TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/5 W152 2196157-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2019
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Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W152 2196157-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. 1143792109-170822903, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG,

§ 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Philippinen, reiste am 02.05.2017 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Nichte in Besitz eines Schengen-Visums, somit legal, in das Bundesgebiet ein.

1.2. Am 13.07.2017 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am selben Tag gab er als Fluchtgrund zusammengefasst an, er sei geflüchtet, weil er Angst habe, dass das Militär und die Polizei ihn für seinen drogensüchtigen Bruder halten und inhaftieren würden.

1.3. Am 26.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, der philippinische Präsident habe im Jahr 2016 ein Programm namens "War on Drugs" gestartet, in dem es darum gehe, Drogen komplett abzuschaffen und Drogensüchtige zu vernichten. Sein Bruder sei drogensüchtig. Im Dezember 2016 habe es einen Vorfall gegeben, bei dem der Beschwerdeführer mit seinem Bruder etwas trinken gewesen sei und sie am Heimweg verfolgt und beschossen worden seien. Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2017 auch persönlich nach seinem Bruder gefragt und mit einer Pistole bedroht worden. Die Familie sei daraufhin nach Manila gezogen. In Manila habe es zwei Männer gegeben, die denselben Dialekt wie der Beschwerdeführer gesprochen und eine Pistole gehabt hätten. Der Beschwerdeführer sei vor den Männern geflüchtet. Er habe auch telefonisch von seinem Mitarbeiter erfahren, dass Leute in seinem Laden gewesen seien und nach seinem Bruder und ihm gefragt hätten. Die Familien von Drogensüchtigen würden verfolgt. Sein Bruder sehe ihm sehr ähnlich und habe der Beschwerdeführer Angst, für seinen Bruder gehalten und umgebracht zu werden.

Der Beschwerdeführer gab in dieser Befragung auch an, seine Eltern und seine Nichte seien auf die Philippinen zurückgekehrt, um nach seinem Bruder zu suchen.

1.4. Mit dem in Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 27.04.2018 wurde unter Spruchpunkt I der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und unter Spruchpunkt II hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchpunkt V gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung auf die Philippinen gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt VI wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und im Falle einer Rückkehr auf die Philippinen nicht am Leben oder Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden und sei es praktisch auszuschließen, dass eine Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich erfolgt sei.

Zur Lage im Herkunftsstaat stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest (gekürzt und bereinigt):

"Politische Lage

Die Philippinen haben ca. 300.000 km² Fläche und ca. 100 Mio. Einwohner (2014). Die Hauptlandessprache ist Pilipino (Tagalog). Die Regierungsform des Landes ist ein Präsidialsystem, Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit Juni 2016 Rodrigo Duterte (AA 11.2016a). Das philippinische Präsidialsystem folgt weitgehend dem US-amerikanischen Vorbild mit zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus mit etwa 290 Abgeordneten und einem 24-köpfigen Senat. Die Kongressabgeordneten werden alle drei Jahre gewählt, während die Amtszeit von Senatoren sechs Jahre beträgt, wobei jeweils die Hälfte von ihnen nach drei Jahren gewählt wird. Der mit großen Befugnissen ausgestattete Präsident an der Spitze der Exekutive ist gleichzeitig in Personalunion Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt die Mitglieder des Kabinetts und hat ein Vetorecht bei Gesetzesbeschlüssen des Kongresses. Seine Amtszeit endet nach sechs Jahren, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Legislative besteht aus dem Repräsentantenhaus und dem Senat (GIZ 12.2016a).

Die Regierung des am 9. Mai 2016 gewählten und seit dem 30. Juni 2016 regierenden Präsidenten Rodrigo Duterte hat die Bekämpfung der Drogenkriminalität, die Armuts- und Korruptionsbekämpfung, die Befriedung der inneren muslimischen und kommunistischen Rebellionen und einen föderalen Umbau des Staates zu den wichtigsten Prioritäten ihrer Politik erklärt. Menschenrechtsorganisationen sorgen sich um die Verschlechterung der Menschenrechtslage im Zuge der Anti-Drogen-Kampagne, bei der es zu zahlreichen Tötungen durch die Polizei oder durch Unbekannte kam (AA 11.2016b).

Sicherheitslage

Seit der Unabhängigkeit der Republik der Philippinen am 4. Juli 1946 existiert eine Reihe virulenter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte, die bis heute von sämtlichen Regierungen gar nicht oder nur teilweise gelöst werden konnten. Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Gruppen, die - mitunter auch bewaffnet - gegen die Zentralregierung und für unterschiedliche politische Ziele kämpfen. Nennenswert sind vor allem die kommunistische Neue Volksarmee (NPA) auf der Norsinsel Luzon und die Moro Nationale Befreiungsfront (MNLF) auf der Südinsel Mindanao, welche für einen unabhängigen Bangsamoro-Staat kämpft. Hinzu kommen muslimische Organisation, wie die Moro Islamische Befreiungsfront (MILF) (GIZ 12.2016a).

Am 2. September 2016 wurde ein Bombenanschlag auf einen Nachtmarkt in der in Ost-Mindanao gelegenen Stadt Davao verübt. Im Nachgang dieses Anschlags und aufgrund erhöhter Gefahren von terroristischen Anschlägen wurde die philippinische Polizei am 1. Dezember 2016 landesweit bis auf weiteres in eine erhöhte Alarmbereitschaft versetzt und ein "State of Lawlessness" ausgerufen. Dies erfolgte im Kontext von Gefechten der philippinischen Armee mit islamistischen Gruppen im Süden des Landes (Mindanao) sowie eines Bombenanschlags in Marawi (Mindanao) und eines vereitelten Bombenanschlags in der Nähe der Botschaft der USA in Manila. Zudem führten kommunistische Rebellen insbesondere in Mindanao erneut Anschläge und Entführungen durch. Anschläge philippinischer terroristischer Gruppierungen können sich überall im Land ereignen. Erhöhte Gefährdungen bestehen vor allem in den Großstädten des Landes an belebten Orten wie Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit größeren Menschenmengen (z.B. bei Festivals und Prozessionen). Auf Mindanao und in der Sulu-See ist die Gefahr jedoch besonders hoch. Unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen liefern sich in Mindanao zum Teil schwere Gefechte mit der philippinischen Armee und führen Bombenanschläge und vermehrt Entführungen von Filipinos und auch von Ausländern durch. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt vermehrt auf ausländische Entführungsopfer. Ein Entführungsrisiko kann auch in anderen Landesteilen nicht ausgeschlossen werden. Kommunistische Rebellen der New People¿s Army (NPA) führen insbesondere in Mindanao und vereinzelt auch in anderen Regionen der Philippinen einen bewaffneten Guerillakampf gegen philippinische Sicherheitskräfte, verüben Bombenanschläge sowie Entführungen. Auch in Manila und Cebu besteht die Gefahr von Anschlägen und Entführungen. Seit einem Bombenanschlag im Jahr 2011, auf einen Reisebus in Makati, dem Geschäftszentrum von Manila, gab es mehrere Berichte über verhinderte Bombenanschläge im Großraum Manila (AA 3.3.2017).

Präsident Duterte hat Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen in unterschiedlichen Teilen des Landes eingeleitet und Waffenstillstände geschlossen. Die Regierung hat die Moro National Liberation Front (MNLF), die Moro Islamic Liberation Fighters (MILF) sowie die kommunistischen Aufständischen der New People's Army (NPA) in ihre Friedensbemühungen einbezogen. Davon unabhängig setzt sie ihren Kampf gegen die islamistische und terroristisch operierende Abu Sayyaf fort (AA 11.2016b). Duterte kündigte jedoch im Februar 2017 den Waffenstillstand mit den kommunistischen Rebellen (DS 3.2.2017).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die philippinische Judikative basiert auf US-amerikanischem bürgerlichem Recht. Die gültige Verfassung aus dem Jahre 1987 enthält eine Bill of Rights, wonach der Grundsatz der Verfassungsgerichtsbarkeit gilt. Das heißt, die Rechte sind für jeden Bürger beim Obersten Gerichtshof, dem Supreme Court, einklagbar. Das betrifft im Prinzip auch staatliche Gesetze, die als nicht verfassungskonform gelten. Der Oberste Gerichtshof besteht aus 15 Richtern, welche vom Präsidenten auf Vorschlag eines Richterrates, des Judicial and Bar Council, ernannt werden und die bis zu ihrem 70. Lebensjahr im Amt bleiben. Der Sandiganbayan entspricht einem Sondergericht, das sich mit Korruptionsfällen befasst, in die Regierungsbeamte verstrickt sind. Bezüglich Rechtsstaatlichkeit besteht das Problem nicht im Fehlen von Gesetzen, sondern eher in deren Umsetzung. Da bis dato die eigentliche Macht im Staate in den Händen nur weniger politisch potenter und sehr wohlhabender landbesitzender Familien und Großunternehmen liegt, ist es für den "Normalbürger" kaum möglich, sich gegen diese mächtigen Interessen zu stemmen (GIZ 12.2016a).

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Angeklagten haben das Recht auf eine faire öffentliche Verhandlung. Diese Rechte werden in der Regel zwar durchgesetzt, aber nicht immer rechtzeitig. Aufgrund der Korruption durch Vetternwirtschaft, persönliche Verbindungen und Schmiergeldzahlungen bleiben wohlhabende und einflussreiche Personen oft straffrei. Personalmangel, ineffiziente Verfahren und lange Verzögerungen aus verfahrensrechtlichen Gründen wirken weiterhin hemmend auf das Justizwesen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 11.2016b). Ein weiteres Problem stellt das nicht effektive Zeugenschutzprogramm dar (GIZ 12.2016a).

Menschenrechtsorganisationen berichten, dass das Zeugenschutzprogramm der Justizbehörde aufgrund fehlender Finanzierung, verfahrensbedingter Verzögerungen und des Scheiterns wegen dem Zweifel an der Effektivität des Programms oft nicht in der Lage ist, für die Betroffenen den entsprechenden Schutz zu gewährleisten. Die Kommission für Menschenrechte bietet ein solideres Zeugenschutzprogramm an, das aufgrund der Opfer der von der Regierung durchgeführten Anti-Drogen-Kampagne überbelastet ist. Dem Ombudsmann sind auch Fälle von Polizeimissbrauch und Korruption bekannt, in denen die Opfer und die Zeugen, aber manchmal auch deren Familien, aufgrund deren mangelhaften Zusammenarbeit mit der Behörde unter Druck gesetzt werden (USDOS 3.3.2017).

Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten zu können, um Amtsvergehen zu reduzieren, um die Leistungsfähigkeit der Judikative zu erhöhen und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen zurückzugewinnen (USDOS 3.3.2017). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B. EPJUST, EPJUST II) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis 2019 läuft das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in Justice) (EEAS 23.2.2017; vgl. BC 6.2016).

Sicherheitsbehörden

Die Nationale Polizei der Philippinen (Philippine National Police, PNP) ist für die innere Sicherheit im größten Teil des Landes zuständig und sie ist dem Department of the Interior and Local Government (DILG) untergeordnet. Das Militär (Armed Forces of the Philippines, AFP) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, aber in konfliktbetroffenen Regionen wird es auch für die innere Sicherheit (besonders in den Regionen von Mindanao) eingesetzt. Die AFP ist dem Verteidigungsministerium unterstellt. Gouverneure, Bürgermeister und andere lokale Beamte haben einen erheblichen Einfluss auf die regionalen Polizeieinheiten, darunter auf die Ernennung der obersten Polizeibeamten auf Bezirks- und kommunaler Ebene; Bereitstellung von Ressourcen etc., was oft zur Korruption und Bestechung führt. Die PNP mit einer derzeitigen Stärke von 168.000 Mann wird weiterhin durch institutionelle Defizite und Korruption gekennzeichnet. Weiters wurde die PNP sowohl von nationalen als auch von internationalen Menschenrechtsgruppen wegen ihrer Rolle in Duterte¿s Anti-Drogen-Krieg (Operation Double Barrel) kritisiert (USDOS 3.3.2017).

Die Regierungsmechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption in der Polizei sind weitgehend ineffektiv. Obwohl die Korruption unter den Regierungs- und Sicherheitskräften vom Präsident Duterte öffentlich verurteilt wurde, wurden die Aufsichtsmechanismen unzureichend ausgestattet und der Aufwand um korrupte Sicherheitsbeamten ins Visier zu nehmen, war gering. Von Januar bis August erhielt der Ombudsmann 181 Beschwerden über 294 Fälle von Menschenrechtsverletzungen (Tötungen, Verletzungen, rechtswidrige Verhaftungen, Folter) infolge von angeblichen militärischen und polizeilichen Einsätzen; im Großteil der Fälle, 92%, handelt es sich um Sicherheitsbeamte der unteren Dienstgrade. Im August standen alle Fälle noch zur weiteren Untersuchung offen. Weiters gibt es keine Verurteilungen von hochrangigen Polizei- oder Militärbeamten (USDOS 3.3.2017).

Die Polizei setzte 2016 weiterhin unnötige und unverhältnismäßige Gewalt ein. Im April löste sie in Kidapawan unter Einsatz von Schusswaffen eine Demonstration von 5.000 Bauern auf, die angesichts einer Dürre Reislieferungen forderten und eine Straße blockierten. Dabei wurden mindestens zwei Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt. In einem im Juni 2016 veröffentlichten Bericht stellte die Menschenrechtskommission der Philippinen fest, dass die Polizei mit exzessiver und ungerechtfertigter Gewalt gegen die Demonstrierenden vorgegangen war. Bis zum Jahresende war jedoch noch kein Polizist dafür zur Rechenschaft gezogen worden. Im Oktober 2016 ging die Polizei mit brutaler Gewalt gegen eine Kundgebung vor der US-Botschaft vor, zu der Organisationen indigener Bevölkerungsgruppen aufgerufen hatten. Ihr Protest richtete sich gegen die militärische Nutzung und Vereinnahmung ihres angestammten Landes. Mindestens zwei Personen wurden verletzt, als ein Polizeifahrzeug Demonstrierende überfuhr (AI 22.2.2017).

Es wurden jedoch Bemühungen fortgesetzt, um die PNP zu reformieren und zu professionalisieren. Neben der verbesserten Ausbildung, den erweiterten Gemeinschaftsinitiativen und den Gehaltserhöhungen wurden menschenrechtliche Themen in die Kurse für Polizisten integriert und das Büro für Menschenrechte der PNP führte landesweite Routinetrainings zum Thema menschenrechtliche Verantwortlichkeit in der Polizeiarbeit durch (USDOS 3.3.2017).

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl das Gesetz solche Praktiken verbietet, kam es zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte und die Polizei. Die Kommission für Menschenrechte (CHR) untersuchte bis August 2016 33 Fälle von angeblichen Foltervorwürfen begangen durch Sicherheitskräfte, hauptsächlich in Untersuchungshaft. Im gleichen Zeitraum dokumentierte die NGO Task Force Detainees of the Philippines (TFDP) fünf Fälle von Folter mit elf Opfern.

Im März 2016 wurde ein Polizist für schuldig befunden, einen Busfahrer gefoltert zu haben; er wurde zur Höchststrafe von zwei Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt. Dies war die erste Verurteilung auf der Grundlage des Antifoltergesetzes aus dem Jahr 2009. Viele weitere Personen warten jedoch noch immer darauf, dass man auch in ihren Fällen die Täter zur Verantwortung zieht. 2014 sammelte Amnesty International 55 Zeugenberichte von Menschen, die seit 2009 Folter durch Polizeibeamte erlitten haben. Psychischer Missbrauch wurde illegal im Rahmen des Anti-Folter-Gesetzes besonders in Drogenfällen ausgeübt (USDOS 3.3.2017).

Ein Gesetzentwurf zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter wurde 2016 nicht weiterverfolgt. Im Mai zeigte sich der UN-Ausschuss gegen Folter besorgt über Folter durch die Polizei. Er forderte die Philippinen nachdrücklich auf, alle geheimen Hafteinrichtungen zu schließen, in denen Gefangene - unter ihnen auch Minderjährige - Folter und andere Misshandlungen erleiden (AI 22.2.2017).

Korruption

Das Gesetz sieht zwar Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber es gibt weiterhin Berichte, dass korrupte Praktiken ungestraft bleiben. Um die Korruption zu bekämpfen, wurden das unabhängige Amt des Ombudsmanns, das Gericht für Anti-Korruption, und eine Revisionskommission errichtet. Obwohl 2016 alle drei Einheiten unterbesetzt waren, konnten sie sowohl miteinander als auch mit der Öffentlichkeit aktiv zusammenarbeiten und somit ihre beschränkten Ressourcen effektiv einsetzen. Bis zum August 2016 erreichte der Ombudsmann 44 Verurteilungen gegen Beamte in 210 Korruptionsfällen, darunter gegen einen ehemaligen Kongressabgeordneten und die frühere Bürgermeisterin des Distrikts Bukidnon (USDOS 25.6.2015).

Die Philippinen liegen im 2016 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 35 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 101 (von 176) (je höher, desto schlechter). 2015 war das Land mit Bewertung 35 auf Platz 95 (von 167) (TI 2015/2016).

Allgemeine Menschenrechtslage

In den Philippinen werden die Menschenrechte grundsätzlich durch zahlreiche Gesetze geschützt. Zudem hat das Land die wichtigsten völkerrechtlichen Vereinbarungen zum Schutze der Menschenrechte ratifiziert. Im Zuge des unter Präsident Duterte geführten "Krieg gegen Drogen" ist es zu einer hohen Zahl von Tötungen durch Sicherheitskräfte gekommen. Während Menschenrechtsverteidiger in diesem Zusammenhang von schweren Menschenrechtsverletzungen sprechen, hat die Polizei nach Angaben der philippinischen Regierung in Notwehr getötet. Außerhalb des "Krieges gegen Drogen" kommt es zu Menschenrechtsverletzung (wie z.B. sogenannte extralegale Tötungen, Körperverletzungen, Entführungen, Folter). Die juristische Aufklärung bekanntgewordener Fälle verläuft meist schleppend. Verurteilungen sind selten. Die Philippinen wurden 2011 und erneut für 2016 in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Das Verfahren des Universal Periodic Review (UPR) durchliefen sie zuletzt 2012. 2011 trat das Land außerdem dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs bei, als bisher einziges asiatisches Land neben Japan (AA 11.2016b).

Die größten Menschenrechtsprobleme auf den Philippinen betreffen außergerichtliche Tötungen durch nationale, regionale und lokale Beamte sowie durch Aufständische. Immer wieder begehen unbekannte Täter und mutmaßliche Milizen Morde an Journalisten, Richtern, Rechtsanwälten und Angehörigen von indigenen Gemeinschaften. Mangelnde Ressourcen im Justizsystem haben zur Folge, dass nur wenige Ermittlungs- und Gerichtsverfahren geführt werden und überlang dauern. Bei Menschenrechtsverletzungen herrscht ein Klima der Straflosigkeit. Machtmissbrauch und Korruption sind entsprechend weit verbreitet. Seit der Wahl des neuen Präsidenten Rodrigo Duterte im Mai 2016 haben sich die Probleme nochmals massiv verschärft; insbesondere die außergerichtlichen Hinrichtungen von Kleinkriminellen und Verdächtigen im Drogenhandel sind sprunghaft angestiegen. In den Südphilippinen schwelt immer noch ein bewaffneter Konflikt mit separatistischen islamischen Gruppen. Es kommt immer wieder zu Folter und Missbrauch von Häftlingen durch Sicherheitskräfte und die Polizei. Obwohl ein Antifoltergesetz vorliegt, bleiben die Verbrechen meist straflos. Auch sind mehrere Fälle des Verschwindenlassens bekannt. Trotz eines Gesetzes gegen das Verschwindenlassen erging noch kein entsprechender Schuldspruch. Frauen, LGBT-Personen, Personen mit Behinderungen und Angehörige einiger indigener Gruppen werden diskriminiert. Die sexuellen und reproduktiven Rechte der Frauen sind stark eingeschränkt. Es wird von sexueller Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit und Menschenhandel berichtet. Die Philippinen gründeten 2014 einen Ausschuss zur Feststellung der Ansprüche von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, die während des unter der Regierung Marcos ausgerufenen Kriegsrechts begangen worden sind. Zehntausende Opfer machten Ansprüche auf Entschädigung geltend (HR 2.8.2016).

Haftbedingungen

In den Gefängnissen herrschen oft schlechte, potentiell lebensbedrohliche Umstände und sie sind häufig überfüllt (USDOS 3.3.2017). Durch die Einlieferung weiterer Häftlinge im Rahmen des Antidrogenkriegs, verschärfte sich das Problem der Überbelegung noch weiter (AI 22.2.2017). Außerdem verfügen die Haftanstalten in einigen Fällen über unzureichende sanitäre Einrichtungen und es fehlt an Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung. Es kommt zu Missbrauch durch Wärter und andere Insassen, aber die meisten Gefangenen weigern sich, aus Angst vor Vergeltung, eine formale Beschwerde einzureichen (USDOS 3.3.2017).

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist im Juni 2006 gesetzlich abgeschafft worden (AA 3.3.2017). Elf Jahre nach ihrer Abschaffung hat das philippinische Parlament mit großer Mehrheit die Wiedereinführung der Todesstrafe für Drogendelikte beschlossen. Damit will die Regierung von Präsident Rodrigo Duterte die Drogenkriminalität zurückdrängen. Hinrichtungen sollen demnach durch den Strang, Erschießen oder eine Giftspritze durchgeführt werden. Die Strafe gilt nicht zwingend für alle Drogendelikte und auch nicht für früher unter Todesstrafe stehende Verbrechen wie Verrat und Vergewaltigung. Der Senat muss dem Gesetz noch zustimmen. Gegner der Todesstrafe planen eine Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof (DS 7.3.2017; vgl. FAZ 7.3.2017).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert (USDOS 7.3.2017).

Grundversorgung und Wirtschaft

Seit einigen Jahren verzeichnen die Philippinen ein auch im asiatischen Vergleich überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum von 6% bis über 7%. Allerdings hat das beeindruckende Wirtschaftswachstum nicht zu einer Verringerung der massiven Armut geführt. Auch heute lebt etwa ein Viertel der ca. 100 Millionen Filipinos in Armut. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung liegen weiterhin bei über 20% (AA 11.2016b).

Die philippinische Wirtschaft weist eine deutliche Zweiteilung auf:

Moderne Elektronik-Industrie und boomender Dienstleistungssektor auf der einen Seite, Armut und Subsistenzlandwirtschaft andererseits. Hinzu kommt ein Entwicklungsgefälle zwischen Manila, die vielerorts den Entwicklungsstand eines Schwellenlandes widerspiegelt, und den wirtschaftlich rückständigeren Provinzen. Die Landwirtschaft beschäftigt rund ein Drittel aller Arbeitskräfte, ihr Anteil am Sozialprodukt beträgt jedoch nur noch etwa 15%. Die Industrie trägt ca. ein Drittel zur Entstehung des Sozialprodukts bei. Ein wichtiges Standbein ist dabei die Elektronik-Industrie. Ein großes Potential bietet außerdem der Tourismus, zumal die Entwicklung des Tourismus hoch oben auf der Prioritätenliste der Regierung rangiert. Die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung ist hoch. Und es ist der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande spürbar zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25%. Die Armut ist in den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den Städten. Die ärmste Provinz liegt im muslimischen Teil der Philippinen (Autonome Region im muslimischen Mindanao, ARMM). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung bleiben drängende Probleme. Die Arbeitslosenquote auf den Philippinen ist nach offiziellen Angaben relativ moderat und lag in den letzten Jahren recht stabil bei ca. 7%. Nur ca. 55% aller Beschäftigten sind im formalen Sektor tätig. Der Rest ist als Dienstleister im Haushaltsbereich, als Aushilfskräfte in der Landwirtschaft u.s.w. tätig. Dem nur leichten bis stagnierenden Rückgang der Arbeitslosigkeit steht ein starker Anstieg der Unterbeschäftigung gegenüber (ca. 23%). Außerdem verlassen über 1 Mio. Menschen jährlich das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen - mit zunehmender Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar einerseits, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt andererseits aber zu einer immer ausgeprägten Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (AA 11.2016c).

Die sozialen Sicherheitsnetze sind nach wie vor deutlich unterentwickelt. Große Einkommensunterschiede sowie eine hohe Armutsrate schränken die soziale und politische Beteiligung ein. Daneben stellen den Staat die geographischen Gegebenheiten der Inselgruppe und die schlechte Infrastruktur in den ländlichen Regionen vor große Herausforderungen in Hinsicht der Beseitigung sozioökonomischer Disparitäten. Neben der verbesserten Infrastruktur ist seit 2007 ein Conditional-Cash-Transfer-Programm (CCT) unter den Namen Pantawid Pamilyang Pilipino Program (4Ps) ein wichtiges Instrument, um das starke Wachstum und die niedrige Inflation zu beibehalten. Derzeit werden im Rahmen des Programms Mio. 3 Mio. von

5.2 Haushalten finanziell unterstützt. So erhalten Mütter regelmäßige Beihilfen in der Höhe von etwa 33 $, abhängig davon, ob ihre Kinder die Schule besuchen oder ob sie Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen erhalten. Laut einer Studie ist das philippinische CCT eines der effizientesten sozialen Sicherheitsnetze, da es nur 0,5% des GDP kostet, jedoch 15 Mio. Einwohner erreicht (BTI 2016).

Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte, dass auf den Philippinen nur 13% der Arbeitnehmer den Mindestlohn erhielten und bestimmte Berufsgruppen von der Zahlung des Mindestlohns ausgenommen waren (AI 22.2.2017).

Medizinische Versorgung

Im Laufe der Jahre wurde auch auf den Philippinen einiges dafür getan, das Gesundheitssystem in seiner Gesamtheit zu verbessern. Erreicht der Standard einiger Krankenhäuser in den Großstädten durchaus westliches Niveau, so ist in den Provinzen die Behandlung von schwereren Leiden nicht immer gewährleistet. Heute erhalten die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen als noch vor wenigen Jahren und von der philippinischen Regierung wurden zahlreiche Programme aufgelegt, die auch dem ärmeren Teil der Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung ermöglichen. So wurde von der Regierung eine erschwingliche Krankenversicherung, die "Phil Health" ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offen steht und eine medizinische Grundversorgung in einem staatlichen Krankenhaus sichert (TA 10.2.2015).

Im philippinischen Gesundheitssystem arbeiten etwa 90.000 registrierte Ärzte, deren Zahl sich jedoch deshalb zunehmend verringert, weil sie (notfalls als Krankenpfleger) im Ausland Arbeit suchen und sich dort niederlassen wollen. Es gibt landesweit zirka

2.400 Krankenhäuser, von denen etwa 1.700 in öffentlichem Besitz sind. Während zwar über 60% der Bevölkerung über die Philippine Health Insurance Corporation gesetzlich krankenversichert sind (wobei lediglich die Basisversorgung gewährleistet ist), hat jedoch kaum die Hälfte der Bevölkerung Zugang zur medizinischer Versorgung (GIZ 12.2016b).

Trotz der generellen Gesundheitsprobleme im Land, wie Unterernährung und Drogenabhängigkeit, kann die Qualität der medizinischen Versorgung durchaus als gut bezeichnet werden. Das trifft insbesondere auf die größeren Städte zu, obwohl auch deren Einrichtungen nicht immer über die modernste Technik verfügen. Besonders groß ist das Gefälle in ländlichen Regionen. Hier sind die Einrichtungen oft veraltet und ernsthafte Beschwerden können nicht behandelt werden. Ganz anders sieht es in den großen Städten wie beispielsweise in Manila aus, wo mit dem St. Luke's Medical Center, Medical City, Makati Medical Center und Asian Hospital einige der besten Krankenhäuser der Philippinen zu finden sind. Auf den Philippinen gibt es sowohl öffentliche oder staatliche Krankenhäuser als auch privat geführte Kliniken. Der wesentliche Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern besteht im darin, dass die meisten öffentlichen Krankenhäuser, anders als private Pflegeeinrichtungen, oft nicht über die modernste Medizintechnik verfügen. Die meisten Einheimischen suchen jedoch die öffentlichen Krankenhäuser auf, einfach weil die Untersuchungen hier kostenlos durchgeführt werden. Große private Krankenhäuser, die mit der modernsten Technik ausgestattet sind, findet man vor allem in den großen Städten des Landes. Im Gegensatz zu den öffentlichen Krankenhäusern sind sie jedoch, für philippinische Verhältnisse, recht teuer. Im Vergleich zu den Krankenhäusern in den großen Städten können in Krankenhäusern in den ländlichen Gebieten nur begrenzte Dienstleistungen oder Behandlungen angeboten werden. Viele Krankenhäuser in ländlichen Gebieten sind nur für die medizinische Grundversorgung eingerichtet. Bei wirklich komplizierten Erkrankungen oder Operationen empfiehlt es sich, entweder ein Krankenhaus in Manila oder sogar im Ausland aufzusuchen (TA 11.2.2015).

Die staatlichen Krankenhäuser sind meist unterfinanziert und in einem Zustand, der viel zu wünschen übrig lässt. Wohlhabende und Ausländer bevorzugen private, technisch gut ausgestattete Krankenhäuser. Medikamente und Behandlungskosten müssen von Patienten selbst bezahlt werden, Anzahlungen vor Beginn der Behandlung sind üblich (GIZ 12.2016b).

In Manila wie in den anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt. In ländlichen Gebieten ist dies - inklusive Rettungswesen - in der Regel nicht der Fall. Die meisten Ärzte können sich auf Englisch verständigen, Medikamente in breiter Auswahl sind in den Apotheken gut erhältlich (AA 3.3.2017).

Rückkehr

Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen, und ermöglicht Emigration, aber auch Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert. Der Staat arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Staatenlose und andere Betroffenen zu schützen und zu unterstützen (USDOS 3.3.2017)."

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.05.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers erneut wiedergegeben wurde.

2. Feststellungen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die niederschriftliche Erstbefragung am 13.07.2017 und die niederschriftliche Einvernahme am 26.04.2018, den gegenständlichen Bescheid vom 27.04.2018 sowie die Beschwerde vom 18.05.2018; durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen; durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS und Strafregister; und schließlich durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

2.1. Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Philippinen. Seine Identität steht fest. Er ist römisch-katholischen Glaubens.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tagalog, er spricht außerdem fließend Englisch.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX in der Provinz XXXX der Philippinen. Er besuchte zehn Jahre lang die Schule, studierte Computertechnologie und erwarb hiebei den Grad des Bachelors. Nach Abschluss des Studiums führte er sein eigenes Computergeschäft.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern, sein Bruder und dessen Tochter leben (wieder) auf den Philippinen. Eine erwachsene Schwester des Beschwerdeführers lebt in Österreich mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, hat jedoch einen Deutschkurs absolviert. In seiner Freizeit trifft er sich mit Freunden. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Eine besondere Integrationsverfestigung kann nicht festgestellt werden.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kann den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte.

Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auf die Philippinen in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Ebensowenig leidet er an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung.

2.2. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat:

Zur Lage auf den Philippinen wird auf die von der belangten Behörde getroffenen, oben zitierten, Feststellungen verwiesen.

Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass eine Reihe politischer, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte bestehen, die mitunter auch bewaffnet ausgetragen werden. Die Regierung des im Jahr 2016 gewählten Präsidenten Duterte hat Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen in unterschiedlichen Teilen des Landes eingeleitet und Waffenstillstände geschlossen. Insgesamt kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass auf den Philippinen bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen. Auch herrscht kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkung, durch welche alle Einwohner einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, wenngleich sich die Menschenrechtslage seit 2016 verschlechtert hat. Auch kann aus der Tatsache, dass die Polizei weiterhin unnötige und unverhältnismäßige Gewalt einsetzt, nicht geschlossen werden, dass gleichsam jede auf den Philippinen lebende Person der Gefahr unterliegt, Opfer von Polizeigewalt zu werden.

Korruption, Personalmangel, ineffiziente Verfahren und lange Verzögerungen aus verfahrensrechtlichen Gründen wirken hemmend auf das Justizwesen, woraus sich jedoch nicht ableiten lässt, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen nicht gewährleistet wäre und auf den Philippinen hinsichtlich krimineller Aktivitäten generell ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde.

Auch sonst geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer, der nicht politisch aktiv bzw. auffällig war und auf den Philippinen von staatlicher Seite keinen persönlichen Bedrohungen ausgesetzt ist, angesichts der allgemeinen Verhältnisse Verfolgung befürchten müsste.

Ebenso ergibt sich hinsichtlich der allgemeinen Versorgungslage kein Anhaltspunkt, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten würde oder, dass Personen auf den Philippinen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Das Vorliegen exzeptioneller Umstände, die von Art. 3 EMRK erfasst werden, kann daher nicht festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Identität des Beschwerdeführers kann aufgrund der Vorlage des philippinischen Reisepasses (Kopie AS 21 ff) festgestellt werden. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme wird festgestellt, dass dieser römisch-katholischen Glaubens ist.

3.2. Die Feststellungen zu Muttersprache und Englischkenntnissen des Beschwerdeführers werden aufgrund seiner Angaben in Zusammenschau mit den in den Einvernahmen unter Beweis gestellten Sprachkenntnissen getroffen.

3.3. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme an, gesund zu sein. Auch wurde in der Beschwerde keine Erkrankung des Beschwerdeführers vorgebracht und finden sich im Akt keine Befunde oder andere Unterlagen, die auf das Vorliegen einer Erkrankung schließen lassen.

3.4. Die Feststellungen zu Herkunft, Berufserfahrung, Schulbildung sowie zu seiner Familie basieren auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie in seiner Einvernahme.

3.5. Aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem GVS kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Der Beschwerdeführer hat eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vorgelegt (AS 140). Er hat im Verfahren angegeben, sich in seiner Freizeit mit Freunden zu treffen und wird diese Behauptung als glaubwürdig erachtet. Nach amtswegiger Einsichtnahme in das Strafregister kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist.

3.6. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, aufgrund der Drogenabhängigkeit seines Bruders im Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt gewesen zu sein.

Zunächst ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese darauf verweist, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hat, er habe Angst, für seinen Bruder gehalten und inhaftiert zu werden, jedoch in der darauffolgenden Einvernahme gleich mehrere Ereignisse angegeben hat, bei denen er persönlich bedroht worden sein soll, die er in der Erstbefragung vollkommen unerwähnt gelassen hat. So erwähnte er in der Einvernahme vom 26.04.2018 erstmalig, dass er im Dezember 2016 mit seinem Bruder am Heimweg von Unbekannten verfolgt und beschossen worden sei und dass er im Jänner 2017 von zwei Männern angegriffen, nach seinem Bruder gefragt und bedroht worden sei. Ebenso erwähnte er erstmals, dass er in Manila Männer gesehen habe, die seinen Dialekt gesprochen und Pistolen bei sich gehabt hätten und er sich vor diesen versteckt habe. Es bleibt hiebei auch nicht unberücksichtigt, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die nähren Fluchtgründe zu beziehen hat. Naturgemäß werden daher in der Erstbefragung keine detaillierten Angaben zu den Fluchtgründen gemacht.

Ein Vergleich der kurzen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung mit den Angaben in der späteren Einvernahme ergibt dennoch, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Einvernahme im Vergleich zur Erstbefragung massiv steigerte. Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche seine Situation vor der Ausreise dramatischer darzustellen, als sie in Wirklichkeit war.

Dazu ist der Vollständigkeit halber auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, wie im vorliegenden Fall Schüsse auf ihn und seinen Bruder sowie persönliche Bedrohungen durch zwei Unbekannte, gegen seine Glaubwürdigkeit spricht (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181).

Die belangte Behörde führt in weiterer Folge zutreffend aus, dass sich auch das (gesteigerte) Vorbringen des Beschwerdeführers als vage erweist und er zu der Morddrohung, welche typischerweise ein sehr einprägsames Erlebnis darstellt, keine konkreten Anhaltspunkte liefern und das Ereignis nicht lebensnah schildern konnte.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch dessen Vorbringen, seine Eltern und seine Nichte seien in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, um seinen Bruder zu suchen. Dies obwohl der Beschwerdeführer zuvor vorbrachte, aufgrund der Drogenabhängigkeit seines Bruders seien auch die Familienangehörigen gefährdet.

Es erscheint dem erkennenden Richter, wie auch schon dem Bundesamt, auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach seiner Ankunft in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Gleichfalls ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer sowie seine Eltern und seine Nichte trotz der behaupteten Verfolgungsgefahr Zeit gehabt haben sollen, um im Herkunftsstaat ein Schengen-Visum zu beantragen und ihre Reise nach Österreich zu planen.

Es ist dem Bundesamt nicht zuletzt zuzustimmen, wenn es ausführt, es sei angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst angab, nie mit Drogen in Berührung gekommen zu sein und dass seinen Eltern, die wieder auf die Philippinen zurückgekehrt seien, bis dato nichts zugestoßen sei, nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr etwas zustoßen würde.

In einer Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerdeführers ist letztlich der Beweiswürdigung des Bundesamtes zuzustimmen und konnte der Beschwerdeführer dieser auch in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegensetzen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers konnte daher mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden.

3.7. Die Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation auf den Philippinen, die diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, stützen sich auf die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Länderdokumente. Der Beschwerdeführer konnte die Richtigkeit der entsprechenden, seitens der belangten Behörde getroffenen, Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht substantiell bestreiten. In der Beschwerde findet sich überhaupt kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich der Länderfeststellungen. Es wird lediglich auf die angespannte Menschenrechtslage auf den Philippinen verwiesen, welche auch unter Punkt 2.2. festgestellt wurde.

Hinsichtlich der Sicherheitslage ist, wie bereits ausgeführt, kein Zustand erkennbar, wonach keinem Staatsangehörigen der Philippinen mehr eine Rückkehr aus dem Ausland zumutbar wäre (im Sinne eines völligen Zusammenbruchs aller staatlicher Strukturen, wie zweitweise etwa in Somalia der Fall); besondere Gefährdungsfaktoren sind im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Bei diesem handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann mit einem Collegeabschluss und Berufserfahrung, der auf den Philippinen über ein familiäres Netz verfügt.

Aus den dargestellten Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aus den herangezogenen Herkunftslandberichten ersichtlichen Informationen ergibt sich zweifelsfrei, dass dieser im Falle der Rückkehr keine existenzbedrohende Notlage zu erwarten hat, welche vom Schutzbereich des Art. 3 EMRK erfasst wäre

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

4.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG) BGBl I Nr. 22/2013 idgF geregelt

(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

4.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005;

AsylG 2005) BGBl I 100/2005 idgF hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974; GFK) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. etwa VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519;

22.03.2000, 99/01/0256; 04.05.2000, 99/20/0177; 08.06.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 2000/20/0291; 07.09.2000, 2000/01/0153;

u. a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Im vorliegenden Fall ist aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Die dargestellten Voraussetzungen, nämlich aktuelle, ihn persönlich betreffende, Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, sind nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, kann das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden, weshalb der negative Ausspruch des Bundesamtes zu bestätigen ist.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

4.4. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Die nationale Rechtsgrundlage des § 8 A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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