TE Bvwg Beschluss 2019/3/12 W200 2207818-1

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W200 2207818-1/3E

W200 2207822-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,

1.) gegen die Höhe der im Behindertenpass 57807238900027 festgestellten Behinderung sowie

2.) gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 22.08.2018, Zl. 57807238900064 über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu Recht beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide

gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer ist seit 2013 in Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von 100. Dem zugrundeliegenden Gutachten ist folgende Einstufung zu entnehmen:

"Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 27.5.2013:

Lfd.Nr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB

1

Somatoforme Störung, Depressio, Insomnie, funktionelle Diarrhoen 3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Chronifizierungstendenz und nur partielles Ansprechen auf Antidepressiva bzw. Notwendigkeit einer nervenfachärztlichen Behandlung

585

30

2

Restless-Iegs-Syndrom

g.Z. 492

30

3

Nierensteinleiden rechts

235

30

4

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung der HWS

190

20

5

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung GOLD II, gemischte Apnoe, Schlafmaskentherapie

g.Z. 294

30

6

Zustand nach Wadenbeinbruch links Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Funktionseinschränkung

133

0

7

Tinnitus Unterer Rahmensatz, da keine höhergradige Funktionsstörung

g.Z. 335

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2,3 und 5 um 3 Stufe(n) erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da geringe funkt. Relevanz. Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:

Refluxoesophagitis (durch Op. saniert); Steatosis hepatis (keine Einstufungsrelevanz); Coronarsklerose (als gering beschrieben-keine Einstufungsrelevanz); Wasser in den Füßen."

Gegenständliches Verfahren:

Am 30.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel", sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.

Dem Antrag angeschlossen waren ein Konvolut medizinischer Unterlagen, unter anderem

-

ein Patientenbrief der Privatklinik Döbling vom 03.05.2018 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 06.04. 2018 bis 19.04.2018 mit den Diagnosen bei Entlassung: akuter Hinterwandinfarkt, kardiale Dekompensation mit Stauungspneumonie, exazerbierte COPD bei Rauchkonsum, ausgeprägtes Lungenemphysem, Diabetes mellitus, chronischer Tinnitus, Polyneuropathie, .....;

-

ein stationärer Patientenbrief des AKH Wien, klinische Abteilung für Herzchirurgie, über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 06.05.2018 bis 23.05.2018 mit der Diagnose bei Entlassung: Atherosklerotische Herzkrankheit;

-

ein Patientenbrief vom 04.05.2018 des Rudolfinerhaus, über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 03.05.2018 bis 06.05.2018 mit den Diagnosen: schwere coronare Dreigefäßerkrankung mit wirksamer Hauptstammstenose, Zustand nach übergangenem Hinterwandinfarkt am 04.04.2018, mäßiggradig reduzierte linksventriculäre Pumpfunktion, etc.

-

ein neurologischer Befund des Rudolfinerhaus vom 04.05.2018 mit der Diagnose: schwere zentrale Schlafapnoe;

-

sowie weiterer medizinischer Unterlagen.

Mit der Ladung zu einer Ärztin für Allgemeinmedizin erklärte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden, und führte aus, dass es doch möglich sein müsse, anhand der vorliegenden ausführlichen Befunde zu qualifizieren, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege. Angeschlossen waren Unterlagen über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Sonderkrankenanstalt Bad Tatzmannsdorf.

In weiterer Folge holte das Sozialministeriumservice von einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage ein, das folgende Einstufung ergab:

Lfd.Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB

1

Koronare Herzkrankheit unterer Rahmensatz, da Zustand nach Myocardinfarkt und Bypassoperation mit mittelgradig eingeschränkter systolischen Funktion

05.05.03

50

2

Diabetes mellitus oberer Rahmensatz, da mehrmals tägliche Insulindosierungen erforderlich sind, mitberücksichtigt sind die Polyneuropathie und das Restlesslegs Syndrom

