TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/4 W251 2171729-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W251 2171729-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zl. 1097380402-151911144, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 02.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Bruder bei der Armee gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei zweimal von den Taliban aufgefordert worden, seinen Bruder davon zu überzeugen seine Tätigkeit bei der Armee zu beenden. Sein Bruder sei dem jedoch nicht nachgekommen, weil er für den Lebensunterhalt der Familie des Beschwerdeführers habe sorgen müssen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei einmal für drei Tage verschwunden und danach zurückgekehrt. Er sei dann wieder weggegangen und der Beschwerdeführer wisse seit acht Monaten nicht wo sich sein Bruder aufhalte. Da der Bruder des Beschwerdeführers verschwunden sei, habe niemand für die Familie des Beschwerdeführers gesorgt. Wegen der Armut habe der Vater des Beschwerdeführers diesen nach Österreich geschickt.

3. Ein eingeholtes Röntgen ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen bereits geschlossen seien, sodass sich Zweifel am vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum ergeben haben.

Das eingeholte medizinische Altersfeststellungsgutachten vom 06.05.2016 ergab, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt mit 14 Jahren anzunehmen ist. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum entspricht einem chronologischem Alter zum Untersuchungszeitpunkt von 15 Jahren und 3 Monaten, so dass das angegebene Geburtsdatum aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann. Die Vollendung des 18. Lebensjahres wurde anhand des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums am XXXX erreicht.

4. Am 23.08.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass Krieg zwischen den Taliban und den Regierungsgruppen (in seinem Heimatdorf) geherrscht habe. Er habe gesehen wie eine Person bei einem Bombardement verletzt worden sei. Er sei zweimal von den Taliban beauftragt worden, seinen Bruder davon zu überzeugen die Nationalarmee zu verlassen. Die Taliban hätten ihm eine Ohrfeige verpasst. Zudem würden die Taliban junge Leute rekrutieren und belästigen. Er habe deshalb Afghanistan verlassen.

5. Mit Stellungnahme vom 28.08.2017 wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie sowie der Jungen und Männer im wehrfähigen Alter und der ihm von den Taliban unterstellten missliebigen politischen und/oder religiösen Gesinnung, welche sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer aus dem Einflussbereich der Taliban geflohen sei und sein Bruder für die Regierung tätig sei, Verfolgung in Afghanistan drohe. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einer XXXX . Da in Afghanistan die medizinische Versorgung psychisch Erkrankter nicht ausreichend gesichert sei und der Beschwerdeführer als Minderjähriger besonders vulnerabel sei, wäre er einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann, der von seiner Familie unterstützt werden könne. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt die Feststellung zur Behandelbarkeit psychischer Krankheiten in Afghanistan auf eine Anfragebeantwortung gestützt habe, die weder den Parteien zur Kenntnis gebracht noch im Bescheid abgedruckt worden sei. Zudem seien im Bescheid sachverhaltsfremde Ermittlungsergebnisse eines anderen Verfahrens festgehalten worden. Das Bundesamt habe sich nicht mit dem spezifischen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aus den UNHCR-Richtlinien gehe hervor, dass die Taliban systematisch gegen Familienangehörige ihrer Gegner vorgehen und diese genauso gefährdet seien Opfer von Verfolgung zu werden, wie Personen die aufgrund ihrer Tätigkeit Angriffsziel der Taliban seien. Aus der fehlenden Bedrohung der Familie des Beschwerde-führers, die nach wie vor im Herkunftsdorf lebe, könne nicht auf eine fehlende Bedrohung des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal dieser bereits persönlich von den Taliban bedroht worden sei. Dem Bescheid sei keine Würdigung des jungen Alters des minderjährigen Beschwerdeführers zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei es allein aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht möglich in seine Heimatprovinz zurückzukehren. Die Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers diene lediglich dem Eigengebrauch der Früchte und sei nicht ausreichend gut um den Beschwerdeführer eine finanzielle Unterstützung zu bieten. Für den minderjährigen Beschwerdeführer bestehe zudem die Gefahr in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse zu geraten. Zudem hätte er aufgrund seines Aufenthalts in Europa mit erheblichen Schwierigkeiten in Afghanistan zu rechnen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.03.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

9. Mit Stellungnahme vom 27.04.2018 wurde vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer XXXX und XXXX sowie eine XXXX diagnostiziert worden seien. Im Zuge eines Schädel-MRT seien XXXX und XXXX gesichtet worden, die auf eine XXXX hinweisen können. Diese Erkrankungen würden eine engmaschige und regelmäßige neurologische Behandlung, psychotherapeutische Betreuung und eine entsprechende Medikation erfordern. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, zumal er als schwerkranke minderjährige Person wegen seiner geringen Belastbarkeit im Rahmen einer Reise und eines Aufenthalts in seinem Herkunftsstaat sowie wegen des Fehlens (des Zugangs zu) angemessener Behandlung in Afghanistan einer ernsten und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt sei. Es wurde diesbezüglich auf das Gutachten Friedericke Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen.

10. Mit Parteiengehör vom 08.06.2018 wurde den Parteien die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit des Distrikt XXXX der Provinz Parwan vom 04.06.2018 sowie jene betreffend die Sicherheitslage der Provinz Parwan vom 14.08.2015 übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 25.06.2018 wurde vorgebracht, dass sich die herangezogenen Länderberichte mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers decken würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Für den Fall, dass das Gericht an den exzeptionellen Umständen des Beschwerdeführers Zweifel habe wurden die Anträge auf 1. Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen-gutachtens zum Beweis der schweren neurologischen und psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, 2. auf spezifische Erhebungen der konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan zum Beweis dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle sowie 3. auf spezifische Erhebung der Situation von Minderjährigen betreffend die allgemeine Gefährdung von Leib und Leben in Kabul, gestellt.

11. Mit Parteiengehör vom 03.07.2018 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 17.07.2018 wurde vorgebracht, dass nach dem übermittelten Länderinformationsblatt eine komplexe und fortgeschrittene Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht gewährleistet werden könne. Zudem wäre der Erwerb der notwendigen und regelmäßig indizierten Medikamente für den Beschwerdeführer nicht leistbar.

12. Mit Dokumentenvorlage vom 29.08.2018 wurden Unterlagen zur Integration und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt.

13. Mit Stellungnahme vom 15.11.2018 wurde auf die UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 verwiesen, in der die fehlenden und unzureichenden Zugangsmöglichkeiten für Afghanen zu medizinischer Versorgung betont werde. Zudem wurde die Anfragebeantwortung betreffend die Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018 vorgelegt.

14. Mit Parteiengehör vom 30.11.2018 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, mit Kurzinformation vom 29.10.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Lage in Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018 sowie eine ACCORD Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 12.12.2018 wurden die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 vorgelegt. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat widerspräche der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur, zumal beim Beschwerdeführer die schwere psychische Erkrankung und die besondere Vulnerabilität aufgrund seiner Minderjährigkeit erschwerend hinzukomme. Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer ausgeprägte Private Bindungen in Österreich auf, weshalb die Erlassung einer Rückkehr-entscheidung auf Dauer als unzulässig zu betrachten sei.

15. Mit Parteiengehör vom 01.02.2019 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, mit Kurzinformation vom 22.01.2019, sowie die auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018, Seite 21 bis 25 und 98 bis 109 übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 25.02.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er in Afghanistan ausfindig gemacht werden könne. Zudem sei er kein junger gesunder Mann, sondern habe eine spezifische Vulnerabilität. In Afghanistan sei die medizinische Versorgung psychisch Erkrankter sowie der Zugang zu notwendigen Behandlungen nicht ausreichend gesichert. Er könne sich als psychisch Erkrankter nur schwerer eine Existenzgrundlage schaffen. Zudem würden auffällige Personen in Afghanistan als "Verrückte" behandelt, eingesperrt, in Haft genommen, angekettet, mit Steinen beworfen oder sonst geächtet werden würden. Da der Beschwerdeführer mehrere Jahre im "westlichen" Ausland verbracht habe, sei er in besonders hohem Maße gefährdet. Es bestehe in Afghanistan zudem ein sehr hohes Maß an willkürlicher Gewalt. Die Afghanischen Sicherheitskräfte seien nicht schutzfähig. Die Hauptstadt Kabul sei einer der gefährlichsten Orte in Afghanistan. Parwan sei nach wie vor eine volatile Provinz. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit über drei Jahren in Österreich und besuche eine Übergangsklasse. Er habe sich sehr bemüht die Deutsche Sprache zu erlernen. Er habe sich ein gut funktionierendes und soziales Netzwerk in Österreich aufgebaut. Der Beschwerdeführer legte einen Leistungsüberblick seiner Schule vom 15.02.2019 vor.

16. Mit gerichtlicher Aufforderung vom 12.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen die von ihm vorgebrachten Gesundheitsprobleme genau darzulegen und medizinische Bestätigungen vorzulegen.

Mit Stellungnahme vom 26.03.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er an Unruhe und Schlafstörungen leide. Er leide an Kopfschmerzen und bekomme zwei bis drei Mal im Monat XXXX oder Schwindelzustände. Eine XXXX habe beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden können, ein diesbezüglicher anfänglicher Verdacht habe sich nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer gehe zwei bis dreimal im Monat zur Psychotherapie. Der Beschwerdeführer nehme derzeit keine Medikamente. Wenn er Kopfschmerzen bekomme, nehme er XXXX Tablette oder XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 7, 142 f; Protokoll vom 07.03.2018 = OZ 5, S. 6 f).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Parwan, im Distrikt XXXX (beim Bundesamt " XXXX " geschrieben), im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Eigentumshaus aufgewachsen (AS 141; OZ 5, S. 6, 8, 11). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nur zwei Tage lang eine Schule besucht (AS 7, 141; OZ 5, S. 7). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt im Herkunftsdorf ein kleines Feld auf dem Weizen angebaut wird sowie Weinreben und Ziegen. Die Eltern des Beschwerdeführers kümmern sich um das Feld (AS 141; OZ 5, S. 7, 11). Der Beschwerdeführer hat in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgeholfen (AS 141; OZ 5, S. 7).

Der Beschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Er ist anpassungsfähig und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über seine Eltern und seinen Bruder sowie über zahlreiche (auch weitschichtige) Verwandten in seinem Heimatdorf (AS 142 f; OZ 5, S. 10). Das Heimatdorf besteht aus 90-100 Häusern, im Heimatdorf leben hauptsächlich (auch weitschichtige) Verwandte des Beschwerdeführers (AS 142; OZ 5, S. 10). Im Heimatdorf des Beschwerdeführers unterstützen sich die Dorfbewohner gegenseitig. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen nach wie vor in ihrem Eigentumshaus. Sie verfügen auch noch über das kleine Feld auf dem nach wie vor Weizen angebaut wird und über Weinreben. Die Eltern des Beschwerdeführers kümmern sich nach wie vor um die Felder. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (AS 143; OZ 5, S. 9 ff).

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist. Er ist seit seiner Antragstellung am 01.12.2015, aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig. (AS 9 ff).

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (AS 169; Beilage ./C; Beilage zu OZ 15). Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs (Beilage zu OZ 15) sowie an einer Basisbildungsmaßnahme (Beilage ./D) teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat von 14.06.2016 bis 08.07.2016 eine Polytechnische Schule als außerordentlicher Schüler besucht (AS 167). Im Schuljahr 2018/19 besucht er eine höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt (Beilage zu OZ 20). Der Beschwerdeführer hat im Wintersemester 2018 jedoch nur zu 60% am Unterricht teilgenommen. In den Fächern Mathematik, Englisch und angewandte Informatik wurde der Beschwerdeführer mit Nicht genügend beurteilt. Der Beschwerdeführer besucht in der Schule das Fach "Deutsch als Fremdsprache auf dem Niveau A1", dort wurde er mit Genügend beurteilt (Leistungsüberblick vom 15.02.2019, OZ 22).

Der Beschwerdeführer geht in Österreich weder einer beruflichen Tätigkeit nach, noch übt er gemeinnützige Tätigkeiten aus. Er lebt von der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer wird von seinem Betreuer des betreuten Jugendwohnen geschätzt (Beilage ./B). Er hat freundschaftliche Kontakte in Österreich knüpfen könne. Er verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 5, S. 13).

Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dies äußert sich im Alltag durch Unruhe, Schlafstörungen, ca. zwei bis drei Mal im Monat XXXX , Schwindelzustände, ca. zwei Mal in der Woche leidet er an Kopfschmerzen bzw. Migräne (Beilage zu OZ 7; OZ 25). Er geht zwei bis dreimal im Monat zu einer psychotherapeutischen Behandlung, er nimmt jedoch keine Medikamente wegen seiner posttraumatischen Belastungsstörung. Wenn er Kopfschmerzen bekommt, nimmt er XXXX Tabletten oder XXXX . Der Beschwerdeführer leidet nicht an XXXX (OZ 25). Der Beschwerdeführer leidet nicht an regelmäßigen ( XXXX .

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1. Der Bruder des Beschwerdeführers war bzw. ist weder für die afghanische Armee tätig noch war er verschollen. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban nicht aufgefordert, seinen Bruder von der Beendigung einer Tätigkeit bei der afghanischen Armee zu überzeugen. Er wurde von den Taliban auch nicht geohrfeigt. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Familie wurde von den Taliban konkret bedroht oder kontaktiert.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer, individuell und konkret, weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder durch andere Personen.

1.2.2. Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer die konkrete und individuelle Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung durch die Taliban in Afghanistan.

1.2.3. Darüber hinaus gilt der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat in Afghanistan nicht als westlich orientiert. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes in Europa, seines Erscheinungsbildes (kein Bart) oder seines Kleidungsstils keiner psychischen oder physischen Gewalt durch die Taliban oder anderen Personen ausgesetzt.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgrund der Tatsache, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Parwan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Dem Beschwerdeführer ist es jedoch möglich und zumutbar sich in der Stadt Mazar-e Sharif anzusiedeln. Die Wohnraum- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist zwar sehr angespannt, der Beschwerdeführer kann jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut und zudem anpassungsfähig. Er hat keine Sorgepflichten. Er kann zumindest anfänglich mit finanzieller Unterstützung seiner Familie oder Verwandten bzw. Dorfbewohner rechnen und dann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Der Beschwerdeführer kann in der Stadt Mazar-e Sharif medizinische Behandlung in Anspruch nehmen. Medikamente sind in der Stadt Mazar-e Sharif verfügbar. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es ein öffentliches Psychiatrisches Krankenhaus. Der Beschwerdeführer kann zudem auch auf psychologische Unterstützung durch die Organisation IPSO zurückgreifen.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 29.10.2018 - LIB 22.01.2019, S. 46).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 22.01.2019, S. 46).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 22.01.2019, S. 49).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 22.01.2019, S. 57).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 22.01.2019, S. 50).

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 22.01.2019, S. 50). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 22.01.2018, S. 50 ff, 55).

Taliban

Die Taliban konzentrierten sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" nicht. Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren. Das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 ist auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (LIB 22.01.2019, S. 59 f).

Parwan

Die strategisch bedeutsame Provinz Parwan liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz grenzt im Norden an Baghlan, im Osten an Panjshir und Kapisa, im Süden an Kabul und (Maidan) Wardak und im Westen an (Maidan) Wardak und Bamyan. Die Provinz besteht aus 10 Distrikten. Charikar ist die Provinzhauptstadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 687.243 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Quizilbasch, Kuchi und Hazara (LIB 22.01.2019, S. 194).

Parwan gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in der Talibanaufständische in einigen abgelegenen Distrikten aktiv sind (LIB 22.01.2019, S. 195). Es finden Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban statt (LIB 22.01.2019, S. 196).

Im gesamten Jahr 2017 wurden 77 zivile Opfer (20 getötete Zivilisten und 57 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Blindgänger/Landminen, gefolgt von gezielten Tötungen und Bodenoffensiven (LIB 22.01.2019, S. 196).

Im Zeitraum Anfang 2014 bis heute kommt es im Distrikt XXXX zu Auseinandersetzungen und Kampfhandlugen zwischen den Taliban und staatlichen Sicherheitskräften. Lokale Taliban-Netzwerke wurden 2014 reaktiviert und Schattenverwaltungen der Aufständischen eingerichtet (Anfragebeantwortung Staatendokumentation zur Sicherheitslage, Erreichbarkeit des Distrikt XXXX , Provinz Parwan vom 04.06.2018 - AB vom 04.06.2018, S. 2).

Aufständische versuchen mittels Schikanen die lokale Bevölkerung davon abzubringen, für den Staat zu arbeiten. Das Ziel der Taliban sei es, unterschiedliche Taktiken anzuwenden, um den Sicherheitskräften Schaden zuzufügen. Bedrohungen und Einschüchterungen von Familienmitgliedern sei eines dieser Mittel. Manchmal würden Menschen allein aufgrund ihrer Verbindungen zu Polizisten oder Soldaten erschossen (AB vom 04.06.2018, S. 4; Beilage ./VII, S. 227).

Im Sommer 2017 wurde die Parwan-Bamyan-Autobahn gelegentlich wegen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften und wegen der Blockade von Aufständischen, gesperrt (Beilage ./VII, S. 227).

Mazar-e Sharif:

Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 22.01.2019, S. 89 f).

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist (LIB 22.01.2019, S. 90, 248).

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 22.01.2019, S. 90).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 22.01.2019, S. 89 f).

Dürre:

Aufgrund der Dürre wird die Getreideernte geringer ausfallen, als in den vergangenen Jahren. Da die Getreideernte in Pakistan und im Iran gut ausfallen wird, kann ein Defizit in Afghanistan ausgeglichen werden. Die Preise für Getreide waren im Mai 2018 verglichen zum Vormonat in den meisten großen Städten unverändert und lagen sowohl in Herat-Stadt als auch in Mazar-e Sharif etwas unter dem Durchschnitt der Jahre 2013-2014 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in der Stadt Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2108 - AB vom 13.09.2018, S. 3). Das Angebot an Weizenmehl ist relativ stabil (ACCORD-Anfragebeantwortung Folgen der Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 - AB vom 12.10.2018, S. 8). Aufgrund der Dürre wurde bisher kein nationaler Notstand ausgerufen (AB vom 13.09.2018, S. 11).

Für die Landflucht spielen die Sicherheitslage und die fehlende Beschäftigung eine Rolle. Durch die Dürre wird die Situation verstärkt, sodass viele Haushalte sich in städtischen Gebieten ansiedeln. Diese Personen - Vertriebene, Rückkehrer und Flüchtlinge - siedeln sich in informellen Siedlungen an (AB vom 12.10.2018, S. 2, S. 5). Dort ist die größte Sorge der Vertriebenen die Verfügbarkeit von Lebensmitteln, diese sind jedoch mit der Menge und der Regelmäßigkeit des Trinkwassers in den informellen Siedlungen und den erhaltenen Hygienesets zufrieden. Viele Familien, die Bargeld für Lebensmittel erhalten, gaben das Geld jedoch für Schulden, für Gesundheitsleistungen und für Material für provisorische Unterkünfte aus. Vielen Familien der Binnenvertriebenen gehen die Nahrungsmittel aus bzw. können sich diese nur Brot und Tee leisten (AB vom 12.10.2018, S. 6). Arme Haushalte, die von einer wassergespeisten Weizenproduktion abhängig sind, werden bis zur Frühjahrsernte sowie im nächsten Jahr Schwierigkeiten haben, den Konsumbedarf zu decken (AB vom 12.10.2018, S. 11). Es werden, um die Folgen der Dürre entgegen zu treten, nationale und internationale Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen gesetzt (AB vom 12.10.2018, S. 17 ff).

