Entscheidungsdatum
11.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L518 2017095-3/13E
L518 2017098-2/13E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 15.10.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, beide vertreten durch den Verein LegalFocus, Fr. Mag. Brigitte BALDAUF, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2018, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AslyG iVm § 9
BFA-Verfahrensgesetz, §§ 52, 46, 55 FPG, § 18 BFA-Verfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige Armeniens. Die bP 1 und 2 sind verheiratet und haben 2 gemeinsame Söhne.
Die bP 1 sowie ihr Sohn XXXX , geb. XXXX (idF A) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.06.2007 erstmalig bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein, welche nach erstinstanzlichen Entscheidungen vom 29.11.2007 mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 sowie 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen wurden.
Die bP 2 und der weitere Sohn XXXX , geb. XXXX (idF B) brachten am 02.08.2007 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gaben an, im Juli 2006 aus Armenien legal nach Georgien ausgereist zu sein. Die bP 2 sei mit einem Reisepass, ausgestellt in XXXX ausgereist. Nach ca. 1 jährigem Aufenthalt in Georgien seien sie nach Russland, von wo aus sie nicht rechtmäßig nach Österreich gereist wären. Auch die Anträge der bP 2 und A wurden nach erstinstanzlichen Entscheidungen vom 29.11.2007 mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 sowie 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen.
I.2. In der Folge reisten die bP mit ihren volljährigen Söhnen nach Frankreich - offenbar um einer Abschiebung zu entgehen - und stellten dort ebenso einen Asylantrag. Von dort wurden die bP am 25.09.2008 aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.
I.3. Bei der Einreise am 25.09.2008 stellten die bP mit Söhnen erneut Anträge auf internationalen Schutz, welche vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 06.06.2009 in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Mit Spruchpunkt II wurden die bP gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien ausgewiesen.
I.4. In Erledigung der gegen die Bescheide vom 06.06.2009 erhobenen Beschwerden behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 23.07.2009 in Spruchpunkt I die bekämpften Bescheide gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Die gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe wurden mit Spruchpunkt II der Erkenntnisse gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
I.5. Mit Bescheiden vom 05.11.2009 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Anträge auf internationalen Schutz der bP vom 25.09.2008 in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nunmehr gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die bP gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. Die Zustellung erfolgte am 09.11.2009.
I.6. Am 24.11.2009 wurde vom Vertreter Beschwerde gegen die Bescheide erhoben. Mit Schreiben vom 10.12.2009 verständigte der Asylgerichtshof die Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der Beweisaufnahme, wonach die Beschwerden vom 24.11.2009 der Aktenlage nach als verspätet anzusehen sind.
I.7. Am 22.12.2009 stellten die bP Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheiden vom 08.01.2010 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Anträge der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.
I.8. Der Asylgerichtshof erkannte den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschlüssen vom 08.02.2010 gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu. In weiterer Folge wurde den Beschwerden gegen die Abweisungen der Wiedereinsetzungsanträge stattgegeben und mit Entscheidungen vom 30.03.2010 die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand bewilligt.
I.9. Mit Schreiben vom 12.03.2012 übermittelten die bP die von ihnen unterfertigten Zustimmungserklärungen zu Ermittlungen im Herkunftsstaat und legten weitere Beweismittel vor. Ein vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenes länderkundliches Sachverständigengutachten langte am 28.07.2014 ein.
I.10. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.09.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.10.2014 die Beschwerden gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet ab.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
In den Entscheidungen wurde festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegen. Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Letztlich wurde auch festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP in Österreich darstellen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren daher zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
I.11. Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die bP wurden mit Schreiben vom 25.11.2014 für den 10.12.2014 zum BFA geladen und an diesem Tag niederschriftlich einvernommen.
Die Beschwerdeführer brachten ergänzend einen Mietvertrag über eine Wohnung in Graz, eine Bestätigung über Leistungen aus der Grundversorgung, Deutschkursbesuchsbestätigungen (A1/2 und B1.1) und eine Bestätigung über Kenntnisse "A2 Grundstufe Deutsch 2" (hinsichtlich bP1), Deutschkursbesuchsbestätigungen (A1/2 und A2/1), eine psychotherapeutische Stellungnahme und ein Unterstützungsschreiben hinsichtlich der bP2, bereits im Akt befindliche Deutschkursbestätigungen, Bestätigungen über die ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz, eine Unterstützungserklärung und eine Namensliste mit Telefonnummern hinsichtlich A, ein Externistenabschlusszeugnis (Hauptschule) und eine Bestätigung von Jugend am Werk über die Unterstützung bei der Lehrstellensuche hinsichtlich B in Vorlage.
I.12. Mit Bescheiden des BFA vom 12.12.2014 wurde jeweils den bP und ihren Söhnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. 1 Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF und § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten.
