Entscheidungsdatum
01.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2185986-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos alias Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AsylG 2005, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 07.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach staatenloser Palästinenser mit muslimisch-sunnitischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus dem Irak/Bagdad stammt.
Sie reiste ihren Angaben nach alleine unter Verwendung eines im Mai 2014 ausgestellten palästinensischen Reisepass legal aus. Auf ihrer Reise nach Österreich durchquerte sie die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien. Sie suchte in keinem dieser Länder um internationalen Schutz an.
In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an:
"Da ich palästinensische Abstammung habe, bin ich im Irak unerwünscht. Ich erhielt täglich Drohungen und nahm diese ernst. Mein Vater hat mir befohlen das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Meine Mutter ist todkrank zu Hause geblieben."
Zu ihrer Rückkehrbefürchtung befragt gab sie an: "Ich fürchte entführt oder getötet zu werden."
Mit Schreiben vom 12.10.2017 brachte der Rechtsfreund der bP wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine Säumnisbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG ein.
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen die sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, im Wesentlichen vor:
"[...]
F. Nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung?
A. Ich nehme Antibiotika gegen meine Akne. Im nächsten Jahr habe ich deswegen weitere Termine beim Arzt. Nachgefragt: Sonst ist alles in Ordnung.
F. Sind Sie anwaltlich vertreten?
A. Ja.
F: Sind Sie damit einverstanden heute ohne das Beisein dieses Anwaltes einvernommen zu werden?
A: Ich habe meinen Anwalt nur eingeschaltet damit ich einen Interviewtermin bekomme. Nachgefragt: Ja ich bin damit einverstanden ohne ihn einvernommen zu werden.
F. Haben Sie Beweismittel, die Sie heute noch vorlegen möchten?
A: Ich habe bislang noch keine Beweismittel vorgelegt. Heute lege ich einen palästinensischen Reisepass, die Kopie einer Aufenthaltskarte für Palästinenser im Irak, Kopien der Karten meiner Familie, unsere älteren UNHCR-Registrierungen und jene, nachdem ich ausgereist bin, Kopien der Reisepässe meiner Familie. Außerdem eine Bestätigung der palästinensischen Botschaft, dass ich im Irak studieren kann, meine Geburtsurkunde, ein Zeugnis und ein Schreiben von den irakischen Behörden an die schwedischen Behörden und einige Bestätigungen.
F: Woher haben Sie dieses Schreiben, waren Sie in Schweden?
A: Ein Freund schickte mir das und meinte, das würde beweisen, dass ich Palästinenser bin und das würde relevant sein für mein
Verfahren. Nachgefragt: Mein Freund hat das gepostet.
F: Wo ist das Original der Aufenthaltskarte?
A: Wenn man aus dem Irak ausreist, muss man die Karte abgeben.
F: Das heißt Sie sind legal aus dem Irak ausgereist und gaben die Karte ab?
A: Ja bin ich.
F: ist diese Aufenthaltsberechtigung im Irak befristet und muss diese verlängert werden?
A: Sie wird alle fünf Jahre verlängert.
F: Wie lauten Ihr Name und Ihr Geburtsdatum?
A: XXXX, geb. XXXX in Bagdad, Irak.
F. Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?
A. Ich bin Araber und Moslem-Sunnit.
F. Haben Sie im Verfahren bis dato, bei den bisherigen Befragungen, der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt? Wurde alles richtig protokolliert?
A: Ich habe wahrheitsgemäß ausgesagt. Es gab keine Rückübersetzung, aber es wurde alles korrekt protokolliert. Nur das Geburtsdatum meines Vaters ist falsch. Nachgefragt: Sonst ist alles richtig.
F: Sind Sie verheiratet?
A: Nein.
F. Haben Sie Kinder? Wo befinden sich die Kinder?
A: Nein.
F.: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?
A: Ich bin XXXX in Bagdad geboren und aufgewachsen. Von 2000 bis 2012 ging ich zur Schule in Bagdad und schloss mit Matura ab. Von 2012 bis 2014 besuchte ich die Universität und schloss diese auch ab. Von 2014 bis 2015 war ich arbeitslos. Bis 19.08.2015 war ich im Irak, dann reiste ich aus. Nachgefragt: Ich studierte
Automechaniker. Nachgefragt: Nein ich fand keine Arbeit. Als Palästinenser bekommt man keine Arbeit.
F: Wie war Ihre finanzielle Situation vor der Ausreise?
A: Zwischen schlecht und mittelmäßig.
F: Was machten Sie in dieser Zeit in der Sie arbeitslos waren?
A: Ich habe gelegentlich in der Konditorei oder in einer Malerei gearbeitet mit meinem Onkel mütterlicherseits. Nachgefragt: Das waren 2 Onkel. Einer arbeitet als Maler und einer als Konditor.
F: Können Sie mir Ihre Aufenthaltsorte der letzten 3 Jahre vor Ihrer Ausreise chronologisch aufzählen.
A: XXXX
F: Haben Sie sich bis zur Ausreise aus dem Irak an dieser Adresse aufgehalten?
A: Ja.
F: Haben Sie auch die Nacht vor der Ausreise dort verbracht?
A: Nein, da war ich bei meiner Tante mütterlicherseits. Nachgefragt:
XXXX.
F: Mit wem und wie haben Sie dort gelebt?
A: Meine Eltern und die kleinste Schwester. Nachgefragt: Das sind geförderte Wohnungen. Sie gehören eigentlich einer Hilfsorganisation. Nachgefragt: Sie leben noch dort.
F: Wann genau haben Sie sich entschlossen den Irak zu verlassen?
A: Im Mai 2015.
F: Wann haben Sie den Irak tatsächlich verlassen? Das genaue Datum?
A: Am 19.08.2015
F: Haben Sie den Irak legal oder illegal verlassen?
A: Legal mit dem Flugzeug von Bagdad nach Istanbul.
F: Welche Verwandten befinden sich noch im Irak?
A: 2 Brüder sind auch im Irak und verheiratet, beide in Bagdad mit ihren Familien. Meine Eltern und meine kleine Schwester sind auch noch dort. Meine verheiratete Schwester ist jetzt in der Türkei. Auch habe ich noch 2 Onkel väterlicherseits und 1 mütterlicherseits in Bagdad. Außerdem 2 Tanten mütterlicherseits und 1 väterlicherseits und eine in Jordanien.
F: Wie lauten Name und Geburtsdatum des Vaters? Wovon lebt der Vater?
A: XXXX, geb. XXXX, Bagdad. Er ist in Pension, vorher war er im Gesundheitsministerium angestellt.
F: Wie lauten Name und Geburtsdatum Ihrer Mutter und wo lebt sie?
A: XXXX, geb. XXXX, Bagdad, die Mutter war immer Hausfrau.
F: Wie heißen Ihre Geschwister, wie alt sind sie und wo leben sie? Wovon leben sie?
A: 2 Brüder: XXXX, geb. XXXX, in Bagdad, macht Gelegenheitsarbeit
XXXX, geb. XXXX, in Bagdad, arbeitet gelegentlich 2 Schwestern:
XXXX, geb. XXXX, verheiratet, in der Türkei,
XXXX, geb. XXXX, Bagdad.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A: Nein.
F: Sind Ihre Eltern auch im Irak geboren?
A: Sie sind beide im Irak geboren. Sie haben nur palästinensische Wurzeln.
F.: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "Ja" oder "Nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:
F.: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
A.: Dreimal Nein.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
A.: Nein persönlich nicht.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?
A.: Nein.
F.: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen
Auseinandersetzungen aktiv teil?
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit "Ja" oder "Nein" beantwortet wurden, zu äußern.
A: Wir wissen nicht zu wem die Miliz gehört, die kommen und wollen junge Männer als Geisel nehmen. Aus diesem Grund hat meine Mutter gesagt, ich will dass du ausreist bevor dir auch etwas passiert, sie hatte Angst um mich. Ich habe auch keine Rechte im Irak als Palästinenser. Mir ist nichts passiert, aber der Onkel mütterlicherseits wurde vor meinen Augen entführt. Es wurde Lösegeld verlangt und wir zahlten Geld, dann kam der Onkel frei. Es gibt keine anderen Fluchtgründe.
F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie den Irak verlassen haben?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht im Irak?
A: Nein.
F: Wann wurde der Onkel entführt?
A: Das war ca. im Jahr 2013.
F: Wie lange wurde er dann festgehalten?
A: Das waren ca. 2 Wochen. Nachgefragt: Er hatte nachher psychische
Probleme und hatte Ängste. Jetzt ist er in Syrien. Nachgefragt: Er hat eine Geschäftszahl von UNHCR. Da gibt es eine Länderaufteilung und er musste nach Syrien.
F: Und was ist mir Ihren beiden Brüdern und Ihrem Vater, die alle noch im Irak leben?
A: Sie haben kein Problem gehabt. Wie Sie wissen, ist im Irak ein Bürgerkrieg zwischen Sunniten und Schiiten und ich bin ein Sunnit.
F: Aber Ihnen selbst ist nichts passiert im Irak aufgrund Ihrer Religion?
A: Mir persönlich nicht. Während ich auf der technischen Schule war ich benachteiligt und auch belästigt von den anderen, da ich der einzige Palästinenser auf der Schule war. Auch bei den irakischen Checkpoints werde ich belästigt, wenn sie auf dem Ausweis sehen, dass ich Palästinenser bin. Die Großeltern sind schon 1948 aus Palästina geflüchtet.
F: Meinten Sie das, als Sie sagten, Sie hätten als Palästinenser keine Rechte?
A: Das ist bezüglich der Arbeitsplätze als Beamter. Man bekommt keine Arbeit, weil man braucht dafür ein gewisses Vitamin B. Es gibt auch keine Grundbucheintragungen für Palästinenser. Wenn ich aus dem Irak ausreise, darf ich nicht wieder zurück.
F: Sie brauchen wieder eine Einreisegenehmigung oder?
A: Man darf überhaupt nicht mehr zurück.
Vorhalt:
F: Ihr Vater war aber beim Gesundheitsministerium angestellt? Was sagen Sie dazu?
A: Ja das stimmt. Jetzt ist er in Pension.
Vorhalt:
F: Dann kann man aber als Palästinenser sehr wohl beim Gesundheitsministerium arbeiten. Ihr Vater ist doch das beste Beispiel?
A: Vor 2003 war das kein Problem. Nachdem das alte Regime weg war, geht das nicht mehr. Ich habe mich ein paar Mal beworben und wurde nicht aufgenommen.
Vorhalt:
F: Laut unserem Wissen ist es so, dass man eine Erlaubnis des irakischen Innenministeriums benötigt, um in den Irak zurückkehren zu können?
A: Ich werde nicht zurückkehren. Ich bin auf der Suche nach meiner Identität.
F: Und Sie glauben diese hier in Österreich zu finden?
A: Ich möchte gerne hier in Österreich bleiben.
F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak?
A: Ich würde lieber sterben als in den Irak zurückzukehren.
F: Haben Sie schon einen Deutschkurs besucht?
A: Ich habe den A1 Kurs besucht.
F. Wie sehen Ihre sozialen Kontakte/Aktivitäten in Österreich aus, Mitgliedschaft bei Vereinen/Organisationen, ehrenamtliche Tätigkeit?
A: Ich habe Freunde in XXXX mit denen ich samstags Fußball spiele. Das sind Österreicher. Ich bin in keinem Verein, ich habe aber bei der Gemeinde gearbeitet.
F. Wie stellen Sie sich Ihr Leben in Österreich vor?
A: Ich möchte noch weiter Deutsch lernen und dann möchte ich als Automechaniker arbeiten.
F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint.
A: Als ich nach Österreich kam, war ich sehr motiviert. Hier gibt es keinen Unterschied, ob man Palästinenser ist oder nicht.
F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?
A.: Ja.
ASt. werden die aktuellen Länderinformationsblätter zum Irak ausgehändigt und eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, um eine Stellungnahme einzubringen.
Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. noch etwas zu ergänzen ist.
Nach erfolgter Rückübersetzung gibt ASt an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.
F.: Haben Sie den Dolmetscher während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden?
A.: Ja.
F.: Hat der Dolmetscher das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?
A.: Ja.
[...]"
Mit Verfahrensanordnung der bP ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2018 erklärte der Rechtsfreund der bP die Zurücknahme der Säumnisbeschwerde.
Mit Beschluss des BvWG vom 20.06.2018 wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren gem. § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen und wurde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt.
Das Bundesamt wahrte das Parteiengehör zu den zur Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Berichten und räumte eine Stellungnahmefrist ein. Die bP äußerte sich dazu nicht.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Unterstützung der ARGE Rechtsberatung Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurden unvollständige Länderberichte zur Lage von PalästinenserInnen im Irak moniert und in der Beschwerde einen Bericht (UNHCR Kurzinformation vom 27.04.2018) zur Situation der PalästinenserInnen im Irak wiedergegeben. Die belangte Behörde habe nicht ausreichend und zielgerichtet ermittelt, was eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung zur Folge hatte. Beantragt wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, weil der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden sei, dass eine ganzeitliche Würdigung des Vorbringens nicht möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die namentliche Identität (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) steht lt. Bundesamt fest. Da dem BVwG keine herkunftsstaatlichen Identitätsdokumente im Original vorlagen, kann keine eigene Identitätsfeststellung erfolgen.
Die bP ist staatenlos, gehört der Volksgruppe der Palästinenser an und ist Moslem mit sunnitischer Glaubensrichtung.
Sie legte ein von UNHCR-Bagdad ausgestellte "UNHCR Refugee Certificate" vor, ausgestellt am XXXX2013, gültig bis XXXX2014 vor. Demnach wurde sie von UNHCR am XXXX2008 registriert.
Ihren Angaben nach ist sie ledig.
1.2. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
Die Eltern, Geschwister, 2 Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits halten sich ebenfalls in Bagdad auf.
Die bP hat persönlich in den Einvernahmen nicht behauptet, dass bei der Rückkehr keinerlei Netzwerk mehr bestünde.
1.3. Zur Herkunft und persönlichen Lebensverhältnissen vor der Ausreise:
Ihren Aussagen nach ist die bP in Bagdad geboren und absolvierte in Bagdad ihre gesamte Schulbildung. Sie wohnte mit ihren Familienangehörigen in Bagdad.
Ihren Lebensunterhalt bestritt sie mit gelegentlichen Arbeiten für ihre Onkel in deren Betrieb; ansonsten war sie nach Abschluss ihres Studiums als Automechaniker von 2014 bis 2015 arbeitslos bzw. mit gelegentlichen Jobs beschäftigt.
Sie behauptete nicht, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre am Erwerbsleben teilzunehmen. Die Eltern leben in einer von einer Hilfsorganisation geförderten Wohnung.
1.4. Ausreisemodalitäten
Am 19.08.2015 verließ die bP den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend in die Türkei. Anschließend gelangte sie schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland und anschließend mit verschiedenen Verkehrsmitteln und zuletzt mit dem Taxi nach Österreich. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich eine Vielzahl von als sicher gestellten Staaten, wo sie nicht um Schutz ansuchte. Es kam nicht hervor, dass dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre.
1.5. Gesundheitszustand
Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung von Relevanz dargelegt.
1.6. Private- und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Art, Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP begab sich mit Unterstützung einer kriminellen Schlepperorganisation und ohne Vorhandensein eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 07.09.2015 in das Bundesgebiet. Mit der am selben Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG. Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert.
Familienleben in Österreich:
Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände behauptet oder nachgewiesen.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren / Grad der Integration
Während des prekären Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die bP private Anknüpfungspunkte in Österreich erlangt.
Der bP wird eine weitgehende Teilnahme am sozialen Leben und an gemeinnützigen Tätigkeiten bescheinigt.
Ebenso die Teilnahme an Kursen zum Erlernen von Lesen und Schreiben bzw. der deutschen Sprache. Ein Nachweis über eine abgelegte Prüfung gem. dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) in Deutsch erfolgte im Ausmaß von A1. Eine Kursteilnahme für A2 wurde bestätigt.
Der Grundversorgungsdatenbank ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei seit Asylantragstellung vom österreichischen Staat versorgt wird.
Eine auch für Asylwerber gesetzlich erlaubte und bei entsprechender Motivation und Qualifikation mögliche Teilnahme am Arbeitsmarkt (https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) zur gänzlichen wirtschaftlichen Selbsterhaltung wurde nicht dargelegt bzw. nachgewiesen.
Hilfstätigkeiten im Rahmen von Teilzeit bei der Gemeinde wurden für das Jahr 2015, 2016 und 2017 jeweils für einige Monate nachgewiesen.
Bindungen zum Herkunftsstaat:
Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat - im Gegensatz zu Österreich - problemlos verständigen und hat bei weitem ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens. Ihre Familie lebt im Irak.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit:
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Die beschwerdeführende Partei reiste ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein, was als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).
Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 u. Abs 7 FPG).
Verfahrensdauer:
Im vorliegenden Fall ist aus der Aktenlage nicht erkennbar, dass die bP, an der Verzögerung des Verfahrens ein relevantes Verschulden trifft. Die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesamt war jedoch im Wesentlichen durch den nicht vorhersehbaren Massenzustrom von Fremden in der Zeit der Einreise der bP verursacht und war erst eine erhebliche Aufstockung des Personalstandes beim Bundesamt erforderlich. Diese Verzögerung konnte für die bP, die sich diesem Massenstrom von Fremden anschloss, nicht wirklich überraschend sein.
1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation:
Den eigenen Angaben der bP nach war sie bis zu ihrer Ausreise im Irak:
weder inhaftiert noch hatte sie persönlich mit Behörden Probleme; gegen sie bestanden keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen; sie war nicht politisch tätig oder Mitglied einer Partei; sie hatte persönlich keine Probleme wegen ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit; sie hatte keine gröberen Probleme mit Privatpersonen; nahm an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil.
Die bP vermochte die behauptete, persönliche Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.
Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln bislang in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Es wurde von ihr weder beim Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren - soweit dieses auf Grund des Neuerungsverbotes zu berücksichtigen war - konkret dargelegt, dass sie im Falle der Rückkehr nicht mehr ihre Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte. Sie verfügt im Irak auch noch über ein familiäres Netzwerk.
Sie behauptete nicht, dass im Falle der Rückkehr auf Grund der allgemeinen Versorgungslage eine persönliche Gefährdung von Leib und/oder Leben gegeben wäre. Dies kann auch amtswegig auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden.
1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Auf Grund der von der bP in der Beschwerde eingebrachten UNHCR-Kurzinformation vom 27.04.2018 zur Situation von Palästinensern im Irak ergibt sich folgendes Lagebild:
Hintergrund
Palästinensische Flüchtlinge, die mehrheitlich 1948 aus dem Mandatsgebiet Palästina, das Israel wurde bzw. aus den seit 1967 besetzten palästinensischen Gebieten und 1991 aus den Golfstaaten flüchteten und sich im Irak ansiedelten, sowie deren Nachkommen wurden von der irakischen Regierung nie offiziell als Flüchtlinge anerkannt. Entsprechend verschiedener Übereinkommen, insbesondere des "Casablanca Protokolls" der Arabischen Liga von 1965, kam ihnen aber ein Aufenthaltsrecht zu und waren sie in sozio-ökonomischer Hinsicht irakischen StaatsbürgerInnen nahezu gleichgestellt.
Mit dem Sturz des früheren Präsidenten Saddam Hussein im April 2003 verschlechterte sich die Situation palästinensischer Flüchtlinge dramatisch. Palästinensischen Flüchtlingen wurde von Teilen der Bevölkerung unterstellt, der früheren Regierung nahe zu stehen und sunnitische militante Gruppen, die gegen die neue Regierung im Irak kämpften, zu unterstützen. UNHCR kam daraufhin - aufgrund von Berichten über gezielte Angriffe durch bewaffnete Milizen, willkürliche Verhaftungen, Folter und Zwangsräumungen - zu dem Schluss, dass PalästinenserInnen im Irak besonders von Verfolgung bedroht seien und "wahrscheinlich" internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.
Obwohl sich die Situation palästinensischer Flüchtlinge im Zuge der relativen Stabiliserung des Iraks zwischen 2008 und 2012 vorübergehend etwas verbesserte, kam es seit April 2013 und insbesondere in Folge des Aufstiegs des sogenannten Islamischen Staates (IS; auch ISIS) und der damit verbundenen Stärkung von paramilitärischen Milizen wieder zunehmend zu Übergriffen gegenüber palästinensischen Flüchtlingen.
Rechtlicher Status und Dokumente
Palästinensische Flüchtlinge sind im Irak weder offiziell als Flüchtlinge anerkannt, noch können sie die irakische Staatsbürgerschaft erlangen. Seit 2008 werden sie von den irakischen Behörden registriert und erhalten eigene Identitätsdokumente, die sie als palästinensische Flüchtlinge erkennbar machen. PalästinenserInnen, die bereits 1948 aus dem Mandatsgebiet von Palästina, das Israel wurde, vertrieben wurden sowie deren Nachfahren erhalten eine rote Identitätskarte. PalästinenserInnen, die 1967 oder darauf folgend im Irak angekommen sind sowie deren Nachfahren erhalten eine gelbe Identitätskarte.
PalästinenserInnen haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und zum privaten Arbeitsmarkt. Darüber hinaus waren jene PalästinenserInnen, die bereits 1948 vertrieben wurden, - mit Ausnahme des Rechts auf Staatsbürgerschaft - irakischen StaatsbürgerInnen per Gesetz gleichgestellt und besaßen das Recht zu arbeiten, Besitz zu erwerben und Reisedokumente zu erlangen. Die Ausübung dieser gesetzlich festgelegten Rechte ist jedoch seit 2003 in der Praxis oft eingeschränkt. So werden die genannten Identitätsdokumente bei Checkpoints oft nicht anerkannt. Überdies kommt es - beispielsweise im Hinblick auf den Arbeitsmarktzugang - zu erheblichen Diskriminierungen.
Mit einem Ende Dezember 2017 erlassenen Gesetz6 wurde das Dekret Nr. 202 aus 2001, das vorsah, dass palästinensische Flüchtlinge, die 1948 geflüchtet sind (sowie deren Nachfahren), dieselben Rechte und Pflichten - mit Ausnahme des Rechts, die Staatsbürgerschaft zu erlangen - haben wie irakische StaatsbürgerInnen, aufgehoben. Damit wurden diese Rechte in Frage gestellt, wobei die tatsächlichen Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar erkennbar sind. Die Regierung hat verneint, dass das neue Gesetz die Rechte palästinensischer Flüchtlinge widerruft oder tangiert.
Ein- und Ausreise
PalästinenserInnen, die 1948 geflüchtet und vom ständigen Ausschuss des Innenministeriums registriert sind (sowie deren Nachfahren), haben ein Recht auf Ausstellung eines palästinensichen Reisedokuments. Andere PalästinenserInnen können sich einen palästinensischen Reisepass von der palästinensischen Botschaft in Bagdad ausstellen lassen. Um den Irak legal zu verlassen wird darüber hinaus ein Ausreisevisum benötigt. Die illegale Ausreise ist für Flüchtlinge strafbar und kann mit Konfiskation des gesamten Besitzes geahndet werden. Im neuen Passgesetz aus 2015 ist darüber hinaus vorgesehen, dass Personen, die den Irak über andere Stellen als die offiziellen Grenzübergänge verlassen oder über solche Stellen in den Irak einreisen mit einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Jahren zu bestrafen sind. Darüber hinaus sieht das irakische Strafgesetz eine Gefängnisstrafe von 15 Jahren für die Fälschung von offiziellen Dokumenten oder die Benutzung von gefälschten offiziellen Dokumenten vor.
PalästinenserInnen haben grundsätzlich das Recht, wieder in den Irak einzureisen, sofern sie Reisedokumente sowie ein Aus- und Einreisevisum besitzen (selbst wenn diese abgelaufen sind). Die Praxis variiert allerdings stark bei Wiedereinreisen nach längeren Auslandsaufenthalten (mehr als 6 Monate). So wird berichtet, dass PalästinenserInnen nach Ablauf der Dauer ihres Ausreisevisums die Einreise verweigert wurde. UNHCR ist darüber hinaus ein Brief einer irakischen Botschaft in einem europäischen Land bekannt, wonach PalästinenserInnen, die sich mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten haben, ihr Aufenthaltsrecht verloren hätten und nicht wieder einreisen dürften.
Situation in Bagdad
Ein Großteil der palästinensischen Flüchtlinge im Irak lebt in Bagdad im Stadtteil Al-Baladiyat, wo die Regierung einst gratis Wohngebäude zur Verfügung stellte. Seit Jahren sind PalästinenserInnen in Bagdad Übergriffen aufgrund ihrer Nationalität und der ihnen unterstellten Nähe zum IS und anderen bewaffneten sunnitischen Gruppen ausgesetzt. So gibt es zahlreiche Berichte über Inhaftierungen, Entführungen, Tötungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen und Bedrohungen. Nach Angriffen des IS im mehrheitlich schiitischen Bezirk Sadr
City, der nicht weit von Al-Baladyat entfernt liegt, werden PalästinenserInnen immer wieder das Ziel von Hausdurchsuchungen und Verhaftungen. Im März 2018 waren UNHCR 69 Fälle von inhaftierten PalästinenserInnen bekannt. Viele waren wegen des Verdachts terroristischer Aktivitäten verhaftet worden, befinden sich aber mehrheitlich ohne formale Anklage in Haft (der Aufenthaltsort ist oft nicht bekannt). UNHCR und seine Partnerorganisationen haben in den meisten Fällen keinen Zugang zu den Betroffenen. Berichten zufolge sind Terrorismusverdächtige oft Misshandlungen und Folter ausgesetzt und werden, falls es zur Anklage kommt, aufgrund erzwungener Geständnisse - einschließlich zur Todesstrafe - verurteilt. Überdies sind Personen nach ihrer Freilassung wiederholten Durchsuchungen und Befragungen ausgesetzt. Übergriffe durch Milizen und andere nicht-staatliche Akteure wie Konfiszierung von Eigentum oder Zwangsräumungen werden auch dadurch begünstigt, dass der Zugang zu fairen Gerichtsverfahren und staatlichem Schutz eine Herausforderung darstellt. Viele Übergriffe werden - aufgrund tatsächlicher oder angenommener Verbindungen zwischen den Angreifern und dem Staat oder aufgrund tatsächlicher oder vermuteter Vorurteile der Polizei gegenüber palästinensischen Flüchtlingen - oft nicht angezeigt. Aufgrund von Übergriffen und willkürlichen Verhaftungen an Checkpoints verlassen viele palästinensische Flüchtlinge Al-Baladiyat nach Möglichkeit nicht, was sich negativ auf den Zugang zu Bildung und den Arbeitsmarkt auswirkt.
Situation in anderen Regionen
Außerhalb von Bagdad wurden palästinensische Flüchtlinge in Mosul, Al-Anbar und in den kurdischen Gebieten gezählt.17 Vor allem in vom IS zurückgenommenen Gebieten wird von Übergriffen von Angehörigen der irakischen Sicherheitskräfte und ihnen verbündeten Gruppen auf die sunnitisch-arabische Bevölkerung aufgrund ihrer vermeintlichen Unterstützung des IS berichtet.
18 (versuchte) Entführungen, zwei Raubüberfälle, zwei Festnahmen (eine davon mit Folter), einen Mord und ein Verschwindenlassen. Zwischen Januar und 18. März 2018 dokumentierte UNHCR neun weitere Vorfälle (7 davon ereigneten sich 2017 und wurden 2018 gemeldet). Diese Vorfälle betrafen sechs Bedrohungen des Lebens, zwei Morde und eine Festnahme. Anzumerken ist, dass die meisten Fälle mit hoher Wahrscheinlichkeit undokumentiert bleiben.
Mit 28. Februar 2018 ist die große Mehrheit der bei UNHCR registrierten PalästinenserInnen (6.422 Personen) in Baghdad wohnhaft. Überdies ist eine kleinere Anzahl an PalästinenserInnen in anderen Teilen im Zentral- oder Südirak (rund 900 Personen) und in der Region Kurdistan (an die 700 Personen) bei UNHCR registriert.
Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA)
Entsprechend der Position von UNHCR zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Irak vom November 2016 liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen (Relevanz und Zumutbarkeit) in der Regel nicht vor. Unter den derzeitigen Umständen - d. h. massenweise Binnenvertreibungen, tiefgreifende humanitäre Krise, zunehmende Spannungen zwischen den Volksgruppen, Zugangs-/Aufenthaltsbeschränkungen in nahezu allen Landesteilen und zunehmende Ausübung von Druck auf Binnenvertriebene, vorzeitig in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, nachdem diese von ISIS zurückerobert wurden - ist es nach Auffassung von UNHCR nicht angemessen, dass Staaten Personen aus dem Irak internationalen Schutz versagen und dies mit der Anwendbarkeit einer internen
Flucht- oder Neuansiedlungsalternative begründen. Eine interne
Flucht- oder Neuansiedlungsalternative wäre nur in dem außergewöhnlichen Fall gegeben, dass eine Person das vorgeschlagene Neuansiedlungsgebiet auf legalem Weg erreichen und sich dort rechtmäßig und dauerhaft aufhalten kann, ihr dort keine neue Gefahr eines ernsthaften Schadens droht, sie zum vorgeschlagenen Gebiet enge familiäre Bindungen hat und die Familie bereit und in der Lage ist, sie zu unterstützen. Angesichts der schwierigen humanitären Bedingungen in vielen Landesteilen, insbesondere in Gebieten, die viele Binnenvertriebene aufgenommen haben, würde im Fall von Familienangehörigen, die selbst Binnenvertriebene sind, grundsätzlich nicht davon auszugehen sein, dass sie zu einer solchen Unterstützung in der Lage sind.19
Sunnitisch-arabische Personen aus (ehemals) vom IS besetzen Gebieten sind besonders von Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen in praktisch allen Landesteilen betroffen. Diese können u.a. dadurch zum Ausdruck kommen, dass Provinzbehörden die Einreise und/oder den Aufenthalt von Personen regelmässig vom Vorhandensein eines Garanten sowie einer Sicherheitsprüfung abhängig machen oder die Einreise komplett verbieten.20
UNHCR erachtet das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in kurdischen Gebieten oder in Gebieten im Zentral- oder Südirak für palästinensische Flüchtlinge aufgrund der möglichen Gefahr eines erneuten ernsthaften Schadens, der unklaren Situation bezüglich der Wiedereinreise in den Irak (siehe oben "Ein- und Ausreise") sowie den weitverbreiteten Zugangs- und Niederlassungsbeschränkungen als nicht relevant. Die Tatsache, dass palästinensische Dokumente oftmals an Checkpoints nicht anerkannt werden (siehe "Rechtlicher Status und Dokumente"), würde zudem das sichere Erreichen von IFA-Gebieten, die nur über den Landweg erreichbar sind, in Frage stellen.
Überdies wäre eine IFA - ohne die Unterstützung durch die Familie - nicht zumutbar. Da nur wenige PalästinenserInnen außerhalb Bagdads leben, erscheint eine IFA dort in den meisten Fällen unzumutbar.
Schlussfolgerungen UNHCR vertritt den Standpunkt, dass Artikel 1 D Satz 1 der GFK erstens Personen erfasst, die aktuell oder früher Schutz oder Beistand von UNRWA erhalten haben, und zweitens Personen, die Anspruch auf diesen Schutz haben. Diesem Standpunkt von UNHCR liegen die beiden Ziele von Artikel 1 D zugrunde, nämlich erstens eine Überschneidung von Zuständigkeiten zu vermeiden und zweitens palästinensischen Flüchtlingen kontinuierlichen Schutz und Beistand zu gewährleisten: Indem sowohl PalästinenserInnen erfasst werden, die einen Anspruch auf Schutz oder Beistand hatten, als auch PalästinenserInnen, die tatsächlich Schutz oder Beistand erhalten haben, wird die Kontinuität ihrer Flüchtlingseigenschaft gewährt. Nach Ansicht von UNHCR sollte die Formulierung "aus irgendeinem Grund weggefallen" in Artikel 1 D Satz 2 GFK nicht eng ausgelegt werden und sollten sowohl schutzbezogene als auch praktische, rechtliche oder sicherheitsbezogene Rückkehrhindernisse berücksichtigt werden. Darunter fallen beispielsweise auch Umstände, die den Zugang zum betreffenden Gebiet verhindern, wie die Schließung von Grenzen oder das Fehlen von Ausweispapieren, die für die Reise oder Transit, oder für Einreise und Aufenthalt benötigt werden. UNHCR vertritt den Standpunkt, dass ein palästinensischer Flüchtling (der vom persönlichen Geltungsbereich des Artikels 1 D erfasst wird und einen Anspruch auf Beistand von UNRWA hat), automatisch den Schutz der GFK genießt, wenn UNRWA ihm "aus irgendeinem Grund" im Sinne von Artikel 1 D nicht oder nicht länger Schutz oder Beistand gewährt.
PalästinenserInnen, die nicht im Sinne von Artikel 1 D Satz 1 tatsächlich Schutz oder Beistand von UNRWA erhalten haben oder einen Anspruch darauf hatten, können dennoch Flüchtlinge sein, wenn sie die Kriterien von Artikel 1 A (2) GFK erfüllen. Diese Personen können auf dem allgemeinen Weg gemäß Artikel 1 A (2) GFK einen Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft stellen.
Bei der individuellen Beurteilung, ob ein/e PalästinenserIn, der/die bisher im Irak gelebt hat, Flüchtling im Sinn von Artikel 1 A (2) GFK ist, müssen die in diesem Dokument enthaltenen Informationen sowie weitere aktuelle und relevante
Länderinformationen von UNHCR und anderen Organisationen berücksichtigt werden. PalästinenserInnen weisen zudem als sunnitische-arabische Personen, denen oft allgemein eine Unterstützung von extremistischen Gruppen oder dem IS unterstellt wird, ein besonderes Risikoprofil auf.
UNHCR möchte auch daran erinnern, dass sich die "Wohlbegründetheit" der Furcht nicht nur aus den persönlichen Erfahrungen der/s AntragstellerIn, sondern auch aus dem, was Freunden, Verwandten und anderen Angehörigen der betroffenen Gruppe geschah, ergeben kann. Von Bedeutung sind dabei die Gesetze des Heimatlandes und vor allem die Art und Weise, wie sie angewandt werden.25 Bei der Beurteilung des Schutzbedarfs von palästinensischen Flüchtlingen muss jedenfalls miteinbezogen werden, dass diese bereits in der Vergangenheit schwerer Verfolgung, Gewalt und wiederholter Vertreibung ausgesetzt waren.
2. Beweiswürdigung
Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt widerspruchsfreien Aussagen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP dem Bundesamt vorgelegten Bescheinigungsmittel.
Ad 1.1.2. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Diese ergeben sich unstreitig aus den in diesen Punkten gleichbleibenden Angaben der bP beim Bundesamt und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
Ad 1.1.3. Zur Herkunft und persönlichen Lebensverhältnissen vor der Ausreise:
Diese ergeben sich unstreitig aus den in diesen Punkten gleichbleibenden Angaben der bP und den Bescheinigungsmitteln.
Ad 1.1.4. Ausreisemodalitäten:
Diese ergeben sich unstreitig aus den in diesen Punkten gleichbleibenden Angaben der bP.
Ad 1.1.5. Gesundheitszustand:
Dieser ergibt sich unstreitig aus den in diesen Punkten gleichbleibenden Angaben der bP.
Ad 1.1.6. Private- und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Dies ergibt sich aus ihren plausiblen Angaben und vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Ihre beim Bundesamt und in der Beschwerde dazu gemachten Angaben werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Ad 1.1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation:
Das Bundesamt stützte die Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die persönlichen Angaben der bP zu ihrer eigenen Situation bzw. Erlebnissen im Irak. Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP bilden iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach, insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen, weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen. Zudem ist gegenständlich auch eine Einzelfallbeurteilung erforderlich und ist nicht in etwa alleine die Berichtslage ausschlaggebend.
Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des in den Niederschriften bezeugten Vorganges nicht an.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
[...]
Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.09.2015 gaben Sie befragt nach Ihren Fluchtgründen an, dass Sie im Irak aufgrund Ihrer palästinensischen Abstammung unerwünscht wären. Sie hätten täglich Drohungen erhalten, daraufhin hätte Ihr Vater Ihnen befohlen das Land schnellstmöglich zu verlassen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.11.2017 gaben Sie dann bezüglich Ihrer Fluchtgründe an, dass es Ihnen unbekannte Milizen gäbe, welche junge Männer als Geiseln nehmen würden. Daher hätte Ihre Mutter gewollt, dass Sie ausreisen, bevor Ihnen etwas zustoßen würde. Sie hätten als Palästinenser keine Rechte im Irak. Ihr Onkel wäre vor Ihren Augen entführt worden, Ihnen jedoch sei nie etwas geschehen.
Vorab wird erwähnt, dass Ihnen von Seiten der Behörde bezüglich der Entführung Ihres Onkels Glauben geschenkt wird, ebenso dass dieser nach Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen wurde. Jedoch stellt dieses Vorbringen keinen asylrelevanten Fluchtgrund für Sie dar und beeinflusst Ihr Verfahren somit in keiner Weise.
Es wird festgehalten, dass Ihr geschildertes Fluchtvorbringen, eine Miliz könnte Sie entführen und als Geisel nehmen, eine reine Mutmaßung darstellt. Sie konnten weder Angaben darüber machen, um welche Miliz es sich handelt, noch haben Sie im Zuge der Einvernahme vor dem BFA irgendwelche Vorkommnisse oder mögliche Entführungsversuche Ihrer Person erwähnt oder konnten Ihr Vorbringen belegen.
Dem, dass eine Ihnen unbekannte Miliz junge Männer entführen würden, kann ebenso entgegengehalten werden, dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise bereits 22 Jahre alt waren, und Ihnen weder zuvor, noch zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise etwas passiert ist. Zudem die Tatsache, dass Ihr Vater und Ihre beiden Bruder, im Alter von 30 und 32 Jahren, immer noch im Irak, genauer in Bagdad leben, und laut Ihren Angaben diese ebenfalls keine Probleme gehabt hätten.
Somit kann von einer möglichen Entführung durch Ihnen unbekannte Milizen nicht ausgegangen werden, es ist Ihnen mit dieser lediglich pauschal in den Raum gestellten
bloßen Möglichkeit einer Gefährdung nicht gelungen, die persönliche, individuelle Betroffenheit darzulegen, sodass die lediglich unspezifisch geäußerte Furcht vor einer Entführung jeglicher Grundlage entbehrt und äußerst spekulativ ist.
Zu Ihren Angaben, dass Sie in der Schule, als einziger Palästinenser, benachteiligt und belästigt worden wären wird festgehalten, dass dies als durchaus möglich angesehen wird. Dass es derartige Vorkommnisse in Ihrer Heimat geben kann, ist der Behörde bekannt. Ausführend gaben Sie selbst an, dass Sie aufgrund Ihrer Religion im Irak keine Probleme gehabt hätten. Ebenso die Tatsache Ihrer legalen Ausreise aus dem Irak, spricht gegen eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung im Irak.
Bezugnehmend auf Ihre Angaben zu der Arbeitsplatzsituation als Palästinenser im Irak und dass Sie selbst keine Anstellung bei den Behörden bekommen haben, ist anzumerken, dass Sie die von Ihnen als schlecht dargestellte Situation selbst im Zuge der Einvernahme widerlegten. Ihr Vater hätte beim Gesundheitsministerium gearbeitet und Ihre beiden Brüder, wenn auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, wären ebenfalls einer Tätigkeit nachgegangen. Ebenso Ihre beiden Onkel, welche in einer Malerei und in einer Konditorei arbeiten. Demnach kann die Situation nicht dergestalt schlecht sein, als Sie sie schilderten.
Dass Sie im Irak keine Arbeit gefunden haben, der gewählte Zeitpunkt Ihrer Ausreise und die Tatsache, dass Sie keinen asylrelevanten Fluchtgrund vorbrachten, spricht dafür, dass Sie den Irak aus asylfremden Gründen verlassen haben und laut Ihren Angaben seinen Sie auf der Suche nach Ihrer Identität. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass Sie den Irak aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben.
Zusammenfassen bleibt festzuhalten, dass Ihr Fluchtvorbringen zu keiner Zeit eine solche Intensität, die für die Gewährung von Asyl notwendig wäre erreicht hat, zudem finden die Gründe für Ihre Flucht keine Deckung in der GFK.
Festgestellt wird, dass Sie gemäß Ihren glaubhaften Aussagen vom 06.11.2017 in Ihrem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert waren. Weiter wird festgestellt, dass gegen Sie keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen. Sie waren weder politisch tätig, noch Mitglied einer politischen Partei. Sie hatten ebenso kein Problem aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit im Irak. Sie nahmen nicht an gewalttätigen oder bewaffneten Auseinandersetzungen teil.
Wie dem Sachverhalt entnommen werden kann, waren Sie in Ihrem Herkunftsland keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
[...]"
Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsge