TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 W264 2194119-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W264 2194119-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 21.2.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 17.4.2018, Zl. 1105538807-160270342, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde vom 26.4.2018 wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung wurde 20.2.2016 unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt.

Der BF wurde am 30.1.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw belangte Behörde) einvernommen und war ein Dolmetsch für die Sprache Farsi anwesend. Es wird zu dem vom BF dort Vorgebrachten auf den Inhalt der von dem BFA angefertigten Niederschrift verwiesen.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

Hiergegen brachte der BF - vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich - per Faxmitteilung das Rechtsmittel der Beschwerde ein und langte diese am 27.4.2018 bei dem BFA ein.

Die belangte Behörde legte den bezughabenden Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 30.4.2018 ein.

Am 21.2.2019 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der BF gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin teilnahm und welcher ein Dolmetsch für die Sprache Farsi beigezogen wurde. Der BF wurde eingangs über seine Mitwirkungspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht belehrt. Er wurde aufgefordert, in Ruhe in freier Erzählung nochmals die Gründe, warum er das Herkunftsland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu erzählen. Er wurde aufgefordert "Lassen Sie nichts weg! Stellen Sie sich vor Sie sitzen auf der Parkbank und eine Person fragt Sie "Warum bist du aus Afghanistan geflüchtet? Warum bist du hier?'" Die Richterin forderte ihn auf, sich Zeit Zeit zu nehmen und ganz konkret und mit Details zu erzählen. Es wurde ihm auch gesagt, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit seines Fluchtberichts beeinträchtigen. Weiters wurde er belehrt, dass er nun die Möglichkeit habe von sich aus alles zu erzählen, ohne auf Fragen warten zu müssen.

Der BF wurde sowohl eingangs, als auch am Ende seiner Befragung befragt, ob er den Dolmetsch - den betreffend er zu Beginn angab, ihn nicht zu kennen und keine Ablehnungsgründe zu haben - sowohl von der Sprache her als auch von der Lautstärke her verstanden habe. Beide Male gab er "ja" zur Antwort (siehe Verhandlungsprotokoll S. 2 und Seite 11).

Der BF legte dem Gericht eine Teilnahmebestätigung des XXXX Zentrums, Projekt XXXX , über die Teilnahme am laufenden Deutschkurs "Sprache und Begegnung, Alphabetisierungs- und Grundkurs GER Kompetenzstufen A1 und A2" vor, ein maschinschriftliches Schreiben des Dr. XXXX und der Frau XXXX aus Eberndorf vom 29.12.2017 (wonach sich der BF mit großem Interesse dem Deutschkurs widme).

Die Rechtsvertretung legte eine "Beschwerdeberichtigung" vom 21.2.2019 vor, womit berichtigt wurde wie folgt:

Bild kann nicht dargestellt werden

Es folgt ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:

R: In welchem Land und in welcher Provinz leben Ihre Eltern und wie heißen die?

BF: Meine Eltern leben im Iran, ich habe auch Kontakt zu ihnen.

R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu diesen und über welches Medium?

BF: ca. vor einer Woche, per Telefon. Den Eltern geht es finanziell normal, gut.

R: In welchem Land und in welcher Provinz leben Ihre Geschwister, Onkel, Tanten, Cousinen oder Cousin und wie heißen die?

BF: Ich habe eine Schwester namens XXXX , ein Bruder namens XXXX , einen Onkel vs namens XXXX , Onkel ms namens XXXX , Tante ms namens XXXX . Mit den Cousins und Cousinen habe ich keinen Kontakt, zu meinen Onkeln und Tanten pflege ich auch keinen Kontakt.

R: Wann hatten Sie das letzte Mal mit Ihren Geschwistern Kontakt zu diesen und über welches Medium?

BF: Ja ich habe Kontakt, das letzte Mal vor einer Woche, wo ich auch mit meiner Familie gesprochen habe.

R: Haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich eine Schule besucht? Wie lange?

BF: Ja, 8 Jahre im Iran.

R: Haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich Berufserfahrung erlangt? Wieviele Jahre?

BF: Ja, ich habe auf der Baustelle gearbeitet.

BF führt aus wie folgt: Mein Großvater ist in Afghanistan verstorben. Mein Vater, mein Onkel vs und meine Großmutter haben Afghanistan verlassen. Mein Vater war sehr jung, als er Afghanistan verlassen hat. Er war 2 Jahre alt. Er hat einer Iranerin geheiratet, nämlich meine Mutter. Dann sind wir geboren.

R: Das heißt, Sie persönlich waren nie in Afghanistan?

BF: Niemals.

R: Hat Ihr Vater gesagt, warum seine Familie Afghanistan verlassen hat?

BF: Nein.

R: Wie alt ist denn Ihr Vater heute?

BF: Genau weiß ich es nicht 56/57 vielleicht.

R: Warum haben Sie den Iran verlassen?

BF: Obwohl ich im Iran geboren bin, hatte ich keinen Aufenthaltstitel.

R: Das war der Grund, warum Sie gesagt haben Sie gehen nach Europa?

BF: Ja.

R: Warum lebt Ihre Familie noch im Iran?

BF: Die müssen dortbleiben, sie haben keine andere Wahl. Hätten Sie die Möglichkeit gehabt, wären sie auch mitgegangen.

R an RV: haben Sie Fragen an den BF?

RV: Wie lange haben Sie gearbeitet?

BF: 6 Jahre, aber nicht so regelmäßig.

RV: Das war keine fixe Anstellung?

BF: Manchmal habe ich während der Schule gearbeitet, manchmal habe ich kurzfristig einen Job gefunden.

RV: Haben Sie irgendwelche Verwandten in Afghanistan?

BF: Nein.

RV: Keine weiteren Fragen.

R: Wer hat den im Iran für den Unterhalt der Familie gesorgt?

BF: Mein Vater hat gearbeitet und ich habe auch geholfen.

R: Lebt Ihr Vater noch?

BF: Ja.

R: Wer ist jetzt für den Unterhalt zuständig?

BF: Mein Vater.

R: Wer hilft ihm jetzt?

BF: Niemand, er macht alles selber.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

R: Sind Sie ledig oder verheiratet?

BF: Ich bin ledig.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

R: Wie viel Geld haben Sie im Iran am Tag verdient?

BF: ca. 80 Toman.

R: Was kann man sich für 80 Toman kaufen im Iran?

BF: Damals war es gut, jetzt weiß ich es nicht. Die iranische Währung ist fast nichts wert.

R: Wie viel Geld bekommen Sie jetzt in Österreich zum Leben?

BF: 40 € monatlich.

R: Wo wohnen Sie in Österreich?

BF: St. XXXX .

R: Gefällt es Ihnen dort?

BF: Es ist eine Hölle. Der schlechteste Teil Österreichs. Alle die im Heim leben sind Kriminelle, ich bin in den ganzen 3 Jahren nicht einmal schwarzgefahren. Mit denen zu sein ist für mich eine Strafe.

R: Können Sie nicht umziehen?

BF: Nein, seit 3 Jahren bin ich dort. Es gibt keinen Deutschkurs, kein Internet, nichts. Man bekommt 40€ im Monat und man kann damit eine Rasierklinge kaufen.

R: Haben Sie Kontakt zu österreichischen Menschen in ihrer Ortschaft?

BF: Dort sind ein paar Flüchtlinge und Tiere, nicht mehr. Alle zusammen sind ca. 100-150 Leute und sie hassen uns.

R: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht oder gibt es noch etwas von dem Sie sagen: Das war auch ein Grund, warum ich Afghanistan verlassen musste?

BF: Ich bin auch ein Mensch, ich möchte auch ein Land haben. Der Iran akzeptiert mich nicht, Afghanistan ebenfalls. Im Iran habe ich unter Angst gelebt. Ich hatte keinen Aufenthaltstitel, aus Angst konnte ich nicht auf die Straße gehen, ich hatte Angst über eine Abschiebung nach Afghanistan.

R: Haben Sie nie eine Tazkira nach Ihrem Vater bekommen?

BF: Mein Vater hatte in der Vergangenheit einen Reisepass. Die iranische Regierung sagte, die Afghanen die iranische Frauen hatten, dass sie nach Afghanistan gehen sollen und dort Dokumente beantragen sollen. Sie haben das nicht ernst gemeint, sie waren immer aus der Suche nach einem Grund.

R: Verstehe ich Sie richtig, der Grund warum Sie nach Europa kamen ist, dass Ihr Vater Afghane ist und Ihre Mutter Iranerin und Sie deswegen keinen Pass bekommen?

BF: Genau, der Iran wollte mich nicht und Afghanistan auch nicht. Die Leute die in Afghanistan gelebt haben oder leben haben große Probleme mit der Sicherheitslage dort. Wie könnte ich dort leben?

R: Wie leben Ihre Geschwister im Iran?

BF: Sie haben jetzt einen Aufenthaltstitel für drei Monate oder weniger bekommen.

R: Wieso konnten Sie keinen bekommen?

BF: damals als ich dort war, konnte man keinen bekommen.

R: Aber jetzt geht es?

BF: Was jetzt meine Geschwister bekommen haben ist kein richtiger Aufenthaltstitel, nur etwas Vorübergehendes. Man kann das jederzeit zurücknehmen.

R: Seit wann haben die Geschwister diesen Aufenthaltstitel?

BF: Vor ca. 1 Jahr oder etwas weniger. Meine Mutter wurde gefragt, wo ich bin, weil ich im iranischen System bin. Meine Mutter sagte, dass ich in Europa bin. Ihr wurde gesagt, dass ich nicht mehr zurückkommen darf, wenn ich schon einmal weg bin.

R: Sind Sie persönlich jemals nach Afghanistan gegangen um zu schauen, ob Sie eine Tazkira bekommen?

BF: Nein.

R an RV: Haben Sie bis hierher Fragen an den BF?

RV: Nein, keine Fragen.

R: Wurden Sie in Afghanistan aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit jemals bedroht oder verfolgt?

BF: Ich habe Afghanistan nie gesehen, ich war nie dort..

R: Wurden Sie in Afghanistan aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit jemals bedroht oder verfolgt?

BF: Nein.

R: Waren Sie in Afghanistan einmal Mitglied einer Partei oder sonst politisch tätig?

BF: Nein.

R: Waren Sie in Afghanistan jemals in Haft?

BF: Nein.

R: Sind Sie in Afghanistan vorbestraft oder werden Sie mit einer staatlichen Fahndungsmaßnahme wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief gesucht?

BF: Nein.

R: Hatten Sie in Afghanistan jemals Probleme mit Behörden, der Polizei oder einem Gericht?

BF: Nein.

R: Nahmen Sie in Afghanistan an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

BF: Nein.

R: Wurden Sie in Afghanistan jemals von irgendjemandem bedroht oder verfolgt (Blutfehde, Racheakte oder dergleichen)?

BF: Nein. Aber ich wurde hier in Österreich von Afghanen bedroht, in meinem Heim. Gemeldet habe ich das niemanden. Die haben zu mir gesagt, dass ich vor Gott Angst haben soll.

Die R belehrt den BF, dass er im Falle, dass ihn seine Mitbewohner im Heim belästigen, er sofort die Heimleitung informieren soll und ersuchen soll, dass sie die Polizei anrufen. Österreich ist ein freies Land und die Gesetze schützen jeden Menschen in diesem Land. Jeder Mensch ist mit den gleichen Rechten und Freiheiten auf die Welt gekommen und niemand hat das Recht seine Meinung einem anderen aufzuzwingen. Dies solle er im Heim anderen sagen, wenn sie ihn belästigen.

