch
G303 2189446-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,
geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 06.11.2017, Zl. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 21.09.2017 bei der Zentralen Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.10.2017 wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 23.10.2017, im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Kniegelenksschädigungen beidseitig Fixe Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades nach operativ versorgtem Tibiakopfbruch links 2011 und Kniescheibenbruch rechts 2016, der Schmerzsymptomatik und dem weiteren Behandlungsbedarf.
02.05.21
40
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
2.2. Der Behinderungsgrad der Gesundheitsschädigung (GS) 1 bilde den Gesamtgrad der Behinderung.
Ergänzend wurde im Sachverständigengutachten ausgeführt, dass im Vergleich zum Vorgutachten die GS 1 nach Verschlechterung der Kniegelenksbeschwerden um eine Stufe angehoben werde. Die GS 2 des Vorgutachtens "Verlust der Gallenblase 2010" und GS 3 "Zustand nach biliärer Bauchspeicheldrüsenentzündung 2013" würden nicht mehr beurteilt werden, da keine Beschwerden mehr vorliegen und keine Behandlungen mehr durchgeführt werden. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe gegenüber dem Vorgutachten unverändert.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2017, OB: XXXX, wurde der Antrag vom 21.09.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, unter I.2.1. angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten, das dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen worden ist. Danach würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, da der Grad der Behinderung des BF 40 % betrage. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
4. Gegen diesen Bescheid vom 06.11.2017 brachte der BF binnen offener Frist bei der belangten Behörde die als "Einspruch" betitelte Beschwerde ein. Darin wurde beanstandet, dass die frühere Erkrankung der Gallenblase (Verlust der Gallenblase) nicht im Gesamtgrad der Behinderung berücksichtigt worden sei. Der BF beantragte eine Neueinschätzung des Grades der Behinderung sowie eine "Neuvorstellung" bei einem Sachverständigen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 16.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.
Er leidet an beidseitigen Kniegelenksschädigungen. Dieses Leiden ist mit einem Grad der Behinderung von 40 % einzuschätzen.
Weitere behinderungsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen konnten beim BF nicht festgestellt werden. Insbesondere der Verlust der Gallenblase im Jahr 2010 und der Zustand nach biliärer Bauspeicheldrüsenentzündung im Jahr 2013 sind nicht als behinderungsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen zu qualifizieren, da diesbezüglich keine Beschwerden bestehen und keine Behandlungen mehr durchgeführt werden.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 40 (vierzig) von Hundert (v. H.).
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF im verfahrenseinleitenden Antrag.
Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens des Amtssachverständigen Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, objektiviert.
Das Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des BF basiert, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung "Kniegelenksschädigungen beidseits" bezüglich der Höhe des Grades der Behinderung erfolgte entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen darauf.
Die seitens des BF in der Beschwerde vorgebrachte Einwendung, dass der "Verlust der Gallenblase 2010" bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht berücksichtigt wurde, war nicht geeignet, das Sachverständigengutachten substantiiert zu entkräften, da der Sachverständige dieses Leiden im Gutachten sehr wohl berücksichtigte, jedoch aufgrund dessen, dass diesbezüglich keine Beschwerden vorliegen und auch keine Behandlungen mehr durchgeführt werden, nachvollziehbar nicht mehr als behinderungsrelevantes Leiden beurteilte. Es wurden seitens des BF auch keine weiteren medizinischen Beweismittel im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegt, welche weitere behinderungsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen belegen würden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 25.10.2017, welches auch der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt wird.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im ausreichenden Ausmaß festgestellt werden konnte, war die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Der BF wurde im behördlichen Verfahren allgemeinmedizinisch persönlich untersucht und konnte somit seine Leiden persönlich vorbringen. Es wurden der Beschwerde auch keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt beziehungsweise neue Tatsachen vorgebracht. Der Sachverhalt erscheint auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.
Daher konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
3.2. Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung, angehören.
Nach § 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
-
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).
-
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
-
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß § 45 Abs 1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
In der vorliegenden Rechtssache wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 41 Abs. 1 BBG unter Mitwirkung des ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung samt Anlage eingeschätzt.
Aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens der belangten Behörde ein Grad der Behinderung in der Höhe von 40 von Hundert festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen ist (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).
Das vorliegende Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.10.2017, ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und wird auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Dem BF wäre es frei gestanden, durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl, das vorliegenden Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens des BF nicht in Vorlage gebracht. Es wurden der Beschwerde auch keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Leiden des BF nicht in Einklang stehen.
Das Leiden "Verlust der Gallenblase" verursacht keine Beschwerden und benötigt keine Behandlungen mehr, daher ist es im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG nicht geeignet, als körperliche Funktionsbeeinträchtigung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren und kann somit nicht, wie in der vorliegenden Beschwerde gefordert, den Gesamtgrad der Behinderung erhöhen.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G303.2189446.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2019