Die Abnahme der landwirtschaftlichen Arbeitsmöglichkeiten zusammen mit der steigenden Migration sowie der hohen Anzahl an Rückkehrerin und Binnenvertriebenen führt zu einer Senkung der Löhne für Gelegenheitsarbeit in Afghanistan und zu einer angespannten Wohnraum- und Arbeitsmarktlage in urbanen Gebieten (AB vom 12.10.2018, S. 15f).

Von Mai bis Mitte August 2018 sind ca. 12.000 Familie aufgrund der Dürre aus den Provinzen Badghis und Ghor geflohen um sich in der Stadt Herat anzusiedeln. Dort leben diese am westlichen Stadtrand von Herat in behelfsmäßigen Zelten, sodass am Rand der Stadt Herat die Auswirkungen der Dürre am deutlichsten sind (AB vom 13.09.2018, S. 5f). Mittlerweile sind 60.000 Personen nach Herat geflohen (AB vom 12.10.2018, S. 5). Es ist besonders die ländliche Bevölkerung, insbesondere in der Provinz Herat, betroffen (AB vom 12.10.2018, S. 7). Personen die von der Dürre fliehen, siedeln sich in Herat-Stadt, in Qala-e-Naw sowie in Chaghcharan an, dort wurden unter anderem Zelte, Wasser, Nahrungsmittel sowie Geld verteilt (AB vom 13.09.2018, S. 10; AB vom 12.10.2018, S. 2).

Während das Lohnniveau in Mazar-e Sharif weiterhin über dem Fünfjahresdurchschnitt liegt, liegt dieses in Herat-Stadt 17% unter dem Fünfjahresdurchschnitt (AB vom 13.09.2018, S. 8). Es gibt keine signifikante dürrebedingte Vertreibung bzw. Zwangsmigration nach Mazar-e Sharif- Stadt (AB vom 12.10.2018, S. 3; AB vom 13.09.2018, S. 1 und 3). Im Umland der Stadt Mazar-e Sharif kommt es zu Wasserknappheit und unzureichender Wasserversorgung (AB vom 13.09.2018, S. 2).

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht.

Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (LIB 22.01.2019, S. 301).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet.". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es werden keine bestimmten sozialen Gruppen ausgeschlossen. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 22.01.2019, S. 301 f).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB 22.01.2019, S. 302).

Paschtunen

Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto (LIB 22.01.2019, S. 302).

Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB 22.01.2019, S. 302 f).

Medizinische Versorgung - psychische Erkrankungen

Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Eine begrenzte Zahl staatlich geförderter öffentlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (LIB 22.01.2019, S. 344 ff).

Psychische Erkrankungen sind in öffentlichen und privaten Klinken grundsätzlich behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patienten nichts für ihre Aufnahme bezahlen. In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital und die Universitätsklinik Aliabad. Zwar gibt es traditionelle Methoden bei denen psychisch Kranke in spirituellen Schreinen unmenschlich behandelt werden. Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan. In Mazar-e Sharif gibt es ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 22.01.2019, S. 346 f).

Viele Afghaninnen und Afghanen leiden unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung. Es gibt aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (ACCORD Anfragebeantwortung vom 02.11.2016, Situation von geistig beeinträchtigten - minderjährigen - Personen). Personen die psychisch "auffällig" sind, können in Afghanistan als "Verrückte" behandelt, eingesperrt, in Haft genommen, angekettet, mit Steinen beworfen und auch sonst geächtet werden (Gutachten Dr. Rasuly vom 30.06.2015).

Personen die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, sind alleine aufgrund dieses Merkmals keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt.

Wirtschaft

Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB 22.01.2019, S. 340).

Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB 22.01.2019, S. 340 f).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Sogar für gut ausgebildete und gut qualifizierte Personen ist es schwierig ohne ein Netzwerk einen Arbeitsplatz zu finden, wenn man nicht empfohlen wird oder dem Arbeitgeber nicht vorgestellt wird. Vetternwirtschaft ist gang und gebe. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018 - Beilage ./IV, S. 29 - 30).

In Kabul und in großen Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten. Dies ist billiger als eine Wohnung zu mieten. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen um dort eingelassen zu werden (Beilage ./IV, S. 31).

Rückkehrer:

Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (LIB 22.01.2019, S. 353).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB 22.01.2019, S. 354 f).

IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (LIB 22.01.2019, S. 355 f).

Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (LIB 22.01.2019, S. 356 f).

Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB 22.01.2019, S. 357 f).

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 22.01.2019, S. 358).

Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 22.01.2019, S. 357).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt sind.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VII (Karte der Provinz Parwan, Distrikt XXXX - Beilage ./I; Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem - Beilage ./II;

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 02.03.2017 mit Kurzinformation vom 30.01.2018 - Beilage ./III;

EASO Bericht zu Afghanistan betreffend Netzwerke aus Jänner 2018 - Beilage ./IV; EASO Bericht zur Sicherheitssituation in Afghanistan Seiten 49-69 und 224-228 - Beilage ./VII) und Beilage ./A bis ./D (Ambulanter Arztbrief vom 06.02.2018 - Beilage ./A; Stellungnahme betreutes Wohnen vom 05.03.2018 - Beilage ./B; Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1 vom 08.09.2016 [ident mit AS 185] - Beilage ./C; Teilnahmebestätigung Basisbildung vom 05.03.2018 - Beilage ./D) sowie in die mit Parteiengehör vom 08.06.2018 (OZ 11 - Anfragebeantwortung Staatendokumentation zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit des Distrikt XXXX , Provinz Parwan vom 04.06.2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage der Provinz Parwan vom 14.08.2015), vom 03.07.2018 (OZ 13 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018), vom 30.11.2018 (OZ 17 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 29.10.2018, Anfragebeantwortung der Staaten-dokumentation betreffend die Lage in Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018; ACCORD Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018) und vom 01.02.2019 (OZ 21 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 22.01.2019; auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018, Seite 21 bis 25 und 98 bis 109) übermittelten Länderberichte und in die mit Schriftsatz vom 27.04.2018 (OZ 7 - Stellungnahme Transkulturelles Zentrum für psychische und physische Gesundheit und Integration vom 26.04.2018; Arztbrief LKH XXXX vom 17.04.2018; Arztbrief LKH XXXX vom10.04.2018; Ambulanzblatt LKH XXXX vom 27.03.2018; Ambulanter Arztbrief LKH XXXX vom 06.02.2018; Ambulanter Arztbrief LKH XXXX vom 25.10.2017; Ambulanter Arztbrief LKH XXXX vom 27.09.2017; Ambulanter Kurzbefund LKH XXXX vom 07.08.2017;

Ambulanter Arztbrief LKH XXXX vom 20.07.2017; Ambulanter Arztbrief LKH XXXX vom 01.06.2017; Ambulanter Arztbrief LKH XXXX vom 23.02.2017; Ärztlicher Entlassungsbrief LKH XXXX vom 20.07.2016;

Aufenthaltsbestätigung LKH XXXX vom 19.07.2016;

Pflege-Entlassungsbrief LKH XXXX vom 20.07.2016; Auszug aus dem Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018), vom 29.08.2018 (OZ 15 - Zeugnis Integrationsprüfung A1 vom 19.06.2018;

Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 03.05.2018;

Behandlungsplan vom 19.06.2018), vom 15.11.2018 (OZ 16 - Bestätigung psychologische Behandlung vom 11.09.2018; Anfragebeantwortung Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018) und vom 12.12.2018 (OZ 20 - Schulbesuchsbestätigung vom 12.11.2018; UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018) sowie vom 25.02.2019 (OZ 22, Leistungsüberblick vom 15.02.2019) und vom 26.03.2019 (OZ 25, Bestätigung psychologische Betreuung vom 19.03.2019) vorgelegten Unterlagen.

Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.

Dem Erkenntnis werden die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 zugrunde gelegt.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen um einen Minderjährigen handelte, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung am 02.12.2015 14 Jahre alt, bei der Einvernahme beim Bundesamt am 23.08.2017 16 Jahre alt sowie in der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2018 17 Jahre alt. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgten. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2019 volljährig.

2.1.2. Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem eingeholten Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 06.05.2016. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan, seine Erfahrung in der Landwirtschaft und seine fehlende Schulbildung) sowie zu seinem derzeitigen Familienstand gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.1.3. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen der Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung (AS 141; OZ 5, S. 7, 11). Da der Beschwerde-führer beim Bundesamt angegeben hat zuhause mitgeholfen zu haben und manchmal die Ziegen versorgt und auf den Berg gebracht zu haben (AS 141), war die Feststellung zu treffen, dass die Familie des Beschwerdeführers auch Ziegen besessen hat.

2.1.4. Der Beschwerdeführer hat sowohl beim Bundesamt als auch in der Beschwerde-verhandlung angegeben, dass seine Eltern nach wie vor in seinem Heimatdorf leben (AS 142; OZ 5, S. 9). Da die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen (somit auch zur Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für die afghanische Armee) einerseits nicht glaubhaft sind und weder eine Verfolgung des Beschwerdeführers noch seiner Familie festgestellt werden konnte (siehe Punkt II.2.2.1.), ist es für das Gericht auch nicht glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht bei seinen Eltern im Heimatdorf lebt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in ihrem Eigentumshaus in seinem Heimatdorf wohnt. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Familie hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichgebliebenen und schlüssigen Angaben beim Bundesamt (AS 143) und in der Beschwerdeverhandlung (OZ 5, S. 9).

Dass der Beschwerdeführer noch über zahlreiche (weitschichtige) Verwandte in seinem Heimatdorf verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an: "In Afghanistan habe ich ganz viele Verwandte. Viele Onkeln mütterlicherseits und auch väterlicherseits. Das Dorf aus dem ich stamme ist von unserer großen Familie voll. Ich weiß gar nicht wie die Verwandten alle heißen. Ich habe dort auch viele Cousins und Cousinen" (AS 142). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst ebenso an, dass die meisten seiner Verwandten in seinem Heimatdorf leben (OZ 5, S. 10). Sofern er dann ausgeführt hat, dass jedoch seine Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits in Pakistan wohnen würden (OZ 5, S. 10), ist dies mit seinen Angaben beim Bundesamt nicht in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft.

Dass sich die Dorfbewohner im Heimatdorf gegenseitig unterstützen, stützt sich auf die diesbezüglich schlüssige Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach sein Heimatdorf sehr klein sei und in diesem Dorf Frauen und Männer zusammenarbeiten würden (OZ 5, S. 11). Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die Großfamilie die zentrale soziale Institution in Afghanistan ist, zu der alle Familienmitglieder zählen. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren (vgl. Punkt II.1.4.). Außerdem stammt der Beschwerdeführer aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Vor dem Hintergrund der Länderberichte und dem Umstand, dass im Heimatdorf des Beschwerdeführers viele seiner Verwandten und nur Angehörige der Paschtunen leben (OZ 5, S. 16) ist davon auszugehen, dass die Dorfbewohner sich im Heimatdorf des Beschwerdeführers gegenseitig unterstützen.

Dass die Familie des Beschwerdeführers noch über ein Feld sowie Weinreben besitzt und sich die Eltern nach wie vor darum kümmern, ergibt sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (OZ 5, S. 11). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung zwar angegeben, dass sein Vater aufgrund einer Behinderung im Bein nicht arbeiten könne und zuhause sei (OZ 5, S. 10), das Gericht geht jedoch davon aus, dass er sich um die Felder in dem Sinne kümmert, dass er Dorfbewohner bzw. Arbeiter mit der Bewirtschaftung des Feldes beauftragt.

Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.1.5. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Inf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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