Entscheidungsdatum
16.04.2019Norm
AVG §73Spruch
I412 2125192-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHEITNER als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde der XXXX vom 18.12.2015 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) beschlossen:
A)
Das gegenständliche Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde und des Feststellungsantrages eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Feststellungsantrag gemäß § 410 ASVG vom 12.06.2015 beantragte die XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) die bescheidmäßige Feststellung, dass XXXX, geboren am XXXX, als Handelsvertreterin nicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall-und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Dieses Schreiben langte am 15.06.2015 bei der belangten Behörde ein.
2. Mit Schreiben vom 18.12.2015 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde gemäß § 130 Abs. 1 Z 3 und Art 132 Abs. 3 B-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass über den Antrag vom 12.06.2015 bis dato nicht entschieden worden sei.
3. Mit Schriftsatz vom 15.07.2016 wurde von der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Angelegenheit weiteres Vorbringen erstattet und insbesondere der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt.
4. Mit Schreiben vom 29.11.2018 wurde der Feststellungsantrag sowie die Säumnisbeschwerde von der Beschwerdeführerin zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Entscheidung in Senatsbesetzung eingebracht, dies jedoch nicht gemäß § 414 Abs. 2 ASVG gleichzeitig mit der (Säumnis)Beschwerde; es liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden, dies umfasst auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde.
Zu A)
Da die Beschwerdeführerin ihre Säumnisbeschwerde sowie den Feststellungsantrag zurückgezogen hat, war das diesbezügliche Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I412.2125192.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019