09.02.02

40

3

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Schlaf-Apnoesyndrom unterer Rahmensatz, da mittels Medikation sowie nächtlicher Atemmaske kompeniert

06.06.02

30

4

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie bei Discusprolaps L4/L5 rechts mit Nervenwurzelkompression St.p. Discusprolaps L4/L5 mit OP 2014 Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite dokumentiert sind

02.01.02

30

5

Somatoforme Störung, Depressio, Insomnie, funktionelle Diarrhoen 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild

03.06.01

30

6

Zustand nach Melanom rechter Oberarm oberer Rahmensatz, da keine weitere Behandlungsnotwendigkeit nach Excision dokumentiert ist

13.01.01

20

7

Tinnitus unterer Rahmensatz, da ohne dokumentierten nennenswerten psychische oder vegetative Begleiterscheinungen

12.02.02

10

8

Rhizarthrose links, Initiate Radiokarpalarthrose unterer Rahmensatz, da radiologisch befundbelegt

02.06.26

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da schwerwiegendes Zusatzleiden. Die weiteren Leiden erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. (...)

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstmalige Einstufung nach der EVO. Wegfall von Leiden 3, da nicht mehr befundbelegt. Leiden 2 wurde unter der Position 2 des GA mitberücksichtigt. Wegfall von Leiden 6, da null %iges Leiden.

Hinzukommen von Leiden 1, 2, 6 und 8. Anhebung von Leiden 4 des VGA. Gleichbleiben der übrigen Leiden.

(...)

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein"

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt und mit Bescheid vom 22.08.2018 wurde der Antrag auf Vorname der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Es erfolgte die Erhebung einer Beschwerde sowohl gegen die Höhe des Grades der Behinderung als auch gegen die Ablehnung der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung ...". Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es ihm nicht möglich sei, in einem Zug aufzustehen, ohne sich langsam aufzurichten, da er ansonsten hinfallen würde und seine Füße versagen würden. Er könne aufgrund seiner Leiden keine 300 Meter gehen, ohne stehen zu bleiben, da ihm schwarz vor Augen werde. Er verstehe auch nicht, warum sein Nierenleiden nicht mehr berücksichtigt werde. Weiters monierte er, dass die Beurteilung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin nicht ausreichend sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.

Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen. (Ra 2015/08/0178 vom 27.01.2016)

In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016)

Wie im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer - verglichen zum Vorverfahren - unter Zugrundelegung einiger Spitalsberichte über stationäre Aufenthalte hauptsächlich Erkrankungen aus dem Fachbereich Innere Medizin geltend gemacht, welche auch im aktenmäßigen allgemeinmedizinischen Gutachten Niederschlag gefunden haben (Koronare Herzkrankheit, Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Schlaf-Apnoesyndrom, Diabetes Mellitus). Trotzdem wäre eine Untersuchung durch einen Facharzt für Innere Medizin jedenfalls angezeigt gewesen.

Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen ein internistisches Gutachten einzuholen - den Beschwerdeführer zu einer Untersuchung zu einem Facharzt für Innere Medizin zu laden.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte die Entscheidung über die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung sowie über den Antrag auf Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten bzw. hat das SMS bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt.

Im weiteren Verfahren wird daher der Beschwerdeführer jedenfalls zu einer Untersuchung zu einem Facharzt für Innere Medizin zu laden sein, eine internistische Untersuchung des Beschwerdeführers durchzuführen sein und auf deren Basis die Erstellung eines fachärztlichen internistischen Gutachtens erfolgen zu haben. Ob weitere Untersuchungen zu erfolgen haben, hat das SMS nach Einholung des internistischen Gutachtens zu entscheiden.

Nach Gewährung des Parteiengehört hat das SMS die Entscheidungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung sowie zur beantragten Zusatzeintragung zu treffen.

Sollte der Beschwerdeführer einer Ladung nicht Folge leisten wollen, so wird das SMS allerdings gemäß § 41 Abs. 3 BBG vorzugehen, d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen das Verfahren einzustellen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W200.2207818.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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