Die R schreibt dem BF die Nummer der Polizei auf.

R: Waren Sie schon einmal in Herat, Mazar-e Sharif:

BF: Nein, noch nie.

R: Ist in Afghanistan irgendeinmal irgendein Mensch zu Ihnen gekommen und hat sie bedroht oder verfolgt?

BF: Nein.

R: Was befürchten Sie für Ihr Leben, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Wie Sie wissen, die Afghanen hassen Iraner. Wenn ich zurückkehren muss rede ich nur Farsi und dadurch werde ich große Probleme haben. Mein Vater kann teilweise Dari reden. Als er in Afghanistan war, wurde er deswegen sehr schlecht behandelt. Ich bin ein ruhiger Mensch, die Leute in Afghanistan sind sehr religiös und Extremisten. Wie Sie wissen haben die Frauen dort keine Rechte. Ich will damit sagen, dass ich nicht so ein Mensch bin wie die in Afghanistan. Wenn die in Afghanistan mitbekommen, dass ich aus dem Iran komme und Farsi rede, werden sie mich umbringen, weil es eine Antipathie gibt.

AUF DEUTSCH ohne Übersetzung, wortwörtlich protokolliert:

R: Wie verbringen Sie Ihr Leben hier in Österreich momentan?

BF: drei Jahre hier Österreich. Gefällt mir.

RV: Aufgrund dessen, dass dort wo er untergebracht ist, kein Deutschkurs mehr angeboten wird, hat er keine Prüfung ablegen können.

R: Was haben Sie gestern gemacht?

BF: ein bisschen lerne deutsch. Ein bisschen Fußball. Nicht kochen. Heute gegessen Reis in Haus von Freund in Wien. Straße vergessen.

R: Wie heißt der Freund?

BF: XXXX .

Auf Befragen mit D: Den XXXX kenne ich noch aus dem Iran.

R: Haben Sie Freunde?

BF: Freundin nein. Aber afghanische Freund.

Weiter in Farsi: XXXX lebt in Wien, ein Freund lebt in unserem Flüchtlingsheim. Er hat vor ein paar Monaten den positiven Bescheid bekommen, er geht nach Klagenfurt.

R: Waren Sie schon einmal in Klagenfurt?

BF: Ja.

Was haben Sie gemacht dort?

BF in Farsi: nichts.

R: Welchen Tag haben wir heute?

BF: Heute ist Donnerstag.

R: In welchem Bundesland leben Sie?

BF: Kärnten wo ich lebe.

R: Gibt es österreichische Staatsbürger, mit denen Sie regelmäßig in Kontakt stehen?

BF in Farsi: Es gibt dort keine Österreicher dort wo ich lebe.

R: Haben Sie sich konkrete Gedanken zu Ihrer Zukunft in Österreich gemacht?

BF in Farsi: Als Tischler.

R: Haben Sie bereits Erkundigungen über Ausbildungsmöglichkeiten und Berufsaussichten für Ihre Person hier in Österreich eingeholt?

BF in Farsi: Ein Tischler muss etwas lernen, ich glaube es dauert 2 Jahre bis man Tischler ist.

Fragen seitens der RV:

RV: Ist Ihnen bekannt, ob Ihre Familie in Afghanistan über Besitztümer verfügt?

BF: Nein.

R: Haben Sie heute hier in diesem Gerichtsverfahren alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht? Haben Sie alles gesagt, von dem Sie denken: Das lag mir so am Herzen, dass ich nach Europa ging?

BF: ja das habe ich. Ich möchte aber noch einmal sagen, dass ich keinen Platz in Afghanistan und keinen Platz im Iran habe. Der Iran schickt mich nach Afghanistan oder nach Syrien kämpfen.

