TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/1 W107 2199255-1

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W107 2199255-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde des mj. XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch Mag. Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Eltern des mj. Beschwerdeführers, die Beschwerdeführer zu W107 2187849-1 und W107 2187812-1, reisten unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am XXXX wurde der ältere Bruder des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu W107 2187854-1) in Österreich geboren. Für diesen wurde, vertreten durch seine Eltern, im Familienverfahren ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

3. Mit Bescheiden des BFA vom jeweils XXXX wurden die Anträge der Eltern und des älteren Bruders des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebungen nach Afghanistan zulässig seien (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diese Bescheide erhoben die Eltern und der ältere Bruder des Beschwerdeführers, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, gemeinsam vollinhaltliche Beschwerde.

5. Am 02.03.2018 legte das BFA die (gemeinsam erhobene) Beschwerde der Eltern und des älteren Bruders des Beschwerdeführers sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Am XXXX wurden der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder XXXX (W107 2199252-1) in XXXX , Österreich, geboren. Am 04.04.2018 stellte die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers für diesen (und seinen Zwillingsbruder) beim BFA ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

7. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch den dem Beschwerdeführer amtswegig beigegebenen Rechtsberater, vollumfängliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Am 26.06.2018 legte das BFA die gegenständliche Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Mit Eingabe vom 04.07.2018 gab der im Spruch ausgewiesene Rechtsvertreter sein Mandat zur rechtsfreundlichen Vertretung auch des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren bekannt. Der amtswegig beigegeben Rechtsberater legte seine Vollmacht nieder.

11. Die Eltern und der ältere Bruder des Beschwerdeführers sowie Vertreter der belangten Behörde wurden zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.01.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Vertrauensperson der Eltern des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer die Eltern des Beschwerdeführers im Familienverfahren zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen wurden. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde mit mündlicher Verkündung der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (W107 2187849-1). Auch den Beschwerden des Vaters und des älteren Bruders des Beschwerdeführers wurde mit mündlicher Verkündung stattgegeben und ihnen gemäß § 3 Abs.1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 des Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (W107 2187812-1 und W107 2187854-1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Grundversorgungssystem und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX , Österreich, geboren, führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan.

Seine Mutter XXXX (W107 2187849-1) und sein Vater XXXX (W107 2187812-1) reisten im Herbst 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2018, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der minderjährige Beschwerdeführer ledig.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2019 wurde mit mündlicher Verkündung der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (W107 2187849-1). Auch den Beschwerden des Vaters und des älteren Bruders des Beschwerdeführers wurde mit mündlicher Verkündung stattgegeben und ihnen gemäß § 3 Abs.1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 des Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (W107 2187812-1 und W107 2187854-1).

Der Beschwerdeführer hält sich derzeit gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden in Österreich geborenen Brüdern, mj. XXXX und mj. XXXX (W107 2187854-1 und W107 2199252-1), in Österreich auf und lebt mit diesen zusammen im gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Minderjährigkeit strafunmündig und daher in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Im Falle der Mutter des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt des Beschwerdeführers und jenem seiner Mutter (W107 2187849-1).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2019, Zl. W107 2187849-1/14E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2019, Zl. W107 2187849-1/14E). Es liegt auch in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.

Der - im Entscheidungszeitpunkt - minderjährige und ledige Beschwerdeführer ist der Sohn von XXXX (W107 2187849-1). Somit ist der Beschwerdeführer als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu betrachten.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. Gegen die Mutter des Beschwerdeführers ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, dh. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, vertreten durch sein Mutter, am 04.04.2018 - somit nach dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Da § 3 Abs. 4 AsylG 2005 gemäß Abs. 4b leg. cit. in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit der Maßgabe gilt, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen richtet, von dem das Recht abgeleitet wird (im gegenständlichen Fall von der Mutter des Beschwerdeführers, welche ihren Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 stellte und somit über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt), verfügt auch der Beschwerdeführer über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W107.2199255.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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