I.13. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 30.12.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.02.2015 wurde die Beschwerde gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 PFG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
I.14. Die für den 19.08.2015 geplante Abschiebung wurde von der bP 2 vereitelt, da sie nach dem Abholen der bP 1 in der gemeinsamen Wohnung nicht mehr auftauchte.
Auch der Sohn A der bP wurde wie die bP 1 abgeschoben, der Sohn B tauchte unter.
I. 15.Am 29.10.2016 stellten die bP gemeinsam mit ihren Söhnen bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB") gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die bP 1 vor:
Als wir (mit meinem Sohn) im August 2015 mit einem Flugzeug von Österreich nach Armenien abgeschoben wurden, wurde mein Sohn in Armenien am Flughafen sofort von der Polizei verhaftet, und den armenischen Geheimdienst übergeben; wir mussten 1. 300.000.- Dram Lösegeld zahlen, danach wurde mein Sohn mehrmals von armenischen Geheimdienst abgeholt und verhört. Weil wir immer mit den armenischen Behörden Probleme hatten, wollte ich u meine Familie Armenien verlassen. Bei diesen Einvernahmen wurde mein Sohn verletzt, und war auch im Krankenhaus aufhältig;
Ich habe Angst um mein Leben
I.16. Am 18.05.2017 wurden die bP vor dem BFA einvernommen. Den bP wurde vorgehalten, über Polen eingereist zu sein und lag eine Zustimmung Polens im Dublin-Verfahren vor.
Ein medizinisches Gutachten betreffend der bP 2 vom 31.05.2017 wurde der bP zur Stellungnahme übermittelt.
I.17. Mit Bescheid vom 13.07.2017 wurde die Zuständigkeit Österreichs für die Asylverfahren gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde eine Außerlandesbringung nach Polen gem. § 61 Abs. 1 Zi. 1 angeordnet. Die bP erhoben gegen diese Entscheidung zeitgerecht Beschwerde.
I.18. Am 11.08.2017 wurde der Bescheid des Bundesamtes durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts W240 2166951-1/2E behoben und das Bundesamt zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Die Verfahren wurden in Folge zugelassen.
I.19. Trotz nachweislicher Übernahme der Ladung sind die bP am 05.05.2017 nicht zur Einvernahme erschienen. Mitgeteilt wurde von der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung am 04.05., dass nur die bP und nicht die Vertretung Ladungen erhalten hätten. Die Vollmachten wurden erstmalig vorgelegt und haben die bP erstbefragt auch angegeben, unvertreten zu sein.
Am 11.10.2017 wurden die bP vor dem BFA einvernommen.
Zusammengefasst wurde angegeben, dass der Sohn A gleich nach der Abschiebung am Flughafen verhaftet worden sei. Auch die bP 1 selbst sei 2h von der Polizei verhört worden. A sei festgehalten worden, da er auf einer Fahndungsliste gestanden habe. Diesen Fluchtgrund hätten sie schon genannt, sie hätten Armenien aber deshalb 2016 verlassen müssen, weil in periodischen Abständen die Polizei zur Mutter der bP 1 gekommen sei und nachgefragt hätte, wo der Sohn B und die bP 2 wären. Nach den Söhnen sei gefahndet worden, weil sie den Militärdienst noch nicht abgeleistet hatten.
Den inhaftierten Sohn A hätten sie nach einem Tag Haft bei der Militärpolizei "freikaufen" können.
A sei verprügelt worden und hätte man ihn ins Krankenhaus gebracht.
Die bP 2 traf Ausführungen zu ihrer seit 1988 im Rahmen einer Verschüttung entstandenen psychischen Belastung und gab zudem an, dass sie Verfolgung befürchte, da andere Familienmitglieder Verfolgung zu gewärtigen hätten.
I.20. Vorgelegt wurde von den bP:
Ein Arbeitsvorvertrag bei XXXX aus dem Jahr 2017
Eine Gewerbeanmeldung der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Hausbetreuung
Die Kopie eines Diploms des ÖSD A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 26.09.2014
Die Kopie eines sowjetischen Reisepasses
Diverse Lohnzettel
Überweisungsbeleg aus Armenien
Ein Mietvertrag
Kopie der Ein- und Ausreisestempel aus dem Reisepass des A
Den bP wurden Länderfeststellungen zum Parteiengehör übermittelt.
Ein Dienstzeugnis von XXXX
Rezept für bP 2
Überweisung für bP 2
Unterstützungsschreiben und Namensliste mit Unterstützern
I.21. Die gegenständlichen, in Österreich dritten und insgesamt vierten Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
In Bezug auf die bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.
Hinsichtlich der volljährigen Söhne liegt kein Familienverfahren vor.
I.21.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :
Zu Ihrem Vorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich bei gegenständlichem Asylverfahren bereits um Ihr drittes in Österreich handelt. Erstmalig stellten Sie am 16.06.2007 einen Asylantrag, welcher in Folge, nach erstinstanzlicher Entscheidung vom 29.11.2007, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.02.2008 mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen wurde. Damals gaben Sie an aufgrund der Mischehe Ihrer Eltern, Ihre Mutter soll Aserbaidschanerin sein, in Armenien einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Deshalb wäre auch Ihr Vater ermordet worden, weshalb Sie schließlich hätten fliehen müssen. Diesbezüglich wurde Ihnen die Glaubwürdigkeit in allen Instanzen abgesprochen. Bemerkenswert daran ist aus heutiger Sicht, dass Ihre Mutter immer noch in Armenien wohnen soll, Sie sich deren Ethnie allerdings als Fluchtvorbringen aneigneten. Da in diesem Verfahren bereits eine rechtskräftige Entscheidung erging, wird auf Ihr damaliges Vorbringen nur soweit eingegangen, als es für das Gegenständliche von Relevanz ist. Auch wenn Sie sich aktuell einem neuen Vorbringen bedienen, war Ihr Gesamtverhalten den österreichischen Behörden gegenüber zur Feststellungen Ihrer Glaubwürdigkeit von Relevanz. Durch Ihre Angaben im Zuge des derzeitigen Verfahrens unterstreichen Sie erneut den Umstand, dass Ihnen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
In Folge entzogen Sie sich der Abschiebung durch Untertauchen und der Weiterreise nach Frankreich. Sie wurden aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt, wo Sie am 25.09.2008 erneut einen Asylantrag stellten. Nachdem die Entscheidungen des Bundesasylamtes hinsichtlich des § 68 AsylG (entschiedene Sache) vom Asylgerichtshof behoben wurden, erging am 05.11.2009 eine neuerliche Entscheidung der ersten Instanz, in welcher Ihr Antrag in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Nach weiteren Verfahrensschritten führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) umfangreiche Recherchen zu Ihrem Vorbringen in Armenien durch. Diese hatten zum Ergebnis, dass Ihre Ausführungen sich nicht bestätigten. Dies weder hinsichtlich der Verfolgung aufgrund der Mischehe Ihrer Eltern, noch zu zwischenzeitlich eingebrachten Fahndungsbestätigungen bzw. behördlicher Verfolgung Ihrer Person oder Ihren Angehörigen. Auch nicht im Hinblick auf Ihren zwischenzeitlichen Versuch, Ihre Staatsangehörigkeit in Frage zu stellen bzw. sich als Staatenloser auszugeben. Ihr Antrag wurde erneut, nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht, in allen Spruchpunkte zurückgewiesen (siehe L518 1316476-3/28E vom 21.10.2014). In Folge wurde, aufgrund der neuen Rechtslage, auch über einen Aufenthaltstitel gem. §§ 55 bzw. 57 entschieden und ein Antrag von Amtswegen abgewiesen, sowie eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen. Diese Entscheidung wurde durch Sie erneut angefochten und am 23.02.2015 mit GZ. L518 2017095-1/5E durch die zweite Instanz (BVwG) abgewiesen. In Folge wurden Sie und Ihr Sohn Karen am 18.08.2015 bzw. am 19.08.2015 nach Armenien abgeschoben. Der Antrag, welchen Sie bzw. Ihr Rechtsvertreter hinsichtlich des § 46 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz eingebracht haben, wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 mit GZ.: L518 2017095-2/10E ebenfalls zurückgewiesen. Dieser wurde eingebracht, da Ihre Gattin und Ihr Sohn Armen zur Abschiebung nicht greifbar waren, da sich diese dem Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung durch Untertauchen entzogen hatten. In Gesamtschau kann vorweg bereits festgestellt werden, dass Sie als Person, wie auch Ihre Familienmitglieder weder gewillt sind, den Behörden gegenüber wahrheitsgetreue Angaben zu machen, als auch, sich an die geltende Rechtslage zu halten.
Zu Ihrem aktuellen Vorbringen kommend ist aus Sicht des Bundesamtes bemerkenswert, dass Sie sich wiederum, obwohl durch die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederlegt, darauf beriefen, dass Ihre Söhne von der Militärpolizei gesucht bzw. verfolgt würden. So soll Ihr Sohn bereits im Zuge der Einreise am Flughafen festgenommen und dem Geheimdienst übergeben worden sein. Zu diesem neuerlichen Vorbringen ist allerdings schon vorweg anzumerken, dass selbst unter der Annahme, das Vorbringen würde der Wahrheit entsprechen, diesem kein konventionsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen wäre. Auch wenn das Bundesamt, wie bereits in der Vergangenheit davon ausgeht, dass Sie sich eines Konstrukts bedienen, würde eine Verhaftung Ihres Sohnes, aufgrund einer Wehrdienstverweigerung, an sich noch keine Verfolgung von Seiten der armenischen Behörden bedeuten. Wehrdienstverweigerung ist in den meisten Ländern, in welchen eine Wehrdienstpflicht vorliegt, strafbar und mit Haftstrafen verbunden, wie auch in Österreich. Jedoch soll Ihr Sohn, folgt man Ihren Aussagen nur eine Nacht festgehalten worden und nach Zahlung einer bestimmten Geldsumme enthaftet worden sein.
Dazu ist anzumerken, dass dieses bereits mehrfach durch österreichische Gerichte und Behörden behandelt wurde, und sich immer das gleiche Ergebnis einstellte, nämlich dass Ihre Söhne in Armenien weder gesucht, noch verfolgt werden, weil diese den Wehrdienst nicht abgeleistet haben. Diese Annahme bestätigte sich erneut, nicht nur durch die unglaubwürdigen Angaben Ihrer Person und Ihres Sohnes, sondern auch durch den Umstand, dass Ihrem Sohn am XXXX 2015 ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde, mit welchem er Armenien am XXXX 2016 just aus der Stadt XXXX wieder verlassen hatte. Wäre dieser von der Armee gesucht worden oder wollten diese ihn einziehen, wäre ihm weder ein Reisepass ausgestellt worden, noch hätte er legal ausreisen können. Den Länderfeststellungen ist zur Wehrdienstpflicht klar zu entnehmen, dass Männern, welche sich ab dem 16. Lebensjahr, ab welchem sie zur Wehrregistrierung verpflichtet sind, im Ausland aufhalten und nicht abgemeldet haben, wie im Fall Ihres Sohnes, zur Musterung zurückkommen müssen. Andersfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Daher ist die Ausstellung eines Reisepasses ein eindeutiger Beweis dafür, dass Ihr Sohn von den armenischen Behörden weder gesucht, noch zum Wehrdienst verpflichtet wurde. Abgesehen davon, ist nicht ersichtlich weshalb er überhaupt gesucht hätten werden sollen. Die Gesetzeslage gibt klar vor, dass sich armenische Staatsbürger, welche sich im Ausland aufhalten vom Wehrdienst zurückstellen lassen können. Dem entsprechenden Abschnitt zum Wehrdienst kann ebenfalls entnommen werden, dass es ausreichend unabhängige Stellen gibt, an welche man sich mit Beschwerden hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen die Einberufung betreffend wenden kann. Weiters bestünde die Möglichkeit der Ableistung eines Wehrersatzdienstes, welchen Ihre Söhne hätten antreten können, würden diese, wie behauptet, nicht in die Lage gebracht werden wollen, andere Personen töten zu müssen. Weiters wäre Ihr Sohn, würde er tatsächlich an den angegebenen psychischen Beeinträchtigungen leiden, ohnehin nicht fähig einen Wehrdienst zu leisten. Den Länderfeststellungen kann ebenfalls entnommen werden, dass keine Strafverfolgung von Wehrdienstverweigerern besteht, welche über eine rechtsstaatliche Rechtsauslegung übersteigen würden. Es kam auch bereits zu zahlreichen Amnestien. Darüber hinaus ist Ihr Sohn Karen bereits über 27 Jahre alt und kann sich von einer Strafverfolgung freikaufen, wie es offensichtlich auch geschehen ist. Selbst wenn er grundsätzlich kurzfristig verhaftet worden wäre, würde dies keiner Verfolgung gleichkommen, sondern wäre damit lediglich geltendes Recht umgesetzt worden, da er scheinbar seiner Stellungsverpflichtung für im Ausland lebende Armenier nicht nachgekommen ist. Hierbei wird wiederum auf die Ausstellung eines Reisepasses, nach Tilgung der Strafe verwiesen, welche zeigt, dass in seinem Fall keine Strafverfolgung mehr vorliegt. Wie bereits erwähnt würden Wehrdienst- bzw.- Stellungsverweigerer auch in Österreich bestraft werden, wobei auch Haftstrafen möglich sind und bestünde für solche Personen auch die Gefahr im Zuge einer Einreise kurzfristig inhaftiert zu werden. Da die Gesetzeslage in Armenien eine Strafzahlung im Falle des Nichtnachkommens der Stellungsverpflichtung vorsieht und sich Ihr Sohn dieser nicht gestellt hatte, ist es auch durchaus legitim, dass ihm eine Gefängnisstrafe gedroht hätte, wenn Sie nicht im Stande gewesen wären die Strafe zu bezahlen. Folgt man also Ihren Aussagen, decken sich diese mit der Gesetzeslage und können keine Menschenrechtsverletzungen in der Zahlung einer Strafe erkannt werden. Unglaubwürdig wird Ihr Vorbringen allerdings wieder, als Sie danach gefragt wurden, ob in Folge noch etwas von Ihrem Sohn verlangt wurde, von Seiten des Militärs. Sie behaupteten, diese Gespräche wären nur mit Karen persönlich geführt worden und Sie könnten dazu nichts angeben. Dies kann aus Sicht des Bundesamtes nur bedeuten, dass er keine Repressalien mehr zu befürchten hatte, denn wäre in einem anderen Fall doch zu erwarten, dass er Ihnen von eventuellen Folgen erzählt hätte. Dass Ihr Sohn von der Militärpolizei verprügelt worden wäre, deuteten Sie als bloße Vermutung an, da er nach seiner Freilassung sehr verschlossen gewesen wäre. Hierzu ist allerdings auch darauf zu verweisen, dass selbst unter der Annahme, Karen wäre von der Militärpolizei oder Beamten ähnlicher Institutionen geschlagen worden, dafür entsprechende Einrichtungen in Armenien zur Verfügung stehen um dies zur Anzeige zu bringen. Misshandlungen in militärischen Einrichtungen können leider grundsätzlich in keiner Armee ausgeschlossen werden. Dies stellt allerdings an sich noch keine Verfolgung dar, wenn Möglichkeiten geschaffen sind, sich gegen diese Übergriffe rechtlich zur Wehr setzen zu können. Dies ist laut Länderfeststellungen in Armenien der Fall.
Diesbezüglich der entsprechende Auszug:
Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den "Public Council" des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 18.4.2017).
Auch die Reisepassdaten Ihres Sohnes zeigen, dass dieser keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, reiste dieser mehrfach zwischen der russischen Föderation und Armenien hin und her, was aus den Ein- bzw. Ausreisestempel seines Reisepasses eindeutig ersichtlich ist. Dessen Reisepass wurde am XXXX 2015 ausgestellt, also kurz nach Ihrer Ankunft in Armenien. Am XXXX 2016 reiste er aus XXXX aus und in die russische Föderation ein. Am XXXX 2016 reiste er wieder in Armenien ein, verließ es am XXXX 2016 wieder. Würde dieser eine Verfolgung von Seiten des Staates befürchten ist nicht nachvollziehbar, warum er erneut nach Armenien hätte reisen sollen. Auch daraus ist klar ersichtlich, dass Ihr Sohn keinerlei Befürchtungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts in Armenien hegt, wäre er sonst nicht wieder zurückgekehrt.
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Wehrdienstverpflichtung und die entsprechend vorgebrachten Schwierigkeiten, nicht nur nicht glaubhaft sind, sondern auch nicht Ihre Person betreffen. Sie selbst wollen lediglich befragt worden sein, jedoch keine Repressalien zu befürchten haben. Bei Ihren Söhnen handelt es sich um zwei erwachsene Männer, bereits fortgeschrittenen Erwachsenenalters, welche für deren Leben selbst die Verantwortung zu tragen haben und daraus keine Bedrohung oder Gefährdung Ihrer Person abzuleiten wäre. Für das Bundesamt geht aus Ihrem Verhalten klar hervor, dass Sie schlichtweg nicht gewillt sind sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und die negativen Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren zu akzeptieren. Dazu ist auch von Relevanz, dass Sie zwar immer wieder versuchen sich auf Ihren Arbeitswillen und die erfolgte Integration zurückzuziehen um einen Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen, allerdings offenbar nicht gewillt sind, sich an die für Migration vorgesehenen Bestimmungen zu halten. So wäre Ihnen ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel bzw. eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" aus Armenien durchaus offen gestanden. Dessen Ausgang hätten Sie in Armenien abwarten können und im Falle der Gewährung erneut einreisen um einer Arbeit nachzugehen und Ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlegen. Sie jedoch wählten den, aus Ihrer Sicht, weitaus einfacheren Weg und bedienten sich erneut des Asylsystems ohne einen neuen, relevanten Asylgrund ins Treffen zu führen.
Aus obig genannten Gründen war Ihr Antrag auf Gewährung des internationalen Schutzstatus abzuweisen und erneut eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
In Bezug auf die bP2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.
I.21.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armeneien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
I.21.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 [1] 1 BFA-VG).
I.22. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die vorgelegten Befunde zu A hinsichtlich einer "Prügelattacke von Unbekannten" einen unwiderlegbaren Beweis darstellen würden. Zudem hätte das BFA verkannt, dass im Fall eine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer und deren Familienangehörigen gegeben sei. Die bP seien gut integriert, insbesondere sei die bP 2 Seelentrösterin für ältere Damen.
I.23. Die Beschwerdevorlage langte am 17.09.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.
Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG) und wurde am 19.09.2019 ein entsprechender Aktenvermerk erstellt.
