TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/10 98/09/0050

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §4;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des J in Wien, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien I, Landskrongasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Jänner 1998, Zl. UVS-07/A/05/00265/97, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien zu verantworten, daß dieser Arbeitgeber vom 8. September 1996 bis 10. September 1996 auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wien 1., vier namentlich genannte polnische Staatsangehörige ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung mit Fassadenarbeiten beschäftigt habe. Wegen dieser als (vier) Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer (nach dem vierten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG) in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe die von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzten vier Geldstrafen auf jeweils S 60.000,-- (die vier Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils fünf Tage) und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 24.000,-- herabgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen festgestellt, daß die vier namentlich genannten Ausländer, die anläßlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten am 10. September 1996 an einer näher bezeichneten Baustelle in Wien 1., bei Fassadenarbeiten (in beschmutzter Arbeitskleidung auf dem Gerüst) arbeitend angetroffen worden seien, ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung für die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft in der Zeit von 8. September 1996 bis 10. September 1996 gearbeitet und von diesem Arbeitgeber entlohnt worden seien.

Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich im erstinstanzlichen Verfahren damit, er habe etliche Angestellte in der Ges.m.b.H., welche als Maurer beschäftigt seien. Er habe es nicht nötig, zusätzliche Arbeiter aufzunehmen und könne sich nicht erklären, warum die polnischen Fassadenarbeiter dort gearbeitet hätten. Die Bauleitung sei F übertragen worden. Die Bauarbeiten seien von der J Gesellschaft mbH durchgeführt worden. Der Auftrag habe auf Fassadenarbeiten gelautet.

In der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm unklar, wie es zu den Anschuldigungen habe kommen können. Er werde später - nach Vorliegen von Beweisergebnissen - ein substantiiertes Gegenvorbringen erstatten.

In der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. November 1997 brachte der Beschwerdeführer vor, die gegenständlichen Arbeiten seien von Mitarbeitern der J Gesellschaft mbH durchgeführt worden, ein Subunternehmer sei nicht beauftragt worden. Bei "diesen Leuten" handle es sich um die in der Verhandlungsschrift näher bezeichneten Personen, deren Einvernahme als Zeugen beantragt werde.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Er macht im wesentlichen geltend, die belangte Behörde hätte seine Verantwortung, er habe an der gegenständlichen Baustelle keine Ausländer sondern ausschließlich österreichische Staatsbürger beschäftigt, aufgrund der Aussagen der Zeugen T und F als erwiesen feststellen müssen.

Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese zum Erfolg zu führen.

Mit der Behauptung, die von der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilte Aussage der Zeugin B sei allein deshalb logisch widerlegt, weil der Beginn des Tatzeitraumes, der 8. September 1996 ein Sonntag gewesen sei, wird kein Umstand aufgezeigt, der die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin oder den Inhalt ihrer Aussage erschüttern könnte, beinhaltet doch die Aussage dieser Zeugin lediglich die Vorgänge anläßlich der Kontrolle am 10. September 1996 und eine damals bekanntgewordene Materiallieferung (vom 9. September 1996). Hingegen ergibt sich der dem Beschwerdeführer angelastete Tatzeitraum (8. September 1996 bis 10. September 1996) aus der Aussage des Zeugen F. Des weiteren verletzt der Beschwerdeführer mit seiner erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Bestreitung des ihm angelasteten Tatzeitraumes auch das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), hat er doch im gesamten Verwaltungsverfahren niemals behauptet, daß der 8. September 1996 an der gegenständlichen Baustelle arbeitsfrei gewesen sei.

Die durch die Kontrolltätigkeit des Arbeitsinspektorates zutage gekommenen, den Beschwerdeführer belastenden Ermittlungsergebnisse blieben unwiderlegt, konnten doch weder der Zeuge F noch der Beschwerdeführer zu diesen ihnen vorgehaltenen Sachverhalten nachvollziehbare Angaben machen. Auch in der Beschwerde wird nicht überzeugend dargelegt, aus welchem Grund die von den vier Ausländern anläßlich der Baustellenkontrolle abgegebenen Aussagen und Erklärungen, sie hätten für die "Fa J" gearbeitet, ihr "Chef" sei der Beschwerdeführer und sie hätten als Entlohnung Stundelöhne von S 60,-- bzw. S 70,-- erhalten, unrichtig sein sollen. Daß mehrere Firmen im betreffenden Objekt tätig waren, vermag die von den Ausländern angegebene und von der belangten Behörde als erwiesen festgestellte Zuordnung der aufgegriffenen polnischen Fassadenarbeiter zu der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft nicht zu entkräften.

Auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen ist somit nicht zu erkennen, inwieweit die in der Beschwerde ins Treffen geführten Beweisergebnisse geeignet sein sollten, die nachvollziehbar begründete und auf die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig zu erweisen. Daß der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, zeigt jedenfalls noch keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mängel der Beweiswürdigung auf (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0075, und die darin angegebene Vorjudikatur).

Zu der Rüge des Beschwerdeführers, das Verfahren sei "jedenfalls deshalb mangelhaft geblieben, weil die bei der Verhandlung vom 5.11.1997 beantragten Zeugen nicht vernommen wurden", ist, soweit er der belangten Behörde damit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorwirft, zu erwidern, daß, wie sich aus § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ergibt, nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führen hat, sondern nur solche, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz darzulegen ist, sofern sie nicht offenkundig ist, Sache des Beschwerdeführers.

Mangels Darlegung einer solchen Relevanz vermag der Beschwerdeführer daher mit seinen ausschließlich darauf beschränkten Ausführungen, die Einvernahme der genannten Zeugen sei unterlassen worden, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht darzustellen, ist doch weder offenkundig, daß der ins Treffen geführte Beweisantrag ein für den Ausgang des Verfahrens erhebliches Beweisthema betrifft bzw. inwieweit gerade diese Zeugen entscheidungswesentliche Angaben machen können, noch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargestellt, zu welchen entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde gekommen wäre, hätte sie die genannten Zeugen einvernommen.

Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Ausfertigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses weise keinen "mit einem bestimmten Namen" unterfertigte Beglaubigung im Sinn des § 4 der Beglaubigungsverordnung auf, wird damit keine Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Bescheides bzw. kein Mangel der amtlichen Ausfertigung aufgezeigt, ist doch die Leserlichkeit der Unterschrift bei der Beglaubigung durch die Kanzlei im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) oder die leserliche Beifügung des Namens des Beglaubigenden nicht erforderlich und demnach für die rechtliche Verbindlichkeit des Bescheides bzw. das wirksame Zustandekommen der Beglaubigung nicht erheblich (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, Seite 418 f und Seite 1746 f wiedergegebene Judikatur).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090050.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten