TE Vwgh Beschluss 2019/3/27 Ro 2019/10/0001

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §21 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. August 2018, Zl. VGW-141/025/764/2018-3, betreffend Kostenersatz nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (mitbeteiligte Partei: E B in W, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 24), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Wien hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die "Revisionsbeantwortung" des Fonds Soziales Wien wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien - des nunmehrigen Revisionswerbers - vom 1. Dezember 2017 wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, Kostenersatz für entstandene Kosten der Pflege und Betreuung aufgrund hinreichenden Einkommens zu leisten, dies im Betrag von EUR 32.197,22 "im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 30.11.2016" (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, Kostenersatz für Kosten der Pflege und Betreuung, die "im Zeitraum vom 1.6.2013 bis 31.10.2016" entstanden seien, im Betrag von EUR 133.859,18 zu leisten, dies aufgrund hinreichenden Vermögens (Spruchpunkt II.). Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 25, 26 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) genannt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. August 2018 wurde einer dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

3 Den zuletzt genannten Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es - soweit ersichtlich - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehle, "ob ab 01.01.2018 die Vorschreibung eines Kostenersatzes für Leistungen der Mindestsicherung bei stationärer Pflege zulässig" sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis - soweit es Spruchpunkt I. des Bescheides vom 1. Dezember 2017 betrifft - richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde.

5 Die Revision ist unzulässig:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

9 Mit der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes wird nicht konkret dargelegt, welche im Revisionsfall relevante Rechtsfrage zu lösen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des Verbots des Pflegeregresses im Sinne des § 330a ASVG bereits Stellung genommen (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2018/10/0076; 29.11.2018, Ra 2018/10/0062; 30.1.2019, Ra 2018/10/0100; 30.1.2019, Ra 2018/10/0101). Unter welchem Aspekt es im Revisionsfall einer weiteren höchstgerichtlichen Klärung bedarf, wird mit der wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt.

10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 30.1.2019, Ro 2017/10/0037; 8.8.2018, Ro 2017/10/0002; 4.7.2018, Ro 2017/10/0031). Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzun gen einer Revision (vgl. VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011; 26.9.2017, Ro 2015/05/0018; 31.1.2017, 2017/03/0001).

11 Die vorliegende Amtsrevision enthält allerdings keine derartige gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, sodass auch in der Revision keine Rechtsfragen dargelegt werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

14 Die "Revisionsbeantwortung" des Fonds Soziales Wien war schon deshalb zurückzuweisen, weil ein Streithelfer, der auf der Seite der revisionswerbenden Partei in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG sohin keine Deckung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0111, mwN).

Wien, am 27. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019100001.J00

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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