Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
AlVG §56Spruch
L511 2208395-1/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Iris WOLTRAN und Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.09.2018, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2018, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 11.10.2018, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen Verfahrensparteien in der Verhandlung am 12.03.2019 ausgefolgt.
Die unvertretene Beschwerdeführerin hat einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Das AMS hat mit Schreiben vom 13.03.2019 explizit dein Verzicht auf die Revision und die Beschwerde bekanntgegeben. Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.
3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2208395.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2019