TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W192 2215637-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W192 2215637-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2019, Zahl: 1092234902-151615022, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, er stamme ursprünglich aus der Provinz Wardak, gehöre der Volksgruppe der Zaid an, bekenne sich zum moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung und verfüge über eine zehnjährige Grundschulbildung sowie Berufserfahrung als Bauer. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat drei Monate zuvor zu Fuß Richtung Iran verlassen und sei von dort aus schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland und in der Folge gemeinsam mit dem Flüchtlingsstrom nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Flucht schilderte der Beschwerdeführer, sein Heimatort Wardak beheimate nur Schiiten; vor einigen Monaten seien die Taliban gekommen und hätten viele Leute getötet, in der Folge habe niemand mehr aus der Ortschaft hinaus dürfen; diejenigen, die es versucht hätten, seien erschossen worden. Sie hätten jemanden gefunden, der sie nachts aus der Ortschaft rausgebracht hätte; es gebe dort keine Sicherheit mehr, ihr Leben sei in Gefahr gewesen.

Am 23.05.2017 erfolgte im Rahmen des zugelassenen Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, aus einer näher bezeichneten Ortschaft in der Provinz Maidan Wardak zu stammen, der Volksgruppe der Seyed anzugehören und seit seinem 16. Lebensjahr ohne religiöses Bekenntnis zu sein. Der Beschwerdeführer leide seit seinem 14. Lebensjahr an Magenproblemen, nehme diesbezüglich das Medikament Pantoprazol ein und nehme jährliche Kontrolltermine wahr. Anlässlich seiner Erstbefragung habe er die Wahrheit angegeben; nachdem er Deutsch erlernt hätte, sei ihm jedoch aufgefallen, dass einige näher erläuterte Punkte ungenau bzw. inkorrekt niedergeschrieben worden wären. So sei der Beschwerdeführer etwa nach der Religion seiner Eltern, nicht jedoch nach seiner eigenen, gefragt worden; tatsächlich sei er Schüler, nicht Bauer, gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund, welchen er nun ausführlich darlegen wolle, gab er an, dass er Afghanistan zwischen seinem sechzehnten und siebzehnten Lebensjahr wegen seiner Religion verlassen habe. Auf Vorhalt, dass er die Richtigkeit seiner Angaben anlässlich der Erstbefragung nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigt hätte, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Probleme mit dem Dolmetscher gehabt, mit welchem er sich nicht richtig habe verständigen können.

Der Beschwerdeführer habe nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt und habe sich im Herkunftsland nie politisch oder religiös betätigt. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan bis zu seiner im Alter von etwa sechzehn oder siebzehn Jahren erfolgten Ausreise in den Iran immer an der gleichen Adresse gelebt; er habe sich ein Jahr lang im Iran aufgehalten, bevor er wieder nach Afghanistan abgeschoben worden wäre; wenige Tage später sei er neuerlich in den Iran gereist, wo er sich im Anschluss rund zwei Jahre lang aufgehalten und als Installateur und Bauarbeiter gearbeitet hätte. Nach diesen zwei Jahren, ein genaues Datum sei ihm nicht erinnerlich, sei er abermals von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei dann abermals in den Iran gereist und von dort aus über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist; zwei volljährige Brüder und zwei volljährige Schwestern des Beschwerdeführers würden in Kabul leben; seine Mutter und ein weiterer Bruder befänden sich im Iran, eine weitere Schwester wohne in Maidan Wardak.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, Hauptgrund sei der Islam, welchen der Beschwerdeführer nicht mögen würde; mit dem sechzehnten/siebzehnten Lebensjahr müsse man Gebete verrichten und fasten, was der Beschwerdeführer nicht möge. Einer seiner Brüder sei sehr religiös gewesen und habe den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, seinen religiösen Verpflichtungen nachzugehen. Anlässlich einer religiösen Zeremonie in seinem Elternhaus sei der Beschwerdeführer vom Schwiegervater seiner Schwester gefragt worden, weshalb er nicht faste; der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er im Islam keine Logik finde, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung gekommen wäre, in deren Verlauf der Beschwerdeführer den Propheten beschimpft hätte. Daraufhin sei er vom Schwiegervater der Schwester und dem zuvor erwähnten Bruder geschlagen worden, einige Gäste seien gegangen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei schließlich dazwischen gegangen. Einige Zeit später habe der erwähnte Bruder den Beschwerdeführer mit einem Regenschirm geschlagen und gesagt, dass es besser wäre, wenn es den Beschwerdeführer nicht gebe, da er mit der Ehre der Familie gespielt hätte. Die Schwester des Beschwerdeführers hätte nach einiger Zeit berichtet, dass überall von dieser Geschichte gesprochen werde, der Beschwerdeführer in Gefahr sei und weglaufen solle. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Angst bekommen, er habe von seiner Mutter 50.000 AFA erhalten und sei in den Iran geflohen.

Auf Vorhalt des anlässlich der Erstbefragung gänzlich anderen Darstellung des Fluchtgrundes erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich hierbei um den Fluchtgrund seiner Mutter und seines Bruders gehandelt hätte, die sich im Iran aufhielten. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der in der Erstbefragung geschilderten Gründe im Iran aufgehalten. Auf Vorhalt, dass es auch angesichts seines persönlichen Bildungsstandes in keiner Weise nachvollzogen werden kann, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen höchstpersönlichen Ausreisegründen etwaige Gründe naher Angehöriger, von denen er selbst nicht betroffen gewesen wäre, schildern würde, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe Probleme mit dem Dolmetscher gehabt. Er habe diesen gefragt, wo er mit seiner Erzählung beginnen solle, worauf dieser erwidert hätte, er solle vom letzten Problem berichten, was der Beschwerdeführer getan hätte, wobei er den Dolmetscher immer wieder darauf hingewiesen hätte, dass es sich dabei um seine Mutter und seinen Bruder, nicht jedoch um ihn persönlich, handeln würde. Konkreter Hauptgrund seiner Ausreise aus Afghanistan sei gewesen, dass er den Propheten Mohammad beschimpft hätte. Er habe den Dolmetscher nicht verstanden, dieser lebe seit längerem in Österreich. Auf die Frage, ob er in einer anderen Großstadt leben und arbeiten hätte können, um sich seinen familiären Problemen zu entziehen, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte auch dort Angst gehabt, da der Schwiegervater seiner Schwester schon weit und breit erzählt hätte, dass er ein Ungläubiger sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der Beschwerdeführer Angst vor allen, die er kenne; vor allem vor seiner Familie, da er ein Ungläubiger geworden wäre.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er besuche ein Jugendcollege, lerne Deutsch und lebe von der Bundesbetreuung. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und führe hier keine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer legte ein Zertifikat über eine sehr gut bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2, eine Bestätigung über die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten im Zeitraum Mai 2016 bis Ende August 2016, Referenzschreiben vom 15.05.2017, vom 17.05.2017 und vom 21.05.2017 sowie einen Sozialbericht vom 19.05.2017 vor.

Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer halte nichts von Religion und wolle auch keiner angehören. Schon in seinem Heimatland habe er oft seinen Unmut geäußert und habe deshalb Probleme mit seiner Familie und der Gemeinschaft bekommen. In Afghanistan werde die Abwendung vom Islam, auch Apostasie genannt, als gravierende Straftat angesehen und mit der Todesstrafe geahndet, wozu auf verschiedenes auszugsweise angeführtes Berichtsmaterial verwiesen wurde. Zum Beleg seiner Angaben übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seinen am 31.05.2017 bei einer österreichischen Behörde gemeldeten Austritt aus dem Islam.

Mit Eingabe vom 18.07.2017 übermittelte der Beschwerdeführer ein Zertifikat über eine gut bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau B1.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, sowie die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Sadat, nicht jedoch dessen präzise Identität fest. Einen für die Außenwelt wahrnehmbaren Abfall vom islamischen Glauben habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Flucht- und Ausreisegründe im Sinne einer Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit einer von ihm geäußerten negativen Einstellung zum Islam würden als nicht wahr erachtet. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines für die Außenwelt wahrnehmbaren Abfalls vom islamischen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sein werde.

Diese Schlussfolgerung stützte die Behörde auf die gravierend widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung im Vergleich mit seinen im weiteren Verlauf vor dem Bundesamt getätigten Angaben. Dessen Rechtfertigung im Sinne von Verständigungsschwierigkeiten mit dem der Erstbefragung beigezogenen Dolmetscher ginge ins Leere, zumal dem Beschwerdeführer die damals aufgenommene Niederschrift in seine Muttersprache Dari rückübersetzt worden wäre. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes habe er im Zuge der Erstbefragung auf die allgemeine Sicherheitslage in seiner von Taliban bedrohten Heimatprovinz verwiesen. Im krassen Widerspruch dazu, habe er vor dem Bundesamt Probleme aufgrund seiner Abneigung gegenüber dem Islam als Auslöser seiner Flucht genannt. Auf Vorhalt der Abweichungen habe der Beschwerdeführer keineswegs nachvollziehbar angegeben, anlässlich seiner Asylantragstellung den Fluchtgrund seiner Mutter und seines Bruders bekannt gegeben zu haben. Auch dessen Ausführungen zu seinen Aufenthaltsorten während der Jahre vor seiner Ausreise nach Europa hätten sich im Verfahrensverlauf insofern als gravierend widersprüchlich erwiesen, als der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung davon gesprochen hätte, Afghanistan vor drei Monaten zu Fuß Richtung Iran verlassen zu haben, wo er sich lediglich zur Durchreise aufgehalten hätte; hingegen habe er vor dem Bundesamt mehrjährige Aufenthalte im Iran und zweimalige Abschiebungen nach Afghanistan im Vorfeld seiner Ausreise nach Europa geschildert. Seine Angabe, Afghanistan wegen Problemen in Zusammenhang mit seiner Abneigung dem Islam gegenüber verlassen zu haben erscheine auch insofern keinesfalls glaubhaft, als er sich im Anschluss für einen mehrjährigen Zeitraum in den Iran, einen ebenso wie sein Heimatland religiös geprägten Staat, begeben hätte. Hinsichtlich des im Bundesgebiet - einige Tage nach seiner Einvernahme vor der Behörde - erfolgten amtlichen Religionsaustritts sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Schritt lediglich zur Erlangung eines Vorteils im Asylverfahren, nicht hingegen als finalen Ausdruck seiner inneren Überzeugung gesetzt hätte. Die Einrichtungen seines Heimatstaates würden überdies keine Kenntnis über den im Bundesgebiet erfolgten Religionsaustritt des Beschwerdeführers erlangen.

Selbst im Falle der Glaubwürdigkeit seiner Angaben sei in Anbetracht der Einwohnerzahl der Großstädte wie Mazar-e Sharif und Herat keinesfalls nachvollziehbar, dass die Informationen über seinen Abfall vom Islam aufgrund von Erzählungen des Schwiegervaters seiner Schwester dort bekannt geworden wären. Wie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Konversion und Apostasie zu entnehmen sei, würden offizielle Berichte über staatliche Verfolgung in Zusammenhang mit Abfall vom Islam nicht vorliegen, es werde vielmehr ausgeführt, dass staatliche Behörden keine Maßnahmen setzen würden, sofern keine öffentliche Diskussion eingegangen werde und keine sozialen Unruhen ausgelöst würden. Aus einer Anfragebeantwortung ginge weiters hervor, dass es in Afghanistan durchaus Moslems gebe, die im Ramadan nicht fasten und freitags nicht in die Moschee beten gehen würden; Berichte über eine offizielle Strafverfolgung solcher Verhaltensweisen lägen nicht vor.

Eine Abschiebung nach Afghanistan bedeute für den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und begründe für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann, welcher an keinen lebensbedrohenden oder chronischen Erkrankungen leide. Der Beschwerdeführer verfüge über mehrjährige Schulbildung, sei im Iran als Bauarbeiter und Installateur berufstätig und zur selbständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage gewesen. Es sei diesem zuzumuten, wie auch seine Verwandten, in Afghanistan zu leben, wo der Beschwerdeführer einen Großteil seines Lebens verbracht hätte. Eine Rückkehr in seine unmittelbare Heimatprovinz Maidan Wardak sei dem Beschwerdeführer derzeit aufgrund der in den Länderberichten ersichtlichen volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar. Es stehe diesem jedoch eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Die Provinz Balkh sei nach wie vor eine der sichersten Provinzen Afghanistans, wenn es auch fallweise zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften komme. Die schweren sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in Afghanistan würden nicht verkannt, dennoch könne den Länderinformationen entnommen werden, dass Rückkehrer verschiedene Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnten. Im Falle des Beschwerdeführers sei zudem davon auszugehen, dass dieser nach einer Rückkehr vorübergehende Unterstützung durch seine in Kabul und in Maidan Wardak wohnhaften Angehörigen in Anspruch nehmen könnte.

Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor. Da der Beschwerdeführer über keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet verfüge und angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.

3. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 13.02.2019 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 04.03.2019 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen - er fürchte in Afghanistan Verfolgung aufgrund seines Abfalls vom Islam, seiner islamkritischen Äußerungen und der damit einhergehenden Verletzung der Familienehre. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer effektiv vor einer solchen Verfolgung zu schützen, zumal ein Abfall vom Islam auch von staatlicher Seite massiv sanktioniert werde und von einer Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden generell nicht auszugehen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe einerseits aufgrund des verbreiteten familiären Netzwerks, andererseits aufgrund der Unzumutbarkeit wegen der aktuell prekären Sicherheits- und humanitären Lage in Zusammenschau mit den besonderen Merkmalen des Beschwerdeführers als Apostat und Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, in ganz Afghanistan nicht. Die Behörde habe die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt, indem sie den Beschwerdeführer nicht näher zu seiner religiösen Einstellung und den Gründen seiner Abwendung vom Islam befragt hätte; der Beschwerdeführer lehne den islamischen Glauben aus Überzeugung ab und wolle sein Leben frei von religiösen Zwängen führen. Die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte erwiesen sich als unvollständig und würden sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen, zumal Berichte zur Verfolgung durch Angehörige bei Verletzung der Familienehre zur Gänze fehlen würden und sich die Länderfeststellungen zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage, insbesondere auch in den als IFA herangezogenen Großstädten Mazar-e Sharif und Herat, als unvollständig erwiesen. Zu Apostasie werde ergänzend auf eine Anfragebeantwortung durch ACCORD vom 01.06.2017, eine Stellungnahme der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte vom 27.02.2008, relevante Auszüge aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 sowie einem durch Friederike Stahlmann verfassten Gutachten vom 28.03.2018 verwiesen, welche die Verfolgung von Apostaten und die Unmöglichkeit der öffentlichen Auslebung einer areligiösen Einstellung in Afghanistan belegen würden. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat vom familiären Netzwerk aufgespürt werden könnte, wurde auf relevante Passagen eines Berichts von EASO aus Dezember 2017 verwiesen. Aus weiters angeführten Berichten ergebe sich, dass sich Afghanistan in einem landesweiten innerstaatlichen Konflikt mit jederzeit in jenem Landesteil möglichen Kampfhandlungen und Handlungen willkürlicher Gewalt befinde. Diese für jede in Afghanistan befindliche Person durch Angriffe und Anschläge regierungsfeindlicher Gruppen wesentlich beeinträchtigte Sicherheitslage wirke sich auf die ohnedies unzureichende Versorgungslage aus, welche durch eine hohe Anzahl an Binnenvertriebenen eine zusätzliche Belastung erfahre. Mehr als 80% der Binnenvertriebenen seien auf Nahrungsmittel- und humanitäre Hilfe angewiesen. Binnenvertriebene und Rückkehrer könnten das notwendige Geld zur Bezahlung der Miete meist nicht erwirtschaften und seien daher der Gefahr der Obdachlosigkeit preisgegeben, zudem bestehe ein stark eingeschränkter Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Wirtschaft. Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelte als arbeitslos oder unterbeschäftigt, zudem weise Thomas Ruttig in einem Bericht vom 09.05.2018 auf eine bei 54,5 % liegende Armutsrate in Afghanistan hin. Zur Versorgungslage in Herat und Mazar-e Sharif, insbesondere im Hinblick auf die aktuell herrschende Dürre, wurde auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 verwiesen. Rückkehrer und Binnenvertriebene könnten es sich meist nicht leisten, sich an jenen Orten mit Zugang zu lebensnotwendigen Gütern wie Wasser niederzulassen und zählten daher zu den von der Dürre am stärksten gefährdeten Personengruppen. Die Kluft zwischen Wohnbedarf und Wohnangebot werde von Jahr zu Jahr größer, die Möglichkeiten, als Tagelöhner Geld zu verdienen, seien äußerst beschränkt. In den aktualisierten UNHCR-Richtlinien aus August 2018 werde darauf verwiesen, dass gerade Zivilisten, die in städtischen Gebieten ihren tagtäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten nachgingen, Gefahr liefen, Opfer von Gewalt zu werden. Weiters weise UNHCR auf die hohe Anzahl von Binnenvertriebenen hin, die zu zunehmender Konkurrenz um Ressourcen führe sowie auf die Rekorddürre in Herat und Balkh, infolge derer die Landwirtschaft zusammenbreche. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder Herat bestehe daher für den Beschwerdeführer auch vor diesem Hintergrund nicht. Insoweit die Behörde die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgrundes auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt stütze, werde auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen, demzufolge es unzulässig sei, eine Entscheidung vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme zu stützen. Wie die widersprüchliche Darstellung des Fluchtgrundes zustande gekommen sei, habe der Beschwerdeführer bereits aufgeklärt. Auf entsprechende Anweisung des Dolmetschers habe der Beschwerdeführer sich im Zuge der Erstbefragung auf die Schilderung der Ereignisse, die zeitlich mit seiner dritten Flucht aus Afghanistan korreliert hätten, nämlich die Ereignisse, welche seinen Bruder und seine Mutter zum Verlassen des Landes veranlasst hätten, beschränkt. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Erstbefragung von der Flucht erschöpft und eingeschüchtert gewesen, aus diesem Grund sei es zu Missverständnissen gekommen, die er jedoch bereits im Zuge seiner Einvernahme aufgeklärt hätte. Sein eigentliches Fluchtvorbringen habe er vor dem Bundesamt sehr detailliert, nachvollziehbar und lebensnah geschildert. Im Iran habe der Beschwerdeführer illegal und anonym gelebt, sein Abfall vom Islam und sein "unreligiöses" Leben sei dort niemandem aufgefallen. Aufgrund des höheren Stellenwerts sozialer Netzwerke in Afghanistan wäre es ihm dort nicht möglich, seine gegenüber dem Islam ablehnende Haltung zu verbergen. Zum Vorwurf seines erst rund eineinhalb Jahre nach Einreise erfolgten Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen wäre, dass es so etwas wie einen offiziellen Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft überhaupt gebe und von dieser erst erfahren hätte, als er mit den österreichischen Behörden über seinen Abfall vom Islam gesprochen hätte. Da die Verfolgung des Beschwerdeführers von ebendieser ausginge, wäre dem Beschwerdeführer eine Unterstützung durch Angehörige seiner Familie im Falle einer Rückkehr nicht möglich. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung iSd GFK aufgrund seiner religiösen Einstellung durch seine eigene Familie sowie durch die einfache Bevölkerung, die von traditionell-islamischen Vorstellungen geprägt sei; das BVwG habe in mehreren näher angeführten Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen bereits Asyl gewährt. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, hätte sie dem Beschwerdeführer jedoch zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zudem sei die Behörde zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit rund dreieinhalb Jahren in Österreich auf und sei bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Er habe die Pflichtschule erfolgreich abgeschlossen und verfüge über Deutschkenntnisse auf Niveau B1. Außerdem habe er bereits viele enge Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern aufgebaut und genieße es, hier frei von religiösen Zwängen leben zu können.

