TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/11 99/07/0032

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §29;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, Marktplatz 2, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma S GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 23. Dezember 1998, Zl. 31 3546/112-III/1/98-Bu, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. März 1997 wurde der nunmehrigen Gemeinschuldnerin die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für eine Waschanlage für kontaminiertes Bodenmaterial und sonstige wiederverwend- und verwertbare Wert- und Altstoffe erteilt.

Gegen diesen Bescheid wurde von einer Reihe von Personen Berufung erhoben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1998 ergänzte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid durch eine Reihe von weiteren Auflagen, darunter auch die Auflage 6.12. Diese enthält u.a.die Anordnung, daß sämtliche Manipulationsflächen durch Randleistensteine udgl. gegen das umgebende Gelände abzugrenzen sind.

In der Begründung wird u.a. ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten wiedergegeben. Dieses lautete in den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevanten Passagen:

"ad Lagerbereiche:

Die zur Bodenwaschanlage gehörigen asphaltierten "Lagerflächen" (platzartige Erweiterung der Zufahrtsstraße) verfügen über kein einheitliches Gefälle, die Ränder laufen ohne Randbefestigung bzw. Einfassung in die anschließenden Grünflächen aus.

Die angelieferten, kontaminierten Materialien werden zum Teil auf diesen befestigten Flächen abgekippt. Anläßlich der Begehung konnte beobachtet werden, wie von einer Straßenverwaltung dem Augenschein nach Straßenkehricht abgelagert wurde. Das austretende Überschußwasser floß quer über den Lagerplatz, gelangte aber aufgrund der geringen Menge nicht bis zum unbefestigten Rand.

Entsprechend der heterogenen Gefälleverhältnisse und der denkbaren Barrierewirkung der abgekippten Bodenmaterialien besteht daher die Gefahr, daß im Falle länger andauernder Niederschläge oder eines Starkregenereignisses kontaminierte Feinteile ausgewaschen oder Schadstoffe ausgelaugt werden, die in der Folge von den unbefestigten Rändern in den Untergrund und damit ins Grundwasser gelangen könnten.

Eine Einfassung dieser Lagerfläche scheint daher dringend erforderlich."

Dieses Gutachten - so heißt es im angefochtenen Bescheid weiter - sei den Parteien zur Kenntnis gebracht worden. Lediglich die Firma P. habe eine Stellungnahme dazu abgegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Anordnung, daß sämtliche Manipulationsflächen durch Randleistensteine u.dgl. gegen das umgebende Gelände abzugrenzen sind, handle es sich um eine überflüssige und unnötige Auflage, da ohnehin durch das entsprechende bereits vorhandene Gefälle die Manipulationsflächen vom umgebenden Gelände abgegrenzt seien, sodaß keinerlei Stoffe in das freie Gelände gelangen könnten. Dem angefochtenen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde zur Auffassung gelangt sei, daß der bekämpfte Auflagenteil notwendig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die in Rede stehende Anlage fällt unter § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG).

Nach § 29 Abs. 2 AWG hat der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind.

Nach § 32 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.

Nach § 32 Abs. 2 lit. c bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewilligung insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Aus dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten geht hervor, daß von den auf den Lagerflächen abgekippten kontaminierten Materialien die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung ausgeht. Somit kommt § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 zur Anwendung.

Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959, welcher Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterwirft, in einem nach § 29 AWG abzuführenden Verfahren bedeutet, daß die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn den Vorschriften des WRG 1959 Rechnung getragen wird.

Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Zu den öffentlichen Interessen gehört auch die Hintanhaltung einer Verunreinigung des Grundwassers.

Aus dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten geht hervor, daß ohne eine Einfassung der Lagerfläche eine Gefahr für das Grundwasser bestünde. Die Vorschreibung einer solchen Einfassung findet daher ihre Deckung in den Vorschriften des WRG 1959.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070032.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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