I.24. Für den 15.10.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Einer Vertragungsbitte wurde nicht entsprochen.
Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.
Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.
Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.
Mit Schreiben vom 21.10.2018 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.
I.25. Vorgelegt wurde von den bP im Beschwerdeverfahren:
* Unterstützungsschreiben
* Kontoauszug und weitere Unterlagen der bP 1 - SVA
* Einzahlungsbelege aus 2018
* Einkommenssteuerbescheid 2015
* Behindertenpass bP 2 samt Sachverständigengutachten nach Einschätzverordnung
* Sprachdiplom
* Nervenärztlicher Befund vom 17.11.2017
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP sprechen Armenisch und Russisch.
Die beschwerdeführenden Parteien bP1 (63 Jahre) und bP2 (54 Jahre) sind gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Zudem sind ihre Söhne, welche ebenfalls zur Ausreise nach Armenien verpflichtet wurden, im voll arbeitsfähigen Alter und können diese ihre Eltern unterstützen. Der Antrag auf internationalen Schutz des Sohnes B wurde mit Entscheidung des BVwG vom 08.08.2018 vollinhaltlich abgewiesen und wurde eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen.
Die Identität der bP steht fest. Die Eltern und zwei Brüder der bP2 sowie die Mutter und weitere Verwandte der bP1 leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP. Die bP haben mit diesen Kontakt.
Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie (Eltern und zwei Söhne) hinausgehend keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Die bP 2 hielt sich im Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung seit der Rücküberstellung aus Frankreich genau 10 Jahre im Bundesgebiet auf. Die bP 1 war nach der Rücküberstellung für sieben Jahre in Österreich, wurde dann jedoch ins Heimatland abgeschoben. Seit der gegenständlichen Asylantragstellung hält sich die bP 1 seit ca. 2 1/2 Jahren in Österreich auf.
Die bP 1 ist gesund.
Die bP 2 nahm seit Februar 2009 vereinzelt sowie seit Jänner 2011 regelmäßig über den Verein XXXX psychotherapeutische Gespräche wegen traumatischer Neurose, posttraumatischer Belastungsstörung in Verbindung mit einer anhaltenden ängstlichen Depression in Anspruch. Am 27.08.2014 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode diagnostiziert. Sie befand sich deswegen von 16.04.2009 bis 08.05.2009 sowie 03.04.2014 bis 23.04.2014 stationär im Krankenhaus. Am 23.04.2014 wurde sie mit guter Schlafqualität und ohne Panikattacken entlassen. Die Weiterführung der bei XXXX begonnenen Psychotherapie sowie die Medikamentation (Gladem, Trittico und Seroquel) wurde durch das Krankenhaus empfohlen. Von XXXX wurde im Schreiben vom 27.08.2014 festgehalten, dass eine Fortsetzung der Therapie aufgrund der Schwere der Belastung dringend erforderlich ist. Sie wurde bereits in Armenien psychotherapeutisch - unter anderem stationär im Krankenhaus - wegen ihrer psychischen Probleme, welche sich vorwiegend auf das erlebte Erdbeben zurückführen lassen, behandelt. Sie verfügt über einen österreichischen Behindertenpass (50%).
Gemäß der vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme des Vereins XXXX vom 02.12.2014 konnte bei der bP2 mit Ende des Jahres 2014 die Psychotherapie abgeschlossen werden, demgemäß wurde eine weitere diesbezügliche Therapie nicht als notwendig erachtet.
Im Mai 2017 wurde die bP 2 bei einem FA für Psychiatrie und Neurologie aufgrund der Überweisung vom Hausarzt mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken vorstellig. Es wurde die Diagnose dissoziative Störung gestellt. Es wurden Pregabalin, Seroquel, Risperidon, Sertralin und Trittico verordnet.
Im Psy II Gutachten vom 31.05.2017 ist festgehalten, dass die bP 2 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund eines sehr lange zurückliegenden Ereignisses leidet und die Symptomatik der Anpassungsstörung teils auf die alte Symptomatik aufgepfropft sein dürfte. Diagnose: PTSD F 43.1 und Anpassungsstörung F 43.22, Angst und depressive Reaktion gemischt. Eine Traumatherapie wurde angeraten und für den Fall einer Überstellung wurde festgehalten, dass dabei eine Verschlechterung nicht sicher auszuschließen ist. Eine Suizidalität konnte nicht gefunden werden.
Die bP haben Deutschkurse besucht. Die bP 1 hat die Grundstufe A2 bestanden. Die bP 2 hat die Integrationsprüfung A2 Prüfung bestanden.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die bP verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Die bP 2 sowie die Söhne leben im Entscheidungszeitpunkt von der Grundversorgung und beziehen Wohnbeihilfe. Die bP 1 hat in Österreich gearbeitet (geringfügig beschäftigt im Jahr 2007 für 2 Wochen, als Arbeiter von Jänner bis August 2015). Die bP 1 verdiente als Selbstständiger im Bereich der Garten- und Hausbetreuung 5200 Eur im Jahr 2015 und erzielte auch im Jahr 2018 Einkünfte in ungefähr derselben Höhe. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der gesamten Familie ist nicht gegeben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 9.5.2018, Wahl von Oppositionsführer Pashinyan zum Ministerpräsidenten (relevant für Abschnitt: 2. Politische Lage).
Am 8.5.2018 wurde Oppositionsführer Nikol Pashinyan von Staatspräsident Armen Sarkisyan zum Ministerpräsidenten ernannt, nachdem das Parlament Pashinyan mit 59 zu 42 Stimmen in das Amt gewählt hatte. Vor der Abstimmung kündigte der Fraktionsvorsitzende der regierenden Republikanischen Partei Armeniens (HHK), Vahram Baghdasaryan, an, dass die HHK den Pashinyan-Unterstützern elf Stimmen leihen würde - genug, um zusammen mit den Stimmen der Oppositionsabgeordneten die nötige Unterstützung zur Wahl zu gewährleisten (RFE/RL 8.5.2018).
Der Fraktionschef der Republikanischen Partei, Vagram Bagdasaryan, sagte vor der Abstimmung, seine Partei unterstütze Paschinyan lediglich, um die Stabilität des Landes zu sichern. Nun kann Paschinyan von der Verfassungsänderung profitieren, die den Staatspräsidenten auf eine weitgehend repräsentative Rolle degradiert und die Befugnisse des Regierungschefs erweitert hat. Zunächst dürfte die bisherige Regierungspartei dem neuen Ministerpräsidenten das Regieren schwer machen: Sie verfügt im Parlament weiter über eine Mehrheit von 58 der 105 Sitze. Paschinyan versprach vor der Abstimmung einen entschlossenen Kampf gegen Korruption und politische Verfolgung. Russland sicherte er eine Fortsetzung der engen Beziehungen zu. Der russische Präsident Wladimir Putin seinerseits gratulierte zum Wahlsieg. Paschinyans Wahl gelang erst im zweiten Anlauf. Zwar hatte die bisher regierende Republikanische Partei keinen eigenen Kandidaten aufgestellt, sie versagte Paschinyan am 1. Mai aber die Unterstützung. Der Oppositionsführer rief daraufhin seine Anhänger zu massiven Protesten und einem Generalstreik auf (WZ 8.5.2018). Daraufhin gab die Republikanische Partei am 2.5.2018 bekannt, dass sie bereit sei, die Kandidatur von Nikol Pashinyan im Interesse der Stabilität des Landes zu unterstützen (JAMnews 8.5.2018).
Quellen:
* JAMnews (8.5.2018): Velvet Revolution leader elected as PM of Armenia, https://jam-news.net/?p=100877, Zugriff 9.5.2018
* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (8.5.2018): Armenian Protest Leader Formally Appointed Prime Minister, https://www.rferl.org/a/armenian-protest-leader-pashinian-gets-second-chance-prime-minister-parliamentary-vote-may-8/29214380.html, Zugriff 9.5.2018
* WZ - Wiener Zeitung (8.5.2018): Oppositionsführer Paschinian wird Regierungschef,
https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/963598_Oppositionsfuehrer-Paschinian-wird-Regierungschef.html, Zugriff 9.5.2018
KI vom 24.4.2018, Massenproteste_Rücktritt von Premierminister Sargsyan (relevant für Abschnitt: 2. Politische Lage)
Nach Massenprotesten, die elf Tage andauerten, ist der armenische Premierminister, Serzh Sargsyan, am 23.4.2018 zurückgetreten. Der ehemalige Präsident, der zehn Jahre das Land regierte, war am 17.4.2018 mit klarer Mehrheit vom Parlament zum Premierminister gewählt worden. Schon vorher gab es lautstarke Proteste gegen diese Wahl. Sie galt nicht nur Oppositionellen als Schlusspunkt einer Intrige, in deren Verlauf 2015 die Verfassung geändert wurde, um dem amtierenden Präsidenten Sargsyan auch nach seiner zweiten Amtszeit die Macht im Land zu sichern (FR 23.4.2018, vgl. The Guardian 23.4.2018).
Am 23.4.2018 überstürzten sich die Ereignisse. Während des ganzen Wochenendes waren die Proteste weitergegangen und hatten an Stärke zugenommen, auch in anderen Städten des Landes, obwohl die Polizei zeitweise massiv einschritt und mehrere hundert Demonstranten festnahm, unter ihnen auch Oppositionsführer Nikol Paschinyan sowie zwei weitere Abgeordnete der Opposition, die eigentlich parlamentarische Immunität genießen. Das hatte den Zorn der Demonstranten nur noch angeheizt. Nach Einschätzung von Beobachtern versammelten sich am 22.4.2018 auf dem Platz der Republik gegen 170.000 Personen, darunter auch ein paar Hundert unbewaffnete Soldaten in Uniform. Der Verteidigungsminister drohte mit Konsequenzen. Der bisherige Ministerpräsident und neue erste Vizeregierungschef, Karen Karapetyan, traf sich in Folge mit den festgenommenen Parlamentsabgeordneten, gegen die bereits Klage wegen Verstoßes gegen die Versammlungsfreiheit erhoben worden war, und erwirkte deren Freilassung (NZZ 23.4.2018). Nikol Paschinyan forderte inzwischen die Bildung einer Übergangsregierung sowie vorzeitige Neuwahlen (AN 23.4.2018).
Quellen:
* AN - Armenian News (23.4.2018): Armenian opposition leader: Snap parliamentary elections are needed, https://news.am/eng/news/447929.html, Zugriff 24.4.2018
* FR - Frankfurter Rundschau (23.4.2018): Ministerpräsident Sargsjan tritt nach Protesten zurück,
http://www.fr.de/politik/armenien-ministerpraesident-sargsjan-tritt-nach-protesten-zurueck-a-1492456, Zugriff 24.4.2018
* The Guardian (23.4.2018): Shock as Armenia's prime minister steps down after 11 days of protests, https://www.theguardian.com/world/2018/apr/23/serzh-sargsyan-resigns-as-armenias-prime-minister-after-protests, Zugriff 24.4.2018
* NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.4.2018): Volksproteste zwingen Armeniens Regierungschef zum Rücktritt, https://www.nzz.ch/international/armenien-ruecktritt-von-praesident-sargsjan-erzwungen-ld.1379927, Zugriff 24.4.2018
2. Politische Lage
Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner (2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 12.1.2017).
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch das Referendum vom 06.12.2015 weitreichend geändert. Die neue Verfassung sieht die Umwandlung des bisherigen semi-präsidialen Regierungssystems in ein parlamentarisches System vor. Das Amt des Staatspräsidenten wird im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert (AA 3.2017a).
Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Beteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs, wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International, berichteten von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vgl. EN 7.12.2015).
Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vgl. PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017).
Trotz der Einhaltung der Grundfreiheiten und der guten Administrierung der Parlamentswahlen unter Einführung neuer Technologien, wurden die Wahlen durch glaubwürdige Berichte über Stimmenkauf und Druckausübung auf WählerInnen, Beamte sowie Angestellte von Privatunternehmen überschattet (OSCE/ODIHR 3.4.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017
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Caucasian Knot (9.12.2015): TI states gross violations at Armenian referendum, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/33921/, Zugriff 4.5.2017
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CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook, Armenia;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 4.5.2017
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Der Standard (7.12.2015): Armenien: Ja zu umstrittener Verfassungsänderung,
http://derstandard.at/2000027073366/Armenier-stimmten-fuer-umstrittene-Verfassungsaenderung, Zugriff 4.5.2017
-
EN - Eurasiannet.org (7.12.2015): Armenia: Widespread Reports of Irregularities Mar Constitutional Referendum, http://www.eurasianet.org/node/76461, Zugriff 4.5.2017
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EN - EurasiaNet.org (3.4.2017): Armenia: Voters Opt for More of the Same, http://www.eurasianet.org/node/83066, Zugriff 4.4.2017
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NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia (2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table 5.1: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Age, http://armstat.am/en/?nid=517, http://armstat.am/file/doc/99486253.pdf, Zugriff 5.5.2017
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OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (3.4.2017): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017:
Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/office-for-democratic-institutions-and-human-rights/elections/armenia/309156?download=true, Zugriff 4.4.2017
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PA - PanARMENIAN Network (4.4.2017): Republican Party of Armenia secures 55 parliamentary seats, http://www.panarmenian.net/eng/news/236627/, Zugriff 4.5.2017
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RFL/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.12.2015): Protesters Gather in Yerevan, Claim Fraud In Armenian Referendum,http://www.rferl.org/content/armenia-referendum-sarkisian/27410980.html, Zugriff 4.5.2017
-
RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (3.4.2017): Ruling Republican Party Wins 'Tainted' Armenian Elections, http://www.rferl.org/a/armenian-vote-parliament-sarkisian-tsarukian/28404992.html, Zugriff 4.5.2017
3. Sicherheitslage
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach sowie die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg (1992-94) um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach, halten armenische Verbände etwa 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen mussten ca. eine Million Menschen ihre angestammte Heimat verlassen, überwiegend Aserbaidschaner, aber auch bis zu 200.000 Armenier. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Trotz de