TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/6 W111 1430834-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W111 1430834-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zl.:

13-820116610-180033515, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Erstes (rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren über die Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 26.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.11.2012, Zl. 12 01.166-BAI, sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. abwies (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia auswies (Spruchpunkt III.).

1.2. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2015 mit Erkenntnis vom 20.01.2016, Zl. W149 1430834-1/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 05.11.2012 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erkannt (Spruchpunkt B.).

Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz legte das Bundesverwaltungsgericht der angeführten Entscheidung insbesondere die folgenden entscheidungsmaßgeblichen Erwägungen zugrunde:

"(...) Der Beschwerdeführer (...) ist Staatsangehöriger von Somalia, geschieden und gehört der Volksgruppe der Digil, Sub-Clan Bagadi, an. Er stammt aus XXXX , Bezirk XXXX , wo er auch zeit seines Lebens und bis zuletzt mit seiner Familie (Mutter, Schwester, Ehefrau und Tochter) gelebt hat.

Seine Familie lebt nach wie vor im ehemaligen Wohnbezirk des Beschwerdeführers in XXXX , sein Bruder lebt als Asylberechtigter in XXXX . Sein Vater ist verstorben.

Über den Bruder, mit dem er per Skype in Kontakt steht und der die Familie in Somalia finanziell unterstützt, erhält er Informationen über das Befinden seiner Verwandten im Heimatland.

Der Beschwerdeführer hat in XXXX ein Jahr lang die Schule besucht und dort auf Somalisch Lesen und Schreiben erlernt. Er hat keinen Beruf erlernt, aber zeitweise in einem Geschäft gearbeitet, um die Schulgebühren zu finanzieren, und er hat seiner Mutter auf deren Marktstand geholfen.

Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund, er leidet jedoch unter einer Schnupfenallergie.

Der Beschwerdeführer lebt seit vier Jahren in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Seit März 2015 verrichtet er regelmäßig gemeinnützige Tätigkeiten in seiner Wohngemeinde. Er besuchte 2012 und 2013 Deutschkurse, hat aber nur geringe Grundkenntnisse der deutschen Sprache und kann sich nicht verständigen. Er ist mit anderen Asylwerbern aus Somalia befreundet.

(...)

Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers keine schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen psychischer oder physischer Art vorliegen. Es sind sonst auch keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgekommen und der Beschwerdeführer hat solche auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht behauptet.

Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund der körperlichen Gesamtkonstitution und daraus, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus seinen eigenen Angaben (II.1.1 zur Person, zum Leben in Österreich] und den Beweismitteln (Bescheinigungen) unter 0 zu a) und b) ergibt - körperlicher Arbeit verrichtet.

(...)

Zu seinen Fluchtgründen 2.2.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie seiner jetzigen Frau, die der Beschwerdeführer nach der Scheidung von seiner ersten Frau geheiratet hatte, dem Beschwerdeführer nach dem Leben trachtet, da der Vater wegen der anderen Clan-Zugehörigkeit (Habr Gedir ) mit der Heirat nicht einverstanden war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus sonstigen Gründen wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt wurde.

Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (II.1.1 zum Fluchtgrund), die nicht als glaubwürdig erachtet werden können.

Was, erstens, die behauptete Verfolgung durch die Familie seiner zweiten Frau, die er gegen den Willen ihres Vaters geheiratet habe, betrifft, so ist hiezu zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer außer seinem eigenen (Partei)Vorbringen keinerlei sonstige Beweismittel vorzubringen vermochte. Sein Vorbringen ist jedoch auch nach zusätzlicher Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht samt Vorhalt der diesbezüglichen Ungereimtheiten von derartiger Oberflächlichkeit geprägt, dass es ganz überwiegend als unglaubwürdig und damit als nicht erwiesen angesehen werden muss.