Der Beschwerde beiliegend wurden ein Zertifikat über den "energie-führerschein", eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Lernprogramm im Bereich Wirtschaft sowie ein Zeugnis über die im Jänner 2019 bestandene Pflichtschulabschlussprüfung übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Sayyid (auch: Seyed, Sadat) an und stammt ursprünglich aus der Provinz Maidan Wardak, wo er zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern ein Haus bewohnt hat. Der Beschwerdeführer wurde von seinen Eltern als schiitischer Muslim erzogen. Der Beschwerdeführer, welcher Dari auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, hat im Herkunftsstaat zehn Jahre lang die Schule besucht und während eines Aufenthalts im Iran, dessen exakter Zeitraum sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, als Bauarbeiter sowie als Installateur gearbeitet und derart seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat respektive den Iran im Herbst 2015 illegal und schlepperunterstützt verlassen und ist über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich dem Migrationsstrom angeschlossen hat, über die sogenannte "Balkanroute" illegal nach Österreich gelangt ist und am 05.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers halten sich gegenwärtig im Iran auf, zwei weitere Brüder sowie eine Schwester leben in Kabul, eine weitere Schwester ist in der Provinz Maidan Wardak ansässig.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die als fluchtkausal geltend gemachte Bedrohung aufgrund eines Abfalls vom islamischen Glauben ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung durch die afghanische Gesellschaft oder die dortigen Behörden aufgrund einer in der Vergangenheit bekannt gewordenen kritischen bzw. ablehnenden Haltung gegenüber dem Islam zu befürchten.

Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestritten. Er hat sich Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 angeeignet und im Jänner 2019 die Prüfung über den Pflichtschulabschluss absolviert. Zwischen Mai 2016 und August 2016 war er gemeinnützig in einem Kulturbetrieb tätigt, zudem hat er Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

Quellen:

CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',

https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019

DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019

FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,

https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019

IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",

https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019

Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,

https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019

NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019

Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban,

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019

WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for-afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019

1. POLITISCHE LAGE

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Quellen:

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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