Entscheidungsdatum
12.04.2019Norm
AVG §76Spruch
W156 2203017-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Maska und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des DXXXX JXXXX , vertreten durch Mag. Doris Einwallner gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2018, Zl. XXXX, betreffend Gebühren für den nichtamtlichen Dolmetscher Mag. Felix Tomschizek in der Verhandlung am 23.11.2018 beschlossen:
A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird Herrn DXXXX JXXXX ,
RXXXXgasse XXXX , XXXX , der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Mag. Felix Toschizek für die Sprache Kroatisch in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 iHv Euro 78,60 auferlegt.
Herr DXXXX JXXXX , RXXXXgasse XXXX , als antragstellende Partei im zu W156 2199705-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC:
BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 78,60 zu überweisen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Aufgrund des Antrages des Herrn DXXXX JXXXX , RXXXXgasse XXXX , vom 14.02.2018 auf Ausstellung einer EU-Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 2 und 3 AuslBG erließ das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz einen Bescheid, mit dem der Antrag abgewiesen wurde.
2. Mit Mail vom 15.5.2018 erhob Herr DXXXX JXXXX Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und beantragte in einem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.07.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 08.08.2018 beantragte Herr DXXXX J XXXX die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Am 23.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse des Herrn DXXXX JXXXX fand die Verhandlung im Beisein des Dolmetschers Mag. Felix Tomschizek für die Sprache Kroatisch statt.
6. Der Dolmetscher legte am 23.11.2018 eine mit selben Datum datierte Honorarnote über Euro 78,60 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.
7. Am 23.11.2018 wurde die Gebührennote der Rechtsvertreterin persönlich zur Kenntnis gebracht und keine Einwendungen dagegen erhoben.
8. Die Gebühren des Dolmetschers wurden in der genannten Höhe im Amtsweg mit 08.03.2019 vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in Höhe von Euro 78,60 auch tatsächlich erwachsen.
9. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Barauslagenersatz
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Da Herr DXXXX JXXXX den verfahrenseinleitenden Bescheidantrag am 14.02.2018 gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren des Dolmetschers gemäß § 76 Abs. 1 AVG Herrn DXXXX JXXXX als Antragsteller aufzuerlegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Barauslagen, DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2203017.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2019