R: Warum sind Sie nach Europa gekommen? Das ist sehr weit weg und eine andere Sprache und Kultur?

BF: Wohin sollte ich gehen, in ein islamisches Land? Der Iran ist mein Mutterland. Dort habe ich keine Dokumente bekommen. Ich bin nach Europa gekommen und bis jetzt hab ich auch nichts. 7.000.000 Toman habe ich für die Flucht gezahlt. Die Hälfte des Geld hatte ich, die andere Hälfte kam vom Vater.

R: Wie konnten Sie 7.000.000 Toman ersparen bei 80 Toman Tageseinkommen, wenn Sie selbst auch noch mit dem Vater für den Familienunterhalt sorgen mussten?

BF: Ich habe 80 Toman verdient, mein Vater nicht. [Anm: BF verbessert:] Mein Vater hat auch 80 Toman am Tag verdient. Auf

Befragen: mit diesem Einkommen mussten mein Vater und ich den Unterhalt für uns und die Mutter und die beiden Geschwister finanzieren.

R richtet an den BF und dessen Rechtsvertreter die Frage, ob zum aktuelle Länderbericht der Staatendokumentation ein über den Beschwerdeschriftsatz hinausgehendes Vorbringen erstattet wird, da die R beabsichtigt, den Länderbericht in jener Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung ihrer Entscheidung zu Grunde legen.

Der Rechtsvertretung wird mitgeteilt, dass für den Fall, dass bis zur Zustellung der Entscheidung eine neue Fassung des Länderberichts der Staatendokumentation herauskommen sollte, eine allfällige Stellungnahme hiezu dem Gericht ohne Aufforderung zu übermitteln ist.

R: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei von der Lautstärke und der Sprache her verstanden?"

BF: ja.

R: Begehren Sie eine Rückübersetzung oder möchten Sie, dass die Verhandlungsschrift der Rechtsvertretung zur Durchsicht vorgelegt wird?

BF: Meine Rechtsvertreterin soll es lesen.

Festgehalten wird, dass der Rechtsvertretung ein Ausdruck des gesamten bislang angefertigten Verhandlungsprotokolls zur Einsichtnahme ausgehändigt wird.

Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den tragenden Entscheidungsgründen.

Am Tage darauf beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses und langte dieser Antrag beim Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tage per Telefax ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im gesamten Verfahren vorgelegten Dokumente und abgegebenen Stellungnahmen, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.2.2019, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

1.1. Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seinen Fluchtgründen:

1.1.1. Der Beschwerdeführer stammt von einem afghanischen Staatsbürger und einer iranischen Staatsbürgerin ab. Er ist afghanischer Staatsbürger und im Iran geboren und wurde dort sozialisiert. Der BF hat bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran gelebt. Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der BF bekennt sich zum schiitischen Glauben. Der BF ist der Sprachen Dari und Farsi mächtig. Die Deutschkenntnisse des BF sind für eine einfachste Konversation gerade ausreichend. Seine Herkunftsprovinz im Herkunftsstaat ist Daikundi. Er war vor seiner Einreise nach Europa im Iran aufhaltig, wo er eine Schulbildung genoss.

1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich im Juni 2015 den Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.3. Der BF leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten.

1.1.4. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung, welche er im Iran sammeln konnte.

Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, bezieht Grundversorgung und ist bisher nicht einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und auch nicht in Vereinen engagiert. Er hat sich auch nicht ernsthaft um den Erwerb der Selbsterhaltungsfähigkeit etwa durch - abgesehen von Deutschkursen - den Besuch einer Bildungseinrichtung bemüht. Trotz des Aufenthalts seit Feber 2016 in Österreich spricht er Deutsch nur auf geringem Niveau und ohne Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung. Hierfür führt er ins Treffen, dass am Ort seiner Unterbringung (St. XXXX ) keine Fortbildungsmöglichkeiten bestehen.

1.1.5. Der BF verfügt nicht über Familienangehörige im Bundesgebiet. Der BF hat außerhalb Österreichs im Iran Angehörige (Eltern und Geschwister, zu welchen er zuletzt eine Woche vor der Verhandlung telefonisch Kontakt hatte).

1.1.6. Der BF konnte keine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht: es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wäre.

1.1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitscher Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.1.8. Es kann weder festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Iran aufhaltig war, dort Arbeitserfahrung erlangte und sich zuletzt in Europa aufgehalten hat, noch dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus Pakistan sowie aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.1.9.1. Der BF kann sich in Afghanistan in der Herkunftsprovinz seiner Familie (Daikundi) ansiedeln.

Mit 86% der Bevölkerung bestehend aus Angehörigen der Volksgruppe des BF (Hazara) gilt die Provinz Daikundi als die zweitgrößte Region, in der Mitglieder dieser ethnischen Gruppe leben. Einer Quelle zufolge ist Daikundi eine sichere Provinz (Tolonews 10.3.2018). Im September wurde von einer Zunahme afghanischer Binnenvertriebener (IDP) berichtet, die in Daikundi Zuflucht gesucht hatten (Pajhwok 6.9.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 3 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im März 2017 wurden in Daikundi 31 Aufständische durch die ANSF getötet (GIM o.D.). In den letzten 17 Jahren sind in Daikundi keine ausländischen Streitkräfte ums Leben gekommen (Pajhwok 1.1.2018). Ende Dezember 2017 wurde Daikundi einer Quelle zufolge als ruhige Provinz beschrieben (LAT 10.12.2017).

Daikundi zählt zu den Provinzen, in denen die Anzahl der Taliban gering ist (Pajhwok 1.2.2018). Der Zusammenhalt zwischen den Bewohnern ethnisch homogenerer Gesellschaften wie in Panjsher, Bamyan und Daikundi wird als Grund für die geringe Anzahl an Anschlägen betrachtet: Da die Bewohner dieser Provinzen mehrheitlich einer Ethnie zugehören, würden diese keine aufständischen Aktivitäten erlauben (Pajhwok 14.1.2018). Des Weiteren wurde für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 keine IS-bezogenen Sicherheitsvorfälle in der Provinz Daikundi gemeldet (ACLED 23.2.2018).

In den letzten 17 Jahren wurden Quellen zufolge in der Provinz nur zehn Kilometer an Straßen gebaut. Dennoch sind laut Regierung Projekte für die Implementierung des Straßenbaus im Gange (Tolonews 5.11.2017).

Der BF kann Daikundi von Österreich aus über den Internationalen Flughafen Kabul und weiter über Inlandsflug bis zum nationalen Flughafen in Bamyan - Bamyan-City gilt als die inoffizielle Hauptstadt der Hazara (Al-Jazeera 27.6.2016). Der Großteil der Bevölkerung besteht aus Hazara. Mehr als 90% der Bevölkerung fühlt sich der Religion des BF (schiitischer Islam) zugehörig- und von dort aus weiter über den Landweg nach Daikundi erreichen.

1.1.9.2. Der BF kann sich in Afghanistan in der innerstaatlichen Fluchtalternative Mazar-e Sharif (Hauptstadt der Provinz Balkh) ansiedeln.

Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri, sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Laut Länderbericht wurden im Dezember 2017 verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).

Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz bloß 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen und ist daher eine gefahrlose Rückkehr von Österreich über den Luftweg möglich.

1.1.9.3. Der BF könnte sich bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat auch in der innerstaatlichen Fluchtalternative Herat ansiedeln.

Laut Länderbericht ist Herat eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat. Herat verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass der BF Herat von Österreich aus gefahrlos über den Fluchtweg erreichen kann.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat

(basierend auf dem Länderbericht der Staatendokumentation in der Fassung der im

Zeitpunkt der Verkündung geltenden Letztfassung vom 8.1.2019 sowie auf den

untenstehend angeführten weiteren Quellen):

Aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 29.06.2018 in der am Tag der mündlichen Verkündung geltenden Fassung der Aktualisierung idF 8.1.2019:

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der

Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt.

Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans.

Daikundi

Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom (UNDP 5.2.2017); davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. o.D.). Daikundi liegt 460 km vom Westen Kabuls entfernt und grenzt an die Provinzen Uruzgan im Südwesten, Bamyan im Osten, Ghor im Norden, Ghazni im Süden und Helmand im Nordosten (Pajhwok o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: der Provinzhauptstadt Nieli/Nili, Ashtarly, Khijran/Kajran, Khedir/Khadir, Kitti/Kiti, Miramor, Sang Takh/Sang-e Takht, Shahristan/Shahrestan (Pajhwok o. D.; vgl. UNOCHA 4.2014). Der Distrikt Gizab, früher Teil von Daikundi, unterliegt der Administration von Uruzgan. Mit 86% der Bevölkerung bestehend aus Hazara gilt die Provinz Daikundi als die zweitgrößte Region, in der Mitglieder dieser ethnischen Gruppe leben (UNDP 5.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 475.848 geschätzt (CSO 4.2017).

Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit kleinen Dörfern, die über unasphaltierte Straßen verbunden werden (Pajhwok 6.9.2017). In den letzten 17 Jahren wurden Quellen zufolge in der Provinz nur zehn Kilometer an Straßen gebaut. Dennoch sind laut Regierung Projekte für die Implementierung des Straßenbaus im Gange (Tolonews 5.11.2017).

Bis September 2017 war Daikundi die einzige Provinz im Land, die eine Frau als Gouverneurin vorweisen konnte; Ende September 2017 wurde Masooma Muradi dann von einem Mann ersetzt (Kurier 27.9.2017; vgl. TET 27.9.2017).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

Einer Quelle zufolge ist Daikundi eine sichere Provinz (Tolonews 10.3.2018). Im September wurde von einer Zunahme afghanischer Binnenvertriebener (IDP) berichtet, die in Daikundi Zuflucht gesucht hatten (Pajhwok 6.9.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 3 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 43 zivile Opfer (16 getötete Zivilisten und 27 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Blindgänger/Landminen, gefolgt von Bodenoffensiven und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 59% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Eine weitere Quelle berichtete allerdings von keinen Opfern im Jahr 2017 in der Provinz Daikundi (Pajhwok 14.1.2018).

Militärische Operationen in Daikundi

Im März 2017 wurden in Daikundi 31 Aufständische durch die ANSF getötet (GIM o.D.). In den letzten 17 Jahren sind in Daikundi keine ausländischen Streitkräfte ums Leben gekommen (Pajhwok 1.1.2018). Ende Dezember 2017 wurde Daikundi einer Quelle zufolge als ruhige Provinz beschrieben (LAT 10.12.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Daikundi

Daikundi zählt zu den Provinzen, in denen die Anzahl der Taliban gering ist (Pajhwok 1.2.2018). Der Zusammenhalt zwischen den Bewohnern ethnisch homogenerer Gesellschaften wie in Panjsher, Bamyan und Daikundi wird als Grund für die geringe Anzahl an Anschlägen betrachtet: Da die Bewohner dieser Provinzen mehrheitlich einer Ethnie zugehören, würden diese keine aufständischen Aktivitäten erlauben (Pajhwok 14.1.2018). Des Weiteren wurde für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 keine IS-bezogenen Sicherheitsvorfälle in der Provinz Daikundi gemeldet (ACLED 23.2.2018).

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).

Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).

Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage:

Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).

Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017).

Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Herat:

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat:

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018;

vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;

vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).

Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018). ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017).

Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region.

Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 4.3.2018).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert.

Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies

bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Balkh

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).

Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh

Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018).

Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten