Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
BBG §40Spruch
W132 2174662-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis vom XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) vom 20.05.2016, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund eines in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung, eingebrachte Beschwerde abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat am 18.05.2017 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.09.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Attestes Dris. XXXX vom 11.09.2017 und eines Patientenbriefes des Orthopädischen Spitals Speising vom 07.09.2017 wurde unter auszugsweiser Zitierung des angefochtenen Bescheides und des Gutachtens Dris. XXXX im Wesentlichen vorgebracht, dass die im Gutachten angeführten Erkrankungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern würden für die Beurteilung maßgeblichen seien. Es lägen auch die Diagnosen "Lytische Spondylolisthse Meyerding Grad I L5/S1, Persistierende Schmerzen bei Hämatom nach Spondylodese L5/S1, Persistierende Ischialgie, St.p. Fract. Impressacorp vertebrae TH11, St.p. Spondylisthese 15/51, Osteochondrdose u. multisegmentale Diskusherniation C4/C7, Einengung der Neuroforamina d. Spinalkanals, Chron. Schmerzstörung, Demenz und Schlafstörung, hochgradige Osteochondrosis cervicalis C4 bis C7 partiell C7/Th1 und 3malige Discusprolaps OP" vor.
Am 10.08.2017 sei TLIF L5/S1 und eine Laminektomie L5/S1, bei der Operation vom 16.08.2017 eine Wundrevision sowie eine tiefe Revision und eine Hämatomausräumung und am 30.08.2017 eine Revisionsoperation mit Neuplatzierung einer Schraube L5 li, mit Neurolyse L5 und S 1 durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich daher in schlechtem psychischen und physischen Zustand. Seit dem Arbeitsunfall 2008 sei er traumatisiert und leide nicht nur an Bewegungseinschränkungen, sondern auch an dadurch verursachten Depressionen und Schlafstörungen, weshalb eine gegenseitige Wechselwirkung vorliege, welche den Gesamtgrad der Behinderung durch maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken erhöhe. Wegen der Fehlhaltung und Kniebeschwerden kämen auch noch Komplikationen und Gehschwierigkeiten hinzu. Dies sei bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Es werde daher beantragt den Grad der Behinderung mit mindestens 50 vH festzusetzen.
3.1. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2017 eingelangten - Schreiben vom 25.10.2017 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
3.2. Mit E-Mail vom 19.12.2017 hat der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
3.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 25.10.2017 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Die weiteren Beweismittel wurden mittels E-Mail am 19.12.2017 nachgereicht und somit nach dem 25.10.2017 vorgelegt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand. Rechtshänder. Kommt alleine zur Untersuchung. Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose.
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig, Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt. Normal PR unauffällig. Rachen bland. Gebiss saniert. Hörvermögen unauffällig.
Collum: Halsorgane unauffällig. Keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche.
Thorax: symmetrisch. Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent.
Puls: 72/min. Blutdruck: 130/80. Pulmo: sonorer KS. Vesikuläratmen. Basen atemverschieblich. keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.
Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel. Keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent. NL bds. frei.
Obere Extremitäten: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich. Schmerzäußerungen beim Anlegen der Blutdruckmanschette am hängenden Arm. Faustschluss beidseits unauffällig. Eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
Untere Extremitäten: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich. Bandstabilität. Keine Sensibilitätsausfälle. Vorfußsenker, Vorfußheber- und Großzehenheberschwäche. KG 4 links und selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Der Umfang der Oberschenkel (10cm über der Patella) beträgt beiderseits 45 cm, der des Unterschenkels an der größten Circumferenz rechts 40 und links 39 cm. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme. PSR seitengleich unauffällig. Nervenstämme frei. Lasegue bis 70° neg., beim Hinlegen Schmerzäußerungen.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, noch klebendes Pflaster im Lendenwirbelsäulenbereich. Gering verstärkte Brustkyphose. Bewegungen der Lendenwirbelsäule nicht überprüfbar. FBA wird nicht durchgeführt. Altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS. Kinn-Brustabstand 1 cm. Hartspann der paravertebralen Muskulatur.