Zunächst erscheinen schon die Umstände der Heirat und die Entführung der Ehefrau aus dem Haus des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hatte nämlich dazu im behördlichen Verfahren zunächst angegeben, sein Schwiegervater habe seine Ehefrau zweimal aus dem Haus des Beschwerdeführers entführt, während er dann noch in derselben Einvernahme sein Vorbringen dahingehend geändert hat, dass es lediglich einmal zu einem derartigen Vorfall gekommen sei. Diesen Widerspruch hat er auf Vorhalt in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht einmal versucht zu entkräften, sondern sich darauf beschränkt zu erklären, er habe sich wohl geirrt. Weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung, in der er ausdrücklich zu diesem Widerspruch befragt wurde, hat er eine nachvollziehbare Erklärung für die Divergenzen abgegeben. Auf Befragen hat er lediglich - ohne nähere Details zu nennen - erneut behauptet, es hätten zwei Entführungen stattgefunden. Dieser Widerspruch bezieht sich auch nicht etwa auf Randbereiche des Vorbringens des Beschwerdeführers sondern er betrifft seine Kernaussage. Die groben Abweichungen den angeblich fluchtauslösenden Vorgängen erscheinen daher nicht nachvollziehbar.

Des Weiteren ist es wenig glaubhaft, dass der der Beschwerdeführer aus Somalia flüchtet, um in Europa Schutz vor der Verfolgung durch seinen Schwiegervater zu suchen und damit seine Frau ungeschützt zurück lässt, wenn es nach seinen Angaben eher seine Frau war, die von ihrer Familie verfolgt wurde (Entführung, Zwangsrückführung).

Dies ist vor allem auch angesichts des Umstandes, dass er sich während der gesamten Zeit seines Aufenthaltes in Österreich nicht ein einziges Mal nach dem Verbleib und dem Befinden seiner Ehefrau erkundigt hat, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu diesem Themenkreis befragt und hat dort selbst angegeben, dass er weder bei seiner Mutter, die nach seinen eigenen Aussagen nach wie vor im selben Bezirk wie seine Ehefrau wohnt, noch über seinen Bruder auch nur versucht hat, Erkundigungen über das Wohlergehen seiner angeblich gefährdeten Ehefrau anzustellen. Eine nachvollziehbare Erklärung hat er dazu auch auf Befragen nicht abgegeben und sich lediglich darauf berufen, dass er aus Stress bzw. wegen psychischer Probleme kein Interesse an Nachforschungen gehabt habe. Dies ist jedoch unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben sowohl mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt stand als auch mit seinem Bruder in Großbritannien per Skype Kontakt hält und sich sehr wohl über die Lage seiner Familie (nicht jedoch seiner zweiten Ehefrau) in Somalia auf dem Laufenden hielt.

Außerdem hat der Beschwerdeführer auch keine konkreten, gegen ihn selbst gerichteten Bedrohungshandlungen geschildert, sondern lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass die Familie der Frau ihn töten werde. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat er sogar ausgesagt, dass es in dem mehr als einen Monat dauernden Zeitraum zwischen der zwangsweisen Rückkehr der Frau in deren Elternhaus und der Ausreise des Beschwerdeführers zu keinen Vorfällen oder Bedrohungen (mehr) gekommen sei.

Abschließend ist allgemein zu bemerken, dass derartige Widersprüchlichkeiten auch nicht etwa mit mangelndem Zahlenverständnis oder etwa einer psychischen Erkrankung erklärt werden können. Der Beschwerdeführer ist nämlich den Feststellungen unter II.2.1 zufolge nicht psychisch derart beeinträchtigt, dass er die vorgehaltenen Widersprüche nicht zu verstehen in der Lage ist und er verfügt zumindest über eine rudimentäre Schulbildung. Vor allem aber sind Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Ausmaß nicht allein mit dem längeren Zurückliegen der behaupteten Ereignisse zu begründen, da einschneidende Erlebnisse der behaupteten Art im allgemeinen, allenfalls mit kleineren Widersprüchen, gut erinnerlich sind.

Was, zweitens, die behauptete Misshandlungen und die Unterdrückung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit betrifft, so ist es ausweislich der Länderinformationen II.1.2 in Somalia zwar grundsätzlich denkbar, dass es unter Angehörigen verschiedener rivalisierender oder über- bzw. untergeordneter Clan-Angehöriger (nach dem somalischen gesellschaftlichen Selbstverständnis) zu derartigen Vorfällen kommen kann.