Gesamtmobilität - Gangbild am 12.09.2017: Kommt mit 2 Stützkrücken und Halbschuhen, ohne diese kleinschrittig etwas hinkend links, sicher, freier Stand sicher möglich. Zehenballen- und Fersen- sowie Einbeinstand beidseits nicht vorgezeigt. Die tiefe Hocke wird zu 1/4 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.
Status Psychicus: Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen. Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik. Antrieb weitgehend unauffällig. Affekt leidend.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative und posttraumatische Wirbelsäulenveränderungen mittleren Grades, Zustand nach Spondylodese L5-S1 und Kyphoplastie des 11. Brustwirbelkörpers Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen jedoch ohne behinderungsrelevante radikuläre Symptomatik.
02.01.02
30 vH
02
Depressio, posttraumatische Belastungsstörung, chronische Schmerzstörung - leichten Grades Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßig psychotherapeutische und fachärztliche Behandlung, sowie medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind, jedoch keine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung belegt ist.
03.06.01
20 vH
03
Operierte Meniskusschäden des linken Kniegelenkes Unterer Rahmensatz, da keine Funktionsstörung nachweisbar.
02.05.18
10 vH
04
Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit beidseits, mit normalem Sehvermögen beidseits. Fixposition
11.02.01 Tab K1/Z1
0 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da das führenden Leiden 1 durch Leiden 2 mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da geringe funktionelle Relevanz.
Die schmerzhafte Bewegungseinschränkung nach kürzlich erfolgter Operation erreicht soweit nicht schon in Leiden 1 erfasst, keinen weiteren Grad der Behinderung, da vor der Rehabilitationstherapie und voraussichtlich nicht mehr als 6 Monate anhaltend.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 25.10.2017 vorgelegten und Beweismittel:
Das auf persönlicher Untersuchung basierende, durch die belangte Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist in Verbindung mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf der Aktenlage basierenden, Ergänzungsgutachten des bereits befassten Sachverständigen, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 25.10.2017 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die bis 25.10.2017 vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen. Diese sind in die Beurteilung eingeflossen, der Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren wesentliche Inhalte wie folgt zusammen:
-
Mitgebrachter Befund Krankenhaus Speising von 09/2017: lythische Spondylolisthese Grad I, persistierende Schmerzen bei Hämatom nach Spondylodese, persistierende Ischialgie links - TLIF L5-S1, Laminektoie L5-S1, Revision mit Neuplatzierung einer Schraube L5 links mit Neurolyse L5-S1 links 8-2017, geringe Vorfußsenker-, Vorfußheber- und Großzehenheberschwäche links.
-
Mitgebrachter Befund Attest Dr. XXXX 09/2017: rez. depressive Episoden. Zustand nach Impressionsfraktur Th 11, Zustand nach Sponylolisthese L5-S1, Osteochondrose und multisgmentale Diskusherniation C4/7 Einengung der Neuroforamina, chronische Schmerzstörung, Demenz und Schlafstörung, hochgradige Osteochondrosis cervicalis C4-7 partiell C7-Th1, 3x Discusprolapsoperation.
-
Radiologie, Diagnostikum Gersthof 04/2017: BWS + LWS a.p u. seitlich. Deutlich verstärkte arkuäre Brustkyphose. Beträchtliche Hyperlordose. Spondylolisthesis vera L5 mit Anterolisthese Grad I LS. Spaltbildung an der Interartikularportion LS. Thoracolumbaler Übergangswirbel mit rudimentärem Rippenpaar BWK12.
Deckplattenimpression Grad II BWK 11. Reaktive osteochondrotische Veränderungen mit ausgeprägter ZWR-Erniedrigung im Segment Th10/Th11, als Hinweis auf nicht mehr rezente Veränderungen und reaktiven Reparationsosteophytenbildungen ventralseitig an den Wirbelkörpern Th10 und Th11. Leichte Facettensklerose an den übrigen BWK. Beginnende Bandscheibenhöhenreduktion auch im Segment Th9/Th10.
-
FA f. Psychiatrie, Dr. XXXX von 04/2017: Breitbasige Herniation C3 und C7, discogene Irritation rechtsseitiger Spinalnerv CS/6, posttraumat. Keilwirbelbildung BWK 11 und Osteochondrose Th10/11, Posttraumatische Belastungsstörung, Peronäusläsion bds., kognitive Störung, St.p. Fract. impresso corp. vertebrae TH 11, St.p. Spondylisthese L5/S1, chron. Schmerzstörung, rezidiv. depressive Episoden.
-
WS-Chirurgie, Orthopädisches Spital Wien von 03/2017:
Lumboischialgie bds., Skoliose, Spondylolisthesis vera L5 auf S1, Discusprolaps L5/S1 re., Z.n. traumatischer Impressionsfraktur BWK XI, Osteochondrose X/Xl (2008) Cervicodorsalgie, Depressio, Z.n. Arthroskopie Ii.
Zum Befund Dris. XXXX vom 11.09.2017 hält der Sachverständige nachvollziehbar fest, dass dieser die zwei Wochen vor der eigenen Untersuchung durchgeführte Operation der Wirbelsäule - welche zur Leidensverminderung dient - bestätigt, zum Zeitpunkt der Untersuchung die postoperative Rehabilitation noch nicht abgeschlossen war und dennoch im Rahmen der klinischen Untersuchung keine behinderungsrelevante radikuläre Symptomatik objektiviert werden konnte, wodurch von schmerzhaften Beschwerden und Bewegungseinschränkungen, welche mehr als 6 Monate anhalten werden, nicht ausgegangen werden kann und eine gesonderte Beurteilung diese Leidens nicht möglich ist.
Hinsichtlich der Beurteilung des depressiven Leidens beschreibt Dr. XXXX schlüssig, dass der diesbezüglich aussagekräftigste Befund Dris. XXXX vom 25.04.2017 insbesondere rezidivierende depressive Episoden, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische Schmerzstörung - ohne darüberhinausgehende spezifizierende Angaben - beschreibt. Weiters sind diesem Befund die stabilisierende Medikation und - im Einklang mit der eigenen durchgeführten Untersuchung - ein milder psychopathologischer Status zu entnehmen. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens nach der Einschätzungsverordnung unter Position 03.06.01 ist nicht möglich, da der Beschwerdeführer unter Medikation stabil ist und soziale Rückzugstendenzen weder objektiviert werden konnten, noch vom Beschwerdeführer vorgebracht, bzw. in den vorgelegten medizinischen Unterlagen dokumentiert wurden.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Knieleiden bei der Beurteilung berücksichtigt wurde und hinsichtlich der operierten Meniskusschädigungen im Rahmen der klinischen Untersuchung Dris. XXXX altersentsprechend freie Beweglichkeit und Bandstabilität objektiviert werden konnten, wodurch die Beurteilung dieses Leidens dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend unter Position 02.05.18 und einem Grad der Behinderung von 10 vH der Einschätzungsverordnung korrekt bewertet wurde. Auch kann auf Grund der nahezu seitengleich vorliegenden Bemuskelung der unteren Extremitäten nicht von einer relevanten Funktionseinschränkung des Kniegelenkes - welche zu Minder- bzw. Fehlbelastung führen würde - ausgegangen werden.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, die vorliegenden Gesundheitsschädigungen würden sich wechselseitig negativ beeinflussen, kann nicht gefolgt werden, da auf Grund des dokumentiert milden Ausmaßes des psychischen Leidens von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung - dieses Leidens auf das Wirbelsäulenleiden nicht ausgegangen werden kann und auch die weiteren objektivierten Gesundheitsschädigungen auf Grund geringer funktioneller Relevanz keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken können.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten, nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX , sind die Verfahrensparteien auch nicht entgegengetreten. Dessen Inhalt wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
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Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
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Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
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In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)
§ 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)
Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 25.10.2017 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als nunmehr zur Überprüfung der Einwendungen und der mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel ein medizinisches Ergänzungsgutachten eingeholt wurde, woraus jedoch keine Änderung der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und somit auch keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.
Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde durch die belangte Behörde ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten und durch das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Ergänzungsgutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 25.10.2017 vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Es resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W132.2174662.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019