Der Beschwerdeführer hat jedoch zum einen keinerlei konkrete Angaben zu Übergriffen auf ihn oder zu der angeblichen Tötung seines Vaters durch Habr Gedir gemacht und lediglich in den Raum gestellt, dass dieser Clan sich dem Clan der Digil "überlegen" fühle. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ob er konkrete Beispiele für die Tötung eines Digil durch die Habr Gedir anführen könne, hat er lediglich allgemein vorgebracht, es würden in XXXX laufend Leute getötet und die Familie der Frau, die er geheiratet habe, sei hinter ihm her, weil seine zweite Frau Angehörige der Habr Gedir sei.

Dazu ist jedoch zu beachten, dass es sich beim Clan der Digil, dem der Beschwerdeführer angehört, selbst um einen "noblen" Mehrheits-Clan handelt, sodass eine Verfolgung oder gar Tötung durch Angehörige eines anderen "noblen" Clans, der Hawiye - zu denen die Habr Gedir gehören - kaum wahrscheinlich ist. Es wird dazu auch auf die Feststellungen sogleich unter II.2.3 verwiesen.

Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia 2.3.

Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen noch immer unter der Kontrolle der islamistischen Al-Shabaab.

Obwohl die Al-Shabaab keinen Teil der Hauptstadt XXXX unter ihrer Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen völlig sicheren Ort vor Anschlägen.

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.

Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. In diesen Gebieten kommt es seitens Al-Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen.

Der Islam ist Staatsreligion, die Übergangsverfassung sieht Religionsfreiheit vor. Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens und hängt dem Sufismus an. Konversion vom Islam ist gesellschaftlich nicht akzeptiert und bereits der Verdacht wird von Al-Shabaab mit dem Tod geahndet. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al-Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen drastische Strafen.

Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In XXXX hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt vier Haupt-Clanfamilien (Hawiye, Dir, Darod und Digil), die wiederum in Subclans unterteilt sind. Die Bagadi sind ein Subclan des "noblen" Clans der Digil und überwiegend in Südwest-Somalia ansässig. Die Habr Gedir gehören zum anderen "noblen" Mehrheitsclan der Hawiye. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich Angehörige dieser Mehrheits-Clans untereinander systematisch verfolgen oder Mischehen untereinander grundsätzlich nicht akzeptiert.

Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt, die Hauptstadt XXXX ist jedoch aus dem Ausland über den Flughafen zugänglich.

Die Lage der rund 1 Million Binnenflüchtlinge ist denkbar schlecht. In den Lagern ist Gewalt weit verbreitet. Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt XXXX führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen.

Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt und regelmäßig von Naturkatastrophen betroffen. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in weiten Teilen nicht gewährleistet. Eine medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besteht außerhalb XXXX nicht. Das einzige soziale Sicherheitsnetz sind die Familie und der Clan. Rückkehrer sind auf deren Unterstützung angewiesen. Eine Rückkehr in Gebiete, in denen vom eigenen Clan oder von der Kernfamilie keine Unterstützung erwartet werden kann, ist extrem schwierig. (...)

Das Bundesasylamt hat zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zusteht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt wird.

Wie sich aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt, stammt der Beschwerdeführer nämlich aus der XXXX , wohin ihm eine Rückkehr sowohl möglich als auch zumutbar wäre.

Die XXXX von Somalia ist für den Beschwerdeführer nämlich zum einen aus dem Ausland her ohne besondere Gefährdung zugänglich, insbesondere landen internationale Flüge überwiegend direkt in der Hauptstadt (II.2.3).

Zum anderen ergibt sich aus den Feststellungen unter II.2.3, dass sich die Sicherheitslage in der XXXX , trotz noch immer stattfindender Anschläge der Al-Shabaab - die sich allerdings überwiegend gezielt gegen Regierungsinstitution und Personen des öffentlichen Interesses, zu denen der Beschwerdeführer nicht zählt, richtet - seit der Ausreise des Beschwerdeführers Anfang 2012 durch die Eroberung der Stadt seitens der Regierungstruppen und ihrer Verbündeten deutlich und nachhaltig verbessert hat. Insbesondere gibt es keine Anzeichen für eine absehbare Rückeroberung XXXX durch die Al-Shabaab.

Eine Rückkehr nach XXXX ist dem im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer (siehe II.2.1) auch zumutbar. Es leben dort zudem noch seine Mutter, seine Schwester, seine Ehefrau und seine Tochter und es hat ausweislich der Länderberichte (II.1.2) in XXXX die Unterstützung durch die Familie mittlerweile eine größere Bedeutung als jene durch den eigenen Clan (hier: der Digil).

Seine Verwandten leben zudem in genau jenem Stadtteil und Bezirk, in dem der Beschwerdeführer sein ganzes Leben lang bis zur Ausreise gelebt hatte, die Familie des Beschwerdeführers kann dort - wie oben II.2.1 festgestellt - nach wie vor leben und findet ein Auskommen, zu dem der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr beitragen könnte, und sie wird überdies von dem in Großbritannien lebenden Bruder des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Letztlich kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über diesen Bruder auch den Kontakt zu seiner Familie wird hergestellt können, falls diese in der XXXX nicht sogleich auffindbar sein sollte.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die XXXX eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage und ein soziales Netzwerk vorfindet, sodass nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMRK durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges ausgegangen werden kann. (...)"

1.3. Mit Beschluss vom 30.06.2016 zu Zahl E 1270/2016-6 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen das dargestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eingebrachten Beschwerde ab.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2016 zu Zahl Ra 2016/18/0039-7 wurde eine durch den Beschwerdeführer gegen das dargestellte Erkenntnis in der Folge eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Der Ausspruch über die Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2012 respektive der diesbezüglichen Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016 erwuchsen demnach in Rechtskraft.

1.4. Mit Bescheid vom 07.07.2016, Zl. 13-820116610 (12 01.166-BAI), erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung nach Einräumung eines Parteiengehörs keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunk II.).

1.5. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.08.2016, W236 1430834-2/3E, als unbegründet ab (Spruchpunkt A.). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erkannt (Spruchpunkt B.). Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Gleichzeitig beantrage er der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.01.2017, Ra 2016/21/0296-9, zuerkannte.

1.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0296-12, wurde die Revision, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtete, als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

In seiner Entscheidungsbegründung rügte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen (vgl. Rz 10ff), dass "im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung [...] nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen [kann], ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. das eben genannte Erkenntnis vom 12. November 2015, Punkte 4.1. und 4.2. der Entscheidungsgründe; siehe darauf bezugnehmend etwa auch das Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, am Ende von Punkt

2.3. der Entscheidungsgründe). Vor diesem Hintergrund hätte sich das BVwG [...] im vorliegenden Fall mit der notorischen Dürrekatastrophe in Somalia und der dort vorherrschenden Nahrungsmittelknappheit auseinandersetzen müssen. Das BVwG ist auf diese Problematik aber überhaupt nicht eingegangen. Es stellte - nur - fest, dass der Revisionswerber aus XXXX , stamme, wo er auch Zeit seines Lebens und bis zuletzt mit seiner Familie (Mutter, Schwester, zweite Ehefrau und Tochter aus erster Ehe) gelebt habe und wo sich seine Familie nach wie vor befinde. Diese sei, so das BVwG dann in seiner rechtlichen Beurteilung, in der Lage, den Lebensunterhalt zu bestreiten und die existentiellen Lebensbedürfnisse zu decken und könne dem Revisionswerber daher für die erste Zeit nach seiner Rückkehr nach Somalia einen gewissen Rückhalt bieten. Letztere Annahme widerspricht allerdings dem in der Beschwerde an das BVwG erstatteten und in der vorliegenden Revision aufrecht erhaltenen Vorbringen, wonach der Revisionswerber in XXXX entwurzelt sei und dort über kein intaktes soziales Auffangnetz verfüge. Im Übrigen bleibt aber von vornherein offen, über welche Möglichkeiten die genannten Familienangehörigen verfügen, zumal die Mutter des Revisionswerbers nach seinen Angaben bereits ca. 70 Jahre alt ist und die Tochter erst etwa 12 Jahre. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt Versorgungssicherheit neben der Frage, inwieweit Rückkehrer (allenfalls nach Maßgabe ihrer Clanzugehörigkeit) Zugang zu erforderlicher Hilfe haben, aber auch, dass der Bezirk XXXX , aus dem der Revisionswerber stammt, wo seine Familie nach den Feststellungen des BVwG nach wie vor lebt und wohin der Revisionswerber nach den erkennbaren Annahmen des BVwG zurückkehren könne, nämlich der Bezirk XXXX , nach einer aktuellen Analyse der Staatendokumentation einer jener drei "Orte" Somalias ist, die wegen terroristischer Akte und bewaffneter Zusammenstöße "vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden". Insgesamt ist es vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass ein weiterer Inlandsaufenthalt für den Revisionswerber - wie es in der Revision heißt - "existenzielle Bedeutung" haben könnte, was insbesondere auch im Rahmen der beantragten Beschwerdeverhandlung, deren Unterbleiben der Revisionswerber in seinen Zulassungsausführungen nach dem Gesagten mit Recht rügt, näher zu erörtern gewesen wäre."

1.7. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0367-7, und dem dazu ergangenen Vorerkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren mit Parteiengehör vom 06.12.2017 auf bekanntzugeben, ob er beabsichtige, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz einzubringen oder ob er von dieser Möglichkeit ausdrücklich Abstand nehme. Das Bundesamt wurde dahingehend aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine allfällige Antragstellung des Beschwerdeführers umgehend mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 21.12.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er beabsichtige einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Mit Schreiben vom 10.01.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag einen neuen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat.

1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2018 zu Zahl W236 1430834-2/20E wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 13-820116610 (12 01.166-BAI), in Stattgabe der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ersatzlos behoben.

Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere Folgendes fest:

"(...) In seiner jüngsten Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof aus (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, Rz 14 und 15), dass "gemäß § 52 Abs. 9 FPG das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen [hat], dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe). Steht dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden:

verschlechtert - haben, so ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Art. 3 EMRK (noch) zulässig ist. Grundlage einer solchen Überprüfung werden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf § 51 Abs. 2 FPG die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. August 2014, Zl. 2013/21/0218, insbesondere Punkte 4.1. und 5.1. der Entscheidungsgründe)."

Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0367-7, weiters aus, dass "mit dem Revisionswerber [...] mit Blick auf § 51 Abs. 2 FPG zu erörtern gewesen [wäre], ob darin die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erblicken sei (siehe in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0234, Rz 19 ff.). Es ist nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios einzusteigen, erweist sich daher, solange der Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht ausreichend deutlich entgegen getreten wird, als verfehlt (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0109 und 0247, Rz 14)."

3.2. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der gg. Rechtssache vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0296-12, wonach sich das Bundesverwaltungsgericht bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG mit der notorischen Dürrekatastrophe in Somalia und der dort vorherrschenden Nahrungsmittelknappheit auseinandersetzen hätte müssen, und unter Einbezug der unter Punkt 3.1. genannten jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hat das Bundesverwaltungsgericht daher zuletzt im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer "erörtert", ob dieser vor dem Hintergrund der (möglicherweise subsidiär Schutz relevanten) geänderten Sachlage in Somalia einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen beabsichtigt, was dieser in der Folge zustimmend beantwortete und am 10.01.2018 einen entsprechenden Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einbrachte.

3.3. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die Verschränkung von § 10 AsylG 2005 und § 52 FPG zum einen festgehalten, dass die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz (mit Ausnahme einer Zurückweisung gemäß § 4a oder § 5 AsylG 2005), sohin auch eines Folgeantrags gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005, grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung oder gegebenenfalls mit einem Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Umgekehrt ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen - hier: zwischenzeitig anhängig gemachten - Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig, vielmehr ist ein bereits anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen oder - wie im gg. Fall - eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (vom Bundesverwaltungsgericht) ersatzlos zu beheben (vgl. u.a. Ra 2016/21/0162 v. 04.08.2016).

3.4. Zwar erlaubt die neue Rechtslage iSd FrÄG 2017 insbesondere im Hinblick auf § 52 Abs. 9 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 nun grundsätzlich, eine Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spruchförmig von der Feststellung über die Zulässigkeit einer Abschiebung zu trennen, zumal es der Intention des Gesetzgebers entspricht, dass eine Rückkehrentscheidung unabhängig von einer allfälligen (gemeint: vorübergehenden) Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs. 9 FPG iVm einer Duldung des Fremden gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG - als Rechtstitel für dessen mögliche spätere Abschiebung - in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. S. 30-33 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2017). Jedoch scheint einer insoweit denkbaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gg. Beschwerdeverfahren (zumindest) über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung bei paralleler erstinstanzlicher Anhängigkeit eines (hier:) Folgeantrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die unveränderte Fassung von § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und die dazu ergangene bisherige Rechtsprechung des VwGH entgegen zu stehen (vgl. oben).

3.5. Aufgrund der Einbringung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer am 10.01.2018 war die mit o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016 gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia und Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise aufzuheben.

3.6. In weiterer Folge hat die belangte Behörde, sofern es nicht zur Zuerkennung von internationalem Schutz an den Beschwerdeführer kommt, ihre ab- oder zurückweisende Entscheidung über den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2018 neuerlich mit einer Rückkehrentscheidung sowie einer Feststellung, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig ist, zu verbinden."

2. Zweites (gegenständliches) Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Am 10.01.2018 wurde der Beschwerdeführer über den an diesem Datum eingebrachten gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen zu Protokoll, er habe Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung in seinem vorangegangenen Verfahren nicht verlassen und stelle den nunmehrigen neuerlichen Antrag, da er bei der Heirat mit seiner Frau Probleme mit deren Eltern und Brüdern gehabt hätte, zumal der Beschwerdeführer einem Minderheitenclan angehöre und die Eltern seiner Frau mit der Eheschließung nicht einverstanden gewesen wären. Mittlerweile habe er erfahren, dass seine Frau und deren Familie einer extremistischen Gruppierung namens Al Shabaab angehören. Dies habe er erst im Sommer 2016 erfahren, als er von Österreich aus mit seiner Frau Kontakt aufgenommen hätte; dabei habe diese ihm gesagt, dass er ein ungläubiger Mensch sei. Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen erklärte der Beschwerdeführer, seine Frau habe ihn mit dem Umbringen bedroht, da sie Mitglied der Al Shabaab sei.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 27.09.2018 zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache zusammengefasst an, er sei vollkommen gesund, habe anlässlich der Erstbefragung keinerlei Schwierigkeiten wahrgenommen und habe wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Der Beschwerdeführer habe immer in XXXX gelebt und dort von 2005 bis zu seiner Flucht im Jahr 2012 als Verkäufer gearbeitet, wodurch er seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können. In XXXX hielten sich aktuell noch Onkeln und Tanten auf; seine Mutter, seine Tochter aus erster Ehe und seine (zweite) Ehefrau hielten sich seit kurzem in Äthiopien auf. Zu seiner Frau habe er zuletzt im April 2018 telefonischen Kontakt gehabt, mit seiner Mutter und seiner Tochter habe er vor drei Tagen telefoniert. Seine erste Frau sei im Jahr 2013 durch Al Shabaab getötet worden, nachdem sie sich geweigert hätte, für diese zu kämpfen. Der Vater und die Brüder seiner ersten Frau seien Mitglieder der Al Shabaab gewesen. Der Beschwerdeführer sei von keinen maßgeblichen Problemen mit den Behörden seines Heimatstaates betroffen und keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab ermordet zu werden. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in seinem Heimatland.

Auf Vorhalt seines rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahrens auf internationalen Schutz und befragt nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, er wohne jetzt in Österreich und habe einen Aufenthaltstitel haben und hierbleiben wollen. Er sei schon lange in Österreich, in seiner Heimat gebe es immer noch Probleme und er könne nicht dorthin zurück. Auf Frage nach ihn persönlich betreffenden Problemen in Somalia gab der Beschwerdeführer an, wenn er nach Somalia zurückkehre, würde man von Al Shabaab aufgefordert werden, zu kämpfen; es sei dort sehr unsicher, die somalische Regierung kämpfe mit Al Shabaab. Dort gebe es täglich Anschläge und es würden täglich Menschen getötet werden. Wenn er dorthin zurückkomme, müsse er sich eine Arbeit suchen und dann würde er mit Sicherheit von Al Shabaab verfolgt werden. Befragt, weshalb er Probleme mit Al Shabaab befürchte, wiederholte der Beschwerdeführer, wenn er zurückkehre, würde Al Shabaab ihn auffordern, zu kämpfen. Zu einer direkten Kontaktaufnahme durch Mitglieder der Al Shabaab mit ihm sei es nie gekommen. Darüberhinausgehende Gründe für seine neuerliche Antragstellung würden nicht vorliegen. Auf Vorhalt der vorliegenden Länderberichte, wonach sich XXXX weiterhin unter Kontrolle der Regierung und AMISOM befinde und es dort kein Risiko mehr gebe, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, erklärte der Beschwerdeführer, es stimme, dass XXXX von Regierung und AMISOM kontrolliert werde, es gebe jedoch immer noch die Al Shabaab. Auf weiteren Vorhalt der vom Beschwerdeführer im ersten Verfahren vorgebrachten Probleme aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit und den hierzu vorliegenden Länderinformationen, denen zufolge diesbezüglich in XXXX keine gravierende Problemlage dokumentiert wäre, gab der Beschwerdeführer an, es gebe immer noch Stammesprobleme in Somalia, auch in XXXX ; in seinem Bezirk sei ein Minderheitenangehöriger verbrannt worden. Die Minderheitenstämme würden in Somalia immer noch diskriminiert werden. Zur aktuellen Versorgungslage in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass es aktuell keine Dürre mehr, jedoch immer noch eine Hungersnot gebe. Auf Vorhalt der aus den Länderberichten ersichtlichen zuletzt verbesserten Ernährungssituation gab der Beschwerdeführer an, dass es in Somalia immer noch schwierig sei, da es dort keine Arbeit gebe.

Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Einreise Anfang 2012 durchgehend in Österreich auf, sei in diesem Zeitraum mit Ausnahme einer kurzfristigen gemeinnützigen Beschäftigung keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und bestreite seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung. Er habe Deutschkurse (Grundlagen sowie Niveau A1.0) besucht, darüber hinaus habe er keine Ausbildungen oder Kurse absolviert, sei in keinen Vereinen Mitglied und habe keine Verwandten in Österreich.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem fest, der Beschwerdeführer, dessen präzise Identität nicht feststehe, stamme aus XXXX , beherrsche Somali, bekenne sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben, gehöre der Volksgruppe der Bagadi an und leide an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer habe im nunmehrigen Verfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es habe sich auch von Amts wegen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben. Aus den Länderfeststellungen ginge hervor, dass XXXX weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM stünde und ein Risiko einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab nicht mehr vorliege. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten sich als völlig oberflächlich und vage erwiesen, weshalb das Bundesamt zum Schluss komme, dass sich der objektive entscheidungsrelevante Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens insofern nicht geändert habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe weiters nicht festgestellt werden können, dass für den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Somalia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder dieser als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. In XXXX bestünde nach Ansicht des Bundesamtes zwar eine gewisse, nicht zu vernachlässigende, Gefahr, durch willkürliche Gewalthandlungen ums Leben zu kommen; allerdings erscheine die Wahrscheinlichkeit, dass eine konkrete Einzelperson einem Anschlag oder einer anderen Form willkürlicher Gewalt zum Opfer fallen werde, nicht derart hoch, als dass von einem "real risk" gesprochen werden könne. Es hätte überdies nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Es habe zudem nicht erkannt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass dieser bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer wäre in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbstständig und menschenwürdig zu verdienen. Dem Beschwerdeführer wäre es als arbeitsfähigem, jungem, gesundem Mann möglich, in Somalia Arbeit - wenn auch nur als Tagelöhner - zu finden und sein Existenzminimum zu sichern. Der Beschwerdeführer sei in Somalia aufgewachsen und sozialisiert worden, sei mit den dortigen gesellschaftlichen, kulturellen und traditionellen Gegebenheiten vertraut und verfüge über ein soziales Netz in Somalia sowie im Ausland, welches ihn wirtschaftlich unterstützen könnte. Die Dürresituation der letzten beiden Jahre sei aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle und dem Zufluss von Wasser aus dem äthiopischen Hochland mittlerweile beendet. Die aus der Dürre folgende Versorgungsunsicherheit und Nahrungsknappheit habe sich mittlerweile deutlich verbessert, Nahrungsmittel seien selbst für arme Haushalte wieder allgemein verfügbar und leistbar. XXXX sei über den dortigen Flughafen sicher erreichbar.

Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich und habe keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Bundesgebiet vorgebracht, weshalb der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben bilde.

2.3. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer mitsamt der Verfahrensanordnung über die Beigabe einer Rechtsberatungsorganisation am 11.02.2019 zugestellten, Bescheid wurde durch die nunmehrige gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 25.02.2019 fristgereicht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer befände sich seit über sieben Jahren durchgehend in Österreich und sei in Somalia völlig entwurzelt. Nicht zuletzt wegen der erbärmlichen Menschenrechts- und Lebensverhältnisse würde der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in eine Notsituation geraten und hätte absolut keine Möglichkeit, einer existenzsichernden Beschäftigung nachzugehen und sich eine materielle Lebensgrundlage aufzubauen; er verfüge in XXXX über kein intaktes soziales oder clanmäßiges Netz, welches ihm Zugang zu einer Existenzgrundlage verschaffen könnte. Mit seinen in Somalia lebenden Onkeln und Tanten habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer verfüge über rudimentäre Schulbildung, habe keinen Beruf erlernt und würde daher im Falle seiner Rückkehr mit extremer Armut und Hoffnungslosigkeit konfrontiert werden. Weiters erweise sich die Sicherheitssituation in XXXX als höchst volatil und prekär, wie sich aus einem näher angeführten Bericht von Human Rights Watch vom 17.01.2019 ergebe.

2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Volksgruppe der Digil/Bagadi an und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er wurde in XXXX geboren, wo er zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter, seiner traditionell angetrauten Frau und seiner minderjährigen Tochter gelebt und seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Arbeit als Verkäufer bestritten hat. Die genannten Angehörigen des Beschwerdeführers halten sich zufolge seinen Angaben zwischenzeitlich in Äthiopien auf, in XXXX befinden sich nach wie vor Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gelangte illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er im Jänner 2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl, als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes, abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftiger Entscheidung vom 20.01.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; das Bundesverwaltungsgericht erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe im Sinne einer Verfolgung durch Angehörige seiner Frau, ebenso wie eine davon unabhängige Gefährdung in Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers, als unglaubwürdig und ging aufgrund der in XXXX nachhaltig verbesserten Sicherheitslage und dem dort vorhandenen familiären Netz nicht von einer dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr drohenden realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges aus (vgl. die in Bezug auf das Erkenntnis des BvwG vom 20.01.2016 erfolgte Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 30.06.2016, E 1270/2016-6, sowie die Revisionszurückweisung durch VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0039-7).

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen hinsichtlich einer ihm im Fall einer Rückkehr drohenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten dartun konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihm im Fall einer Rückkehr drohenden Gefährdung durch Al Shabaab weist keinen glaubhaften Kern auf.

Der Beschwerdeführer hat überdies nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr in den Raum XXXX in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Niederlassung in XXXX besteht für den Beschwerdeführer als gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner ersten Antragstellung im Jänner 2012 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestritt seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, geht aktuell keiner Beschäftigung nach, hat keine Familienangehörigen oder sonst engen sozialen Bezugspersonen im Bundesgebiet und hat sich während seines Aufenthaltes keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet. Mit Ausnahme des Besuchs von grundlegenden Deutschkursen (Niveau A1.0) im Jahr 2012/2013 hat er keine Ausbildungen im Bundesgebiet absolviert und an keinen Kursen teilgenommen. Er hat er fallweise (zuletzt im Juli 2017) gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, darüber hinaus jedoch keine Integrationsbemühungen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet ins Treffen geführt.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

...

KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).

In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).

Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:

...

Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).

Quellen:

-

ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,

https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018

-

FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):

Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018

-

FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,

https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018

-

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018

-

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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